Studienordnung
für den Studiengang Sport an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die
Sekundarstufe I
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die
Sekundarstufe I als Erweiterungsprüfung
vom 21. September 1998
in der Fassung der Änderungsordnung v. 25.11.1999
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
- UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
| (1) | Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I , Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I als Erweiterungsprüfung. |
| (2) | Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen
Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom
19. November 1996 (GV. NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung
in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät
und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (ZPO-LA-PF).
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
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§ 2
Zugangsvoraussetzung
§ 3
Besondere Studienvoraussetzungen
| (1) | Die Einschreibung zum Studium des Unterrichtsfaches SPORT ist abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für diesen Studiengang (§ 5 (5) LPO). Das Verfahren hierzu richtet sich nach der "Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Sport mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter" vom 18. April 1984 (AB Uni 84/2). |
| (2) | Die Studienbewerber haben mit dem Nachweis der besonderen Eignung spätestens im Verlauf des ersten Studiensemesters - eine sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle sporttauglichkeit für das Sportstudium vorzulegen (vgl. Anlage 29, 2.4, 2. zu § 55 LPO). |
§ 4
Weitere Studienvoraussetzungen und Studienempfehlungen
| (1) | Das Studium des Faches Sport setzt sportbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse voraus. Sofern diese nicht vorhanden sind, müssen sie in eigenverantwortlichem Selbststudium erworben werden, ggf. in entsprechenden Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 21). |
| (2) | Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, in vielfältigen Feldern des Sports Erfahrungen zu sammeln. |
§ 5
Studienbeginn
§ 6
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
| (1) | Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester) (vgl. § 36 (5) LPO). | ||||||
| (2) | Der Studiengang Sport für das Lehramt für die
Sekundarstufe I umfaßt 45 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen
auf die
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§ 7
Ziel des Studiums
§ 8
Bereiche und Teilgebiete
| Bereich | Teilgebiet | |
| A: | Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder |
|
| B: | Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I
(medizinisch-naturwissenschaftlicher Bereich) |
(Sportmedizin/Sportbiologie) (Trainingslehre/Sportbiologie) (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre) |
| C: | Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II
(geistes- und sozialwissenschaftlicher Bereich) |
(Sportpädagogik/Sportgeschichte) (Sportpsychologie/Bewegungslehre) Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte) |
| D: | Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III
(fachdidaktischer Bereich) |
(Sportdidaktik/Sportpädagogik) (Sportdidaktik) |
§ 9
Studienbereich A:
Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
| (1) | Der Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und
Bewegungsfelder ist mit insgesamt 23 SWS zu studieren.
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| (2) | Aufgrund der inhaltlichen Struktur und der Vermittlungsstrategie sind in bestimmten Teilgebieten in sich gegliederte mehrteilige Veranstaltungen mit aufbauendem Charakter erforderlich. Die Teilnahme an dem jeweils aufbauenden Teil ist erst nach bescheinigter Teilnahme des vorherigen Teils möglich. | ||||||||||||||||||||||||
| (3) | Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studien
im Bereich A sind systematische Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen
auf sportmotorische und bewegungstheoretische Grundlagen unbedingt erforderlich.
Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bereichs
A - frühestens ab dem 2. Fachsemester - ist daher die Teilnahmebescheinigung
folgender Lehrveranstaltungen:
Darüber hinaus ist das Beherrschen grundlegender sportartspezifischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unerläßlich. |
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| (4) | Da die Veranstaltung Körperwahrnehmung und Körperbildung
in
einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung Grundlagen
der Sportanatomie/Sportphysiologie steht, wird dringend empfohlen,
die zuletzt genannte Veranstaltung bereits im ersten Fachsemester zu absolvieren
(vgl. dazu den Studienverlaufsplan). |
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| (5) | Abschluß der Studien in den Lehrveranstaltungen
des Bereichs A
Nach Anlage 29, 2.2 zu § 55 LPO kann die Fachpraktische Prüfung erst nach Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet erfolgen. Der Abschluß wird durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt. Diese setzt die regelmäßige und aktive Teilnahme voraus. In den Lehrveranstaltungen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die sich beziehen auf: |
