Studienordnung
für den Studiengang Öffentliches Recht
als Nebenfach
mit dem Abschluß Magisterprüfung
vom 31. Mai 1999

Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 31. Oktober 2001

Wichtiger Hinweis!
Diese Studienordnung ist nicht mehr aktuell und wird derzeit vom Fachbereich überarbeitet.
(Stand: Oktober 2004)

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:
 

 Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich Aufgabe der Studienordnung
§ 2 Studienziel 
§ 3 Zugangsvoraussetzung 
§ 4 Studienbeginn 
§ 5 Inhalt und Gliederung des Studiums 
§ 6 Grundstudium 
§ 7  Zwischenprüfung 
§ 8 Hauptstudium 
§ 9  Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Studienabschnitten (Studienplan) 
§ 10 Prüfungen und ihre Zulassungsvoraussetzungen 
§ 11 Studienberatung 
§ 12  Inkrafttreten und Veröffentlichung der Studienordnung 
Anhang I Studienverlaufsplan


§ 1
Geltungsbereich

Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universtät vom 17. Dezember 1997 das Studium im Studienfach Öffentliches Recht als Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad Magistra Artium/ Magister Artium (M.A.).

§ 2
Studienziel

Ziel des Studiengangs Öffentliches Recht alsim Nebenfach ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, einen Teilbereich des Rechts ( Öffentliches Recht ) mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden und ihnen die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse mit ihren grundlegenden geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen oder philosophischen Bezügen zu vermitteln.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden. Im Hinblick auf einen optimalen Studienablauf wird die Aufnahme im Wintersemester empfohlen.
 
 

§ 5
Inhalt und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von 14 Semesterwochenstunden (SWS) und ein Hauptstudium von 2018 SWS. Im Grundstudium und im Hauptstudium sind jeweils zwei Leistungsnachweise zu erzielen. Die Teilnahme am Hauptstudium setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus.

(2) Die angebotenen Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Beleg im Studienbuch nachgewiesen, bei bestimmten Lehrveranstaltungen außerdem durch Leistungsnachweise ("Scheine").

§ 6
Grundstudium

(1) Das Grundstudium soll den Studierenden eine ausreichend breite Grundausbildung im Öffentlichen Recht sowie im Zivilrecht und in den Grundlagen des Rechts vermitteln. Die Studierenden sollen Gelegenheit erhalten, die methodisch richtige Anwendung des Rechtsstoffes auf praktische Fälle zu erlernen und ihren Wissensstand zu überprüfen.

(2) Pflichtveranstaltungen sind die nachfolgend unter Nr. 1 und 2. aufgeführten Veranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen die unter Nr. 3 aufgeführten Vorlesungen. In dern Pflichtveranstaltung en Zivilrecht und Zivilrecht ist jeein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur von 120 Minuten Dauer zu erbringen; in der Pflichtveranstaltung Öffentliches Recht wird der Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung erbracht, die von zwei Prüfern zu bewerten und nur zweimal wiederholbar ist.

 1. Veranstaltungen zum Zivilrecht
 
 

- Vorlesungen Zivilrecht I und II für Nebenfachstudierende 4 SWS 

 

- Übung Zivilrecht für Nebenfachstudierende 2 SWS 

 

2. Veranstaltungen zum Öffentlichen Recht
- Vorlesung Öffentliches Recht für Nebenfachstudierende 

 

2 SWS
- Übung Öffentliches Recht für Nebenfachstudierende 

 

2 SWS

 

3. Vorlesungen über die Grundlagen und Methoden des Rechts (Grundzüge)
 

Erforderlich ist der Besuch von Vorlesungen im Umfang von mindestens 4 SWS. Angeboten werden unter anderem: Deutsche Rechtsgeschichte, Römische Rechtsgeschichte, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Juristische Methodenlehre.
 
§ 7
Zwischenprüfung

Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses ist die Vorlage der in § 6 Abs. 2 genannten Leistungsnachweise.

§ 8
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse des Öffentlichen Rechts.

