Prüfungsordnung
für den Zusatzstudiengang
Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 8. Juli 1999

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.August 1993 (GV.NW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S.213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

I . Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Zertifikat
§ 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Prüfung und Prüfungsfrist
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Prüfung

A. Studienbegleitende Fachprüfungen
§ 10 Ziel, Umfang und Form
§ 11 Zulassung
§ 12 Hausarbeiten
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

B. Abschließende Fachprüfungen

§ 14 Zulassung
§ 15 Zulassungsverfahren
§ 16 Art und Umfang

C. Bestehen, Bewertung und Wiederholung der Prüfungsteile, Zeugnis

§ 17 Bestehen der Prüfung, Bewertung
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Zeugnis und Zertifikatsurkunde
 

III. Schlußbestimmungen

§ 20 Ungültigkeit der Prüfung 12
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten 13
§ 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung 13
 
 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der praktischen und theoretischen Anforderungen Kenntnisse und Methoden des literarischen Übersetzens aus dem Niederländischen so vermitteln, daß ihre Fähigkeiten in diesem Bereich erweitert und vertieft werden.

(2) Die Prüfung bildet den die Berufsqualifikation erweiternden Abschluss des Zusatzstudiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für das literarische Übersetzen aus dem Niederländischen notwendigen Kenntnisse der niederländischen Sprache und Literatur, der Übersetzungstheorie und -praxis sowie des niederländischen Kulturraumes erworben hat, um eigenständig als Übersetzerin bzw. Übersetzer arbeiten zu können.
 
 

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zum Zusatzstudium kann nur zugelassen werden, wer
 
  1. gemäß § 83 Abs. 2 UG in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen der folgenden Abschlüsse erworben hat:
    • Magister Artium in Niederländischer Philologie (Hauptfach);
    • Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen mit dem Fach Niederländisch;
    • Promotion zum Dr. phil. mit dem Fach Niederländische Philologie (Hauptfach);
    • Diplom-Übersetzerin bwz. Diplom-Übersetzer mit Niederländisch als sprachlichem Schwerpunkt.
  2.  gemäß § 83 Abs. 2 UG in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen der folgenden Abschlüsse erworben hat und sehr gute Kenntnisse der niederländischen Sprache nachweist. Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt durch eine Eingangsprüfung, die aus einer zweistündigen Klausur besteht, oder durch das Certificaat Nederlands als Vreemde Taal, Uitgebreide Kennis.
    • Magister Artium in mindestens einem philologischen Fach;
    • Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen in mindestens einem philologischen Fach;
    • Promotion zum Dr. phil. mit mindestens einem philologischen Fach.
  3.  Auf begründeten Antrag kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch eingeschrieben oder als Zweithörer gemäß § 70 Abs. 2 UG zugelassen werden, wer eine Abschlussprüfung in einem anderen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung in einem solchen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestanden hat, sofern dieser Studiengang eine sinnvolle Basis und Voraussetzung für das Zusatzstudium bietet.

 

§ 3 Zertifikat

 Der Fachbereich 11 - Philologie - stellt nach bestandener Püfung ein Zertifikat über den Abschluss des Zusatzstudiums aus.
 
 

§ 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums


(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussprüfung zwei Semester. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Zusatzstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
Der Zusatzstudiengang umfaßt einen Pflichtbereich von 36 Semesterwochenstunden (SWS) und einen Wahlpflichtbereich von 4 SWS.
 

  1. Im Pflichtbereich A: Theorie entfallen:
    • 4 SWS auf das Teilgebiet Theorie der literarischen Übersetzung und Übersetzungskritik;
    • 4 SWS auf das Teilgebiet Sprachwissenschaftliche Grundlagen (mit praktischer Ausrichtung);
    • 2 SWS auf das Teilgebiet Landeskunde;
    • 4 SWS auf das Teilgebiet Neueste niederländische Literatur
    • 2 SWS auf das Teilgebiet Übersetzungsorientierte Textanalyse.
  2. Im Pflichtbereich B: Praxis entfallen:
    • 16 SWS auf den Bereich B 1: Teilgebiet Übersetzungspraxis;
    • 4 SWS auf den Bereich B 2:
      • 2 SWS auf das Teilgebiet Berufspraxis;
      • 2 SWS auf das Teilgebiet Textverarbeitung und EDV.
  3. Im Wahlpflichtbereich C entfallen:
    • 4 SWS auf die Teilgebiete Neuere Deutsche oder Vergleichende Literaturwissenschaft.

