Studienordnung
für den Studiengang Sport an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Erweiterungsprüfung
vom 21.09.1998

in der Fassung der Änderungsordnung vom 25.11.1999


Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs.1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S.213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Besondere Studienvoraussetzungen
§ 4 Weitere Studienvoraussetzungen und Studienempfehlungen
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 7 Ziel des Studiums
§ 8 Bereiche und Teilgebiete
§ 9 Studienbereich A: Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
§ 10 Studienbereiche B, C und D
§ 11 Aufbau des Studiums
§ 12 Grundstudium
§ 13 Zwischenprüfung
§ 14 Hauptstudium
§ 15 Nachweise im Hauptstudium
§ 16 Schulpraktische Studien
§ 17 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I
§ 18 Erweiterungsprüfung
§ 19 Studien- und Leistungsnachweise
§ 20 Fachpraktische Prüfung
§ 21 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. Sekundarstufe II/I
§ 22 Lehrveranstaltungen / Veranstaltungstypen
§ 23 Studienberatung
§ 24 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 25 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anhang I: Studienverlaufsplan
Anhang II: Freiversuch


§ 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen: Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
Sekundarstufe II, Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I, Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Erweiterungsprüfung.

(2) Die für die vorliegende Studienordung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (ZPO-LA-PF).
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:

  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220),
  • das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213).


§ 2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
 
 

§ 3
Besondere Studienvoraussetzungen

(1) Die Einschreibung zum Studium des Unterrichtsfaches SPORT ist abhängig vom Nachweis der besonderen Eignung für diesen Studiengang (§ 5 (5)) LPO. Das Verfahren hierzu richtet sich nach der "Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Sport mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter" vom 18. April 1984 (AB Uni 84/2).

(2) Die Studienbewerber haben mit dem Nachweis der besonderen Eignung - spätestens im Verlauf des ersten Studiensemesters - eine sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit für das Sportstudium vorzulegen (vgl. Anlage 29, 2.4, 2. zu § 55 LPO).
 
 

§ 4
Weitere Studienvoraussetzungen und Studienempfehlungen

(1) Das Studium des Faches Sport setzt sportbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse voraus. Sofern diese nicht vorhanden sind, müssen sie in eigenverantwortlichem Selbststudium erworben werden, ggf. in entsprechenden Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 22).

(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, in vielfältigen Feldern des Sports Erfahrungen zu sammeln.
 
 

§ 5
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.



§ 6
Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester) (vgl. § 41 (6) LPO).

(2) Der Studiengang Sport für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfaßt 64 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf die

  • Studien der Sportbereiche und Bewegungsfelder 32 SWS
  • Studien der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche 30 SWS
  • Schulpraktische Studien (vgl. § 16) 2 SWS


§ 7
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist der Erwerb von fachwissenschaftlichen, sportpraktischen und fachdidaktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Grundlage für den Sportunterricht in der Sekundarstufe II.



§ 8
Bereiche und Teilgebiete

Das ordnungsgemäße Studium bezieht sich gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO auf folgende Bereiche und Teilgebiete


Bereich Teilgebiet
A: Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder 1 Leichtathletik
2 Turnen
3 Gymnastik/Tanz
4 Schwimmen
5 Rückschlagspiele
6 Wurfspiele
7 Torschußspiele
8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, z.B. Fechten, Judo, Kanu, Rudern; sportartübergreifendes Teilgebiet
B: Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I
(medizinisch-naturwissenschaftlicher Bereich)
1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung 
(Sportmedizin/Sportbiologie)
2 Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)
3 Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)
C: Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II
(geistes- und sozialwissenschaftlicher Bereich)
1 Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportpädagogik/ Sportgeschichte)
2 Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen 
(Sportpsychologie/Bewegungslehre)
 Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/ Sportpolitik/ Sportgeschichte)
D: Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III
(fachdidaktischer Bereich)
1 Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports 
(Sportdidaktik/Sportpädagogik)
2 Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)

 

§ 9
Studienbereich A
Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder

(1) Der Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder ist mit insgesamt 32 SWS zu studieren.
 

