Studienordnung
des Studienfaches Philosophie
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das
Lehramt für die Sekundarstufe II
vom 10. September 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über
die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
- UG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), erläßt die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung.
| Stand der Studienordnung | ||
|---|---|---|
| Datum | Ordnung | Veröffentlicht |
| 20.10.1998 |
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10. 09.1998 |
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikationen
§ 5 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Ziel des Studiums
§ 7 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen
§ 8 Inhalt des Studiums
§ 9 Inhalt und Abschluß des
Grundstudiums
§ 10 Zwischenprüfung
§ 11 Inhalt des Hauptstudiums
§ 12 Schulpraktische Studien
§ 13 Nachweis des ordnungsgemäßen
Studiums und Leistungsnachweise
§ 14 Die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 15 Studienplan
§ 16 Studienberatung
§ 17 Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen
§ 18 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Anhang I: Studienplan Lehramt/ Beispiel
Anhang II: Freiversuch
(1) Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Philosophie an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.
(2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754) geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW. S. 220),
- das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert
durch das Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213).
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife
(Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder durch ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.
(1)Für das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie ist die Kenntnis
zweier Fremdsprachen nachzuweisen, darunter Latein oder Griechisch. Dieser
Nachweis wird geführt durch den entsprechenden Vermerk über das
Latinum oder Graecum im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch
das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis gemäß
§ 45 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. 03. 79 (GV. NW,
S. 248) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.1993 (GV. NW,
S. 322).
(2)Der Nachweis des Latinums oder Graecums ist Voraussetzung für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses.
Der Aufbau des Grundstudiums geht von einem Beginn im Wintersemester
aus, das Studium kann aber auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
(1)Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium und
umfaßt gemäß § 41 LPO eine Regelstudiendauer von
acht Semestern. Die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt (Anfertigung
der schriftlichen Hausarbeit) (§ 17 LPO) kann frühestens im 6.
Semester beantragt werden. Die Hausarbeit soll spätestens im 8. Semester
geschrieben werden (LPO § 4 (3) und setzt gemäß §
13 Abs. 1 LPO den Abschluß des Grundstudiums voraus.
Die Prüfungsleistungen des zweiten Prüfungsabschnittes sollen
gemäß § 4 Abs. 3 LPO innerhalb eines Semesters nach dem
Ende der Regelstudiendauer erbracht werden.
(2)Das ordnungsgemäße Studium umfaßt im Fach Philosophie
gemäß § 41 LPO
60 Semesterwochenstunden (SWS).
(3)Gemäß den in dieser Studienordnung näher bezeichneten
Bereichen und Teilgebieten (s. § 8) sind Studienleistungen im Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlbereich zu erbringen.
Ziel des Philosophiestudiums ist die Aneignung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Fähigkeiten die Studierenden befähigen, das Fach Philosophie in der Sekundarstufe II selbständig zu unterrichten.
(1)Vorlesungen vermitteln in Vortragsform Grundbegriffe, Probleme, Methoden und, unter Bezug auf grundlegende Werke, systematische Ansätze der Philosophie. Sie vermitteln ferner in zusammenhängender Darstellung ausgewählte Gegenstände des Faches nach dem Stand der Forschung. Vorlesungen können von Studierenden aller Semester besucht werden.
(2)Proseminare vermitteln grundlegende inhaltliche und historische Kenntnisse und methodische Fertigkeiten. Sie dienen ferner der Vertiefung dieser Kenntnisse und Methoden durch entsprechende Übungen. Das Anfertigen von Protokollen, Referaten und Hausarbeiten, das wissenschaftliche Bibliographieren und weitere elementare Arbeitsformen sollen hier vermittelt werden. Proseminare richten sich an Studierende des Grundstudiums (etwa 1. - 4. Semester).
(3*)Hauptseminare dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Bewältigung komplexer Fragestellungen und der Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion. Inhaltlich bilden sie die Grundlage zu den Prüfungsschwerpunkten.