§ 5 Prüfung und Prüfungsfrist

(1) Die Prüfung gliedert sich in studienbegleitende Fachprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil, bestehend aus einer schriflichen Fachprüfung (Klausur) und einer mündlichen Fachprüfung.

(2) Die studienbegleitenden Fachprüfungen bestehen aus drei schriftlichen Hausarbeiten im Pflichtbereich B: Praxis, Teilgebiet Übersetzungspraxis, die in der Regel an Lehrveranstaltungen in diesem Bereich gebunden sind. Die Bearbeitungszeit für jede Hausarbeit beträgt vier Wochen.

(3) Der abschließende Teil der Prüfung besteht aus einer mündlichen Fachprüfung und einer schriftlichen Fachprüfung in Form einer Übersetzungsklausur am Ende des zweiten Semesters. Die Prüfung soll in der Regel mit Ablauf des zweiten Semesters abgeschlossen sein.

(4) Die Meldung zum abschließenden Teil der Prüfung soll in der Regel im zweiten Semester erfolgen. Die Meldung muss zu den vom Prüfungsausschuss festgesetzten Anmeldefristen durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zum abschließenden Teil der Prüfung erfolgen.
 
 

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichrat des Fachbereichs 11 - Philologie - einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Professorinnen bzw. Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine bzw. ein für den Zusatzstudiengang eingeschriebene Studierende bzw. eingeschriebener Studierender an. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewählt.
Der Prüfungsausschuss wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter. Die von der Fakultät gewählten persönlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter derjenigen Mitglieder des Prüfungsausschusses, die zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden und zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gewählt wurden, üben zur Vermeidung von Zuständigkeitsproblemen ihre Vertretungsfunktion nicht aus.
Die Amtszeit der Mitglieder aus den Gruppen der Professorinnen bzw. Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Von den Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren muss mindestens eines über die Lehrbefugnis im Fach Niederländische Philologie verfügen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuss den Fachbereichen bzw. Fakultäten regelmäßig mindestens einmal im Jahr über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten offen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter, die Prüferinnen bzw. Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder sind bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht stimmberechtigt. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen oder Prüfungsleistungen, die Festlegung von Prüfungsaufgaben und die Bestellung von Prüferinnen bzw. Prüfern und Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

(7) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.
 
 

§ 7 Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin bzw. zum Prüfer werden nur Professorinnen bzw. Professoren, Hochschuldozentinnen bzw. Hochschuldozenten und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bestellt, die, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, im Zusatzstudiengang Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen Lehrveranstaltungen selbständig durchgeführt haben. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer eine der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfungen abgelegt hat; er bzw. sie sollte promoviert sein.

(2) Die Prüferinnen bzw. Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Prüflinge können aus der Liste der bestellten Prüferinnen bzw. Prüfer ihre Prüferinnen bzw. Prüfer selbst vorschlagen; diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
 
 

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

(2) Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor der Feststellung über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören.

(4) Wurden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht werden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierende bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
 
 

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" [5,0] bewertet, wenn der Prüfling ohne Angabe triftiger Gründe zur Prüfung nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne Angabe triftiger Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" [5,0] bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Prüfling, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" [5,0] bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungssausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

II. Prüfung

A. Studienbegleitende Fachprüfungen

§ 10 Ziel, Umfang und Form
(1) In den studienbegleitenden Fachprüfungen soll der Prüfling nachweisen, daß er die im Zusatzstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Übersetzung niederländischer Literatur anwenden kann.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind am Inhalt der Lehrveranstaltungen im Bereich Übersetzungspraxis zu orientieren.

