im Studiengang Evangelische Theologie
an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß des Fakultätsexamens und des Ersten Theologischen Examens
der Evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland
vom 25. September 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§
1 Ziel der Zwischenprüfung
§
2 Prüfungsausschuß
§
3 Prüfende, Beisitzende
§
4 Fächer der Prüfung
§
5 Prüfungsfristen
§ 6 Zulassung
§
7 Zulassungsverfahren
§
8 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§
9 Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung
§
10 Klausurarbeiten
§
11 Mündliche Prüfungen
§
12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Zwischenprüfung
§
13 Beratungsgespräch
§
14 Wiederholung der Zwischenprüfung
§
15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§
16 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 17 Zeugnis
§
18 Aberkennung der Zwischenprüfung
§
19 Übergangsbestimmungen
§ 20
Inkrafttreten
Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Dieses umfaßt ein Studium in den fünf theologischen Disziplinen:
- Altes Testament
- Neues Testament
- Kirchen- und Dogmengeschichte
- Systematische Theologie
- Praktische Theologie/Religionspädagogik.
(1) Für die Organisation der Zwischenprüfung und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuß. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, ist der Prüfungsausschuß für alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Zwischenprüfung entstehenden Aufgaben zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Mitgliedern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie zwei Studierenden. Unter den Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren muß mindestens eines dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt.
(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Prüfungsausschuß hat darauf hinzuwirken, daß das Lehrangebot, das zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 nötig ist, ausgewiesen wird.
(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er kann Teile seiner Aufgaben auf von den Prüfungsfächern zu benennende Prüfungsverantwortliche übertragen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklungen der Prüfungen und der Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden kein Stimmrecht.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Die Zahl der Zuhörenden einschließlich der Studierenden nach § 11 Abs. 4 darf die Zahl der Prüfenden und des Prüflings nicht übersteigen.
(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses
sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die stellvertretenden Mitglieder, die Prüfenden sowie die Beisitzenden
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden sowie die Beisitzenden. Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur eine Professorin oder ein Professor oder eine Person aus dem prüfungsberechtigten Personenkreis gemäß § 92 Abs. 1 UG bestellt werden, die in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige und selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin oder dem Beisitzer darf bestellt werden, wer die erste Theologische Prüfung oder eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und einer evangelischen Kirche angehört.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 2 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Für die mündlichen Prüfungen entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 3 kann die Kandidatin oder der Kandidat Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(4) Die oder der Vorsitzende sorgt dafür,
daß dem Prüfling die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, bekanntgegeben werden.
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus Fachprüfungen, in denen Prüfungsleistungen nachgewiesen werden müssen.
(2) Prüfungsfächer sind:
1. Altes Testament
2. Neues Testament
3. Kirchen- und Dogmengeschichte
4. Systematische Theologie sowie
5. Bibelkunde.
(3) Das Prüfungsfach Systematische Theologie kann nach Wahl des Prüflings durch das Fach Praktische Theologie/Religionspädagogik ersetzt werden.
(4) Philosophie kann zu den Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung gehören, wenn die Prüfungsordnung der zuständigen Landeskirche dies bestimmt.
(5) Die Prüfung in Bibelkunde kann
vorgezogen werden.
(1) Die Zwischenprüfung soll im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften , spätestens des sechsten Fachsemesters abgelegt werden. Für jede nachzulernende Sprache nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 kann die Zwischenprüfung um ein Semester hinausgeschoben werden.
(2) Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(3) Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung
