Studienordnung
im Fach Soziologie im Hauptfach
mit dem Abschluß Magisterprüfung
4. März 1999

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4. 85 Abs.1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein - Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV. NW. S.532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW.S.213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung für das Studium der Soziologie im Hauptfach erlassen. Sie regelt im Einzelnen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienzeit
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Gliederung und Inhalte des Grundstudiums
§ 9 Gliederung und Inhalte des Hauptstudiums
§ 10 Berufspraktikum
§ 11 Leistungsnachweise
§ 12 Magisterprüfung
§ 13 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 14 Studienfachberatung
§ 15 Studienplan Hauptfach
§ 16 Inkrafttreten

Anhang:  Studienverlaufsplan Magister - Soziologie Hauptfach
 


§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philisophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms - Universität Münster vom 17.12. 1997 das Studium im Hauptfach Soziologie mit dem Abschluß der Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad der Magistra Artium bzw. des Magister Artium (abgekürzt: M.A.).

  2.  
  3. Das Fach Soziologie als Hauptfach muß mit zwei Nebenfächern nach Maßgabe der Prüfungsordnung kombiniert werden.


§ 2
Studienzeit

  1. Die Studienzeit beträgt einschliesslich der Magisterarbeit und sonstigen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen 9 Semester (Regelstudienzeit).
  2. Der Studienumfang im Hauptfach Soziologie beträgt insgesamt 70 SWS, davon 34 SWS im Grundstudium, 36 SWS im Hauptstudium.
  3. Zeiten für den Erwerb notwendiger Sprachkenntnisse werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

 
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation von Studienanfängern erfolgt zum Winter- und zum Sommersemester.
 
 
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
  1. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die allgemeine oder fachbezogene Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
  1. Für die Zulassung zum Grundkurs Sozialstatistik: Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung ist die vorherige Teilnahme am Orientierungs Kurs erforderlich und nachzuweisen. Ausnahmen können bei Wechsel des Studienorts oder auf Empfehlung eines hauptamtlichen Studienberaters zugelassen werden.
  2. Die Studierenden haben funktionale Englischkenntnisse vorzuweisen. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.
  1. Für die Zulassung zu Hauptseminaren ist die bestandene Zwischenprüfung nachzuweisen.
Der Nachweis erfolgt über das Zwischenprüfungszeugnis. Sollte zu Beginn des Hauptstudiums das Zeugnis noch nicht vorliegen, kann es bis zu einem Semester nachträglich vorgewiesen werden.
 
 

§ 5
Ziele des Studiums

  1. Die Studierenden sollen Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens und die unterschiedlichen Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung beherrschen und in interdisziplinäre Ansätze bei den verschiedenen Problemstellungen die Soziologie einbeziehen können. Weiter sollen sie durch ihr Studium befähigt werden, soziologische Theorien darzustellen, zu vergleichen und den Prozess der Theoriebildung zu verstehen. Die Studierenden sollen durch ihr Studium
die Analyse gesamtgesellschaftlicher Strukturen,

die Analyse von Teilgebieten der Soziologie und

die Lösungsansätze für die Problemstellung einer speziellen Soziologie

beherrschen lernen.
 
 

  1. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, im professionellen Handeln den Zusammenhang von wissenschaftlicher Theorie und gesellschaftlicher Praxis zu erkennen.
  1. Die Studierenden sollen andere Kulturen in ihren eigenständigen Bedeutungen und geschichtlichen Zusammenhängen verstehen lernen.
  1. Die Studierenden im Hauptfachstudium Soziologie M.A. werden so qualifiziert für Tätigkeitsfelder wie z.B.:
- in der Verwaltung, in Parteien und Verbänden

- in internationalen Organisationen

- in Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO´s)

- in der Entwicklungszusammenarbeit

- in der Markt- und Meinungsforschung

- in der Regionalplanung

- in Wisssenschaft, Hochschule, Forschung und Lehre

- im Umweltmanagement,

- im Konfliktmanagement

- im Verlagswesen,

- im Bereich "Soziale Arbeit"
 
 


§ 6
Lehr- und Lernformen

  1. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass die Studierenden möglichst frühzeitig lernen, selbständig zu arbeiten. Neben der Vermittlung fachlicher und interdisziplinärer Kompetenz fördern sie verantwortliche wissenschafts- und praxisorientierte Einstellungen und Verhaltensweisen.
  1. Lehrveranstaltungsarten im Studium sind u.a.:
1. Orientierungskurs

2. Vorlesung

3. Grundkurs

4. Seminar

5. Kolloquium

6. Praktikum (wissenschaftlich begleitet und ausgewertet)

7. Studienprojekt/Forschungspraktikum

8. Exkursion
 
 

§ 7
Aufbau des Studiums
  1. Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium. Hinzu kommt ein Semester für die Magisterprüfung.
  1. Das Grundstudium umfasst 34 SWS, einschliesslich Stunden zur freien Verfügung. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
  1. Nach Abschluss des Grundstudiums müssen die Studierenden ein zweimonatiges Praktikum absolvieren (näheres regelt die Praktikumsordnung).
  1. Das Hauptstudium umfasst 36 SWS, einschliesslich der Stunden zur freien Verfügung.
  1. Das Studium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen.