Teilgebiet
SWS
Abschluß/fachpraktische Prüfung
1 Leichtathletik
2 Turnen
3 Gymnastik/Tanz
4 Schwimmen

5 Rückschlagspiele
6 Wurfspiele
7 Torschußspiele

8.1 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe
des Lehrangebots, z.B. Judo, Kanu, Roll-/Radsport, Rudern, Ski, Trampolin, Veranstaltungen mit 
thematischer Akzentuierung konditioneller/ koordinativer Grundlagen, Bewegungskünste
8.2 Körperwahrnehmung und Körper
bildung


3 mal 4 SWS 
1 mal 6 SWS 
 
 

1 mal 2 SWS 
2 mal 4 SWS 
 
 

1 mal 2 SWS
 

2 SWS

je 1 Teilnahmebeschein. und
3 fachpraktische Prüfungen
1 fachpraktische Prüfung
 

je 1 Teilnahmebeschein. und
1 fachpraktische Prüfung
2 fachpraktische Prüfungen
 

Teilnahmebescheinigung und
fachpraktische Prüfung
 

Teilnahmebescheinigung

(2) Aufgrund der inhaltlichen Struktur und der Vermittlungsstrategie sind in bestimmten Teilgebieten in sich gegliederte mehrteilige Veranstaltungen mit aufbauendem Charakter erforderlich. Die Teilnahme an dem jeweils aufbauenden Teil ist erst nach bescheinigter Teilnahme des vorherigen Teils möglich.

(3) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studien im Bereich A sind systematische Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen auf sportmotorische und bewegungstheoretische Grundlagen unbedingt erforderlich. Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bereichs A - frühestens ab dem 2. Fachsemester - ist daher die Teilnahme-bescheinigung folgender ehrveranstaltungen:

  • Körperwahrnehmung und Körperbildung
  • Grundlagen sportlicher Bewegung (Teil I).
Darüber hinaus ist das Beherrschen grundlegender sportartspezifischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unerläßlich.

(4) Da die Veranstaltung Körperwahrnehmung und Körperbildung in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie steht, wird dringend empfohlen, die zuletzt genannte Veranstaltung bereits im ersten Fachsemester zu absolvieren (vgl. dazu den Studienverlaufsplan).

(5) Abschluß der Studien in den Lehrveranstaltungen des Bereichs A
Nach Anlage 29, 2.2 zu § 55 LPO kann die Fachpraktische Prüfung erst nach Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet erfolgen. Der Abschluß wird durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt. Diese setzt die regelmäßige und aktive Teilnahme voraus.
In den Lehrveranstaltungen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei-ten zu erwerben, die sich beziehen auf:

  • theoretische Grundlagen des Sportbereichs/Bewegungsfeldes bzw. der Sportart
  • das Anwenden sportwissenschaftlicher Erkenntnisse und Fragestellungen
  • lehrpraktische Schwerpunkte
  • die sportmotorische Demonstrationsfähigkeit
  • die sportmotorische Leistungsfähigkeit.


§ 10
Studienbereiche B, C und D

(1) Das Studium in den Bereichen B, C und D (vgl. § 8) umfaßt 30 SWS (vgl. § 6 (2)) und erfolgt in Studienschwerpunkten innerhalb vorgegebener Rahmenthemen bzw. verbindlicher Lehrveranstaltungen.

(2) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten (ggf. auch mehreren Bereichen) zugeordnet werden (vgl. § 54 (2) LPO). Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Bereichen und Teilgebieten ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

§ 11
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in das
Grundstudium (1. bis 4. Semester) mit 32 SWS sowie das
Hauptstudium (5. bis 8. Semester) mit 32 SWS.

(2) Das Gesamtstudienvolumen von 64 SWS verteilt sich im Grund- und Hauptstudium auf die einzelnen Studienbereiche wie folgt:
 

Studienabschnitt
Bereich
A
Sportwissenschaftliche
Theoriebereiche B, C, D
Vertiefte Studien Tagespraktikum
Grundstudium 32 SWS
14 SWS
16 SWS
 
2 SWS
Hauptstudium 32 SWS
18 SWS
10 SWS
4 SWS
 

(3) Im Bereich A sind die Lehrveranstaltungen nicht an die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium gebunden.
Ausnahme: Körperwahrnehmung und Körperbildung (Grundstudium).
 
 

§ 12
Grundstudium

(1) Das Grundstudium führt in die in § 8 genannten Studienbereiche ein. Es vermittelt grundlegende Inhalte und Methoden der Sportwissenschaft sowie des Sports und seiner Didaktik. Darüber hinaus leitet das Grundstudium zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur Planung des weiteren Studiums an. Das Grundstudium wird in der Regel nach dem 4. Semester abgeschlossen.

