Studienordnung
des Studienganges Physik
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I
(Physik S II, SII/I)
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. September 1998
Ordnung zur Änderung der Studienordnung des Studiengangs Physik für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe II/I an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 10. September 1998 vom 12. Oktober 1998
Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Physik für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I vom 3.5.2001
Studienordnung
des Studienganges
Physik
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I
(Physik S II, SII/I)
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 10. September 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienaufbau und Studiendauer
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
§ 7 Schulpraktische Studien
§ 8 Grundstudium
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Hauptstudium
§ 11 Studienverlaufsplan
§ 12 Leistungsnachweise und qualifizierte
Studiennachweise
§ 13 Erste Staatsprüfung für
das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 14 Erste Staatsprüfung für
die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe
I
§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 16 Studienberatung
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Diese Studienordnung regelt das Studium der Physik mit dem Abschluß
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
II und dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II / Sekundarstufe I an der Westfälischen
Wilhelms-Universität auf der Grundlage des Gesetzes über die
Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz
- LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S.
421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220)
und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995, S. 166), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524). Sie ist abgestimmt
auf die Zwischenprüfungsordnung für die Lehrämter Sekundarstufe
II Physik, Sekundarstufe II/I Physik, Sekundarstufe I Physik, Sekundarstufe
I Technik an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom ...(s.
Erläuterung zu § 17)
Zugangsvoraussetzung ist das Reifezeugnis oder ein von zuständiger
Stelle für die Aufnahme des Physikstudiums als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis.
Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen
werden. Die Studienpläne sind auf einen Studienbeginn im Wintersemester
abgestellt.
(1) Das Physikstudium gemäß § 1 ist in zwei Abschnitte
gegliedert:
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| 1. Grundstudium (32 SWS)
2. Hauptstudium (28 (29) SWS) |
4 Sem. |
Zwischenprüfung in Physik
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung |
Daraus ergibt sich eine Regelstudiendauer von acht Semestern. Dieser schließt sich eine Prüfungszeit von einem Semester an (§ 41 (6) LPO).
(2) Es ist notwendig, sich bereits bei Studienbeginn auch über
die Anforderungen im anderen Unterrichtsfach und im erziehungswissenschaftlichen
Studium zu informieren. Als zweites Unterrichtsfach neben Physik wird das
Fach Mathematik empfohlen. Auch bei anderen Fächerverbindungen ist
es in jedem Falle erforderlich, daß die/der Studierende die für
die Physik unabdingbaren Kenntnisse mathematischer Hilfsmittel verfügbar
hat.
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, im Unterricht der Sekundarstufe II Physik vermitteln zu können. Dazu sind fachliche und fachdidaktische Studien gemäß dieser Studienordnung vorgesehen.
(2) Die zusätzliche Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe
I kann durch weitere Studien- und Prüfungsleistungen erworben werden
(§ 13 dieser Studienordnung).
Die Studieninhalte (§§ 8, 10 dieser Studienordnung) werden vermittelt in:
- Vorlesungen
- Übungen (theoretisch, nichtexperimentell)
- Experimentellen Übungen
- Seminaren (Veranstaltungen mit Referaten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern)
Im Rahmen der Schulpraktischen Studien sind noch vorgesehen:
- Unterrichtsbesuche in Schulen (s. § 7 dieser Studienordnung, § 6 LPO).
Werden die in das Studium einzubeziehenden schulpraktischen Studien
im Fach Physik abgelegt, so erfolgen sie als semesterbegleitendes Tagespraktikum
oder als Blockpraktikum im Umfang von zwei Semesterwochenstunden. Näheres
regelt § 6 der LPO.
(1) Im Grundstudium sollen die Studierenden sich die allgemeinen physikalischen Grundlagen aneignen, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können.
(2) Die Studieninhalte orientieren sich an den Besonderen Vorschriften
für das Unterrichtsfach Physik (Anlage 20 zu § 55 LPO):
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| 1. (WS)
2. (SS) 3. (WS)
4. (SS)
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Physik I mit Übungen
Physik II mit Übungen Physik III mit Übungen Experimentelle Übungen für Physiker Physik IV: Einführungen in die Atom-, Kern- und Festkörperphysik Experimentelle Übungen für Physiker |
6 6 4 |
2 2 2 2 |
(3) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird durch Bestehen
der Zwischenprüfung nachgewiesen (§ 7 (1) LPO).
(1) Die Zwischenprüfung im Fach Physik soll in der Regel vor dem fünften Fachsemester abgelegt werden.
