§ 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2
Zugangsvoraussetzung
§ 3
Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§ 4
Studienbeginn
§ 5
Regelstudienzeit
§ 6
Ziel des Studiums
§ 7
Bereiche und Teilgebiete des Studiums
§ 8
Umfang und Aufbau des Studiums
§ 9
Zwischenprüfung
§
10 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§
11 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen
§
12 Grund- und Hauptstudium
§
13 Erste Staatsprüfung
§
14 Wiederholung der Ersten Staatsprüfung und "Freiversuch"
§
15 Studienberatung
§
16 Durchlässigkeit von Studiengängen
§
17 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Empfohlener
Studienplan:
GRUNDSTUDIUM
HAUPTSTUDIUM
§ 1 Geltungsbereich,
Rechtsgrundlagen
(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung
der Studierenden des Faches Niederländisch an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienabschluß "Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I".
(2) Die für die Studiengänge
maßgebliche Prüfungsordnung sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994 (GV. NW. S.754), geändert durch Verordnung vom
19. November 1996 (GV. NW 1996, S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung
in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät
und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (ZPO-LA-PF).
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung
für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S.421), geändert durch
Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220).
- das Gesetz über die Universitäten
des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03. August 1993 (GV NW S. 532), geändert durch Gesetz vom 01. Juli
1997 (GV. NW. S.213).
§ 2 Zugangsvoraussetzung
Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der
allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
§ 3 Studienvoraussetzungen
und -empfehlungen
(1) Voraussetzung für das Studium
sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Die Lateinkenntnisse
werden in der Regel durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung
zur Abiturprüfung nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung
des Kultusministers gilt. Der Nachweis der Lateinkenntnisse (Latinum) ist
Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.
(2) Für Studierende ohne Vorkennntisse
des Niederländischen wird ein einsemestriger Grundkurs im Umfang von
4 SWS angeboten, dessen erfolgreiche Absolvierung zur Teilnahme an weiterführenden
Lehrveranstaltungen (Niederländisch II) berechtigt. Dies kann zu einer
Verlängerung des Grundstudiums um mindestens ein Semester führen.
Der Grundkurs beginnt in jedem Semester.
(3) Studierende mit Vorkenntnissen des
Niederländischen können an einem Einstufungstest teilnehmen.
Als Nachweis der Vorkenntnisse gilt in der Regel, daß das Fach Niederländisch
eines der vier Prüfungsfächer im Abitur gewesen ist. Die erfolgreiche
Teilnahme am Einstufungstest berechtigt zur Teilnahme am Kurs Niederländisch
II.
(4) Für das Studium einer Fremdsprache
sind mehrmonatige Auslandsaufenthalte zur Vertiefung fachlicher und landeskundlicher
Kenntnisse nachdrücklich zu empfehlen. Ein mindestens einsemestriges
Studium im Ausland ist hierzu in hervorragender Weise geeignet. Über
die Fördermöglichkeiten informiert die Studienberatung.
(5) Gemäß § 5 Abs. 4 LPO
muß das Studium im Fach Niederländisch mindestens zu einem Drittel
an einer deutschsprachigen Hochschule erfolgen.
§ 4 Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester
als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.
§ 5 Regelstudienzeit
Nach § 36 Abs. 5 LPO umfaßt die
Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit
Abs. 6 UG die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit
(ein Semester).
§ 6 Ziel des Studiums
Ziel des Studiums ist die Aneignung der fachwissenschaftlichen
und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich
sind, ein Lehramt für die Sekundarstufe I im Fach Niederländisch
selbständig auszuüben.