(2) Pflichtveranstaltungen sind:
 

- Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht 

 

4 SWS
- Übung im Öffentlichen Recht 2 SWS 

 

In jeder Pflichtveranstaltung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Die Voraussetzungen richten sich nach der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft. Die Zulassung zur Übung setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht mit Abschlußklausur voraus. Der Leistungsnachweis inaus der Übung wird durch eine erfolgreiche Klausurleistung erbracht.

Im übrigen haben die Studierenden im Umfang von wenigstens 124 SWS an Lehrveranstaltungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug aus dem Lehrangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als Wahlpflichtveranstaltungen teilzunehmen. Besonders empfohlen werden die Lehrveranstaltungen zum Verwaltungsprozeßrecht, Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Planungs- und Umweltrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Völker- und Europarecht.

§ 9
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Studienabschnitten

Der im Anhang beigefügte Studienplan gibt Empfehlungen für einen sinnvollen zeitlichen Ablauf des Studiums.

§ 10
Prüfungen und ihre Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung, für deren Ablauf und Bestehen ergeben sich aus der Magisterprüfungsordnung. Danach sind Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung :bei der Meldung zur Magisterprüfung folgende Leistungsnachweise (Scheine) vorzulegen:
     - Der Nachweis der abgelegten Zwischenprüfung bzw. wenn das Grundstudium an einer Hochschule oder in einem Studiengang absolviert wurde, an der oder in dem keine Zwischenprüfung vorgesehen war, der Nachweis, daß die Anforderungen gemäß Anhang A der Magisterprüfungsordnung erfüllt sind.

    - Je ein Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium aus den Veranstaltungen Allgemeines Verwaltungsrecht und Übung zum Öffentlichen Recht.
     

(2) Die Magisterprüfung kann als Klausur durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit der Klausur beträgt 240 Minuten.

(3) Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme der  studienbegleitenden Fachprüfung und der Magisterprüfung werden vom Prüfungsausschuß gemäß § 5 der Magisterprüfungsordnung auf Vorschlag der Dekanin/ des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestellt.

(4) Die Noten für die Leistungsnachweise und die studienbegleitende Fachprüfung richten sich nach den Noten und Punktzahlen des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz -  JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV.NW. S. 924). Die Fachnote der Magisterprüfungsklausur richtet sich nach dem in § 19 der Magisterprüfungsordnung bestimmten Notenschema.

§ 11
Studienberatung

(1) Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Jura. Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.

(3) Für alle Fragen, die die in dieser Studienordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt zuständig.

 
§ 12
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Studienordnung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung zum 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie wird in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraftveröffentlicht.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. Mai 1999.

Münster, den 31. Mai 1999 Der Rektor
 

Prof. Dr. J. Schmidt



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 31. Mai 1999 Der Rektor
 

Prof. Dr. J. Schmidt


Anhang I
Studienverlaufsplan


Grundstudium Öffentliches Recht
 
  SWS
   

1. Semester

 
Vorlesung Öffentliches Recht für Nebenfachstudierende 2
Grundlagenfächer 2
   
2. Semester  
Übung Öffentliches Recht für Nebenfachstudierende 2
Grundlagenfächer 2
   
3. Semester  
Vorlesung Zivilrecht I für Nebenfachstudierende 2
   
4. Semester  
Vorlesung Zivilrecht II für Nebenfachstudierende 2
Übung Zivilrecht für Nebenfachstudierende 2
   
   
Grundstudium gesamt 14
   
   
Hauptstudium Öffentliches Recht
 
   
5. Semester  
Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht mit Abschlußklausur

 

4
Lehrveranstaltungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug nach Wahl, 
insbesondere Verwaltungsprozeßrecht
2
   
6. Semester  
Lehrveranstaltungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug nach Wahl,
insbesondere Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Planungs- und Umweltrecht 
sowie Wirtschaftsverwaltungsrecht
6
   
7. Semester  
Übung im Öffentlichen Recht 2
Lehrveranstaltung nach Wahl, insbesondere Völker- und Europarecht 2
   
8. Semester  
Lehrveranstaltung nach Wahl, insbesondere Seminar oder Kolloquium 2
Magisterprüfung  
   
Hauptstudium gesamt 18