(3) Die studienbegleitenden Fachprüfungen bestehen jeweils aus einer Übersetzung, die der Prüfling eigenständig und ohne fremde Hilfe anzufertigen hat. Die Quelle und der Umfang der Übersetzung werden durch eine betreuende Lehrende bzw. einen betreuenden Lehrenden festgelegt.

(4) Die studienbegleitenden Fachprüfungen können von jeder Lehrenden bzw. jedem Lehrenden, der gemäß § 7 Abs. 1 zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden kann, durchgeführt und betreut werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin bzw. einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrbeauftragte oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellen, wenn diese im Bereich Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen lehrt.
 
 

§ 11 Zulassung

 (1) Zu den studienbegleitenden Fachprüfungen kann nur zugelassen werden, wer
  1.  die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 erfüllt,
  2. an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Zusatzstudiengang Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer für diesen Studiengang zugelassen ist.


(2) Dem Antrag auf Zulassung für die erste studienbegleitende Fachprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

  1. die Nachweise über die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
  2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Zusatzprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur ersten studienbegleitenden Fachprüfung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Meldung zu den weiteren studienbegleitenden Fachprüfungen erfolgt bei der jeweiligen Prüferin bzw. beim jeweiligen Prüfer.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur ersten studienbegleitenden Fachprüfung kann schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten Termin der Themenstellung ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(5) Die Zulassung zur ersten studienbegleitenden Fachprüfung wird von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen und im Studienbuch bestätigt. Ohne Zulassung ist eine Teilnahme an Prüfungen nicht zulässig.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nicht ergänzt werden.
  3. der Prüfling eine der studienbegleitenden Fachprüfungen oder die Abschlussprüfung im Zusatzstudiengang 'Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen' oder eine vergleichbare Prüfung in einem entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
  4. der Prüfling sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Verfahren zur Prüfung im selben oder einem entsprechenden Studiengang befindet.


(7) Die Zulassung darf darüber hinaus nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

§ 12 Hausarbeiten

(1) Die Hausarbeiten werden von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer ausgegeben. Die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit für jede Hausarbeit beträgt vier Wochen.

(2) Die Hausarbeiten sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer, der die Hausarbeit ausgegeben hat, zu begutachten und zu bewerten. Sie sind außerdem von einer zweiten Prüferin bzw. einem zweiten Prüfer zu begutachten und zu bewerten, die bzw. der vom Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter benannt wird. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs.1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Gutachten sind innerhalb eines Monats nach Ablieferung der jeweiligen Hausarbeit zu erstellen.
 
 

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Fachnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    Zur differenzierten Benotung der Prüfungsleistungen können die Notenwerte um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.


(2) Die Fachnote einer Hausarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen beider Prüferinnen bzw. Prüfer in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2. Hiervon abweichend legt die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende die Fachnote fest, wenn die Bewertungen der beiden Gutachterinnen bzw. der beiden Gutachter um mehr als drei Notenstufen voneinander abweichen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" [4,0] ist.

(4) Ist eine studienbegleitende Fachprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

B. Abschließende Fachprüfungen

§ 14 Zulassung

(1) Zum abschließenden Teil der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
 
  1. die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 erfüllt;
  2. an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Zusatzstudiengang Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer für diesen Studiengang zugelassen ist;
  3. zwölf Teilnahmenachweise nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung erbracht hat;
  4. die drei vorgeschriebenen studienbegleitenden Fachprüfungen bestanden hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
  2. eine Darstellung des Bildungsganges,
  3. das Studienbuch
  4. die Diplomarbeit oder entsprechende Examensarbeit des Erststudiums, ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber, in welchem Fach des Erststudiums gegebenenfalls eine Diplomarbeit oder eine ihr vergleichbare Examensarbeit angefertigt wurde unter Benennung des Themas der Arbeit und des Namens der Prüferin bzw. des Prüfers sowie der Benotung,
  5. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Prüfung im Zusatzstudiengang Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen oder eine vergleichbare Prüfung in einem entsprechendem Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
  6. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling einer Anwesenheit von Studierenden als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung widerspricht (§ 16 Abs. 4).
(3) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann ihr bzw. ihm der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
 
 

§ 15 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 6 Abs. 7 dessen Vorsitzende bzw. dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  1. die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Prüfling die Abschlußprüfung im Zusatzstudiengang Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen oder eine vergleichbare Prüfung in einem entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Prüfling sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Verfahren zur Prüfung im selben oder einem entsprechenden Studiengang befindet.

