Studienordnung
für den Studiengang Textilgestaltung
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I
und Erweiterungsprüfung gemäß § 29 LPO vom 21. September 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:

  

Inhaltsübersicht:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Funktion der Studienordnung
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 6 Ziele des Studiums
§ 7 Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete
§ 8 Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen
§ 9 Schulpraktische Studien
§ 10 Aufbau des Studiums
§ 11 Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung
§ 13 Hauptstudium
§ 14 Studienleistungen
§ 15 Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 16 Ergänzung des Zulassungsantrags
§ 17 Fachpraktische Prüfung
§ 18 Schriftliche Hausarbeit
§ 19 Mündliche Prüfung und schriftliche Arbeit unter Aufsicht
§ 20 Freiversuch
§ 21 Erweiterungsprüfung
§ 22 Studienplan
§ 23 Studienberatung
§ 24 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 25 Möglichkeiten zur Promotion
§ 26 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anhang: Studienplan für die Sekundarstufe I

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium des Studienfaches Textilgestaltung und ihre Didaktik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und Erweiterungsprüfung gemäß § 29 LPO

auf der Grundlage
- des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz ? LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220),
und
- der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung ? LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995, S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) sowie
- der Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
 

§ 2 Funktion der Studienordnung

(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums und bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind.

(2) Die Studienordnung legt im Rahmen des in der LPO bestimmten Studienumfangs im Pflicht- und Wahlpflichtbereich die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallenden Anteile in Semesterwochenstunden (SWS), nach Studienabschnitten gegliedert, fest.
 

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.

(2) Als Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium sind künstlerische und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie kulturhistorische Grundkenntnisse erforderlich.

(3) Funktionale Sprachkenntnisse mindestens in einer modernen Fremdsprache (Englisch, Französisch, o.a.) werden erwartet.
 

§ 4 Studienbeginn

Das Studium kann im Sommersemester und im Wintersemester aufgenommen werden.
 

§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1) Nach § 31 Abs. 5 LPO umfaßt die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr.2 in Verbindung mit Abs. 6 UG die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit von einem Semester.

(2) Das Studium im Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfaßt insgesamt 43 Semesterwochenstunden (SWS).

(3) Die Studieninhalte sind so ausgewählt und begrenzt, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Es ist dabei gewährleistet, daß die Studierenden im Rahmen der Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und daß Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes stehen.
 

§ 6 Ziele des Studiums

(1) Ziel des Studiums ist der Erwerb fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und gestaltungspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erste Staatsprüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) erforderlich sind. Sie sollen zu kompetentem Umgang mit Handlungswissen in der Unterrichtspraxis befähigen, um ein Lehramt für die Sekundarstufe I selbständig und sachkundig auszuüben. Die im Studium erworbenen Fähigkeiten sollten auch als Grundlage von verantwortlichem Handeln außerhalb der Universität dienen können.

(2) Die Ausbildung legt besonderen Wert darauf, textile Phänomene aus Geschichte und Gegenwart kunst- und kulturwissenschaftlich kontextuell deuten zu können, textile Materialien von Fasern bis zu komplexen Gebilden als Syntax für gestalterische Lösungen von Themenstellungen sicher zu beherrschen und sinnvolle Themenschwerpunkte aus pädagogischer Sicht entwickeln und begründen zu können.

Dies bedeutet zum Beispiel:
- die Fähigkeit zur wissenschaftlichen und künstlerischen Auseinandersetzung mit Gegenständen und Problemen des Bereiches des Faches.
- die Fähigkeit, Textilien, textile Gebrauchsgegenstände und zweckfreie Objekte individuell und sachlich zu gestalten und kritisch zu beurteilen.
- die Kenntnis von Textilien und textilen Produkten auch anderer Kulturen und Epochen und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung.
- die Fähigkeit, Textilien und textile Produkte zu analysieren und zu beurteilen.
- die Kenntnis unterschiedlicher fachdidaktischer Konzeptionen und die Fähigkeit, ihre sozialen und pädagogischen Bezüge zu erkennen.