 
§ 8
Gliederung und Inhalte des Grundstudiums
  1. Im Grundstudium sollen die Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens geübt und interdisziplinäre Ansätze bei den verschiedenen Problemstellungen des Faches einbezogen werden. Sie sollen in der Lage sein, begrenzte Themen aus diesen Bereichen im Rahmen einer Hausarbeit, eines Referats, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung bearbeiten und darstellen zu können.
  1. Die Inhalte des Grundstudiums beziehen sich auf folgende Bereiche :
-Orientierungskurs

-Grundzüge der Soziologie

-Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung

-spezielle Soziologien

-Sozialstruktur verschiedener Gesellschaften
 
 

  1. Als studienbegleitende Zwischenprüfung gelten folgende Nachweise aus den Teilgebieten:
- Grundzüge der Soziologie G1 (1 LN)

- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung, G2 (1 LN)

- die 1. Spezielle Soziologie, G3 (1 LN)

- die 2. Spezielle Soziologie G3 (1 LN)

- Sozialstruktur verschiedener Gesellschaften, G4 (1 LN)

Wegen ihres Charakters als Fachprüfungen sind die für die Zwischenprüfung anrechenbaren Leistungsnachweise unter prüfungsgleichen Bedingungen zu erbringen.
 
 

  1. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
           - der Nachweis funktionaler Englischkenntnisse - der Teilnahmenachweis vom Orientierungskurs (1 TN)

- der Teilnahmenachweis über eine Studienberatung (1 TN)
 
 

§ 9
Gliederung und Inhalte des Hauptstudiums

  1. Die Studierenden sollen im Hauptstudium soziologische Theorien und ihre Forschungsansätze kennenlernen und in der Lage sein, Theorievergleiche und Analysen von Strukturen unterschiedlicher Gesellschaftsformen in ihrer wissenschaftlichen Arbeit durchzuführen. Zu diesem Zweck werden praktische Übungen, Exkursionen, Praxiskolloquien und Forschungspraktika durchgeführt.
  1. Das Hauptstudium umfasst 36 SWS.
  1. Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Teilbereiche:
- vertieftes Studium soziologischer Theorien

- vertieftes Studium ausgewählter spezieller Soziologien

- vertieftes Studium der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung.
 
 

  1. Als Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterhauptprüfung gelten:
- der Nachweis eines mindestens 8 wöchigen Berufspraktikums (1 TN)

- ein Leistungsnachweis im Bereich soziologischer Theorien H1 (1 LN)

- ein Leistungsnachweis im Bereich der Methoden und Techniken

der empirischen Sozialforschung H2 (1 LN)

- je ein Leistungsnachweis aus zwei speziellen Soziologien, H3 (2 LN)
 
 
§10
Berufspraktikum
  1. Das Berufspraktikum soll den Studierenden einen Einblick in ein Praxisfeld geben. Es soll in der vorlesungsfreien Zeit liegen und muß mindestens 8 Wochen umfassen. Bei der Suche nach Praktikumsplätzen werden die Studierenden vom Praktikumsbüro und von den Lehrenden betreut.
  1. Die Studierenden legen einen Praktikumsbericht vor, der in einem Praktikumsseminar besprochen wird. Sie erhalten in dieser Veranstaltung einen Teilnahmenachweis.

 
§ 11
Leistungsnachweise
  1. Leistungsnachweise werden für die erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Grundkursen, Seminaren, Übungen, Forschungskolloquien, Studienprojekten und Forschungspraktika vergeben.
  1. Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich als Nachweis der individuellen Leistung vergeben. Sie setzen eine mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertete Leistung in Form einer Klausur, eines ausformulierten Referats, einer Hausarbeit oder eines ausformulierten Abschlussberichts (Praktikum) voraus.
  1. Hausarbeiten, Referate und Abschlussberichte können auch als Gruppenleistung erbracht werden, bei denen jedoch die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein müssen.

  2.  
  3. Die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise wird nach Maßgabe der Studienordnung bei Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrperson bestimmt, die für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlich ist.

 
§ 12
Magisterprüfung
  1. Das Studium der Soziologie wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Sie umfaßt die innerhalb von 4 Monaten (bei empirischen Arbeiten 6 Monaten) zu erstellende Magisterarbeit sowie die mündliche Prüfung. Diese dauert 45 Minuten. Der Umfang der Magisterarbeit soll in der Regel nicht mehr als 100 Seiten betragen.