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§ 10
Studienbereiche B, C, und D
| (1) | Das Studium in den Bereichen B, C und D (vgl. § 8) umfaßt 20 SWS (vgl. § 6 (2)) und erfolgt in Studienschwerpunkten innerhalb vorgegebener Rahmenthemen bzw. verbindlicher Lehrveranstaltungen. |
| (2) | Eine Lehrveranstaltun kann mehreren Teilgebieten (ggf. auch mehreren Bereichen) zugeordnet werden (vgl. § 54 (2) LPO). Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen. |
§ 11
Aufbau eines Studiums
| (1) | Das Studium gliedert sich in das
Grundstudium (1. bis 3. Semester) mit 22 SWS sowie das
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| (2) | Das Gesamtstudienvolumen von 45 SWS verteilt sich im Grund-
und Hauptstudium auf die einzelnen Studienbereiche wie folgt:
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| (3) | Im Bereich A sind die Lehrveranstaltungen nicht an die Studienabschnitte
Grundstudium und Hauptstudium gebunden. Ausnahmen sind:
Körperwahrnehmung und Körperbildung (Grundstudium). |
§ 12
Grundstudium
| (1) | Das Grundstudium führt in die in § 8 genannten Studienbereiche ein. Es vermittelt grundlegende Inhalte und Methoden der Sportwissenschaft sowie des Sports und seiner Didaktik. Darüber hinaus leitet das Grundstudium zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur Planung des weiteren Studiums an. Das Grundstudium wird in der Regel nach dem 3. Semester abgeschlossen. | ||||||||||||
| (2) | Die 22 Semesterwochenstunden des Grundstudiums verteilen
sich auf:
im Umfang von 10 SWS (vgl. § 9 (1)); als Pflichtveranstaltung ist die Veranstaltung Körperwahrnehmung und Körperbildung (2 SWS) zu absolvieren (vgl. § 9 (3) und (4) sowie den Studienverlaufsplan);
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§ 13
Zwischenprüfung
| (1) | Das Grundstudium wird nach § 7 (1) LPO durch eine Zwischenprüfung
abgeschlossen.
Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind: |
| (2) | Eine Prüfungsleistung in Form der dreistündigen
Klausur wird wie folgt bewertet:
Eine Prüfungsleistung ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Andernfalls ist sie mit "nicht bestanden" zu bewerten. |
| (3) | Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung im Bereich, in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, zweimal wiederholen. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb eines Jahres zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuß. |
§ 14
Hauptstudium
| (1) | Das Hauptstudium vertieft und erweitert die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. | ||||||||||||||||||
| (2) | Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums können erst nach bestandener Zwischenprüfung im Fach Sport absolviert werden (vgl. § 13). | ||||||||||||||||||
| (3) | Die 23 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums verteilen
sich auf:
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| (4) | Die Veranstaltungen aus den Bereichen B, C und D umfassen
drei Wahlpflichtveranstaltungen und eine Pflichveranstaltung.
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| - im Bereich B aus den Teilgebieten 1, 2 oder 3 | 2 SWS | ||||||||||||||||||
| - im Bereich C aus den Teilgebieten 1, 2 oder 3 | 2 SWS | ||||||||||||||||||
| - im Bereich D 1 oder 2 | 2 SWS | ||||||||||||||||||
| Pflichtveranstaltungen | |||||||||||||||||||
| Entwicklung und Motorik (C2) | 2 SWS | ||||||||||||||||||
| Vertiefte Studien | |||||||||||||||||||
| - in den Bereichen B, C und/oder D | 2 SWS | ||||||||||||||||||
§ 15
Nachweis im Hauptstudium
| (1) | Im Hauptstudium sind gemäß § 36 (4) LPO zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen, davon ein Leistungsnachweis im Zusammenhang mit den vertieften Studien. |
| (2) | Die Leistungsnachweise müssen aus verschiedenen Bereichen (B, C, oder D) erbracht werden. |
| (3) | Die zwei qualifizierten Studiennachweise sind zu erbringen
|
§ 16
Schulpraktische Studien
| (1) | Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind nach § 5 (2) und § 6 LPO Schulpraktische Studien nachzuweisen. |
| (2) | Schulpraktische Studien können im Fach Sport als semesterbegleitendes
Tagespraktikum und / oder als Blockpraktikum erbracht werden.
(Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.) |
| (3) | Voraussetzung für das semesterbegleitende Tagespraktikum ist die Teilnahmebescheinigung der Veranstaltung Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik (Teil I). |
§ 17
Erweiterungsprüfung
| (1) | Der Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
ist mit insgesamt 19 SWS zu studieren. Dabei sind acht fachpraktische Prüfungen
abzulegen.
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| (2) | Die sportwissenschaftlichen Theoriebereiche sind
im Grundstudium mit insgesamt 8 SWS zu studieren. Es müssen
zwei Leistungsnachweise erbracht werden (vgl. dazu § 13 (3)).
Außerdem ist eine Teilnahmebescheinigung der Veranstaltung Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie zu erbringen. |
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| (3) | Die sportwissenschaftlichen Theoriebereiche B, C und
D sind im Hauptstudium mit insgesamt 10 SWS zu studieren.
Gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Bestimmungen LPO sind im Hauptstudium vier Teilgebiete nachzuweisen. Es sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen (vgl. dazu § 14 (4) in Verbindung mit § 15 dieser Studienordnung). |
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§ 18
Studien- und Leistungsnachweise
| (1) | Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in den in § 11 genannten Bereichen wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen im Studienbuch/ in den Belegbögen der Westfälischen Wilhelms-Universität erbracht. |
| (2) | Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden in der Regel in Form einer Klausur erbracht. |
| (3) | Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht in Form eines Seminarvortrages mit schriftlicher Ausarbeitung und/oder einer schriftlichen Hausarbeit. Mindestens einer der Leistungsnachweise muß in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden. |
| (4) | Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, einen Kurzvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung oder eine ausgewählte schriftliche Aufgabe. |
§ 19
Fachpraktische Prüfung
| (1) | Die fachpraktische Prüfung (gem. § 4 (2) LPO i. V. m. Anlage 29 Ziff. 5.1 zu § 55 LPO) ist in 8 Teilgebieten des Bereichs A (A1 bis A8) abzulegen. |
| (2) | Die fachpraktische Prüfung besteht in jedem Teilgebiet aus 1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und 2. einer Prüfung der Kenntnisse in den Sportarten und Bewegungsfeldern einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnissen und Fähigkeiten (vgl. Anlage 29, 2.2 zu § 55 LPO). |
| (3) | Voraussetzung für die Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist der Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet. (Näheres ist der "Ordnung für die fachpraktische Prüfung des Fachbereichs Sportwissenschaft" zu entnehmen.) |
§ 20
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
I
| (1) | Die erste Staatsprüfung besteht gemäß §
38 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
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| (2) | Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. |
| (3) | Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens
im 5. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende
Unterlagen beizufügen (vgl. § 14 (3) LPO und Anlage 29, 1.3 zu
§ 55 LPO):
|
| (4) | Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats
der Vorlesungszeit des 6. Semesters ergänzt werden. Für die endgültige
Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
|
| (5) | Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. |
| (6) | Weitere Informationen zur Ersten Staatsprüfung sind der LPO sowie der entsprechenden Informationsbroschüre des Fachbereichs Sportwissenschaften zu entnehmen. |
§ 21
Lehrveranstaltungen/Veranstaltungstypen
| Vorlesungen | In Vorlesungen werden wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen, Einführung in Themenbereiche, Überblicke über die Forschungssituation und ausgewählte Forschungsergebnisse durch zusammenhängende Vorträge von Lehrenden gegeben. Die Studierenden erhalten Gelegenheit zur Diskussion. |
| Proseminare | In diesen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums wird - mit stärkerer Einbeziehung der Studierenden durch entsprechende Lehrverfahren - in sportwissenschaftliche Inhalte und Methoden eingeführt. |
| Hauptseminare | Sie dienen als Veranstaltungen des Hauptstudiums der vertiefenden Erarbeitung komplexer Fragestellungen zu sportwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen. Hauptmerkmal der Arbeit ist die kritische Auseinandersetzung mit dem Seminarthema unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur bzw. eigener Untersuchungsergebnisse. |
| Fachpraktische Seminare | Diese Veranstaltungen werden im Grund- und Hauptstudium im Bereich
A angeboten. Sie eröffnen ein Erfahrungs-, Lern- und Handlungsfeld,
in dem die Studierenden den jeweiligen Sportbereich, die jeweilige Sportart
oder das jeweilige Bewegungsfeld auf verschiedenen Ebenen des Theorie-Praxis-Bezuges
im Kontext didaktischer Entscheidungen erleben, erfahren, analysieren,
reflektieren und praktizieren sollen.