(3) Daraus leiten sich folgende Studienziele ab:
- der Erwerb von Fachkenntnissen und Methodenkompetenzen, um Erkenntnisse der Fachwissenschaft eigenständig in die Unterrichtspraxis einbringen zu können.
- der Erwerb gestaltungspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten wie auch analysierender und dokumentierender Verfahren, um Gestaltungsprozesse im Unterricht sinnvoll einzusetzen.
- der Erwerb didaktischer Kompetenz, um Lernprozesse im Textilunterricht zu organisieren und zu gestalten.
 

§ 7 Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete

Das Studium des Faches Textilgestaltung gliedert sich in die folgenden drei Bereiche:

A Gestaltungspraxis
B Fachwissenschaft
C Fachdidaktik,

wobei die einzelnen Bereiche in mehrere Teilgebiete unterteilt sind.

A Gestaltungspraxis

  1. Flächenbildung
  1. Flächenbildung aus Fäden (z.B. Netzen)
  2. Flächenbildung mit Fadensystemen (z.B. Weben)
  3. Andere flächenbildende Verfahren (z.B. Filzen)
  1. Flächengestaltung mit Fäden und Stoffen
  1. Lineare Verfahren (z.B. Stickerei)
  2. Flächenschichtungen (z.B. Applikation)
  3. Andere reliefbildende Verfahren (z.B. Assemblagen)
  1. Flächengestaltung durch Farbe
  1. Färbe- und Reserveverfahren (z.B. Plangi)
  2. Druckverfahren (z.B. Siebdruck)
  3. Andere Verfahren(z.B. Stoffmalerei)
  1. Formbildung und Formgestaltung
  1. Schnittentwicklung für Kleidung und Objekte und andere plastisch-räumliche Verfahren (z.B. Schnittsysteme)
  2. Spiel, Theater und Aktion (z.B. Kostümgestaltung)
  3. Verfahren zur Erschließung des textilen Umfeldes (z.B. Raumgestaltung)
Die theoretischen Grundlagen der Gestaltungspraxis (Farbgebung, Gestalt- und Strukturgebung, Musterung und Ornamentierung, Formgebung und Schnittentwicklung von Textilien) sind den Teilgebieten zugeordnet.
 

B Fachwissenschaft

  1. Textile Künste
  1. Kunst- und Kulturgeschichte europäischer Textilien
  2. Kunst- und Kulturgeschichte außereuropäischer Textilien
  3. Kulturgeschichte des Wohnens und der Raumgestaltung
  1. Kleidung
  1. Geschichte und Kulturgeschichte der Bekleidung europäischer und außereuropäischer Kulturen
  2. Erscheinungsformen und Funktionen von Kleidung
  3. Besondere Schwerpunkte zur Kulturgeschichte der Kleidung (z.B. soziokulturelle, ökonomische, ethnologische Bezüge)
  1. Mode und Kosum
  1. Erscheinungsformen und Produktion von Mode
  2. Theorien und Modelle zu Mode und Kleidungsverhalten (z.B. soziologische, psychologische, ökonomische Aspekte von Mode)
  3. Theorien und Modelle zu Produktion, Design, Werbung und Konsum
  1. Textile Materialien und Herstellung von Textilien
  1. Textile Rohstoffe und ihre Verarbeitung
  2. Kulturgeschichte textiler Materialien und ihrer Herstellung
  3. Besondere Schwerpunkte zu textilen Materialien und Herstellungsprozessen (z.B. Ökologie, Frauenarbeit, technische Textilien)
C Didaktik der Textilgestaltung
  1. Didaktische Konzeptionen
  1. Problemgeschichte und Entwicklung des Faches Textilgestaltung
  2. Fachspezifische und fächerübergreifende didaktische Konzeptionen
  3. Museumspädagogik, Medien/ Neue Medien
  1. Lehrpläne und Curricula
  1. Erziehungs- und Bildungsauftrag des Textilunterrichts
  2. Richtlinien und Lehrpläne
  3. Weitere Schwerpunkte (z.B. Curriculumproblematik, geschlechtsspezifische und interkulturelle Gegebenheiten)
  1. Spezielle Didaktik der Schulstufen
  1. Lehr- und Lernprozesse des Textilunterrichts in der Sekundarstufe I
  2. Ergänzende fachspezifische und schulstufenbezogene Aspekte
§ 8 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen

(1) Die Studieninhalte werden in unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten vermittelt; zu ihnen muß ergänzend das Selbststudium hinzutreten.