(2) Die 32 Semesterwochenstunden des Grundstudiums verteilen sich auf:
1. das Studium der Sportbereiche und Bewegungsfelder im Umfang von 14 SWS (vgl. § 9 (1)); als Pflichtveranstaltung ist die Veranstaltung Körperwahrnehmung und Körperbildung (2 SWS ) zu absolvieren (vgl. § 9 (3) und (4) sowie den Studienverlaufsplan);
2. das Studium der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche im Umfang von 16 SWS mit den folgenden Lehrveranstaltungen:
 

Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie 
Grundlagen sportlicher Bewegung 
Grundlagen der Trainingslehre
Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik 
Grundlagen der Sportpsychologie 
Grundlagen der Sportsoziologie
oder 
Grundlagen der Sportgeschichte 
Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens 

3. das semesterbegleitende Tagespraktikum 
 

2 SWS
4 SWS
2 SWS
4 SWS
1 SWS
2 SWS
 

1 SWS

2 SWS
 


 
§ 13
Zwischenprüfung
(1) Das Grundstudium ist nach § 7 (1) LPO mit einer Zwischenprüfung abzuschließen.

Voraussetzungen für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
1. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss der Studien in einem Teilgebiet aus A 1 bis A 4
2. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss der Studien in einem Teilgebiet aus A 5 bis A 7
3. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss des ersten Teils einer mehrteiligen Veranstaltung in einem weiteren Teilgebiet aus A 1 bis A 4
4. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie
5. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Bewegungslehre/Biomechanik
6. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik
7. Eine Fachprüfung (3-stündige Klausur), bezogen auf die Fachgebiete Sportpsychologie, Trainingslehre sowie Sportsoziologie oder Sportgeschichte
 

(2) Die Prüfungsleistung in Form der 3-stündigen Klausur (Fachprüfung) wird wie folgt bewertet:
Die Prüfungsleistung in jedem der Fachgebiete ist mit ?bestanden" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Anderenfalls ist sie mit ?nicht bestanden" zu bewerten.
 

(3) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Fachprüfung (Klausur) nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung in dem Fachgebiet, in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, zweimal wiederholen.
Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb eines Jahres zur Wieder-holungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforder-liche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
 

 
 

§ 14
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium vertieft und erweitert die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums können erst nach bestandener Zwischenprüfung im Fach Sport absolviert werden (vgl. § 13).

(3) Die 32 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums verteilen sich auf:
1. das Studium der Sportbereiche und Bewegungsfelder mit 18 SWS,
2. das Studium der sportwissenschaftlichen Theoriebereiche mit 14 SWS.
Es sind fünf Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft (vgl. § 41 LPO (4)). Die vertieften Studien umfassen 4 SWS.
 

Studienabschnitt
Bereiche / SWS
Vertiefte Studien
 
A
B
C
D
aus B, C und / oder D
Hauptstudium 32 SWS
18
4
4
2

(4) Die Veranstaltungen aus den Bereichen B, C und D sind Wahlpflichtveranstaltungen.
Sie umfassen
- im Bereich B aus den Teilgebieten 1,2 oder 3 2 mal 2SWS ==> 4SWS
(pro Teilgebiet 2 SWS)
- im Bereich C aus den Teilgebieten 1, 2 oder 3 2 mal 2 SWS ==> 4 SWS
(pro Teilgebiet 2 SWS)
- im Bereich D 1 oder 2 ==> 2 SWS
In den Bereichen B, C und/oder D vertiefte Studien ==> 4 SWS

(5) Wird die Veranstaltung Entwicklung und Motorik (Pflichtveranstaltung für die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I; vgl. dazu § 17) als Veranstaltung für den Leistungsnachweis gewählt, so muß als Nachweis für die Sekundarstufe I eine Veranstaltung aus dem Bereich C mit einer spezifischen Thematik für die Sekundarstufe I absolviert werden. Pro Teilgebiet ist nur ein Nachweis möglich.

 

§ 15
Nachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind gemäß § 41 (4) LPO drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen, davon ein Leistungs-nachweis im Zusammenhang mit den vertiefte Studien.

