Ordnung zur Prüfung
zum Magister Legum / zur Magistra Legum
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster


Ordnung zur Prüfung zum Magister Legum / zur Magistra Legum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20.12.1993


Ordnung
zur Prüfung
zum Magister Legum / zur Magistra Legum
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 20 .12. 1993 *)

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.1993 (GV. NW. S. 476) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 2 Magistergrad
§3 Zugangsvoraussetzungen
§4 Die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
§ 5 Betreuer
§ 6 Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang
§ 7 Studienleistungen
§ 8 Umfang der Magisterprüfung und Prüfungsorganisation
§ 9 Zulassung zur Magisterarbeit
§ 10 Magisterarbeit
§ 11 Bewertung der Magisterarbeit
§ 12 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 15 Versäumnis, Rücktritt und Ordnungsverstoß
§ 16 Magisterurkunde
§ 17 Wiederholung der Magisterprüfung
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 19 Ungültigkeit der Magisterprüfung
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher Weise in der femininen Form.
 

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*) Diese Ordnung enthält die Änderungen aufgrund der "Satzung zur Änderung der Ordnung zur Prüfung zum Magister Legum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27. 6. 1995" - AB 3/1995 vom 13.7.1995
 
 

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Es soll den Studenten mit der deutschen Rechtstradition vertraut machen und ihm bei exemplarischer Vertiefung Grundkenntnisse des deutschen Rechts vermitteln. Die Magisterprüfung bildet den Abschluß des Magisterstudiums. Sie stellt die Beherrschung von Grundzügen des deutschen Rechts und die Fähigkeit fest, auf einem vom Kandidaten gewählten Gebiet selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

§ 2
Magistergrad

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht den akademischen Grad des Magister Legum Münster / Magistra Legum Münster (abgekürzt: LL.M. Münster) aufgrund der bestandenen Magisterprüfung.
 
 

§ 3
Zugangsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für den Zugang zum Studium sind:

1. der erfolgreiche Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudiums in den Anforderungen gleichwertigen juristischen Studiums an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

2. die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache (§ 68 Abs. 1 WissHG).

(2) Die Feststellung, ob die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, trifft der Dekan.

§ 4
Die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache

Bewerber sollen nur zugelassen werden, nachdem sie erfolgreich eine Sprachprüfung an der hießigen Universität, bei einer deutschen Behörde oder bei einer deutschen Institution im Ausland abgelegt haben. In Ausnahmefällen kann der Dekan hiervon Befreiung erteilen.
 
 

§ 5
Betreuer

Der Kandidat muß die Erklärung eines Professors oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiters der Fakultät vorlegen, daß er den Bewerber betreut und seine schriftliche Arbeit bewerten wird (Betreuer). Diese Erklärung ist spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungen der ersten Semesters vorzulegen. Findet der Kandidat innerhalb dieser Frist keinen Betreuer, so hat der den Dekan unverzüglich zu benachrichtigen. Der Dekan soll sich alsdann um einen Betreuer bemühen.

§ 6
Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang

(1) Die Studienzeit beträgt grundsätzlich zwei Semester. Die Magisterarbeit soll möglichst innerhalb des zweiten Semesters angefertigt werden.

(2) Der Studienumfang beträgt 20 Semesterwochenstunden, hiervon im ersten Semester höchstens 12 Semesterwochenstunden. Die einzelnen Lehrveranstaltungen wählt der Kandidat im Einvernehmen mit dem Betreuer. Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung im Zivilrecht (Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil) oder Strafrecht (Strafrecht. Allgemeiner Teil I und II) oder Öffentlichen Recht (Staatsrecht I oder Staatsrecht II) sowie an einem Seminar ist für den Kandidaten verbindlich. Der Besuch einer Arbeitsgemeinschaft wird bei der Berechnung der Semesterwochenstundenzahl mitberücksichtigt.

§ 7
Studienleistungen

(1) Der Kandidat hat in den von ihm gemäß § 6 Abs. 2 für das Semester gewählten Lehrveranstaltungen (mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaft) Leistungsnachweise zu erbringen. Diese sind vom Veranstaltungsleiter mit den in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Noten zu bewerten. Die Leistungsnachweise sind nach Wahl des betreffenden Veranstaltungsleiters in mündlicher oder schriftlicher Form am Ende des Semesters zu erbringen, in dem der Kandidat die Lehrveranstaltung besucht hat.

(2) Handelt es sich bei der Lehrveranstaltung um eine Übung oder um ein Seminar, so muß der Kandidat den Übungs- oder Seminarschein nach den für alle Teilnehmer geltenden Anforderungen erworben haben.

§ 8
Umfang der Magisterprüfung und Prüfungsorganisation

(1) Der Dekan ist zuständig für die Organisation der Prüfungen und die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben.

(2) der Dekan bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Prüfer und Beisitzer können Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät sein. Beisitzer kann sein, wer die Zweite juristische Staatsprüfung abgelegt oder den juristischen Doktorgrad erworben hat und nicht Mitarbeiter des Prüfers ist. Prüfer und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung.

§ 9
Zulassung zur Magisterprüfung

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer

1. für den Magisterstudiengang eingeschrieben ist,
2. mindestens ein Semester des Magisterstudienganges an der hießigen Fakultät studiert hat,
3. an Lehrveranstaltungen einschließlich eines Seminars im Umfang von 12 Semesterwochenstunden gemäß §§ 6, 7 mit Erfolg teilgenommen
4. und seinen Prüfungsanspruch nicht durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Prüfung im selben Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat und sich auch nicht in einem solchen Prüfungsverfahren befindet sowie
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat damit einverstanden ist, daß bei seiner mündlichen Prüfung Zuhörer anwe- send sind.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Entscheidung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die in Abs. 2 genannten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat eine Prüfung im selben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.