  1. Vorlesung (V)
  2. Vorlesungen bieten in Vortragsform auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes eine zusammenhängende Darstellung fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und gestaltungstheoretischer Inhalte. Sie sollen durch eigene Lektüre ergänzt werden. Sie können und sollten von Studierenden aller Semester besucht werden.
     

  3. Seminar (S)
  4. In Seminaren werden insbesondere fachwissenschaftliche und fachdidaktische Problemstellungen erarbeitet und Methodenkompetenzen erworben. Seminare setzen die konstruktive Mitarbeit der Studierenden voraus und dienen auch dem Erwerb von Leistungsnachweisen.

    Proseminare des Grundstudiums dienen der Einführung und vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten, den Umgang mit Nachschlagewerken, wissenschaftlicher Literatur u.a. . Geübt wird auch das Halten kurzer Vorträge (Referate) und das Abfassen kleiner schriftlicher Arbeiten.

    Hauptseminare geben die Möglichkeit zur selbständigen Arbeit innerhalb eines vorgegebenen thematischen Rahmens. Im Mittelpunkt stehen die Erarbeitung komplexerer Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Selbständige Reflexion und Beiträge der Studierenden erhalten hier ein größeres Gewicht.
     

  5. Übung (Ü)

  6. In speziell für das Fach ausgerichteten Einführenden Übungen (EÜ) werden formale, materiale und ästhetische Grundkenntnisse vermittelt und angewandt. Sie dienen dem Erwerb von für das Studium der Textilgestaltung notwendigen Grundfertigkeiten und werden auf die vorgeschriebenen Studienanteile (SWS) nicht angerechnet.
    In den fachpraktischen Übungen des Grundstudiums werden freie und funktionsgebundene Gestaltungsinhalte mit dem Ziel der Entwicklung und Förderung elementarer gestalterischer Fähigkeiten, der Einführung in ästhetische Problemstellungen unter Erprobung von Gestaltungsaufgaben sowie deren Reflexion vermittelt.
    In den Übungen des Hauptstudiums werden freie und funktionsgebundene Gestaltungsinhalte und spezielle Fertigkeiten vertieft und reflektiert. Ziel ist die selbständige Entwicklung einzelner textiler Arbeiten und Arbeitsreihen vom Entwurf bis zur Ausführung zu einem bestimmten Thema, auch unter Einbeziehung der Erprobung von Präsentation.

    Die Teilnehmerzahl in den Übungen ist in der Regel begrenzt.

  7. d. Projekt

  8. Projekte stellen sich als flexibel gehaltene Organisationsform dar, die die Erprobung kooperativer Arbeitsformen und selbstbestimmten Lernens ermöglicht. Sie können auch (mit mehreren Veranstaltungsleitern) interdisziplinär durchgeführt und somit auch als Kombinationen verschiedener Veranstaltungsarten angeboten werden.
  1. Kolloquium (K)

  2. Kolloquien dienen der Prüfungsvorbereitung oder der Behandlung spezieller Probleme.

     

  3. Schulpraktische Studien (Sch)

  4. Schulpraktische Studien dienen dem Erwerb praktischer Handlungskompetenzen im Unterricht. Sie werden in Form eines semesterbegleitenden Tagespraktikums oder eines Blockpraktikums durchgeführt (vgl. auch § 9).
  5. Fachwissenschaftliche Exkursion (Ex)

  6. Exkursionen dienen der Ergänzung und Vertiefung und können Bestandteil von Lehrveranstaltungen sein.
    Sie ermöglichen fachwissenschaftliche Studien vor Originalen in Museen, Ausstellungen, Restaurierungswerkstätten u.a.; sie gewähren Einblicke in die Museumspädagogik. Betriebsbesichtigungen vermitteln Einsichten in Produktionsabläufe.
    Tagesexkursionen haben u.a. das Ziel, die Studierenden an textile Kunstwerke in Museen, Ausstellungen oder Produktionsstätten u.a. unter Leitung eines Lehrenden aus fachwissenschaftlicher oder didaktischer Sicht heranzuführen.
    Mehrtägige Exkursionen zu fachspezifischen Museen, Ausstellungen, Sammlungen, Institutionen, Produktionsstätten u.a. sind in der Regel an eine Lehrveranstaltung gebunden und ergänzen unter wissenschaftlicher Anleitung die theoretische Darstellung um die Originale in ihrem kulturgeschichtlichen Zusammenhang.

