Studienordnung
im Fach Soziologie im Nebenfach
mit dem Abschluß Magisterprüfung
4. März 1999


Aufgrund der §§ 2 Abs. 4. 85 Abs.1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein - Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV. NW. S.532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW.S.213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung für das Studium der Soziologie im Nebenfach erlassen. Sie regelt im Einzelnen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienzeit
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Gliederung und Inhalte des Grundstudiums
§ 9 Gliederung und Inhalte des Hauptstudiums
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 12 Magisterprüfung
§ 13 Studienfachberatung
§ 14 Studienplan Nebenfach
§ 15 Inkrafttreten

Anhang: Studienverlaufsplan Magister - Soziologie Nebenfach
 


§1
Geltungsbereich

  1. Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philisophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms - Universität Münster vom 17.12. 1997 das Studium im Nebenfach Soziologie mit dem Abschluß Magister. Die Magisterprüfung wird im Nebenfach Soziologie, einem weiteren Nebenfach und dem Hauptfach (1:1:2) abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad der Magistra Artium bzw. des Magister Artium (abgekürzt: M.A.).

  2.  
  3. Das Fach Soziologie als Nebenfach muß mit mit einem Hauptfach und einem zweiten Nebenfach nach Maßgabe der Prüfungsordnung kombiniert werden.

 
§ 2
Studienzeit


  1. Die Studienzeit beträgt einschliesslich der Magisterarbeit und sonstigen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen 9 Semester (Regelstudienzeit).

  2.  
  3. Der Studienumfang im Nebenfach Soziologie beträgt insgesamt 35 SWS, davon 17 SWS im Grundstudium und 18 SWS im Hauptstudium.

 
 
 
§ 3
Studienbeginn


Die Immatrikulation von Studienanfängern erfolgt zum Winter- und zum Sommersemester.
 
 

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

  1. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die allgemeine oder fachbezogene Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

  2.  
  3. Für die Zulassung zu Hauptseminaren ist die bestandene Zwischenprüfung nachzuweisen.
Der Nachweis erfolgt über das Zwischenprüfungszeugnis. Sollte zu Beginn des Hauptstudiums das Zeugnis noch nicht vorliegen, kann es bis zu einem Semester nachträglich vorgewiesen werden.
 
 


§ 5
Ziele des Studiums

  1. Die Studierenden sollen Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens und die unterschiedlichen Methoden und Techniken der Soziologie beherrschen und die Soziologie in interdisziplinäre Ansätze bei verschiedensten Problemstellungen einbeziehen können. Weiter sollen sie durch ihr Studium befähigt werden, soziologische Theorien darzustellen, zu vergleichen und den Prozess der Theoriebildung zu verstehen. Die Studierenden sollen durch ihr Studium
die Analyse gesamtgesellschaftlicher Strukturen,

die Analyse von Teilgebieten der Soziologie und

die Lösungsansätze für die Problemstellung einer speziellen Soziologie

beherrschen lernen.
 

  1. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, im professionellen Handeln den Zusammenhang von wissenschaftlicher Theorie und gesellschaftlicher Praxis zu erkennen.

  2.  
  3. Die Studierenden sollen andere Kulturen in ihren eigenständigen Bedeutungen und geschichtlichen Zusammenhängen verstehen lernen.

 
 
§ 6
Lehr- und Lernformen
  1. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass die Studierenden möglichst frühzeitig lernen, selbständig zu arbeiten. Neben der Vermittlung fachlicher und interdisziplinärer Kompetenz fördern sie verantwortliche wissenschafts- und praxisorientierte Einstellungen und Verhaltensweisen.

  2.  
  3. Lehrveranstaltungsarten im Studium sind:
1. Vorlesung

2. Seminar

3. Kolloquium

4. Studienprojekt/Forschungspraktikum

5. Exkursion
 
 

§ 7
Aufbau des Studiums

  1. Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium.
  2. Das Grundstudium umfasst 17 SWS. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
  3. Das Hauptstudium umfasst 18 SWS.
  4. Das Studium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen.

 
§ 8
Gliederung und Inhalte des Grundstudiums


  1. Im Grundstudium sollen die Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens geübt und interdisziplinäre Ansätze bei den verschiedenen Problemstellungen des Faches einbezogen werden. Sie sollen in der Lage sein, begrenzte Themen aus diesen Bereichen im Rahmen einer Hausarbeit, eines Referats, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung bearbeiten und darstellen zu können.

  2.  

     

  3. Die Inhalte des Grundstudiums beziehen auf folgende Bereiche :
-Grundzüge der Soziologie,

-Sozialstruktur verschiedener Gesellschaften,

-spezielle Soziologien.
 
 

  1. Als studienbegleitende Zwischenprüfung gelten folgende Nachweise aus den Gebieten:
-Grundzüge der Soziologie oder

-Sozialstruktur verschiedener

Gesellschaften, (1LN)

-eine spezielle Soziologie (1LN)
 

  1. Wegen ihres Charakters als Fachprüfungen sind die für die Zwischenprüfung anrechenbaren Leistungsnachweise unter prüfungsgleichen Bedingungen zu erbringen.

 
§ 9
Gliederung und Inhalte des Hauptstudiums
  1. Die Studierenden sollen im Hauptstudium soziologische Theorien und ihre Forschungsansätze kennenlernen und in der Lage sein, Theorievergleiche und Analysen von Strukturen unterschiedlicher Gesellschaftsformen in ihrer wissenschaftlichen Arbeit durchzuführen. Hierzu gehört vor allem, ein gegebenes Problem soziologisch zu formulieren bzw. Die soziologische Relevanz gegebener sozialer Probleme zu begreifen.