(2) Es muß je ein Leistungsnachweis erbracht werden aus den Bereichen B, C und D.

(3) Es muß je ein qualifizierter Studiennachweis erbracht werden aus einem weiteren Teilgebiet aus B und aus C, die für die Leistungsnachweise nicht gewählt werden.
 

§ 16
Schulpraktische Studien
(1) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind nach § 5 (2) und § 6 LPO Schulpraktische Studien nachzuweisen.

(2) Schulpraktische Studien können im Fach Sport als semesterbegleitendes Tagespraktikum und /oder als Blockpraktikum erbracht werden. (Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.)

(3) Voraussetzung für das semesterbegleitende Tagespraktikum ist die Teilnahmebescheinigung der Veranstaltung Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik (Teil I).
 
 

§ 17
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I

Studierende, die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben wollen, müssen zusätzliche auf das Lehramt Sekundarstufe I bezogene fachdidaktische Studien im Umfang von 6 SWS nachweisen (§ 47 LPO).
(1) Im Bereich A sind folgende Veranstaltungen zu absolvieren:

  • Pflichtveranstaltung: Spiele in der Sekundarstufe I  ==> 2 SWS
  • eine Wahlpflichtveranstaltung aus dem Teilgebiet 8 ==> 1 SWS in Form einer Exkursion, z.B. Roll-/Radsport, Orientierungssport, Wander-/Klettersport, Wassersport, Wintersport
  • eine Wahlpflichtveranstaltung aus dem Teilgebiet 8 ==> 1 SWS (Eine weitere Exkursion ist ausgeschlossen.)
Inhaltlich gleiche Veranstaltungen aus dem Teilgebiet 8 aus dem Studiengang für das Lehramt Sekundarstufe II und für die Befähigung zum Lehr-amt für die Sekundarstufe I schließen sich aus.
Im übrigen gelten die Aussagen in § 9 (2) bis (5).

(2) Im Bereich C2 ist die Veranstaltung Entwicklung und Motorik ==> 2 SWS im Hauptstudium zu studieren.
Wird die Veranstaltung Entwicklung und Motorik als Veranstaltung für den Leistungsnachweis im Studiengang für die Sekundarstufe II gewählt, so muß als Nachweis für die Sekundarstufe I eine Veranstaltung aus dem Bereich C mit einer spezifischen Thematik für die Sekundarstufe I absolviert werden. Pro Teilgebiet ist nur ein Nachweis möglich.

 

§ 18
Erweiterungsprüfung

Gemäß § 29 LPO müssen für die Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II Studien im Umfang von 50 Semesterwochen-stunden abgeleistet werden.

(1) Der Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder ist mit insgesamt 26 SWS zu studieren. Dabei sind acht fach-praktische Prüfungen abzulegen.
 

Teilgebiet
SWS Abschluß/fachpraktische Prüfung
1 Leichtathletik
2 Turnen
3 Gymnastik/Tanz
4 Schwimmen
4 SWS
4 SWS
4 SWS
4 SWS
je 1 Teilnahmebescheinigung
und je 1 fachpraktische 
Prüfung
 
5 Rückschlagspiele
6 Wurfspiele
7 Torschußspiele
2 SWS
2 SWS
2 SWS
je 1 Teilnahmebescheinigung und je 1 fachpraktische Prüfung
 
8.1 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe
des Lehrangebots, z.B. Judo, Kanu,
Roll-/Radsport, Rudern, Ski, Trampolin, Veranstaltungen mit thematischer Akzentuierung konditioneller/koordinativer Grundlagen, Bewegungskünste

8.2 Körperwahrnehmung und Körper
bildung


 

1 mal
2 SWS 
 

2 SWS 
 
 

 


 

Teilnahmebescheinigung und 
fachpraktische Prüfung
 

Teilnahmebescheinigung

Im übrigen gelten die unter § 9 (2) bis (5) gemachten Aussagen.

(2) Die sportwissenschaftlichen Theoriebereiche sind im Grundstudium mit insgesamt 10 SWS zu studieren. Es müssen drei Leistungsnachweise erbracht werden (vgl. dazu § 13 (3).

(3) Die sportwissenschaftlichen TheoriebereicheB, C und D sind im Hauptstudium mit insgesamt 14 SWS zu studieren. Gemäß Punkt 4 der Allgemeinen Bestimmungen LPO sind im Hauptstudium fünf Teilgebiete nachzuweisen. Es sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen (vgl. dazu § 14 (4) in Verbindung mit § 15 dieser Studienordnung).

(4) Soll im Rahmen der Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II auch die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I erworben werden, so sind zusätzliche Studien im Umfang von 6 SWS nachzuweisen (vgl. dazu § 17).
 

§ 19
Studien- und Leistungsnachweise
(1) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in den in § 11 genannten Bereichen wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen im Studienbuch/ in den Belegbögen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbracht.

(2) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden in der Regel in Form einer Klausur erbracht.

(3) Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung und/oder einer schriftlichen Hausarbeit. Mindestens einer der Leistungsnachweise muß in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden.

(4) Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden erbracht durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, einen Kurzvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung oder eine ausgewählte schriftliche Aufgabe.
 
 

§ 20
Fachpraktische Prüfung

(1) Die fachpraktische Prüfung (gem. § 4 (2) LPO i.V.m. Anlage 29 Ziff. 6.1 zu § 55 LPO) ist in acht Teilgebieten des Bereichs A (A1 bis A8) abzulegen.

(2) Die fachpraktische Prüfung besteht in jedem Teilgebiet aus 1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und 2. einer Prüfung der Kenntnisse in den Sportarten und Bewegungsfeldern einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Anlage 29, 2.2 zu § 55 LPO).

(3) Voraussetzung für die Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist der Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet. (Näheres ist der "Ordnung für die fachpraktische Prüfung des Fachbereichs Sportwissenschaft" zu entnehmen.)
 
 

§ 21
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. Sekundarstufe II/I

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 44 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:

  • Einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
  • Einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht. Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Sport geschrieben, so ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
  • Einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.


(2) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 6. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14 (3) LPO und Anlage 29, 1.3 zu § 55 LPO):

  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung
  • der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird
  • ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien
  • ein qualifizierter Studiennachweis
  • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe"
  • der Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG / des DRK (Silber).


(4) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 8. Semesters ergänzt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:

  • ggf. der Nachweis der schulpraktischen Studien
  • zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums
  • der Nachweis der fachpraktischen Prüfung.


(5) Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Weitere Informationen zur Ersten Staatsprüfung sind der LPO sowie der entsprechenden Informationsbroschüre des Fachbereichs Sportwissenschaft zu entnehmen.

 

§ 22
Lehrveranstaltungen/Veranstaltungstypen

Folgende Veranstaltungen werden vorwiegend angeboten:

Vorlesungen
In Vorlesungen werden wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen, Einführungen in Themenbereiche, Überblicke über die Forschungs-situation und ausgewählte Forschungsergebnisse durch zusammenhängende Vorträge von Lehrenden gegeben. Die Studierenden erhalten Gelegenheit zur Diskussion.

Proseminare
In diesen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums wird - mit stärkerer Einbeziehung der Studierenden durch entsprechende Lehrverfahren - in sportwissenschaftliche Inhalte und Methoden eingeführt.

Hauptseminare
Sie dienen als Veranstaltungen des Hauptstudiums der vertiefenden Erarbeitung komplexer Fragestellungen zu sportwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen. Hauptmerkmal der Arbeit ist die kritische Auseinandersetzung mit dem Seminarthema unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur bzw. eigener Untersuchungsergebnisse.

Fachpraktische Seminare
Diese Veranstaltungen werden im Grund- und Hauptstudium im Bereich A angeboten. Sie eröffnen ein Erfahrungs-, Lern- und Handlungsfeld, in dem die Studierenden den jeweiligen Sportbereich, die jeweilige Sportart oder das jeweilige Bewegungsfeld auf verschiedenen Ebenen des Theorie-Praxis-Bezuges im Kontext didaktischer Entscheidungen erleben, erfahren, analysieren, reflektieren und praktizieren sollen.
Im Mittelpunkt steht der Kompetenzerwerb, der einen mittelbaren Bezug zum Lehramt für die Sekundarstufe II herstellt. Er richtet sich auf eine theoretische Kompetenz, eine vermittelnde Kompetenz und eine motorische Kompetenz.