    (2) Die Bibliothek der Abteilung Textilgestaltung ist eine Präsenzbibliothek.

    (3) Im Grund- und Hauptstudium wird zwischen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltung unterschieden (Pf, Wpf):

  1. Pflichtveranstaltung (Pf)

  2. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die nach dieser Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind.
     
  3. Wahlpflichtveranstaltung (Wpf)

  4. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe dieser Studienordnung aus einer bestimmten Anzahl von Lehrveranstaltungen auszuwählen sind.

    (4) Die Einordnung der Lehrveranstaltungen in die Bereiche und Teilgebiete können jeweils dem für das Semester gültigen Vorlesungsverzeichnis bzw. dem Kommentierten Vorlesungsverzeichnis entnommen werden.

§ 9 Schulpraktische Studien

(1) Schulpraktische Studien sind verbindlicher Bestandteil des Studiums für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Sie dienen dem Erwerb praktischer Handlungskompetenzen. Die Studierenden erhalten die Möglichkeit,
- zu lernen, Unterricht nach fachlichen Kriterien zu beobachten,
- die gegebenen Bedingungen für Erziehung und Unterricht kennenzulernen,
- Aktionen und Interaktionen im Unterricht zu erkennen und
- Unterricht zu analysieren, vorzubereiten, durchzuführen und nachzuarbeiten,
- sich in die Lehrerrolle einzufinden und die eigene Berufswahlentscheidung zu überprüfen.

(2) Die schulpraktischen Studien werden in folgenden Formen durchgeführt:

  1. Semesterbegleitendes Tagespraktikum:

  2. Es findet in der Regel zu Beginn des Hauptstudiums statt und besteht aus Vor- und Nachbereitung in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsbesuchen mit eigenen Unterrichtsversuchen, die von Lehrenden des Faches begleitet werden. Für ein semesterbegleitendes Tagespraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuche, Nachbereitung) werden zwei Semesterwochenstunden auf die Studienzeit angerechnet. Die Teilnahme am semesterbegleitenden Tagespraktikum wird von der /dem Lehrenden bescheinigt, die/ der die Vor- und Nachbereitung geleitet und die Schulbesuche begleitet hat.
     
  3. Blockpraktikum:

  4. Das Blockpraktikum wird als Wahlpflichtveranstaltung im Studienfach Textilgestaltung angeboten. Es findet in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des dritten oder vierten Studiensemesters statt. Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und wird unter Beteiligung von Lehrenden des Instituts für Textilgestaltung durchgeführt. Die Teilnahme wird von den beteiligten Lehrenden und der Praktikumsschule bescheinigt. Für ein Blockpraktikum werden zwei Semeterwochenstunden auf die Studienzeit angerechnet. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.
§ 10 Aufbau des Studiums

Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (GS) in der Regel von drei Semestern im Umfang von 23 Semesterwochenstunden und ein Hauptstudium (HS) von in der Regel ebenfalls drei Semestern im Umfang von 20 Semesterwochenstunden.
Das Gesamtvolumen von 43 Semesterwochenstunden ist folgendermaßen verteilt:
 
 

A. Gestaltungspraxis:  
B. Fachwissenschaft:  
C. Fachdidaktik: 
Semesterbegleitendes Tagespraktikum im Hauptstudium  
Wahlpflicht-Vertiefungsanteil im Hauptstudium 
16 SWS 
15 SWS 
 8 SWS 

2 SWS 
2 SWS 
 

 
 
§ 11 Grundstudium

(1) Im Grundstudium werden Grundlagen und Orientierungswissen vermittelt, die erforderlich sind, um das anschließende Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben. Es soll in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen werden.

Auf das Grundstudium entfallen 23 SWS.