am Beginn eines Semesters hat die Meldung bis zum Ende des vorausgegangenen
Semesters zu erfolgen. Der Termin der Zwischenprüfung wird mindestens
6 Monate vorher vom Prüfungsausschuß bekanntgegeben.
(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife,
eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder
von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte
Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
2. seinen Prüfungsanspruch nicht
verloren hat,
3. eine Lehrveranstaltung zur Einführung
in das Theologiestudium besucht hat,
4. an der Studienberatung zu Beginn und
am Ende des 1. Semesters teilgenommen hat,
5. die erforderlichen Sprachprüfungen
abgelegt hat (Hebraicum, Graecum, Latinum),
6. Vorlesungen besucht hat, die zum Erwerb
von Überblickswissen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament,
Kirchengeschichte und Systematische Theologie führen - diese Vorlesungen
sind im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen -,
7. eine einführende Lehrveranstaltung
im Fach Praktische Theologie/Religionspädagogik besucht hat,
8. je ein Proseminar in den Fächern
- Altes Testament
- Neues Testament
- Kirchengeschichte und
- Systematische Theologie oder Praktische Theologie/Religionspädagogik
9. ein von der für den Prüfling zuständigen kirchlichen Behörde anerkanntes Praktikum abgeleistet hat, falls die landeskirchliche Prüfungsordnung das vorschreibt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. die Nachweise über das Vorliegen
der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
3. das Studienbuch oder die an der
jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
4. eine Erklärung darüber,
ob der Prüfling bereits eine Zwischenprüfung oder eine Diplomprüfung
in demselben Studiengang oder in einem nach Maßgabe des Landesrechtes
verwandten Studiengang bzw. die entsprechende kirchliche Prüfung bestanden
oder nicht bestanden hat, bzw. ob er sich in einem Prüfungsverfahren
befindet,
5. eine Erklärung darüber,
in welchen Fächern die Klausuren geschrieben werden sollen,
6. eine Erklärung darüber,
auf welche Lehrveranstaltungen die zwei mündlichen Prüfungen
nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 bezogen sein sollen und wer dafür als Prüferin
oder Prüfer gewählt wird,
7. gegebenenfalls das Zeugnis über
die bestandene Bibelkundeprüfung (Biblicum),
8. das Zeugnis über das bestandene
Philosophicum, wenn die Prüfungsordnung der zuständigen Landeskirche
dies vorsieht,
9. gegebenenfalls der Nachweis über
ein von der für den Prüfling zuständigen kirchlichen Behörde
anerkanntes Praktikum,
10. eine Erklärung nach § 11
Abs. 4 (Zulassung von Zuhörenden).
(3) Ist es dem Prüfling nicht möglich, nach Abs. 2 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Der Prüfling soll mindestens das
letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Evangelisch-Theologischen
Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben
gewesen sein.
(1) Das Gesuch auf Zulassung ist an den Prüfungsausschuß zu richten. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1.die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind
und keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 6 Abs. 3 vorliegt oder
3. der Prüfling die Zwischenprüfung
im Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluß Magisterprüfung
oder Fakultätsexamen bzw. Diplom an einer wissenschaftlichen Hochschule
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder das Erste Kirchliche
Theologische Examen endgültig nicht bestanden hat oder
4. der Prüfling sich im Studiengang
Evangelische Theologie in einem anderen Zwischenprüfungsverfahren
befindet.
Im übrigen darf die Zulassung nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 2) verloren hat.
(3) Die oder der Vorsitzende teilt dem
Prüfling drei Wochen nach Eingang des Zulassungsantrages die Zulassung
zur Zwischenprüfung mit.
§ 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen (einschließlich Beratungsgespräch) und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit der Prüfungsausschuß Gleichwertigkeit festgestellt hat.
(3) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt auf Antrag. Bei ihr sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Absätze 1-2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung
von Studienzeiten und Studienleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes
erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für
die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
(2) Sie umfaßt die Prüfungsleistungen in den in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Fächern. In jedem Fach wird eine Prüfungsleistung erbracht. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7 und 8.
(3) Die in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis als prüfungsrelevant auszuweisen.
(4) Die Zwischenprüfung soll mit allen ihren Teilen innerhalb eines Semesters abgeschlossen sein.
(5) Die Prüfungsleistungen sind:
1. eine Klausur,
2. eine weitere Klausur in einem anderen
Fach, sofern nicht die dritte Proseminararbeit nach § 6 Abs. 1 Nr.
8 geschrieben worden ist,
3. zwei mündliche Prüfungen,
die in den Fächern abgelegt werden müssen, in denen keine schriftlichen
Leistungen (Klausuren bzw. dritte Proseminararbeit) erbracht worden sind.
Die Prüfungen beziehen sich in der Regel auf den Stoff einer Lehrveranstaltung
nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten.
4. gegebenenfalls die mündliche Bibelkundeprüfung
nach § 4 Abs. 5. Für sie gilt § 11 entsprechend.