  2.  

     
     
     

  3. Vorraussetzung für die Zulassung für die Magisterprüfung ist ein erfolgreiches Studium gemäß der Auflagen der Studienordnung (siehe Empfehlungen des Studienverlaufsplans am Ende der Studienordnung).

  4.  
  5. Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§90 a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird, und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch der Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf § 20 der MPO verwiesen.


§ 13
Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

Auskünfte zum Verfahren sowie zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeitt), erteilt das Magisterprüfungsamt.

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und /oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, erfolgt gemäß §7 MPO sowie § 4.2 der Studienordnung.
 
 


§ 14
Studienfachberatung

  1. Es wird in jedem Semester eine Studienfachberatung durchgeführt, auf die in geeigneter Weise hingewiesen wird. Die Studienfachberatung soll insbesondere zu Beginn des Studiums vor allem im Hinblick auf die Wahl der Fächerkombination, beim Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule, vor der Spezialisierung im Hauptstudium und vor Prüfungen in Anspruch genommen werden.

  2.  
  3. Für die Studienberatung sind die von den Abteilungen zu benennenden Studienberater/ Studienberaterinnen zuständig. Die Teilnahme an einer Fachstudienberatung wird in einem Teilnahmenachweis dokumentiert.

  4.  
  5. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einer Studienberatung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.


§15
Studienplan Hauptfach

  1. Der anliegende Studienplan gibt Empfehlungen für den Studienaufbau.

  2.  
  3. Der Studienplan macht deutlich, daß das Studium aus zwei Abschnitten besteht. Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen, die in den studienbegleitenden Leistungsnachweisen im Grundstudium besteht. Das Hauptstudium wird durch eine mündliche Prüfung und die Magisterarbeit abgeschlossen.


§ 16
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt zum 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20.01.1999.

Münster, den 04. März 1999                                                                                     Der Rektor
                                                                                                                                 Prof. Dr. J. Schmidt



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 23.12.1998 hiermit verkündet.

Münster, den 04. März 1999                                                                                     Der Rektor
                                                                                                                                 Prof. Dr. J. Schmidt



 
 

Anhang:

Studienverlaufsplan Magister - Soziologie Hauptfach

Anmerkungen**:

  1. Die Auflistung der Vorlesungen und Seminare bedeutet im Wahlpflicht- und im Pflichtbereich keine Festlegung der Veranstaltungen auf ein bestimmtes Fachsemester.
  2. Die Veranstaltungen zu den einzelnen Fachgebieten können in jedem Semester nach dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis nach Maßgabe der Studienordnung zusammen-gestellt werden.

 
 
Semester
Grundkurse
(Pflicht)
Vorlesungen /
Seminare
(Wahlpflicht**)
Vorlesungen / Seminare
(Pflicht**)
SWS
1
O-Kurs
(2 SWS)
z.B.:
Geschichte der
Grundzüge der
 
 
Tutorien
(2 SWS) / 1 TN
Soziologie
(2 SWS)
Soziologie
(2 SWS) / 1LN
8 SWS
2
Grundkurs: Methoden I
(2 SWS)
z.B.:
Familiensoziologie
oder
Spezielle Soziologie
 
 
Tutorien
(2 SWS)
Grundzüge der Soziologie (2 SWS) 
(2 SWS) / 1 LN
8 SWS
3
Grundkurs: Methoden II
(2 SWS)
z. B.:
Entwicklungs-
soziologie 
Sozialstrukturen verschiedener
 
 
Tutorien

(2 SWS) / 1LN

oder
Spezielle Soziologie
(2 SWS) 
Gesellschaften

(2 SWS) / 1 LN

8 SWS
4
 
z.B.: Soziologie und Medien
Spezielle Soziologie
 
 
Praktikum

(2 SWS)

oder
Sozialstruktur...
(2 SWS)
(2 SWS) / 1 LN
6 SWS
   
studienbegleitende Zwischenprüfung
 
30 von 34
SWS
5
Praktikumsseminar
z.B.:
Sozialisation und Schule oder
Umweltforschung
Soziologische Theorien
 
 
(2 SWS) / 1TN
(4 SWS)
(2 SWS) / 1LN
8 SWS
6
 
z.B.:
Soziologie der Medien oder
Methoden
Methoden 
 
   
(4 SWS)
(2 SWS) / 1LN
6 SWS
7
 
z.B.:
Soziologische 
Theorien oder 
Techniksoziologie
Spezielle Soziologie 1
 
   
(4 SWS) 
(2 SWS) / 1 LN
6 SWS
8
 
z.B.:
Polit. Soziologie
oder Soziologie der Vereine u. Verbände
Spezielle Soziologie
2
 
   
(4 SWS)
(2 SWS) / 1LN
6 SWS
   
Abschlußprüfung
 
26 von 36
SWS