(2) Aufbau des Grundstudiums
 

Bereich A Gestaltungspraxis

I. Theoretische Grundlagen
 
 

A1- A4 Einführung in die Gestaltungslehre  Pf   2 SWS
 

II. Gestaltungspraktische Übungen
 

A1 Flächenbildung 2;
A2 Flächengestaltung
A3 Flächengestaltung durch Farbe
A4 Formbildung und Formgestaltung
Pf
Pf
Pf
Pf
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS

  Bereich B Fachwissenschaft
 
B1- B4 Grundlagen der Fachwissenschaft
B2 Kleidung
B4 Textile Materialien und Herstellung von Textilien
B1, B2, B3 oder B4
 
Pf
Pf
Pf
Wpf
1 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
 
Bereich C Didaktik der Textilgestaltung
 
C1-3 Grundlagen der Fachdidaktik
C1 oder C3
Pf 
Wpf
2 SWS
2 SWS
 
 
 
(3) Abschluß des Grundstudiums

Für den Abschluß des Grundstudiums und als Voraussetzung für die Zwischenprüfung ist aktive Teilnahme an fünf Lehrveranstaltungen im Bereich A gem. Abs. 2 nachzuweisen. Ferner ist ein Leistungsnachweis im Bereich B1, B2 oder B4 und ein weiterer Leistungsnachweis in einem der Teilgebiete des Bereichs C zu erbringen.
 

§ 12 Zwischenprüfung 

(1) Das Grundstudium ist mit einer Zwischenprüfung abzuschließen (gemäß § 7 Abs. 1 LPO). Sie dient dem Nachweis, daß der/ die Studierende sich methodisch und inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet hat und berechtigt zum Hauptstudium. Sie wird in der Regel nach dem 3. Fachsemester abgelegt.  

(2) Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:

  • Teilnahmenachweise von fünf Veranstaltungen im Bereich A
  • einen Leistungsnachweis aus dem Bereich B1, B2 oder B4
  • einen Leistungsnachweis aus dem Bereich C
  • das Bestehen der Zwischenprüfung gemäß Absatz 3.
(3) Die Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt (gemäß § 7 Abs. 2)
Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel ca. 20 Minuten mit anschließender Beratung in Hinblick auf das Hauptstudium.
Gegenstand der Prüfung sind Inhalte der von den Studierenden gewählten beiden Veranstaltungen (je eine Veranstaltung aus den Bereichen B und C ), in denen kein Leistungsnachweis erworben wurde.  

(4) Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.  

(5) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie/er die Prüfung zweimal wiederholen (gemäß § 10 Abs. 1).  

(6) Für die Durchführung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät.
 
 

§ 13 Hauptstudium 

(1) Das Hauptstudium dient der Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten und der individuellen Schwerpunktbildung in den Bereichen B und C.
Auf das Hauptstudium entfallen 20 SWS.

(2) Aufbau des Hauptstudiums
 

Bereich A Gestaltungspraxis

I. Theoretische Grundlagen
 

A1- A4 2SWS

II. Gestaltungspraktische Übungen
 

A1, A2 oder A3 
A4
Wpf
Pf
2SWS
2SWS

 

Bereich B Fachwissenschaft
 

B1
B2
B3 oder B4
Schwerpunktbildung mit 2 zusätzlichen Stunden
in einem der Teilgebiete B1, B2, B3 und B4
Pf
Pf
Wpf
Wpf
 
2SWS
2SWS
2SWS
2SWS
 

Bereich C Didaktik der Textilgestaltung
 

C1, C2 oder C3
Schulpraktische Studien;
Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien 
Wpf
Pf
4SWS
2SWS

*Sollte die schriftliche Hausarbeit im Bereich C geschrieben werden, entfallen die für die Schwerpunktbildung vorgesehenen 2 SWS (vgl. Bereich B) auf das betreffende Teilgebiet im Bereich C.

 Exkursionen zu den Teilgebieten B1 - B4 als Bestandteil von Lehrveranstaltungen

Gemäß § 31 Abs. 3 und Anlage A Abs. 1 LPO sind im Hauptstudium für die Sekundarstufe I Studien von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eins vertieft zu studieren ist. Diese Nachweise sind durch zwei Leistungsnachweise (je einer aus den Bereichen B und C) sowie zwei qualifizierte Studiennachweise (Bereich B) zu erbringen. Einer der Leistungsnachweise muß mit dem Teilgebiet übereinstimmen, in dem die Examensarbeit geschrieben werden soll. In dem gleichen Teilgebiet ist der Wahlpflicht-Vertiefungsanteil (Schwerpunktbildung) zu leisten.
 

§ 14 Studienleistungen 

(1) Studienleistungen werden in Form von Leistungsnachweisen (LN) und Qualifizierten Studiennachweisen (QN) erbracht.

