Studienordnung
für den Studiengang Öffentliches Recht
als Nebenfach
mit dem Abschluß Magisterprüfung
vom 31. Mai 1999
Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 31. Oktober 2001
Diese Studienordnung ist nicht mehr aktuell und wird derzeit vom Fachbereich überarbeitet.
(Stand: Oktober 2004)
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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 des
Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität
Münster die folgende Studienordnung erlassen:
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Inhaltsübersicht
§ 1 | Geltungsbereich Aufgabe der Studienordnung |
§ 2 | Studienziel |
§ 3 | Zugangsvoraussetzung |
§ 4 | Studienbeginn |
§ 5 | Inhalt und Gliederung des Studiums |
§ 6 | Grundstudium |
§ 7 | Zwischenprüfung |
§ 8 | Hauptstudium |
§ 9 | Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Studienabschnitten (Studienplan) |
§ 10 | Prüfungen und ihre Zulassungsvoraussetzungen |
§ 11 | Studienberatung |
§ 12 | Inkrafttreten und Veröffentlichung der Studienordnung |
Anhang I | Studienverlaufsplan |
Geltungsbereich
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universtät vom 17. Dezember 1997 das Studium im Studienfach Öffentliches Recht als Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad Magistra Artium/ Magister Artium (M.A.).
- Ziel des Studiengangs Öffentliches Recht alsim Nebenfach ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, einen Teilbereich des Rechts ( Öffentliches Recht ) mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden und ihnen die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse mit ihren grundlegenden geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen oder philosophischen Bezügen zu vermitteln.
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen
werden. Im Hinblick auf einen optimalen Studienablauf wird die Aufnahme im
Wintersemester empfohlen.
(2) Die angebotenen Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Beleg im Studienbuch nachgewiesen, bei bestimmten Lehrveranstaltungen außerdem durch Leistungsnachweise ("Scheine").
(2) Pflichtveranstaltungen sind die nachfolgend unter Nr. 1 und 2. aufgeführten Veranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen die unter Nr. 3 aufgeführten Vorlesungen. In dern Pflichtveranstaltung en Zivilrecht und Zivilrecht ist jeein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur von 120 Minuten Dauer zu erbringen; in der Pflichtveranstaltung Öffentliches Recht wird der Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung erbracht, die von zwei Prüfern zu bewerten und nur zweimal wiederholbar ist.
1. Veranstaltungen zum Zivilrecht
- Vorlesungen Zivilrecht I und II für Nebenfachstudierende | 4 SWS
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- Übung Zivilrecht für Nebenfachstudierende | 2 SWS
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- 2. Veranstaltungen zum Öffentlichen Recht
- Vorlesung Öffentliches Recht für
Nebenfachstudierende
|
2 SWS |
- Übung Öffentliches Recht für
Nebenfachstudierende
|
2 SWS |
3. Vorlesungen über die Grundlagen und Methoden des Rechts
(Grundzüge)
Zwischenprüfung
Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses ist die Vorlage der in § 6 Abs. 2 genannten Leistungsnachweise.
(2) Pflichtveranstaltungen sind:
- Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht
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4 SWS |
- Übung im Öffentlichen Recht | 2 SWS
|
In jeder Pflichtveranstaltung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Die Voraussetzungen richten sich nach der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft. Die Zulassung zur Übung setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht mit Abschlußklausur voraus. Der Leistungsnachweis inaus der Übung wird durch eine erfolgreiche Klausurleistung erbracht.
Im übrigen haben die Studierenden im Umfang von wenigstens 124 SWS an Lehrveranstaltungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug aus dem Lehrangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät als Wahlpflichtveranstaltungen teilzunehmen. Besonders empfohlen werden die Lehrveranstaltungen zum Verwaltungsprozeßrecht, Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Planungs- und Umweltrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Völker- und Europarecht.
§ 9
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Studienabschnitten
Der im Anhang beigefügte Studienplan gibt Empfehlungen für einen sinnvollen zeitlichen Ablauf des Studiums.
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- Der Nachweis der abgelegten Zwischenprüfung bzw. wenn das Grundstudium
an einer Hochschule oder in einem Studiengang absolviert wurde, an der oder
in dem keine Zwischenprüfung vorgesehen war, der Nachweis, daß
die Anforderungen gemäß Anhang A der Magisterprüfungsordnung
erfüllt sind.
- Je ein Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium aus den Veranstaltungen
Allgemeines Verwaltungsrecht und Übung zum Öffentlichen Recht.
(3) Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme der studienbegleitenden Fachprüfung und der Magisterprüfung werden vom Prüfungsausschuß gemäß § 5 der Magisterprüfungsordnung auf Vorschlag der Dekanin/ des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestellt.
(4) Die Noten für die Leistungsnachweise und die studienbegleitende Fachprüfung richten sich nach den Noten und Punktzahlen des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV.NW. S. 924). Die Fachnote der Magisterprüfungsklausur richtet sich nach dem in § 19 der Magisterprüfungsordnung bestimmten Notenschema.
(1) Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(2) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Jura. Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.
(3) Für alle Fragen, die die in dieser Studienordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt zuständig.
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Studienordnung
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung zum 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie wird in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraftveröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. Mai 1999.
Münster, den 31. Mai 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 31. Mai 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Studienverlaufsplan
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SWS | |
1. Semester |
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Vorlesung Öffentliches Recht für Nebenfachstudierende | 2 |
Grundlagenfächer | 2 |
2. Semester | |
Übung Öffentliches Recht für Nebenfachstudierende | 2 |
Grundlagenfächer | 2 |
3. Semester | |
Vorlesung Zivilrecht I für Nebenfachstudierende | 2 |
4. Semester | |
Vorlesung Zivilrecht II für Nebenfachstudierende | 2 |
Übung Zivilrecht für Nebenfachstudierende | 2 |
Grundstudium gesamt | 14 |
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5. Semester | |
Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht
mit Abschlußklausur
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4 |
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2 |
6. Semester | |
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6 |
7. Semester | |
Übung im Öffentlichen Recht | 2 |
Lehrveranstaltung nach Wahl, insbesondere Völker- und Europarecht | 2 |
8. Semester | |
Lehrveranstaltung nach Wahl, insbesondere Seminar oder Kolloquium | 2 |
Magisterprüfung | |
Hauptstudium gesamt | 18 |