  5.  
(3) Die Zulassung darf darüber hinaus nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. Eine Ablehnung der Zulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

§ 16 Art und Umfang

(1) Der abschließende Teil der Prüfung besteht aus zwei Fachprüfungen, und zwar
  1. einer Übersetzungsklausur von zwei Stunden und
  2. einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten in zwei Teilgebieten aus dem Bereich A gemäß § 4 Abs. 2. Eines der Teilgebiete kann durch ein Teilgebiet aus dem Bereich C ersetzt werden.

  3.  
(2) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit zwei Prüflingen vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzer (§ 7 Abs. 1 Satz 4) abgelegt. Die Note für die mündliche Prüfung setzt die Prüferin bzw. der Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin bzw. des Beisitzers fest. Für die Bewertung gilt § 13 Abs.1. Die Festlegung der Note erfolgt in Abwesenheit des Prüflings.

(3) Über den Verlauf und die Ergebnisse führt die Beisitzerin bzw. der Beisitzer ein Protokoll, das von der Prüferin bzw. dem Prüfer und von der Beisitzerin bzw. vom Beisitzer zu unterzeichnen ist und bei den Prüfungsakten verbleibt. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Studierende des Studienganges, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörer zuzulassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(5) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.

(6) Die Übersetzungsklausur ist von zwei Prüferinnen bzw. zwei Prüfern mit den Noten gemäß § 13 Abs. 1 zu bewerten. Die Fachnote der Übersetzungsklausur errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
 

C. Bestehen, Bewertung und Wiederholung der Prüfungsteile, Zeugnis

§ 17 Bestehen der Prüfung, Bewertung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Fachprüfung mindestens mit der Note "ausreichend" [4,0] bewertet worden sind.

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten aller Fachprüfungen, die jeweils mit dem Gewichtungsfaktor 1 in die Gesamtnote eingehen. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet

    bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,50 = sehr gut,
    bei einem Durchschnitt von über 1,50 bis 2,50 = gut,
    bei einem Durchschnitt von über 2,50 bis 3,50 = befriedigend,
    bei einem Durchschnitt von über 3,50 bis 4,00 = ausreichend.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird der Durchschnitt der Noten aller Fachprüfungen bis zur dritten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, nur einmal wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Fachprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zulässig. Eine zweite Wiederholung der abschließenden Fachprüfungen (Klausur und mündliche Prüfung) ist ausgeschlossen.

(3) Versäumt der Prüfling, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, dass er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
 
 

§ 19 Zeugnis und Zertifikatsurkunde

(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, erhält er unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, über die Ergebnisse ein Zeugnis, das die Noten aller Fachprüfungen, die Angaben über die übersetzten Texte und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Prüfung wiederholt werden können. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling ein Zertifikat nach § 3 mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Das Zertifikat wird von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. der Geschäftsführenden Direktor des Instituts für Niederländische Philologie und von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Westfälischen Wilhelms-Universität versehen.
 
 

III. Schlußbestimmungen

§ 20 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Der Betroffenen bzw. dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, vom Datum des Prüfungszeugnisses an gerechnet, ausgeschlossen.
 
 

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in das Prüfungsprotokoll der mündlichen Prüfung gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden bzw. bem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
 

§ 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.

Diese Prüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABI.NRW 2) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgegeben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Philologie vom 3. Mai 1999, des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30. Juni 1999 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 8. Juli 1999.

Münster, den 8. Juli 1999 Der Rektor
 

Prof. Dr. J. Schmidt