§ 7 Bereiche und Teilgebiete
des Studiums
(1) Das ordnungsgemäße Studium
des Niederländischen umfaßt Studienleistungen im Rahmen folgender
Bereiche und Teilgebiete:
| Bereich |
Teilgebiet |
| A Sprachwissenschaft |
1 Theorien, Modelle, Methoden |
| |
2 Beschreibungsebenen der niederländischen
Sprache |
| 3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre
Beschreibungsaspekte |
| 4 Historische Aspekte der niederländischen
Sprache |
| 5 Regionale, funktionale und soziale Aspekte
der niederländischen Sprache |
| 6 Kontrastive Linguistik |
| B Literaturwissenschaft |
1 Theorien, Modelle, Methoden |
| |
2 Gattungen |
| |
3 Niederländische Literatur bis etwa
1800 |
| 4 Niederländische Literatur ab etwa
1800 |
| 5 Autorinnen und Autoren und Werke |
| 6 Komparatistik |
| C Fachdidaktik |
1 Theorien, Modelle, Methoden |
| |
2 Curriculum Niederländisch |
| 3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Niederländischunterricht |
| 4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im
Niederländischunterricht |
| D Sprachpraxis |
| E Landeskunde |
(2) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs
A (Sprachwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse über Erscheinungsformen
und Entwicklung der niederländischen Sprache, auch unter historischen,
regionalen, funktionalen und sozialen Gesichtspunkten. Ferner werden Erkenntnisse
der kontrastiven Linguistik studiert und vertiefte Kenntnisse über
linguistische Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit zur Anwendung
dieser Kenntnisse erworben.
(3) Die Studien in den Teilgebieten des
Bereichs B (Literaturwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse über
die niederländische Literatur, besonders seit dem 19. Jahrhundert,
vertiefte Kenntnisse in verschiedenen Gattungen und Formen und über
mindestens zwei moderne Autoren aufgrund eigener Lektüre entsprechender
Werke der Primärliteratur, ferner Spezialkenntnisse in literaturwissenschaftlichen
Methoden und die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige
Texte.
(4) Die Studien in den Teilgebieten des
Bereichs C (Fachdidaktik) sichern Überblickskenntnisse der curricularen
Probleme und vertiefte Kenntnisse von Lehr- und Lernprozessen zu ausgewählten
Gegenständen der Bereiche Sprache oder Literatur.
(5) Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis)
gewährleisten, daß der Prüfling die niederländische
Sprache in verschiedenen Verwendungsbereichen sicher und differenziert
verstehen, sprechen und schreiben kann.
(6) Die Studien im Bereich E (Landeskunde)
sichern Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten,
der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse
des niederländischen Sprachraums sowie vertiefte Kenntnisse in einem
dieser Sachgebiete.
Diese Kenntnisse können durch Teilnahme
an den niederlandekundlichen Seminaren im Studiengang "Niederlande-Studien"
der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben werden, soweit
diese als Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums für das Lehramt
ausgewiesen sind, desweiteren durch landeskundliche Exkursionen des Instituts
für Niederländische Philologie oder des Zentrums für Niederlande-Studien.
§ 8 Umfang und Aufbau
des Studiums
(1) Das Studium des Faches Niederländisch
gliedert sich in das Grundstudium (1.-3. Semester) und das Hauptstudium.
(2) Für den Studiengang Niederländisch
im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe
I (S I) sind gemäß § 36 Abs. 1 und 2 LPO Studien im Umfang
von 42 SWS nachzuweisen.
(3) Das vorgegebene Studienvolumen von
mindestens 42 Semesterwochenstunden verteilt sich auf die einzelnen Studienbereiche
wie folgt:
| |
|
Grund-studium |
Haupt-studium |
Grund-/
Haupt-studium |
| 1. Sprachwissenschaft (und) 2. Literaturwissenschaft |
20 SWS |
14 SWS |
6 SWS |
|
| 3. Sprachpraxis |
16 SWS |
12 SWS |
4 SWS |
|
| 4. Landeskunde |
2 SWS |
|
2 SWS |
|
| 5. Fachdidaktik |
2 SWS |
|
2 SWS |
|
| 6. schulpraktische Studien |
2 SWS |
|
|
2 SWS |
| |
42 SWS |
26 SWS |
14 SWS |
2 SWS |
(4) Die schulpraktischen Studien werden durch
die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster"'
vom 20. Dezember 1989 (AB Uni 90/2) geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994. Tätigkeiten als
Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien gemäß
§ 5 Abs. 4 LPO anerkannt.
(5) Die im Hauptstudium nachzuweisenden
vier Teilgebiete umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel
vier Semesterwochenstunden. Die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt
in der Regel Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden.
(6) Einen Vorschlag für einen sinnvollen
zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang beigefügte
Studienplan.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Im Fach Niederländisch wird die
Zwischenprüfung studienbegleitend durchgeführt. In der Zwischenprüfung
wird das in den Veranstaltungen des Grundstudiums vermittelte fachliche
und sprachliche Grundlagen- und Orientierungswissen in Form einer schriftlichen
studienbegleitenden Fachprüfung überprüft.