(2) Leistungsnachweise (LN) in den Bereichen B und C werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell erkennbarer Studienleistungen erworben.
Sie sind in der Regel durch mündlichen Seminarvortrag (Referat) mit schriftlicher Ausarbeitung, durch Moderation eines Seminaranteils mit schriftlicher Ausarbeitung oder durch eine schriftliche Hausarbeit, in Ausnahmefällen auch durch Klausur zu erbringen. Näheres regelt der/die Lehrende zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung.
Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises.  

(3) Qualifizierte Studiennachweise (QN) im Bereich B sind durch aktive und regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gekennzeichnet. Der Nachweis wird durch Thesenpapiere, Protokolle von Seminarsitzungen, Exkursionsberichte, Teamarbeit o.a. erbracht. Näheres regelt der/die Lehrende zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung.

(4) Teilnahmenachweise (TN) im Bereich A als Nachweis der aktiven Teilnahme und den Anforderungen der Lehrveranstaltung genügenden Ergebnissen stellt der/die Lehrende aus. Die Anforderungen werden jeweils zu Beginn der Veranstaltungen bekanntgegeben. Durch diese Teilnahmenachweise kann der erfolgreiche Abschluß von Studien im Bereich der Gestaltungspraxis nachgewiesen werden (vgl. Anlage 31 zu § 55 LPO, 1.1).
 

§ 15 Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung 

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Der Nachweis wird durch die Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung geführt.  

(2) Gemäß § 13 Abs. 1 LPO soll die Zulassung frühestens im 5. Semester beim Staatlichen Prüfungsamt beantragt werden. Zu den bis dahin zu erbringenden Leistungen gehören:

  • ein Leistungsnachweis im Teilgebiet der vertiefenden Studien,
  • ein qualifizierter Studiennachweis in einem Teilgebiet aus dem Bereich B.
(3) Weitere Einzelheiten des Antrags auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sowie die beizufügenden Unterlagen sind in § 14 LPO geregelt.
 
§ 16 Ergänzung des Zulassungsantrags 

(1) Der Zulassungsantrag sollte gemäß § 15 Abs. 1 LPO zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 6. Semesters ergänzt werden durch:

  • Nachweis der fachpraktischen Prüfung
  • Zweiter Leistungsnachweis
  • Zweiter qualifizierter Studiennachweis (Bereich B)
  • Nachweis der Schulpraktischen Studien
  • Benennung der gewünschten Prüferin/ des gewünschten Prüfers für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung
  • Angabe der vier Teilgebiete, die im Hauptstudium studiert worden sind.
(2) Da die Erstgutachterin/ der Erstgutachter der schriftlichen Hausarbeit Mitglied des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung sein soll, entfällt in diesem Fall der Vorschlag des Prüflings. Die Erstgutachterin/ der Erstgutachter für die schriftliche Hausarbeit kann nicht für die Themenstellung der Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden.  

(3) Weitere Einzelheiten sind in § 15 LPO geregelt. 


 

§ 17 Fachpraktische Prüfung 

(1) Der Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung soll während des fünften Fachsemesters beim Staatlichen Prüfungsamt gestellt werden (gem. § 55, Anlage 31, Ziffer 1.3).  

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind Studien in den Teilgebieten der Gestaltungspraxis und der erfolgreiche Abschluß der Studien in denjenigen Teilgebieten, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind (gem. § 55 LPO, Anlage 31, Ziffer 1.1).  

(3) Beim Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung gibt die Kandidatin/ der Kandidat an, welche beiden Teilgebiete der Gestaltungspraxis sie/ er für die fachpraktische Prüfung vorgesehen hat. Dem Antrag auf Zulassung ist die Bescheinigung der Hochschule über den erfolgreichen Abschluß der Studien in denjenigen Teilgebieten der Gestaltungspraxis beizufügen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind (gem. § 55 LPO, Anlage 31, Ziffer 1.4).  

(4) Die fachpraktische Prüfung erstreckt sich bei dem Studiengang Sekundarstufe I auf zwei Teilgebiete. Sie besteht (nach § 48b LPO, Anlage 31 zu § 55 LPO, Ziffern 1.2 und 3.1) aus einer Präsentation der Arbeiten der Kandidatin/ des Kandidaten aus den beiden angegebenen Teilgebieten und aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten Dauer. In der mündlichen Prüfung wird die Fähigkeit des Kandidaten zur Reflexion auf den Gestaltungsprozeß und auf dessen theoretische Grundlagen festgestellt.  