(4*)Kolloquien dienen in der Behandlung spezieller historischer und systematischer Themen der Examensvorbereitung, sie können auch freie wissenschaftliche Themen behandeln. Hauptseminare und Kolloquien sind gedacht für Studierende im Hauptstudium (etwa 5. - 8. Semester), für Examenskandidatinnen/Examenskandidaten und für Doktorandinnen/Doktoranden im Aufbaustudium.
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* Anmerkung: Gewisse Einschränkungen der Wahlfreiheit
können durch die von Lehrenden verfügten Teilnahmebeschränkungen
erfolgen. Sie sind im Vorlesungsverzeichnis kenntlich gemacht.
(1)Das Studium gliedert sich in folgende Bereiche und Teilgebiete:
BereichTeilgebiet
A
1. Praktische Philosophie/Theorie des Handelns
2. Ethik
3. Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
4. Philosophische Anthropologie
B
1. Erkenntnistheorie
2. Logik
3. Wissenschaftstheorie
4. Philosophie der Sprache
C
1. Ontologie/Metaphysik
2. Philosophie der Geschichte
3. Philosophie der Natur
4. Philosophie der Kunst/Ästhetik
5. Philosophie der Religion
6. Philosophie der Kultur und der Technik
7. Philosophie der Mathematik
D
1. Formen des Philosophierens
2. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophieunterrichts
(2)Die Lehrenden sind gehalten, die Lehrveranstaltungen demgemäß
zu kennzeichnen.
(1) Das Grundstudium (1. - 4. Semester) dient dem Erwerb der allgemeinen
historischen und systematischen Kenntnisse sowie der methodischen Fähigkeiten.
Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(2)Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
sind:
a)ein Studium im Umfang von 30 SWS, das im Studienbuch nachzuweisen ist
b)der Erwerb von 3 benoteten Leistungsnachweisen in den Proseminaren
c)das Bestehen der Zwischenprüfung
d)Nachweis des Latinums oder Graecums
(3)Die Leistungsnachweise werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind.
(4)Pflichtbereich:
Vorlesung mit Übung zur Logik (B 2) 4 SWSWahlpflichtbereich:4 Proseminare jeweils zu den Einführungsvorlesungen = 8 SWS
Einführungsvorlesungen:Theoretische Philosophie 1 (C 1/B1 ) 2 SWS
Theoretische Philosophie 2 ( B 1/3/4 ) 2 SWS
Praktische Philosophie 1 ( A 1/2 ) 2 SWS
Praktische Philosophie 2 ( A 3 ) 2 SWS
(2 Leistungsnachweise, jeweils einer zutheoretischen (C 1/B 1 oder B 1, 3, 4) und praktischen (A 2 oder A 3) Philosophie)1Proseminar (Leistungsnachweis) aus den Bereichen A 4 oder C 2-C 7 2 SWS
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl:
Vorlesungen und Proseminare im Umfang von 8 SWS
(1)Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis, daß sich die Studierenden methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben (LPO § 7 (2)). Für die Durchführung ist die Philosophische Fakultät gemäß der von der Universität erlassenen Zwischenpüfungsordnung zuständig.
(2)Die Zwischenprüfung im Fach Philosophie besteht aus einer Logik-Klausur
und einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Logik-Klausur
im Anschluß an die Logik-Pflichtveranstaltung gilt als vorgezogener
Teil der Zwischenprüfung und soll als studienbegleitende Leistung
erbracht werden. Sie ist also nur begrenzt (zweimal) wiederholbar. Für
die mündliche Prüfung, die den Stoff der Einführungsvorlesungen
umfaßt, können die Studierenden ihrem Prüfer je ein Schwerpunktthema
aus dem Bereich der theoretischen und der praktischen Philosophie (aus
unterschiedlichen Epochen) vorschlagen.
(1)Das Hauptstudium ist auf vier Studiensemester berechnet mit einem Gesamtumfang von 30 SWS. Es dient der Vertiefung der Kenntnisse in ausgewählten Gebieten.