(2) Die Zwischenprüfung wird durch
die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen
(ZPO-LA-PF) geregelt. Sie kann zweimal wiederholt werden.
(3) Voraussetzung für die Erteilung
des Zwischenprüfungszeugnisses ist neben dem Nachweis von Lateinkenntnissen
die Teilnahme an der Einführung in das Studium der Niederlandistik
(Teil A und Teil B) und die Vorlage des Teilnahmenachweises für Niederändisch
III (D).
§ 10 Leistungsnachweise
und qualifizierte Studiennachweise
(1) In den Veranstaltungen des Studienbereichs
Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN) und die
qualifizierten Studiennachweise (QS) in der Regel aufgrund von Klausuren
erworben.
(2) In Pro- und Hauptseminaren werden die
Leistungsnachweise aufgrund einer Klausur oder eines Referates und einer
Hausarbeit erworben. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine
Hausarbeit in niederländischer Sprache anzufertigen.
(3) Die Teilnahmenachweise (TN) für
die Sprachkurse Niederländisch I und III werden durch regelmäßige
und aktive Teilnahme erworben. Am Ende des Kurses Niederländisch II
weist der Studierende in einer Klausur mindestens ausreichende Niederländischkenntnisse
nach. Der Teilnahmenachweis für den Kurs Niederländisch I ist
Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Kurs Niederländisch
II.
(4) Die Teilnahmenachweise für die
"Einführung in das Studium der Niederlandistik" werden durch regelmäßige
und aktive Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen erworben.
(5) Die Hauptseminare sollten erst nach
Abschluß des Grundstudiums absolviert werden.
(6) Im Hauptstudium sind gemäß
§ 12 dieser Studienordnung in den einzelnen Bereichen Leistungsnachweise
bzw. qualifizierte Studiennachweise zu erbringen:
1. Leistungsnachweise: Die Anforderungen
sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen
Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden
Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten
unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen
Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen.
2. Qualifizierte Studiennachweise: Die
Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden
jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff
angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können
unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung,
Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen
Hausaufgaben, Kurzreferaten und bestandenen sprachpraktischen Übungen.
(7) Die Leistungsnachweise und qualifizierten
Studiennachweise bescheinigen auch die Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung,
daher setzen sie regelmäßige Teilnahme und aktive mündliche
Mitarbeit voraus.
(8) Die Lehrenden geben zu Beginn der jeweiligen
Lehrveranstaltung bekannt, auf welche Weise der betreffende Leistungsnachweis
bzw. qualizierte Studiennachweis erworben werden kann. Ihnen müssen
individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen
der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der
qualifizierten Studiennachweise liegen.
§ 11Anrechnung von
Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität
oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten
die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als
den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die
den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangens entsprechen, können
bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet
werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist
mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen die außerhalb des Geltungsbereich
des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen,
Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen
Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung
von Grundstudienleistungen ist der Prüfungsausschuß für
die Durchführung der Zwischenprüfung.
(7) Zuständig für die Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf
der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen
Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 12 Grund- und Hauptstudium
(1) Im Grundstudium sind von den Studierenden
folgende Leistungs- (LN) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:
| Sprachkurs Niederländisch 1 |
D |
TN |
4 SWS |
| Sprachkurs Niederländisch 2 |
D |
LN |
4 SWS |
| Sprachkurs Niederländisch 3 |
D |
TN |
2 SWS |
| Einführung in das Studium der Niederlandistik |
A u.B |
2 TN |
4 SWS |
| ein Proseminar Sprachwissenschaft oder
ein Proseminar Literaturwissenschaft |
A o.B |
LN |
2 SWS |
(2) Studierende ohne Vorkenntnisse des
Niederländischen nehmen an einem einführenden Sprachkurs Niederländisch
I im Umfang von 4 SWS teil, der zur weiteren Teilnahme an den Sprachkursen
berechtigt. Studierende mit Vorkenntnissen können gemäß
§ 3 (3) dieser Studienordnung an einem Einstufungstest teilnehmen.
Ist die Teilnahme erfolgreich, so wird empfohlen, die entfallenden 4 SWS
durch Teilnahme an Vorlesungen zu kompensieren.