(5) Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) abschließt. Die praktischen Arbeiten und die mündliche Prüfung werden im Verhältnis zwei zu eins gewichtet.

(6) Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden. 


 

§ 18 Schriftliche Hausarbeit 

(1) Beabsichtigt die Kandidatin/der Kandidat, die schriftliche Hausarbeit im Fach Textilgestaltung anzufertigen, erfolgt die Meldung dazu im Rahmen des Antrags auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. In der Regel ist die schriftliche Hausarbeit in einem Teilgebiet der Vertiefung anzufertigen und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufzubauen (§ 17 Abs. 2 LPO).  

(2) Für die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung. Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden.  

(3) Für die Themenstellung und Begutachtung der schriftlichen Hausarbeit kann die Kandidatin/der Kandidat eine Professorin/einen Professor des Faches vorschlagen, die/der Mitglied des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster ist und ihre/seine Zusage gegeben hat.  

(4) Es wird empfohlen, die jeweils angebotenen Lehrveranstaltungen "Examenskolloquium" wahrzunehmen. 


 

§ 19 Mündliche Prüfung und schriftliche Arbeit unter Aufsicht 

(1) Im Studienfach Textilgestaltung und ihre Didaktik ist (gem. § 33 Abs. 2 LPO) eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden. Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags gibt die Kandidatin/ der Kandidat an, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird.  

(2) Als weitere Prüfungsleistung ist eine mündliche Prüfung über die benannten Teilgebiete von 40 Minuten Dauer abzulegen. Die Erstgutachterin/der Erstgutachter für die schriftliche Hausarbeit im Fach Textilgestaltung ist zugleich Mitglied des Ausschusses für die mündliche Prüfung. Wurde die Hausarbeit nicht im Fach Textilgestaltung geschrieben, schlägt die Kandidatin/der Kandidat ein Mitglied des Prüfungsamtes für die mündliche Prüfung vor.  

(2) Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge sowie Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen (vgl. § 33 Abs. 4 LPO).
 

§ 20 Freiversuch 

(1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung (§ 14 LPO) beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages (§ 15 LPO) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches, für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens der Note "ausreichend" bewertete schriftliche Hausarbeit wird angerechnet.  

(2) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in Erziehungswissenschaft einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen.  

(3) Wird in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis erzielt, so stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus, das an die Stelle des Zeugnisses gemäß Absatz 1 tritt und die jeweils besten Noten ausweist. 


 

§ 21 Erweiterungsprüfung 

(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt kann eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt im Studienfach Textilgestaltung (Schwerpunkt) abgelegt werden (vgl. § 29 LPO Abs. 1 und 2).  

(2) Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster abgelegt.  

(3) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:

  • Nachweis vorbereitender Studien im Umfang von mindestens 22 Semesterwochenstunden;
  • Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise des Grund- und Hauptstudiums nach Maßgabe der Studienordnung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach);
  • Nachweis über die bestandene fachpraktische Prüfung nach Maßgabe der Studienordnung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach);
Für die Zulassung zur und die Durchführung der Erweiterungsprüfung gelten die Vorschriften für die Prüfung im Studienfach "Textilgestaltung und ihre Didaktik".
 
§ 22 Studienplan  

Der im Anhang beigefügte Studienplan wurde auf der Grundlage dieser Studienordnung aufgestellt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
 

§ 23 Studienberatung  

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 

(2) Während des Studiums erfolgt eine fachliche Beratung durch die Dozentinnen und Dozenten des Fachbereichs Textilgestaltung. Bei der Aufnahme des Studiums sowie des Hauptstudiums, bei Fragen zur Studienordnung und -aufbau, Wahlmöglichkeiten im Studiengang wie auch vor und nach längeren Unterbrechungen des Studiums sollte sie in Anspruch genommen werden. Vor einer Anmeldung zum Examen, während der Vorbereitungszeit auf die Hausarbeit und Prüfung sowie bei Nichtbestehen von Prüfungen wird ebenfalls dringend empfohlen, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. 