  2.  
  3. Das Hauptstudium umfasst 18 SWS.

  4.  
  5. Zum Hauptstudium gehören:
-ein vertieftes Studium soziologischer Theorien,

-ein vertieftes Studium ausgewählter spezieller Soziologien,
 

  1. Als Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterhauptprüfung gelten:
-ein Leistungsnachweis im Bereich soziologischer Theorien, (1LN)

-ein Leistungsnachweis aus einer speziellen Soziologie, (1LN)
 
 


§ 10
Leistungsnachweise


  1. Leistungsnachweise werden für die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren, Übungen, Forschungskolloquien, Studienprojekten und Forschungspraktika vergeben.

  2.  
  3. Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich als Nachweis der individuellen Leistung vergeben. Sie setzen eine mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertete Leistung in Form einer Klausur, eines ausformulierten Referats oder einer Hausarbeit voraus.

  4.  
  5. Hausarbeiten und Referate können auch als Gruppenleistung erbracht werden, bei denen jedoch die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein müssen.

  6.  
  7. Die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise wird nach Maßgabe der Studienordnung bei Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrperson bestimmt, die für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlich ist.

  8.  

     

  9. Wegen ihres Charakters als Fachprüfungen sind die für die Zwischenprüfung anrechenbaren Leistungsnachweise unter prüfungsgleichen Bedingungen zu erbringen.

 
 
§ 11
Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen


Auskünfte zum Verfahren sowie zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeitt), erteilt das Magisterprüfungsamt.

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, erfolgt gemäß §7 der MPO sowie §4.2 der Studienordnung.
 
 


§ 12
Magisterprüfung



(1) Im Nebenfach Soziologie besteht die Magisterprüfung aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
 

(2) Voraussetzung für die Zulassung für die Magisterprüfung ist ein erfolgreiches Studium gemäß der Auflagen der Studienordnung (siehe Empfehlung des Studienverlaufsplans am Ende der Studienordnung).
 

(3) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§ 90 a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird, und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch der Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf § 20 der MPO verwiesen.
 
 


§ 13
Studienfachberatung


  1. Es wird in jedem Semester eine Studienfachberatung durchgeführt, auf die in geeigneter Weise hingewiesen wird. Die Studienfachberatung soll insbesondere zu Beginn des Studiums vor allem im Hinblick auf die Wahl der Fächerkombination, beim Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule, vor der Spezialisierung im Hauptstudium und vor Prüfungen in Anspruch genommen werden.

  2.  

     

  3. Für die Studienberatung sind die von den Abteilungen zu benennenden Studienberater/ Studienberaterinnen zuständig. Die Teilnahme an einer Fachstudienberatung wird in einem Teilnahmenachweis dokumentiert.

  4.  

     

  5. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einer Studienberatung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses

 
 
§ 14
Studienplan Nebenfach


  1. Der anliegende Studienplan gibt Empfehlungen für den Studienaufbau.

  2.  
  3. Der Studienplan macht deutlich, daß das Studium aus zwei Abschnitten besteht. Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen, die in den studienbegleitenden Leistungsnachweisen im Grundstudium besteht. Das Hauptstudium wird durch eine mündliche Prüfung abgeschlossen.
§ 15
Inkrafttreten


Die Studienordnung tritt zum 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
 
 



Ausgerfertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20.01.1999.
 

Münster, den 04. März 1999                                                                                 Der Rektor
                                                                                                                             Prof. Dr. J. Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 23.12.1998 hiermit verkündet.
 

Münster, den 04. März 1999                                                                                 Der Rektor
                                                                                                                             Prof. Dr. J. Schmidt



 
 

Anhang:

Studienverlaufsplan Magister - Soziologie Nebenfach

Anmerkungen**:

  1. Die Auflistung der Vorlesungen und Seminare bedeutet im Wahlpflicht und im Pflichtbereich keine Festlegung der Veranstaltungen auf ein bestimmtes Fachsemester.
  2. Die Veranstaltungen zu den einzelnen Fachgebieten können in jedem Semester nach dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis nach Maßgabe der Studienordnung zusammnegestellt werden.

 
 
 
Semester
Grundkurse
(Pflicht)
Vorlesungen /
Seminare
(Wahlpflicht)
Vorlesungen / Seminare
(Pflicht)
SWS
1
 
z.B.: 
Geschichte der Soziologie
(2 SWS)
 
2 SWS
2
 
z.B.:
Familiensoziologie
oder
Grundzüge der Soziologie 
(2SWS) 
 Spezielle Soziologie
(2 SWS) / 1 LN

 
 

4 SWS

3
 
z. B.:
Entwicklungs-
soziologie 
oder
Spezielle Soziologie
(2 SWS) 
Grundzüge der Soziologie 
(2SWS)  / 1LN

 

4SWS

4
 
 z.B.:
Soziologie und Medien
oder Sozialstruktur ...
(2 SWS)
 
 2 SWS
   
Zwischenprüfung
  12 von 16
SWS
5
 
z.B.:
Sozialisation und Schule oder
Umweltforschung
   
   
(2 SWS)
 
2 SWS
6
 
z.B.:
Soziologie der Medien oder
Methoden
   
   
(2 SWS)
 
2 SWS
7
 
z.B.:
Soziologische 
Theorien oder 
Techniksoziologie
Spezielle Soziologie 
 
   
(2 SWS) 
(2 SWS) / 1 LN
4 SWS
8
 
z.B.:
Polit. Soziologie
oder Soziologie der Vereine und Verbände
Soziologische Theorien
 
   
(2 SWS)
(2 SWS) / 1LN
4 SWS
   
Abschlußprüfung
 
12 von 17
SWS