(3) Vor Antritt zur Zwischenprüfung
wird die Teilnahme am Sprachkurs Niederländisch III und an der Einführung
in das Studium der Niederlandistik dringend empfohlen.
(4) Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise
(LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:
| Hauptseminar Sprachwissenschaft oder
Hauptseminar Literaturwissenschaft |
A/B |
LN |
2 SWS |
| Fachdidaktik |
C |
LN |
2 SWS |
| Übersetzung Deutsch-Niederländisch |
D |
QS |
2 SWS |
| Landeskunde |
E |
QS |
2 SWS |
Im Hauptstudium des Faches Niederländisch
ist gemäß § 36 Abs.4 der LPO ein Studium von vier Teilgebieten
nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete
ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. Im Teilgebiet der Vertiefung
und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Sie sind den Bereichen C und wahlweise A oder B zuzuordnen. In den Bereichen
Sprachpraxis und Landeskunde ist je ein qualifizierter Studiennachweis
zu erbringen.
(5) Der Leistungsnachweis im Bereich C
Fachdidaktik wird in der Regel durch aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung,
ggf. durch Hospitation am schulischen Niederländischunterricht und
durch eine schriftliche Hausarbeit erworben, die thematischen Bezug zur
Praxis des Unterrichtes im Fach Niederländisch hat.
§ 13 Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung für
das Lehramt SI gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit)
und einen zweiten Abschnitt (Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfungen).
(2) Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Niederländisch
sind u. a. folgende Unterlagen vorzulegen, die vom Institut für Niederländische
Philologie und dem Prüfungsamt für die Zwischenprüfung in
den Lehramtstudiengängen ausgestellt werden:
1. die Bescheinigung der bestandenen
Zwischenprüfung,
2. der Nachweis der vertieften Studien
in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird
(Dieser Nachweis wird in der Regel durch die Belegübersichten im Studienbuch
erbracht.),
3. ein Leistungsnachweis, in der Regel
im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis.
Die weiteren zur Meldung vorzulegenden Unterlagen
sind in § 14 und § 15 LPO benannt. Auskünfte hierzu erteilt
das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
(3) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn
des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters gemäß
§ 15 LPO ergänzt werden.
Folgende Unterlagen sind u. a. dabei nachzureichen:
1. Nachweis der schulpraktischen
Studien,
2. die erforderlichen Leistungsnachweise
und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12 der vorliegenden
Studienordnung.
Die in Nummer 4.2 genannten Unterlagen können
innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.
(4) Erster Prüfungsabschnitt: Schriftliche
Hausarbeit
1. Die schriftliche Hausarbeit
ist nach Wahl des Prüflings im Unterrichtsfach Niederländisch
oder in dem anderen Unterrichtsfach anzufertigen.
2. Die schriftliche Hausarbeit kann nach
dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters angefertigt werden.
Sie soll spätestens im sechsten Semester geschrieben werden. Bei der
Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind die unter Abs. 2 dieses Paragraphen
genannten Unterlagen vorzulegen. Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten
nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
(5) Zweiter Prüfungsabschnitt: Arbeiten
unter Aufsicht und mündliche Prüfungen
1. Die schriftliche Arbeit unter
Aufsicht besteht aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Niederländische.
Allen Prüflingen eines Prüfungstermines wird der gleiche Text
vorgelegt.
2. Die mündlichen Prüfungen beziehen
sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums
und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen
in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
(6) Soll nach Abschluß der Prüfung
für das Lehramt der Sekundarstufe I die Prüfung für das
Lehramt der Sekundarstufe II abgelegt werden, so sind alle für das
Studium der Sekundarstufe II erforderlichen Studienvoraussetzungen und
-leistungen (SWS und Leistungsnachweise), die im Rahmen des Studiengangs
S I noch nicht nachgewiesen worden sind, nach der Studienordnung für
Sekundarstufe II vor der Meldung zur Staatsprüfung S II zu erbringen.
.
§ 14 Wiederholung
der Ersten Staatsprüfung und "Freiversuch"
(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten
Staatsprüfung kann diese einmal wiederholt werden. Dabei sind sämtliche
Prüfungsleistungen der Prüfungsteile, für die nicht gemäß
§25 LPO mindestens die Note "ausreichend" (4,0) festgelegt worden
ist, mit anderer Themenstellung zu erbringen. Weiteres regelt § 27
der LPO.