(3) Eine kollektive Beratung erfolgt regelmäßig in eigens dafür vorgesehenen Veranstaltungen. Für Studienanfänger findet zu Beginn eines jeden Semesters eine Einführungsveranstaltung zur Studienplanung insbesondere des Grundstudiums statt. In jedem Semester wird außerdem eine kollektive Beratung zur Planung des Hauptstudiums und zu Fragen der Prüfungsvorbereitung angeboten. Die Wahrnehmung dieses Beratungsangebots ist insbesondere deshalb notwendig, weil mit der Wahl der Veranstaltungen des Hauptstudiums zugleich über Prüfungsteilgebiete mitentschieden wird.  

(4) In allen Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen im Dekanat der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.  

(5) In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).
 

§ 24 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen  

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.  

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.  

(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistung angerechnet werden.  

(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.  

(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.  

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.  

(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
 

§ 25 Promotion  

Die Möglichkeit einer Promotion zum Dr. paed. ist nach ordnungsgemäßem Abschluß des Studiums möglich. 


 

§ 26 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 


(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen  Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen. 

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.

 

 Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. September 1998 in Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
Münster, den 21. September 1998 
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer

 

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 21. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer

  Anhang

 

STUDIENPLAN FÜR DIE SEKUNDARSTUFE I

 

GRUNDSTUDIUM

 

  SWS SWS
  Pf Wpf
Bereich A: Gestaltungspraxis    
I. Theoretische Grundlagen    
A1 ? A4 Einführung in die Gestaltungslehre 2  
     
II. Gestaltungspraktische Übungen    
A1 Flächenbildung 2  
A2 Flächengestaltung mit Fäden und  

Stoffen

2  
A3 Flächengestaltung durch Farbe 2  
A4 Formbildung und Formgestaltung 2  
     
Bereich B: Fachwissenschaft    
B1 ? B4 Grundlagen der Fachwissenschaft 1  
B1 Textile Künste 2  
B2 Kleidung 2  
B4 Textile Materialien und Herstellung von 

Textilien 

  

2

 
B1, B2, B3 oder B4   2
     
Bereich C: Didaktik der Textilgestaltung    
C1 ? C3 Grundlagen der Fachdidaktik 2  
C1 oder C3   2
 

Für den Abschluß des Grundstudiums und als Voraussetzung für die Zwischenprüfung ist

 

  • die aktive Teilnahme an 5 Lehrveranstaltungen im Bereich A nachzuweisen.
  • ein Leistungsnachweis (LN) im Bereich B1, B2 oder B4 und
  • ein Leistungsnachweis (LN) in einem der Teilgebiete des Bereichs C zu erbringen.
 
 

Anhang

 

STUDIENPLAN FÜR DIE SEKUNDARSTUFE I

 

HAUPTSTUDIUM

 

  SWS SWS
  Pf Wpf
Bereich A: Gestaltungspraxis    
I. Theoretische Grundlagen    
A1 ? A4  2  
     
II. Gestaltungspraktische Übungen    
A1, A2 oder A3    2
A4 

 

2  
Bereich B: Fachwissenschaft    
B1 Textile Künste 2  
B2 Kleidung 2  
B3 oder B4    2
Schwerpunktbildung in B1, B2, B3 oder B4 (oder in C)   2
     
Bereich C: Didaktik der Textilgestaltung    
C1, C2 oder C3   4
Semesterbegleitendes Tagespraktikum 2  
     
Exkursionen zu den Teilgebieten B1 ? B4    
 

 

Im Hauptstudium sind Studien von 4 Teilgebieten nachzuweisen, von denen eins vertieft zu studieren ist.

 

Nachweise sind durch

zwei Leistungsnachweise (je einer aus dem Bereich B und C) sowie

zwei qualifizierte Studiennachweise (Bereich B, aus unterschiedlichen Teilgebieten) zu erbringen.

Einer der Leistungsnachweise muß mit dem Teilgebiet übereinstimmen, in dem die Examensarbeit geschrieben werden soll. In dem gleichen Teilgebiet ist der Wahlpflicht-Vertiefungsanteil zu leisten. Wird die Examensarbeit nicht im Fach Textilgestaltung geschrieben, ist der Wahlpflicht-Vertiefungsanteil aus dem Bereich B zu wählen (Schwerpunktbildung).


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