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Ordnung für die Diplomprüfung
im Zusatzstudiengang Musiktherapie
an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Vom 8. Oktober 1987
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 87 Abs. 3 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1985 (GV. NW. S. 765), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

II. Diplomprüfung III. Schlußbestimmungen  
 

I. Allgemeines

 

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung im Zusatzstudium Musiktherapie bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Zusatzstudienganges Musiktherapie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen zusätzlichen wissenschaftlichen und beruflichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
 

(2) Das Studium soll dem Studenten unter Berücksichtigung der Anforderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eigenständiger praktischer und wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu eigenständigem berufspraktischem Handeln vermitteln. Als Ausbildungsziele werden angestrebt:

- Beherrschung von vokalen, instrumentalen und rhythmisch-musikalischen Improvisationstechniken für die Einzel- und Gruppenmusiktherapie;

- Fähigkeit zur musikalischen Gestaltung auf dem Hauptinstrument und mit der Stimme sowie mit Musik und Bewegung in stilistisch gebundener und freier Improvisation;

- Fähigkeit zur situations- und problemspezifischen Anwendung pädagogischer und musikalischer Kenntnisse in der Musiktherapie;

- Befähigung zur Planung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung musiktherapeutischer Arbeit aufgrund von Kenntnissen medizinischer Grundlagen und musiktherapeutischer sowie medizinisch-psychotherapeutischer Verfahren.
 

§ 2 Zugangsvoraussetzung

 

Zugangsvoraussetzung für den Zusatzstudiengang Musiktherapie ist das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder die Sekundarstufe I mit dem Unterrichtsfach Musik oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit dem Schwerpunktfach Musik oder ein vergleichbarer Abschluß eines Lehramtsstudiums, die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
 

§ 3 Diplomgrad

 

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad "Diplom-Musiktherapeut" bzw. "DiplomMusiktherapeutin" ("Dipl.-Musiktherap.").
 

§ 4 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit für den Zusatzstudiengang Musiktherapie beträgt einschließlich der Diplomprüfung vier Semester. Das Zusatzstudium umfaßt insgesamt ca. 65 Semesterwochenstunden (SWS), davon sechs SWS Wahlveranstaltungen. Näheres regelt die Studienordnung.
 

§ 5 Prüfung und Prüfungsfristen

Die Meldung zur Diplomprüfung soll im dritten Semester durch einen schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuß erfolgen. Bei Nachweis der für die Zulassung zur Diplomprüfung erforderlichen Leistungen kann die Diplomprüfung vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.
 

§ 6 Prüfungsausschuß

 

(1) Der Prüfungsausschuß im Sinne dieser Prüfungsordnung ist der "Diplom-Prüfungsausschuß für Musiktherapie". Er ist zuständig für die Organisation der Prüfungen sowie für die sonstigen, ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten des Studiengangs Musiktherapie. Je ein Professor soll aus den Fächern Musikwissenschaft, Medizin und aus dem Institut für Musikpädagogik stammen. Der wissenschaftliche Mitarbeiter soll ein Praktikumsbetreuer sein. Das studentische Mitglied wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und bei der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät für drei Jahre gewählt mit Ausnahme des studentischen Mitglieds, dessen Amtszeit ein Jahr beträgt. Die Fachbereiche 5 Medizin, 7 Philosophie und 21 schlagen hierfür ihre Vertreter vor. Wiederwahl ist möglich. Als Vorsitzenden bestimmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein Mitglied aus der Gruppe der Professoren. Der Vorsitzende muß dem Fachbereich 7 oder 21 angehören. Als stellvertretender Vorsitzender wird eines der übrigen Mitglieder aus der Gruppe der Professoren gewählt. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß der Philosophischen Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung der Studienordnung und des Studienplanes. Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Vertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
 

§ 7 Prüfer und Beisitzer

 

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter bestellt werden. Als Beisitzer können außer den in Satz 3 bezeichneten Personen auch wissenschaftliche Mitarbeiter des jeweiligen Prüfungsfaches bestellt werden, die nicht habilitiert sind.

(2) Die Kandidaten können ihre Prüfer, vorbehaltlich deren Zustimmung, vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(4) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.
 

§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet.

(2) Studienzeiten und Studienleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden mit Ausnahme der Diplomarbeit angerechnet. Das gleiche gilt für gleichwertige Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

(4) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die zu erbringenden Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.

(6) Für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß zuständig. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.
 