Exkursionen
Exkursionen sind Lehrveranstaltungen, die aufgrund ihrer spezifischen Intentionen, Inhalte und ihrer besonderen Struktur in der Regel im Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder (Teilgebiet 8) durchgeführt werden und außerhalb des Hochschulortes angeboten werden müssen. Sie vermitteln Erfahrungen und Einsichten, die zur Durchführung entsprechender schulischer Veranstaltungen unverzichtbar sind, und werden vorwiegend in der vorlesungsfreien Zeit angeboten.

Tutorien
Tutorien sind ergänzende Veranstaltungen, in denen Themen, Inhalte und Problemstellungen zu Lehrveranstaltungen aus den sportwissenschaft-lichen Theoriebereichen unter Anleitung aufgearbeitet werden können.

Kolloquien
Diese Wahlveranstaltungen des Hauptstudiums dienen der Erörterung fachwissenschaftlicher Fragestellungen aus Teilgebieten, mit denen sich die Teilnehmenden bereits intensiver auseinandergesetzt haben. Sie werden daher vorwiegend für die Vorbereitung von Examina angeboten.

Projekte
Projekte können sowohl in den verschiedenen sportwissenschaftlichen Teilgebieten als auch im Studienbereich der Sportarten/-bereiche durchgeführt werden. Sie verfolgen übergreifende Fragestellungen und arbeiten i.d.R. mit Verfahren des forschenden Lernens. Sie werden in eher kleineren Gruppen durchgeführt und können die Zeitdauer eines Semesters überschreiten.

Arbeitsgemeinschaften (AG)
Arbeitsgemeinschaften - vorbereitend oder/ und begleitend - geben den Studierenden die Möglichkeit, einerseits ihre sportmotorischen Defizite auszugleichen, andererseits die Problemstellungen, Themen und Inhalte der jeweiligen Lehrveranstaltungen nachzuarbeiten bzw. vorzubereiten.

 

§ 23
Studienberatung

(1) Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Wissenschaftlichen Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
Allen Studierenden wird vor Beginn des Hauptstudiums eine spezielle Studienberatung dringend empfohlen.

(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität Münster (Schloßplatz 5) zur Verfügung.

(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Sport.

(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.

(5) In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Münster (Bispinghof 2).
 

§ 24
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeits-prüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

(8) Für die Anrechung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
 

§ 25
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekannt-machungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.

Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 21. September 1998 in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz für den Senat.
Münster, den 21. September 1998
Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 21. September 1998
Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 25. November 1999 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt



Anhang I: Studienverlaufsplan
 
 



 
 

Anhang II: Freiversuch
 
 

Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.



Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom 21. September 1998
vom 25. November 1999



 

Artikel I


Die Studienordnung für den Studiengang Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 21. September 1998 wird wie folgt geändert:
 

§ 13 lautet neu:
 


Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium ist nach § 7 (1) LPO mit einer Zwischenprüfung abzuschließen.
Voraussetzungen für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:

1. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss der Studien in einem Teilgebiet aus A 1 bis A 4
2. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss der Studien in einem Teilgebiet aus A 5 bis A 7
3. Ein Teilnahmenachweis: Abschluss des ersten Teils einer mehrteiligen Veranstaltung in einem weiteren Teilgebiet aus A 1 bis A 4
4. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Sportanatomie/Sportphysiologie
5. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Bewegungslehre/Biomechanik
6. Ein Leistungsnachweis Grundlagen der Sportdidaktik/Sportpädagogik
7. Eine Fachprüfung (3-stündige Klausur), bezogen auf die Fachgebiete Sportpsychologie, Trainingslehre sowie Sportsoziologie oder Sportgeschichte
 

(2) Die Prüfungsleistung in Form der 3-stündigen Klausur (Fachprüfung) wird wie folgt bewertet:
Die Prüfungsleistung in jedem der Fachgebiete ist mit ?bestanden" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Anderenfalls ist sie mit ?nicht bestanden" zu bewerten.
 

(3) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Fachprüfung (Klausur) nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung in dem Fachgebiet, in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, zweimal wiederholen.
Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb eines Jahres zur Wieder-holungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforder-liche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
 
 

Artikel II


Diese Ordnung tritt zum 01.10.1998 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen bzw. aufgenommen haben.
 


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Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1999.

Münster, den 25. November 1999 Der Rektor
 

Prof. Dr. J. Schmidt

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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 25. November 1999 Der Rektor
 

Prof. Dr. J. Schmidt


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