(6) Macht der Prüfling durch ein ärztliches
Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist,
die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling
zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem erkennen und methodisch begründete Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Dem Prüfling werden zwei Themen zur Auswahl gegeben.
(3) Für die Anfertigung einer Klausurarbeit unter Aufsicht stehen in der Regel drei Zeitstunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag um bis zu eine Stunde verlängert werden.
(4) Für die Klausur sind die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen. Über Art und Umfang der Hilfsmittel entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) Die Klausurarbeit wird unter Aufsicht gefertigt. Die oder der Aufsichtführende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
(1) In den mündlichen Einzelprüfungen soll der Prüfling nachweisen, daß sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über Grundlagenwissen verfügt.
(2) Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils 20 Minuten.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der oder dem Prüfenden und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) Studierende, die sich zum folgenden
Prüfungstermin der Zwischenprüfung unterziehen wollen, können
auf schriftlichen Antrag als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen
werden, wenn der Prüfling mit dem Antrag auf Zulassung schriftlich
ihr bzw. sein Einverständnis erklärt hat. Die Einverständniserklärung
kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgezogen werden. Die Zahl
der Zuhörenden einschließlich der Mitglieder des Prüfungsausschusses
nach § 2 Abs. 5 darf die der an der Prüfung beteiligten Personen
nicht übersteigen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung
der Prüfungsergebnisse.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten undBestehen der Zwischenprüfung
(1) Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden selbständig und soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen bewertet. Bewerten sie nach Beratung eine Klausur unterschiedlich, so wird eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer hinzugezogen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Nach Vorlage der dritten Bewertung wird die Note von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der drei vorliegenden Bewertungen endgültig festgestellt.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgelegt.
(3) Die Note wird durch die Prüferin oder den Prüfer festgesetzt. Vor der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung ist die Beisitzerin oder der Beisitzer zu hören.
(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung,
die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(5) Die oder der Vorsitzende stellt fest, daß die Zwischenprüfung bestanden ist, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(6) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Zur Feststellung der Gesamtnote werden alle Prüfungen einfach gezählt. Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis
2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis
3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis
4,0 = ausreichend.
(7) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
An die Zwischenprüfung schließt
sich ein Beratungsgespräch an. Gegenstand ist der bisherige Studienverlauf
und die weitere Studiengestaltung sowie das angestrebte Studien- und Berufsziel.
In dem Zusammenhang wird das Prüfungsergebnis bekanntgegeben. Das
Gespräch ist nicht Bestandteil der Prüfung.
(1) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll im auf den gescheiterten Prüfungsversuch folgenden Semester stattfinden. Eine zweite Wiederholung ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Ist die Zwischenprüfung auch im
Wiederholungsfall nicht bestanden, wird der Prüfling zum weiteren
Studium der Theologie (Pfarramtsstudiengang/Fakultätsexamen) nicht
mehr zugelassen.
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer oder eines von dem Prüfungsausschuß benannten Ärztin oder Arztes verlangt werden. Werden die Gründe von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Teilprüfung stört, kann von der oder dem jeweils Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Prüfling kann innerhalb von
vierzehn Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz
1 und 2 von dem Prüfungsausschuß überprüft werden.
Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Aushändigung des Zeugnisses beim Dekan oder bei der Dekanin zu
stellen. Der Dekan oder die Dekanin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, d. h. möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird dem Prüfling hierüber vom Prüfungsausschuß ein schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Zwischenprüfung noch zu erbringenden Prüfungsleistungen ausgestellt. Sie muß erkennen lassen, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfarhensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidat unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung
nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nch einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für Studierende, die nach ihrem Inkrafttreten mit dem Studium der Evangelischen Theologie mit dem Abschluß des Fakultätsexamens und des Ersten Theologischen Examens der Evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland beginnen.
Diese Zwischenprüfungsordnung tritt
am 1. Oktober 1998 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse
des Fachbereichsrates der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 27.
Juni 1997 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 11. Februar 1998, des am 25. Juni 1998 erklärten Einvernehmens
der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Genehmigung des Rektors
der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 25. September 1998.
Münster, den 25. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
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