Im Mittelpunkt steht der Kompetenzerwerb, der einen mittelbaren Bezug zu dem Lehramt für die Sekundarstufe I herstellt. Er richtet sich auf eine theoretische Kompetenz, eine vermittelnde Kompetenz und eine motorische Kompetenz. |
| Exkursionen | Exkursionen sind Lehrveranstaltungen, die aufgrund ihrer spezifischen Intentionen, Inhalte und ihrer besonderen Struktur in der Regel im Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder (Teilgebiet 8) durchgeführt werden und außerhalb des Hochschulortes angeboten werden müssen. Sie vermitteln Erfahrungen und Einsichten, die zur Durchführung entsprechender schulischer Veranstaltungen unverzichtbar sind, und werden vorwiegend in der vorlesungsfreien Zeit angeboten. |
| Tutorien | Tutorien sind ergänzende Veranstaltungen, in denen Themen, Inhalte und Problemstellungen zu Lehrveranstaltungen aus den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen unter Anleitung aufgearbeitet werden können. |
| Kolloquien | Diese Wahlveranstaltungen des Hauptstudiums dienen der Erörterung fachwissenschaftlicher Fragestellungen aus Teilgebieten, mit denen sich die Teilnehmenden bereits intensiver auseinandergesetzt haben. Sie werden daher vorwiegend für die Vorbereitung von Examina angeboten. |
| Projekte | Projekte können sowohl in den verschiedenen sportwissenschaftlichen Teilgebieten als auch im Studienbereich der Sportarten/-bereiche durchgeführt werden. Sie verfolgen übergreifende Fragestellungen und arbeiten i.d.R. mit Verfahren des forschenden Lernens. Sie werden in eher kleineren Gruppen durchgeführt und können die Zeitdauer eines Semesters überschreiten. |
| Arbeitsgemeinschaften (AG) | Arbeitsgemeinschaften - vorbereitend oder/und begleitend - geben den Studierenden die Möglichkeit, einerseits ihre sportmotorischen Defizite auszugleichen, andererseits die Problemstellungen, Themen und Inhalte der jeweiligen Lehrveranstaltungen nachzuarbeiten. |
§ 22
Sportförderunterricht
§ 23
Studienberatung
| (1) | Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum
Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden. Allen Studierenden wird vor Beginn des Hauptstudiums eine spezielle Studienberatung dringend empfohlen. |
| (2) | Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität Münster (Schloßplatz 5) zur Verfügung. |
| (3) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Sport. |
| (4) | Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultt und der Evangelischen-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig. |
| (5) | In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster (Bispinghof 2). |
§ 24
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
| (1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
| (2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. |
| (3) | Für die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
| (4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudienganges entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
| (5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. |
| (6) | Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. |
| (7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. |
| (8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO. |
§ 25
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
| (1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. |
| (2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehrstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehrstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. |
Anhang I
Studienverlaufsplan Lehramt Sekundarstufe I
| Bereiche | 1. Sem. | 2. Sem | 3. Sem. | 4. Sem. | 5. Sem. | 6. Sem. |
| Sportwissenschaftliche Theoriebereiche
(Bereiche B, C und D) |
Grundlagen der Sportanatomie/ Sportphysiologie
2 SWS
|
Grundlagen der Sportdidaktik/ Sportpädagogik
(Teil I) 2 SWS
|
2 SWS 1 Teilgebiet aus C 1, 2 oder 3
1 Teilgebiet aus D 1, 2 oder 3
Entwicklung und Motorik
vertiefte Studien
|
|||
| Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil I)
2 SWS
|
Grundlagen der Trainingslehre
1 SWS
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Sportdidaktik/ Sportpädagogik (Teil II) 1 SWS Grundlagen der Sportpsychologie
Grundlagen wiss. Arbeitens
|
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| Sportbereiche und Bewegungsfelder
(Bereich A) |
Körperwahrnehmung und
Körperbildung (8.2) 2 SWS
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ca. 8 SWS darin
|
ca. 13 SWS darin
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| ggf. vorbereitende Arbeitsgemeinschaften |
|
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Anhang II
Freiversuch
Ferner besteht in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.
Ausfertigung aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. September 1998 in Wahrnehmung der Eilkompetenz für den Senat.
| Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
| Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer |
vom 21. September 1998
vom 25. November 1999
Artikel I
Die Studienordnung für den Studiengang Sport an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I vom 21. September 1998
wird wie folgt geändert:
§ 13 lautet neu:
Zwischenprüfung
(1) Das Grundstudium ist nach § 7 (1) LPO mit einer Zwischenprüfung
abzuschließen.
Voraussetzungen für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses
sind:
1. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss der Studien in einem Teilgebiet
aus A 1 bis A 4
2. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss der Studien in einem Teilgebiet
aus A 5 bis A 7
3. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Bewegungslehre
4. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik
5. Eine Fachprüfung (3-stündige Klausur), bezogen auf die
Fachgebiete Sportpsychologie, Sportanatomie/-physiologie und Trainingslehre
(2) Die Prüfungsleistung in Form der 3-stündigen Klausur (Fachprüfung)
wird wie folgt bewertet:
Die Prüfungsleistung in jedem der Fachgebiete ist mit ?bestanden"
zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Anderenfalls ist sie
mit ?nicht bestanden" zu bewerten.
(3) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Fachprüfung (Klausur)
nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung in dem Fachgebiet,
in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, zweimal wiederholen.
Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb eines
Jahres zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den
Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder
er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung
trifft der Prüfungsausschuss.
Artikel II
Diese Ordnung tritt zum 01.10.1998 in Kraft. Sie gilt für Studierende,
die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen bzw.
aufgenommen haben.
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Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1999.
Münster, den 25. November 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 25. November 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt