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann dieVorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
 

II. Diplomprüfung

 

§ 10 Zulassung zur Diplomprüfung

 

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die in § 2 bezeichnete Zugangsvoraussetzung erfüllt,
2. mindestens ein Semester vor der Diplomprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben war,
3. folgende Leistungsnachweise nach näherer Bestimmung der Studienordnung erbracht hat:

    3.1 mindestens einen Praktikumsschein über ein musiktherapeutisches Praktikum im Krankenhausbereich,
    3.2 einen Praktikumsschein aus dem Blockpraktikum,
    3.3 zwei Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen in theoretischer Musiktherapie,
    3.4 zwei Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen in Musikpsychologie,
    3.5 zwei Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen in praktischer Musiktherapie, davon einer aus dem Bereich Rhythmik,
    3.6 zwei Leistungsnachweise im Bereich Medizin, davon einer in der Psychiatrie.
     
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
2. das Studienbuch,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung zum Abschluß eines Zusatzstudiums Musiktherapie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet und
4. gegebenenfalls Prüfervorschläge.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
 

§ 11 Zulassungsverfahren

 

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 6 Abs. 4 dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat die Diplomprüfung in dem Zusatzstudiengang Musiktherapie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 18 Abs. 2) verloren hat.
 

§ 12 Umfang und Art der Prüfung

 

(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1. einer Diplomarbeit aus dem Gebiet der Musiktherapie,
2. einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung in Musiktherapie,
3. einer mündlichen Prüfung in Medizin.
Als erste Prüfungsleistung ist die Diplomarbeit anzufertigen. Die Klausurarbeit ist vor der mündlichen Prüfung im Fach Musiktherapie anzufertigen. Im übrigen ist die Reihenfolge der Prüfungsleistungen nicht bestimmt.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern in der Studienordnung für den Zusatzstudiengang Musiktherapie zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(3) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
 

§ 13 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet Musiktherapie selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(2) Die Diplomarbeit wird von einem Professor, der in dem Studiengang Musiktherapie tätig ist, ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Das Thema der Diplomarbeit wird erst nach erfolgter Zulassung zur Diplomprüfung unverzüglich über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zugeleitet. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so formuliert sein, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Zeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, die Bearbeitungsfrist ausnahmsweise bis zur doppelten Dauer verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
 

§ 14 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in zwei Exemplaren beim Prüfungsausschuß abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, und einem zweiten Gutachter, der vom Prüfungsausschuß bestellt wird, innerhalb von drei Monaten schriftlich zu beurteilen und zu bewerten. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 17 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen.

(3) Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen unter Anwendung von § 17 Abs. 2 und 4 gebildet, sofern deren Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Ist die Differenz größer als 2,0 so entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Benotung.
 

§ 15 Klausurarbeit

Für die Klausurarbeit werden drei Themen aus verschiedenen Bereichen der Musiktherapie dem einzelnen Kandidaten zur Wahl gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden. Die Klausurarbeit wird von dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, und einem zweiten Prüfer gemäß § 17 Abs. 1 bewertet. Die Klausurarbeit muß vor Beginn der mündlichen Prüfung bewertet vorliegen. Im übrigen gilt für die Gesamtbewertung der Klausurarbeit § 14 Abs. 3 entsprechend.

§ 16 Mündliche Prüfungen
 

(1) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor dem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung der Note durch den Prüfer ist der Beisitzer zu hören. Die Festsetzung der Note erfolgt in Abwesenheit des Kandidaten.

(2) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten in der Regel mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten in Musiktherapie und mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten in Medizin.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind im Protokoll festzuhalten, das vom Beisitzer geführt wird. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Bei mündlichen Prüfungen sind Studenten, die sich zur gleichen Prüfung gemeldet haben, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zuzulassen, sofern der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
 

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 können Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
 

(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bzw. wird aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung festgesetzt. Die Fachnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Fachnote und die Note der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote findet nur die erste Stelle hinter dem Komma Berücksichtigung; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und aus der zweifach gewichteten Note der Diplomarbeit.
 

§ 18 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 13 Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungen ist in Ausnahmefällen möglich; sie bedarf der Genehmigung durch den Prüfungsausschuß. Ist die Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden, so kann sie frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden und soll spätestens im übernächsten Termin abgelegt werden.

(2) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
 

§ 19 Zeugnis

 

(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis, das die Note der Diplomarbeit, die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie den Vermerk enthält, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
 

§ 20 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Musiktherapeut" bzw. "Diplom- Musiktherapeutin" beurkundet.

(2) Das Diplom wird von dem Dekan der Philosophischen Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Philosophischen Fakultät versehen.
 

III. Schlußbestimmungen

 

§ 21 Ungültigkeit der Diplomprüfung

 

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, gemäß § 9 Abs. 3 berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieseTatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach der Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 

§ 23 Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät.
 

§ 24 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster abgedruckt.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte der Fachbereiche 5 vom 7. 7. 1987, 7 vom 25. 6. 1984, 21 vom 23. 10. 1985 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. 7. 1987 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. 9. 1987- II B 3-8147.29.

Münster, den 8. Oktober 1987

Der Rektor
der Universität
In Vertretung
Prof. Dr. V. Leute