(2)Während des Studiums setzen die Studierenden innerhalb der Teilgebiete (§ 8) Schwerpunkte. Dabei ist zu beachten, daß in Studium und Prüfung die historischen Dimensionen der philosophischen Fragestellungen (Antike bis Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) angemessen zu berücksichtigen sind.
(3)Nach § 41 Abs. 4 LPO sind im Hauptstudium für jedes Unterrichtsfach Studien in 5 Teilgebieten nachzuweisen (mindestens 4 SWS). Eines der Teilgebiete, aus dem gegebenenfalls auch das Thema der schriftlichen Hausarbeit gestellt wird, ist vertieft (6 - 10 SWS) zu studieren.
Im Teilgebiet der Vertiefung sowie in zwei anderen Teilgebieten ist
je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten
je ein qualifizierter Studiennachweis.
Eines dieser 5 Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik zu entnehmen
(§ 8 (1) LPO). Die 5 Studien- und Leistungsnachweise müssen mindestens
2 verschiedene Epochen (Antike/ MA, Neuzeit, Gegenwart) abdecken.
(4)Pflichtbereich:
1 Hauptseminar zur Fachdidaktik (D)2 SWS (Leistungsnachweis)
Wahlpflichtbereich:
2 Hauptseminare (mit Leistungsnachweisen) 4 SWS
2 Hauptseminare (mit qualifizierten Studiennachweisen) 4 SWS
Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl im Umfang von: 20 SWS
(1)Gemäß § 5 (2) und § 6 LPO sind Schulpraktische Studien zu absolvieren. Wird hierfür das Unterrichtsfach Philosophie gewählt, so ist eine entsprechende Lehrveranstaltung des Philosophischen Seminars im Umfang von 2 SWS verpflichtend. Näheres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
(2)Die Schulpraktischen Studien sind in das fachdidaktische Studium des Faches Philosophie integriert und können als semesterbegleitende Tagespraktika oder Blockpraktika angeboten werden.
Tagespraktika werden in einem Umfang von 2 bis 4 SWS angeboten. Die
Vor- und Nachbereitung des Tagespraktikums erfolgen in fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen zum Ende des Grundstudium. Die für das semesterbegleitende
Tagespraktikum vorgesehenen Unterrichtsbesuche werden von der Hochschule
begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran
geführt. Die Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts
wird in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich in der Verantwortung
der Schule durchgeführt und erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Der Unterrichtsbesuch erfolgt in der vorlesungsfreien Zeit.
(1)Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind neben dem
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung der Nachweis des ordnungsgemäßen
Hauptstudiums, drei in Seminaren erworbene, benotete Leistungsnachweise
und zwei weitere qualifizierte Studiennachweise sowie ggf. der Nachweis
der Schulpraktischen Studien vorzulegen.
(2)Der Umfang des nachzuweisenden ordnungsgemäßen Studiums
richtet sich nach §§ 8, 9 und 11 und wird durch das Studienbuch
belegt.
(3)Den Leistungsnachweisen liegen individuell erbrachte und bewertbare
Leistungen zugrunde (z. B. eine schriftliche Hausarbeit, ein Referat mit
schriftlicher Ausarbeitung). Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen
und qualifizierten Studiennachweisen ist in der Regel auch die regelmäßige
Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive Mitarbeit. Die jeweils
für den Erwerb eines Leistungsnachweises bzw. qualifizierten Studiennachweises
erforderlichen Leistungen werden von den Lehrenden zu Beginn der jeweiligen
Veranstaltung bekanntgegeben. In Proseminaren vergebene Leistungsnachweise
entsprechen mindestens den Anforderungen an eine zweistündige Arbeit
unter Aufsicht; in Hauptseminaren vergebene Leistungsnachweise entsprechen
mindestens den Anforderungen an eine vierstündige Arbeit unter Aufsicht
und setzen eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Hauptseminar
behandelten Stoff voraus.
(4)Voraussetzung für den Erwerb des qualifizierten Studiennachweises
ist eine individuelle Leistung, deren Umfang mindestens den Anforderungen
an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht entspricht und die zeigt,
daß sich die Studierenden den behandelten Stoff angeeignet haben.