(2) Eine Erste Staatsprüfung, für
die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung
beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist,
gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Alle,
auch die bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene
Hausarbeit) müssen wiederholt werden. Bei einem vollständig bestandenen
Freiversuch besteht die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach
oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen.
Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses
der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für
eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium
oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann
der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung
und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die
Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
§ 15 Studienberatung
(1) Für alle Fragen zur Organisation
, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Die Teilnahme an der Studienberatungsveranstaltung
für das Grundstudium und der Studienberatungsveranstaltung für
das Hauptstudium, die durch Lehrende des Faches Niederländisch zu
Beginn des Semesters durchgeführt werden, ist obligatorisch.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums
steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät
die Fachschaft Niederlandistik.
(4) Für Fragen, die mit der Zwischenprüfung,
ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen
zusamenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfung
in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät
und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen
Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In den Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof
2).
§ 16 Durchlässigkeit
von Studiengängen
Der Übergang von den Lehramtsstudiengängen
dieser Studienordnung zu anderen Lehramtsstudiengängen und umgekehrt
sowie der Übergang von Magister- bzw. Promotionsstudiengängen
zu den Lehramtsstudiengängen dieser Studienordnung ist grundsätzlich
möglich, soweit es die Fächerkombinationen gestatten.
§ 17 Inkrafttreten
und Übergangsregelungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für
Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium
im Fach Niederländisch aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten
dieser Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium
wahlweise nach dieser oder nach den bisherigen Regelungen beenden. Die
Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab
Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten
dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden,
die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und
nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten
die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß
sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Empfohlener Studienplan:
GRUNDSTUDIUM
|
angestrebtes Lehramt: Sek I
|
Stud.
semester |
Veranstaltung |
SWS |
Studienleistung |
| 1. |
Studienberatung Grundstudium
|
Sprachkurs Niederländisch
I
(Bereich D) |
4 |
TN |
Einführung in die Niederlandistik
(Bereich A) |
2 |
TN |
Vorlesung
(Bereiche A-E) |
2 |
|
| 2. |
Sprachkurs
Niederländisch II
(Bereich D) |
4 |
LN |
Übung
(Bereich D) |
2 |
|
| Einführung in die Niederlandistik
(Bereich B) |
2 |
TN |
| Vorlesung
(Bereiche A-C,E) |
2 |
|
| 3. |
Sprachkurs
Niederländisch III
(Bereich D) |
2 |
TN |
| Proseminar
(Bereich A oder B) |
2 |
LN |
| Vorlesung oder Übung
(Bereiche A-E) |
2 |
|
| Proseminar
(Bereich A oder B) |
2 |
|
|
zwischen dem 2. und 5. Semester: studienbegleitende
Fachprüfung: Zwischenprüfung
|
| Grundstudium insgesamt |
26 SWS |
2 LN, 4TN,1 FP |
| nach dem Grundstudium: Auslandssemester
an einer niederländischen bzw. flämischen Universität oder
Fremdsprachenassistent/in in den Niederlanden bzw. Flandern |
HAUPTSTUDIUM
|
angestrebtes Lehramt: Sek. I
|
| Studien-semester |
Veranstaltung |
SWS |
Studien-
leistung |
|
Studienberatung Hauptstudium
|
| 4. |
Seminar Fachdidaktik
(Bereich C) |
2 |
LN |
| Seminar Landeskunde
(Bereich E) |
2 |
QS |
| Vorlesungsfreie Zeit |
Schulpraktische Studien:
Blockpraktikum
(Bereich E) |
2 |
Nachweis |
| 5. |
Hauptseminar
(Bereich A oder B) |
2 |
LN |
| Vorlesung oder Hauptseminar
(im Teilbereich der Vertiefung) |
2 |
|
| Übung
(Bereich D) |
2 |
|
| 6. |
Seminar Übersetzen
ins Niederländische
(Bereich D) |
2 |
QS |
| Kolloquium |
2 |
|
| Hauptstudium insgesamt |
16 |
2 LN
2 QS |
|
Erste Staatsprüfung Sek I
|