(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind die Leistungsnachweise über die Teilnahme an folgenden Übungen vorzulegen:
1. Übungen zur Physik I oder II
2. Übungen zur Physik III
3. Experimentelle Übungen für Physiker
(3) Die Zwischenprüfung in Physik besteht aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 40 Minuten bis höchstens 45 Minuten Dauer in zwei Teilen:
1. Experimentalphysik
2. Theoretische Physik
Die Prüfungsanforderungen sind durch die Kenntnisse und Fähigkeiten
umrissen, welche in den Veranstaltungen gemäß § 8 erworben
werden können. Weitere Einzelheiten sind der Zwischenprüfungsordnung
zu entnehmen.
(1) Im Hauptstudium sollen die Kenntnisse im Fach und in dessen Didaktik sowie der Überblick über die Zusammenhänge der Physik soweit ausgebaut werden, wie dies als Voraussetzung nötig ist, um Physikunterricht in der Sekundarstufe II erteilen zu können. Es soll in Grundzügen die Methode wissenschaftlicher Arbeit erlernt werden.
(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums
ist im Hauptstudium das Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen,
von denen eines vertieft zu studieren ist. Aus jedem Bereich ist mindestens
ein Teilgebiet, aus dem Bereich A sind zwei Teilgebiete zu studieren. Gemäß
Anlage 20 zu § 55 LPO sind Studienleistungen in folgenden Bereichen
und Teilgebieten zu erbringen:
Bereich Teilgebiet
| A Quantenphysik und Struktur der Materie (2 Teilgebiete) | 1 Atom- und Molekularphysik
2 Kern- und Elementarteilchenphysik 3 Physik der kondensierten Materie |
| B Theoretische Physik (1 Teilgebiet) | 1 Quantenmechanik
2 Thermodynamik und Statistik
|
| C Angewandte Physik | Anwendungen der Physik |
| D Didaktik der Physik (1 Teilgebiet) |
1 Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Physik
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(3) Folgende Veranstaltungen werden festgelegt:
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| Zwei Veranstaltungen aus:
Atom- und Molekülphysik (A1) Kern- und Elementarteilchenphysik (A2) Festkörperphysik I (A3) |
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| Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene
(A1 - A3, C):
nach Wahl im Physikalischen Institut, Institut für Angewandte Physik oder Institut für Kernphysik |
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| Theoretische Physik für Lehramtsstudierende
mit Übungen
(B1, B2) |
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| Angewandte Physik I (C) |
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| ein Seminar zur Fachdidaktik (D1, 2, 3)
Demonstrationsübungen (D1, 2, 3) |
4 |
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| Vertiefungsstudien |
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(4) Die Vertiefungsstudien umfassen ein einschlägiges Seminar und ein Computer-Praktikum. Im Computerpraktikum wird die numerische Behandlung einfacher Modelle aus dem Vertiefungsfach und der Einsatz und Umgang mit Computern im Schulunterricht erlernt und geübt.
(5) Im Rahmen der Vertiefungsstudien soll unter Anleitung die Methode
selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens erlernt werden. Die Betreuung
erfolgt nach Wahl der/des Studierenden durch eine Professorin/einen Professor
des Fachbereichs Physik, der zugleich Mitglied des Prüfungsamtes ist
und der später als Gutachterin/Gutachter für die schriftliche
Arbeit bestellt wird, falls diese im Fach Physik angefertigt wird.
Einen Vorschlag für einen sinnvollen Aufbau des Studiums enthält
der als Anlage I der Studienordnung angefügte Studienverlaufsplan.
(1) Mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Staatsprüfung sind ein Leistungsnachweis im Teilgebiet der vertieften Studien (i.d.R. für das Seminar) und ein qualifizierter Studiennachweis für die Demonstrationsübungen vorzulegen. Mit der Ergänzung zur Zulassung sind je ein Leistungsnachweis für die Übungen zur Theoretischen Physik für Lehramtsstudierende (B1, 2) und für ein Seminar aus dem Teilgebiet D1-3 vorzulegen sowie ein qualifizierter Studiennachweis für ein Teilgebiet, das nicht Vertiefungsgebiet ist (i.d.R. für die Experimentellen Übungen).
(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums setzen jeweils individuell feststellbare Leistungen voraus. Mögliche Formen zur Feststellung des Erfolges sind:
- Klausuren (Arbeiten unter Aufsicht)
- Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung
- schriftliche Hausaufgaben
- mündliche Prüfungen
(4) Form und Umfang der Leistungsnachweise bzw. der qualifizierten Studiennachweise werden jeweils zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Verantwortliche/den Verantwortlichen bekanntgegeben.
Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den
Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen.
§ 13
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
II
(1) Die Zulassung zur ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß §§ 8 und 9 dieser Studienordnung voraus. Sie soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden (§ 13 (1) LPO). Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG).