(1)Die Erste Staatsprüfung gliedert sich gemäß § 4 Abs. 1 LPO in zwei Abschnitte. Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Ersten Staatsprüfung soll gemäß § 13 Abs. 1 LPO frühestens im 6. Semester, spätestens zu Beginn des 8. Semesters beantragt werden. Wenn sie für das Fach Philosophie beantragt wird, ist im Zulassungsantrag der Bereich gemäß § 8, aus dem das Thema der schriftlichen Hausarbeit gestellt werden soll, anzugeben.
(2)Die Zulassung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit als erstem Abschnitt der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen.
(3)Mit der schriftlichen Hausarbeit sollen die Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von drei Monaten ein auf einen Lehramtsstudiengang bezogenes Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten. Die Frist kann gemäß § 17 Abs. 5 LPO unter bestimmten Umständen verlängert werden.
(4)Der zweite Abschnitt der Ersten Staatsprüfung in Philosophie
besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht, für die jeweils
vier Stunden zur Verfügung stehen, sowie einer mündlichen Prüfung
von sechzig Minuten Dauer. Falls die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach
Philosophie angefertigt wurde, ist eine weitere Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(5)Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der
gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge
des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs
berücksichtigen.
(6)In den Klausuren sollen die Kandidatinnen und Kandidaten zeigen,
daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den
Anforderungen des Fachs Philosophie entsprechende Aufgabe lösen können.
Sie sollen dabei grundlegende historische und systematische Kenntnisse
von Gegenständen und Methoden des Fachs nachweisen sowie ihre Fähigkeit
darlegen, ihr Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden. In der
mündlichen Prüfung wird Gelegenheit gegeben, ausgehend von vertieften
Kenntnissen in den angegebenen Teilgebieten Aufgaben und Probleme zu lösen
und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den
Gegenständen des Faches insgesamt darzulegen.
Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 Universitätsgesetz
ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er dient den Studierenden als
Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen
Aufbau des Studiums im Fach Philosophie.
(1) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zu Beginn eines jeden Semesters werden in der Regel von den Lehrenden des Philosophischen Seminars und von der Fachschaft besondere Einführungsveranstaltungen durchgeführt, wie: Bibliotheksführung, Erstsemester-Information und allgemeine Einführung in das Philosophiestudium.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3)In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4)Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertreterinnen/Fachvertretern zuständig.
(5)In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt
berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).
(1)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2)
entsprechend.
(4)Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten
Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des
Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der
zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte
des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen,
Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen
Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen zu beachten.
(6)Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen
ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen
Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für
die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter.
Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt
trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen
Begutachtung durch die Hochschule.
(8)Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen
gelten die §§ 56 ff. LPO.
(1)Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach
dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2)Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung
ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser
oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums
gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium
aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium
treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95
ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach den Inkrafttreten dieser
Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen
Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung
der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats
der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
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| Grundstudium | ||||||
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Prakt. Philosophie 1
Logik mit Übung |
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Proseminar (A 1/2) |
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Prakt. Philosophie 2 |
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Proseminar (A 3)
(Leistungsnachweis) |
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Theoret. Philosophie 1 |
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Proseminar (C 1/B 1) (Leistungsnachweis)
Proseminar (A 4/C 2 - 7) (Leistungsnachweis) |
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Theoret. Philosophie 2
(Anmeldung zur Zwischenprüfung) |
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| Zwischenprüfung | ||||||
| Hauptstudium | ||||||
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Fachdidaktik (LN) 2 |
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Hauptseminar (Leistungsnachweis) |
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Vertiefung eines Teilgebietes mit
Hauptseminar (LN) |
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Hauptseminar (qualifi-zierter Studiennachweis) |
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Hauptseminar (qualifi-zierter Studiennachweis) |
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Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.
Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die
Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft
zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein
besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote
zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung
wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien
nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch
dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit
erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen
beschrieben.