§ 10
Magisterarbeit

(1) Der Kandidat hat eine Magisterarbeit mit Bezügen zum deutschen Recht anzufertigen, deren Thema er im Einvernehmen mit dem Betreuer wählt. Das Thema wird vom Dekan nach der Zulassung zur Magisterarbeit ausgegeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate.

(2) Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag des Kandidaten der Dekan im Einvernehmen mit dem Betreuer die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

(3) Der Kandidat soll in der Magisterarbeit nachweisen, daß er selbständig wissenschaftlich arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen kann.

(4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann sie mit Einverständnis des Dekans und des Betreuers in einer anderen Sprache abgefaßt werden.

(5) Der Magisterarbeit ist eine Versicherung des Kandidaten beizufügen, daß er die Magisterarbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt hat.

(6) Die Magisterarbeit ist fristgemäß bei dem Dekan abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Frist wird auch durch die rechtzeitige Abgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Magisterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, ist sie mit "nicht bestanden" zu bewerten.

(7) Die Magisterarbeit wird nach der Bewertung durch den ersten Gutachter von diesem oder über den Dekan an den zweiten Gutachter weitergereicht.

§ 11
Bewertung der Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit ist von zwei Prüfern zu beurteilen. Einer der Prüfer ist in der Regel der Betreuer. Die Arbeit wird mit ausgezeichnet (summa cum laude), sehr lobenswert (magna cum laude), lobenswert (cum laude), bestanden (rite) oder nicht bestanden (insufficienter) bewertet. Weichen die Prüfer in der Bewertung der Arbeit voneinander ab, so bestellt der Dekan einen dritten Prüfer; die Note wird in diesem Falle von den drei Prüfern mehrheitlich festgesetzt.

(2) Bei Ablehnung der Magisterarbeit ist die Magisterprüfung nicht bestanden. Die abgelehnte Arbeit bleibt bei den Akten der Fakultät.

§ 12
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

1. zwei Semester an der hießigen Fakultät im Magister-Studiengang studiert hat,
2. die Magisterarbeit bestanden hat und
3. an Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 Semester-Wochenstunden gemäß §§ 6, 7 mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen beizufügen.

(3) Die Vorschriften des § 9 Abs.3 und 4 gelten entsprechend.

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete, die den gemäß § 6 Abs. 2 gewählten Lehrveranstaltungen entsprechen. In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge der Fachgebiete zu erkennen versteht und besondere Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen weiß; dabei soll er ein breites Grundlagenwissen dartun. Prüfer ist in der Regel der Betreuer. Die Prüfung wird in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt; sie ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel insgesamt 30 Minuten.

(2) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Vor der Festsetzung der Bewertung hört der Prüfer den Beisitzer. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Prüfer verkündet am Ende das Ergebnis der mündlichen Prüfung.

(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Magisterprüfung nicht bestanden.

(4) Studenten desselben Studiengangs können als Zuhörer zugelassen werden, wenn der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eines Kandidaten.

§ 14
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und die mündliche Prüfung mindestens "bestanden" (§ 11 Abs. 1) bewertet worden sind.

(2) Der Prüfer setzt mit dem Beisitzer eine Endnote fest, die aus dem Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 13) und der Magisterarbeit (§ 11) gebildet wird.

(3) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Dekan dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Zulassung zur Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Dekan die Gründe an, wird dem Kandidaten dieses schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Dekan überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers gemäß Satz 1.

(4) Belastende Entscheidungen des Dekans sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten rechtliches Gehör zu geben.
 
 

§ 16
Magisterurkunde

Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat eine Magisterurkunde. Sie enthält die Endnote im Sinn von § 14 Abs. 2 und beurkundet die Verleihung des akademischen Grades Magister/Magistra Legum, Münster (abgekürzt: LL.M. Münster). Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Betreuer unterzeichnen die Magisterurkunde; sie erhält den Siegelstempel der Fakultät.

§ 17
Wiederholung der Magisterprüfung

(1) Ist die Magisterarbeit abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Magisterarbeit (§ 10) vorgelegt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung der Magisterarbeit beim Dekan zu stellen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der 10 und 11.

(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Dekan kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung gestatten. Der Antrag auf Wiederholung der mündlichen Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der mündlichen Prüfung bei Dekan zu stellen. Im Übrigen gilt 9 Abs. 3 entsprechend.

(3) Wird eine Frist nach Abs. 1 oder 2 versäumt, so erlischt der Prüfungsanspruch, es ei denn, der Kandidat hat das versäumnis nicht zu vertreten.

§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Kandidat die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluß des Verfahrens beim Dekan zu stellen.

§ 19
Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1) Täuschte der Kandidat bei einer Prüfung und wird das erst nach Erhalt der Magisterurkunde bekannt, so kann der Dekan die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Erhalt der Magisterurkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Dekan unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1976 (GV NRW S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Die unrichtige Magisterurkunde wird eingezogen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 20
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Prüfungsordnung vom 01.07.1985 (GABl. NW. S. 518), geändert durch Satzung vom 10.07.1991 (GABl. NW. II S. 298) außer Kraft.
 
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichs 3 - Rechtswissenschaft - vom 25.05.1993 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19.07.1993 sowie der von der Rektorin der Westfälischen Wilhelms-Universität am 16.11.1993 erteilten Genehmigung.

Münster, den 20. Dezember 1993
Die Rektorin der Universität

(Wasna)
 

Vorstehende Ordnung wird gemäß der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Satzungen und Ordnungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 20. Dezember 1993
Die Rektorin der Universität

(Wasna)
 

7/1995