(2) In dem Antrag ist anzugeben,
- für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
- in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
- in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll,
- welche Professorin/welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird,
- ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls, wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,
- ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,
- gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird.
- ein Lebenslauf,
- ein Lichtbild,
- der Nachweis der Hochschulreife,
- der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft,
- der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,
- ein Leistungsnachweis im Teilgebiet der vertieften Studien und ein qualifizierter Studiennachweis gemäß § 12 (1) dieser Studienordnung,
- gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung anerkannt werden sollen.
(5) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters wie folgt ergänzt werden:
Es ist anzugeben,
- welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
- welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
- welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden,
- gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird.
- der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 7 dieser Studienordnung,
- die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12 (1) dieser Studienordnung.
(8) Die endgültige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung wird frühestens nach Abgabe der Ergänzung des Zulassungsantrages (Abs. (5) und (6)) ausgesprochen. Dann wird die Prüfung im Fach Physik mit den folgenden Prüfungsleistungen fortgesetzt:
- eine Arbeit unter Aufsicht von je vier Stunden Bearbeitungszeit, falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Physik angefertigt wurde, im anderen Falle zwei Arbeiten unter Aufsicht von je vier Stunden Bearbeitungszeit (§§ 18 (4) und 44 (2) LPO),
- einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer (§ 44 (3) LPO).
(9) Einzelheiten zum sogenannten "Freiversuch" (§ 28 LPO) sind
im Anhang II angegeben.
§ 14
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die
Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe I
(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Unterrichtsfach Physik ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.
(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in Physik abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.
(3) Im Fach Physik sind zusätzliche fachdidaktische Studien (Vorlesungen, Seminare, Übungen) im Umfang von 6 Semesterwochenstunden aus dem Lehrangebot des Instituts für Didaktik der Physik nachzuweisen.
(4) Für die mündliche Prüfung bzw. die Klausur werden
zwei Teilgebiete bei der Meldung zur Prüfung genannt.
(1) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule (Zwischenprüfung) werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen gemäß § 2 LABG erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(3) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 LPO entsprechen.
(4) Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß.
(5) Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt (in Münster: Bispinghof 2, 48143 Münster) die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(6) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen
gelten die §§ 56 ff. LPO.
Es wird dringend empfohlen, in allen Zweifelsfällen, insbesondere
bei jedem Abweichen vom regulären Studiengang oder bei einem Wechsel
des Studienganges, möglichst frühzeitig die Studienberatung im
Fachbereich Physik (nähere Angaben siehe im Vorlesungsverzeichnis)
aufzusuchen.
Für Fragen der Zwischenprüfung ist die/der Vorsitzende des
Zwischenprüfungsausschusses Physik zuständig, für Fragen
zur Ersten Staatsprüfung die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes
für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
Auch die Fachschaft Physik führt Studienberatungen durch.
Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung
der Universität zu Verfügung.
§ 17
Inkrafttreten und Übergangsregelungen *
- Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufnehmen.
- Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemestere 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
* Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung
von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Studienverlaufsplan
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| 1. (WS)
2. (SS) 3. (WS)
4. (SS)
|
Physik I mit Übungen
Physik II mit Übungen Physik III mit Übungen Experimentelle Übungen für Physiker Physik IV: Einführungen in die Atom-, Kern- und Festkörperphysik Experimentelle Übungen für Physiker |
6 6 4 |
2 2 2 2 |
| 5. (WS) | Theoretische Physik für Lehramtsstudie-
rende mit Übungen (B1, B2) Angewandte Physik I (C) |
4 |
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| 6. (SS) | Demonstrationsübungen (D1, 2, 3)
Seminar zur Fachdidaktik (D1, 2, 3) ggf. Vertiefungsstudien |
2 |
|
| 7. (WS) | Zwei Veranstaltungen aus A1 - A3:
Atom- und Molekülphysik (A1) 2 Kern- und Elementarteilchenphysik (A2) 3 Festkörperphysik I (A3) 2 Experimentelle Übungen (A, C) ggf.Vertiefungsstudien |
|
4 |
| 8. (SS) | ggf. Vertiefungsstudien |
|
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (diese Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
Ordnung
zur Änderung der Studienordnung des Studiengangs
Physik für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für
die Sekundarstufe II/I an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster vom 10. September 1998
vom 12. Oktober 1998
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über
die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
- UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert
durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität die folgende Änderungsordnung erlassen:
Artikel I
Die Studienordnung des Studiengangs Physik für das Lehramt für
die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I vom 10. September 1998
wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft.
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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Physik vom 21. September 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 24. September 1998.
Münster, den 12. Oktober 1998
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
------------------------------
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung
von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 12. Oktober 1998
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt

