Studienordnung
des Studienfaches Niederländisch
mit den Studienabschlüssen Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II und
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und I
vom 10. September 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des §
85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
August 1993, geändert durch das Gesetz vom 1.Juli 1997 (GV NW S.213),
hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende
Studienordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2
Zugangsvoraussetzung
§ 3
Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§ 4
Studienbeginn
§ 5
Regelstudienzeit
§ 6
Ziel des Studiums
§ 7
Bereiche und Teilgebiete des Studiums
§ 8
Umfang und Aufbau des Studiums
§ 9
Zwischenprüfung
§
10 Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmenachweise
§
11 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen
§
12 Grund- und Hauptstudium
§
13 Erste Staatsprüfung
§
14 Wiederholung der Ersten Staatsprüfung und "Freiversuch"
§
15 Studienberatung
§
16 Durchlässigkeit von Studiengängen
§
17 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Empfohlener
Studienplan:
GRUNDSTUDIUM
HAUPTSTUDIUM
§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Niederländisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit den Studienabschlüssen "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II" und "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II".
(2) Die für die Studiengänge maßgebliche Prüfungsordnung sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW 1996, S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (ZPO-LA-PF).
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- - das Gesetz über die Ausbildung
für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S.421), geändert durch
Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220).
- das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV NW S. 532), geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S.213).
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
(1) Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Kultusministers gilt. Der Nachweis der Lateinkenntnisse (Latinum) ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.
(2) Für Studierende ohne Vorkennntnisse des Niederländischen wird ein einsemestriger Grundkurs im Umfang von 4 SWS angeboten, dessen erfolgreiche Absolvierung zur Teilnahme an weiterführenden Lehrveranstaltungen (Niederländisch II) berechtigt. Die Teilnahme am Grundkurs kann zu einer Verlängerung des Grundstudiums um mindestens ein Semester führen. Der Grundkurs beginnt in jedem Semester.
(3) Studierende mit Vorkenntnissen des Niederländischen können an einem Einstufungstest teilnehmen. Als Nachweis der Vorkenntnisse gilt in der Regel, daß das Fach Niederländisch eines der vier Prüfungsfächer im Abitur gewesen ist. Die erfolgreiche Teilnahme am Einstufungstest berechtigt zur Teilnahme am Kurs Niederländisch II.
(4) Für das Studium einer Fremdsprache sind mehrmonatige Auslandsaufenthalte zur Vertiefung fachlicher und landeskundlicher Kenntnisse nachdrücklich zu empfehlen. Ein mindestens einsemestriges Studium im Ausland ist hierzu in hervorragender Weise geeignet. Über die Fördermöglichkeiten informiert die Studienberatung.
(5) Gemäß §5 Abs. 4 LPO
muß das Studium im Fach Niederländisch mindestens zu einem Drittel
an einer deutschsprachigen Hochschule erfolgen.
§ 4 Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester
als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.
§ 5 Regelstudienzeit
Nach § 41 Abs. 6 LPO umfaßt
die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung
mit Abs. 6 UG die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit
(ein Semester).
§ 6 Ziel des Studiums
Ziel des Studiums ist die Aneignung der
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten,
die erforderlich sind, ein Lehramt für die Sekundarstufe II oder ein
Lehramt für die Sekundarstufen I und II im Fach Niederländisch
selbständig auszuüben.
§ 7 Bereiche und Teilgebiete des Studiums
(1) Das ordnungsgemäße Studium
des Niederländischen umfaßt Studienleistungen im Rahmen folgender
Bereiche und Teilgebiete:
| Bereich | Teilgebiet |
| A Sprachwissenschaft | 1 Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 Beschreibungsebenen der niederländischen Sprache | |
| 3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte | |
| 4 Historische Aspekte der niederländischen Sprache | |
| 5 Regionale, funktionale und soziale Aspekte der niederländischen Sprache | |
| 6 Kontrastive Linguistik | |
| B Literaturwissenschaft | 1 Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 Gattungen | |
| 3 Niederländische Literatur bis etwa 1800 | |
| 4 Niederländische Literatur ab etwa 1800 | |
| 5 Autorinnen und Autoren und Werke | |
| 6 Komparatistik | |
| C Fachdidaktik | 1 Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 Curriculum Niederländisch | |
| 3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Niederländischunterricht | |
| 4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Niederländischunterricht | |
| D Sprachpraxis | |
| E Landeskunde | |
(3) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs B (Literaturwissenschaft) sichern Überblickskenntnisse in der Geschichte der niederländischen Literatur, ferner durch eigene Lektüre erworbene vertiefte Kenntnisse einer größeren Auswahl von literarischen Werken, sowohl aus der Zeit von den Anfängen bis zum 19. Jahrhundert als auch aus der Zeit vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart, an denen sich die Eigenart und die Entwicklung von Gattungen, Epochen oder des Werkes einzelner Autoren verfolgen lassen. Die Studien in diesem Bereich sichern außerdem vertiefte Kenntnisse in Literaturtheorie sowie Spezialkenntnisse in literaturwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige Texte.
(4) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs C (Fachdidaktik) sichern Überblickskenntnisse der curricularen Probleme und vertiefte Kenntnisse von Lehr- und Lernprozessen zu ausgewählten Gegenständen der Bereiche Sprache oder Literatur.
(5) Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) gewährleisten, daß der Prüfling die niederländische Sprache in verschiedenen Verwendungsbereichen sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben kann.
(6) Die Studien im Bereich E (Landeskunde) sichern Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse des niederländischen Sprachraums sowie vertiefte Kenntnisse in einem dieser Sachgebiete.
Diese Kenntnisse können durch Teilnahme
an den niederlandekundlichen Seminaren im Studiengang "Niederlande-Studien"
der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben werden, soweit
diese als Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums für das Lehramt
ausgewiesen sind, des weiteren durch landeskundliche Exkursionen des Instituts
für Niederländische Philologie oder des Zentrums für Niederlande-Studien.
§ 8 Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Faches Niederländisch gliedert sich in das Grundstudium (1.-4. Semester) und das Hauptstudium.
(2) Für den Studiengang Niederländisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II (S II) sind gemäß § 41 Abs. 1 und 2 LPO Studien im Umfang von 60 SWS, im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufen II und I (S II/I) sind gemäß § 41 Abs. 1 und 2 und § 47 Abs. 2 LPO Studien im Umfang von 68 SWS nachzuweisen.
(3) Das vorgegebene Studienvolumen von
mindestens 60 Semesterwochenstunden im Rahmen der Prüfung SII verteilt
sich auf die einzelnen Studienbereiche wie folgt:
| Grund-studium | Haupt-studium | Grund-/ Hauptstudium | ||
| 1. Sprachwissenschaft (und)
2. Literaturwissenschaft |
34 SWS | 14 SWS | 10 SWS | 10 SWS |
| 3. Sprachpraxis | 18 SWS | 14 SWS | 4 SWS | |
| 4. Landeskunde | 4 SWS | 2 SWS | 2 SWS | |
| 5. Fachdidaktik | 2 SWS | 2 SWS | ||
| 6. schulpraktische Studien | 2 SWS | 2 SWS | ||
| 60 SWS | 30 SWS | 18 SWS | 12 SWS |
(5) Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 20. Dezember 1989 (AB Uni 90/2) geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994.Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt.
(6) Die im Hauptstudium nachzuweisenden fünf Teilgebiete umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden. Die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden.
(7) Vorschläge für einen sinnvollen
zeitlichen Aufbau der beiden Studiengänge enthält der als Anhang
beigefügte Studienplan.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Im Fach Niederländisch wird die Zwischenprüfung studienbegleitend durchgeführt. In der Zwischenprüfung wird das in den Veranstaltungen des Grundstudiums vermittelte fachliche und sprachliche Grundlagen- und Orientierungswissen in Form einer schriftlichen studienbegleitenden Fachprüfung überprüft.
(2) Die Zwischenprüfung wird durch die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen (ZPO-LA-PF) geregelt. Sie kann zweimal wiederholt werden.
(3) Voraussetzung für die Erteilung
des Zwischenprüfungszeugnisses ist neben dem Nachweis von Lateinkenntnissen
die Teilnahme an der Einführung in das Studium der Niederlandistik
(Teil A und Teil B) und die Vorlage des Teilnahmenachweises für Niederändisch
III (D).
§ 10Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmenachweise
(1) In den Veranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN) und die qualifizierten Studiennachweise (QS) in der Regel aufgrund von Klausuren erworben.
(2) In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise aufgrund einer Klausur oder eines Referates und einer Hausarbeit erworben. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine Hauptseminararbeit in niederländischer Sprache anzufertigen.
(3) Die Teilnahmenachweise (TN) für die Sprachkurse Niederländisch I und III werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme erworben. Am Ende des Kurses Niederländisch II weist der Studierende in einer Klausur mindestens ausreichende Niederländischkenntnisse nach. Der Teilnahmenachweis für den Kurs Niederländisch I ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Kurs Niederländisch II.
(4) Die Teilnahmenachweise für die "Einführung in das Studium der Niederlandistik" werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen erworben.
(5) Die Hauptseminare sollten erst nach Abschluß des Grundstudiums und bestandener Zwischenprüfung im Fach Niederländisch absolviert werden.
(6) Im Hauptstudium sind gemäß § 12 dieser Studienordnung in den einzelnen Bereichen Leistungsnachweise bzw. qualifizierte Studiennachweise zu erbringen:
- 1. Leistungsnachweise: Die Anforderungen
sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen
Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden
Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten
unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen
Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen.
2. Qualifizierte Studiennachweise: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben, Kurzreferaten und bestandenen sprachpraktischen Übungen.
(8) Die Lehrenden geben zu Beginn der jeweiligen
Lehrveranstaltung bekannt, auf welche Weise der betreffende Leistungsnachweis
bzw. qualizierte Studiennachweis erworben werden kann. Ihnen müssen
individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen
der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der
qualifizierten Studiennachweise liegen.
§ 11 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangens entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen die außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen ist der Prüfungsausschuß für die Durchführung der Zwischenprüfung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen
Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 12 Grund- und Hauptstudium
| Sprachkurs Niederländisch 1 | D | TN | 4 SWS |
| Sprachkurs Niederländisch 2 | D | LN | 4 SWS |
| Sprachkurs Niederländisch 3 | D | TN | 2 SWS |
| Einführung in das Studium der Niederlandistik | A u. B | 2 TN | 4 SWS |
| Proseminar Sprachwissenschaft | A | LN | 2 SWS |
| Proseminar Literaturwissenschaft | B | LN | 2 SWS |
(3) Vor Antritt zur Zwischenprüfung wird die Teilnahme am Sprachkurs Niederländisch III und an der Einführung in das Studium der Niederlandistik dringend empfohlen.
(4) Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise
(LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:
| Hauptseminar Sprachwissenschaft | A | LN | 2 SWS |
| Hauptseminar Literaturwissenschaft | B | LN | 2 SWS |
| Fachdidaktik | C | LN | 2 SWS |
| Übersetzung Deutsch-Niederländisch | D | QS | 2 SWS |
| Landeskunde | E | QS | 2 SWS |
Im Hauptstudium des Faches Niederländisch ist gemäß § 41 Abs. 4 der LPO ein Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Sie sind den Bereichen A,B und C zuzuordnen. In den Bereichen Sprachpraxis und Landeskunde ist je ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
(5) Der Leistungsnachweis im Bereich C
Fachdidaktik wird in der Regel durch aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung,
ggf. durch Hospitation am schulischen Niederländischunterricht und
durch eine schriftliche Hausarbeit erworben, die thematischen Bezug zur
Praxis des Unterrichtes im Fach Niederländisch hat.
§ 13 Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter S II und S I/II gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen).
(2) Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Niederländisch sind u. a. folgende Unterlagen vorzulegen, die vom Institut für Niederländische Philologie und dem Prüfungsamt für die Zwischenprüfung in den Lehramtstudiengängen ausgestellt werden:
- 1. die Bescheinigung der bestandenen Zwischenprüfung,
2. der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird (Dieser Nachweis wird in der Regel durch die Belegübersichten im Studienbuch erbracht.),
3. ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis.
(3) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters gemäß § 15 LPO ergänzt werden. Folgende Unterlagen sind u.a. dabei nachzureichen:
- 1. Nachweis der schulpraktischen Studien,
2. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12 Abs.3 der vorliegenden Studienordnung.
(4) Erster Prüfungsabschnitt: Schriftliche Hausarbeit
- 1. Die schriftliche Hausarbeit ist nach
Wahl des Prüflings im Unterrichtsfach Niederländisch oder in
dem anderen Unterrichtsfach anzufertigen.
2. Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters angefertigt werden. Sie soll spätestens im achten Semester geschrieben werden. Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung sind die unter Abs. 2 dieses Paragraphen genannten Unterlagen vorzulegen. Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
- 1. Wird die schriftliche Hausarbeit im
Fach Niederländisch geschrieben, so ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
Diese besteht aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Niederländische.
Allen Prüflingen eines Prüfungstermines wird der gleiche Text
vorgelegt.
2. Wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Niederländisch geschrieben, so ist zusätzlich eine weitere schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Diese Arbeit ist in niederländischer Sprache anzufertigen; die Aufgabenstellung kann vorsehen, daß Teile dieser Arbeit in deutscher Sprache abzufassen sind.
3. Bei der Staatsprüfung S II/I ist darüberhinaus eine weitere Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen, sofern diese nicht im anderen Unterrichtsfach angefertigt wurde.
4. Wird bei der Staatsprüfung SII/I die weitere Arbeit unter Aufsicht nicht im Fach Niederländisch geschrieben oder ist das Fach Niederländisch alleiniges Prüfungsfach für SII/I, so verlängert sich die mündliche Prüfung um 15 Minuten.
5. Die Prüfungen des zweiten Abschnitts beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
§ 14 Wiederholung der Ersten Staatsprüfung und "Freiversuch"
(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung kann diese einmal wiederholt werden. Dabei sind sämtliche Prüfungsleistungen der Prüfungsteile, für die nicht gemäß §25 LPO mindestens die Note "ausreichend" (4,0) festgelegt worden ist, mit anderer Themenstellung zu erbringen. Weiteres regelt § 27 der LPO.
(2) Eine erste Staatsprüfung, für
die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung
beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist,
gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Alle,
auch die bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene
Hausarbeit) müssen wiederholt werden. Bei einem vollständig bestandenen
Freiversuch besteht die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach
oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen.
Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses
der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für
eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium
oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann
der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung
und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die
Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
§ 15 Studienberatung
(1) Für alle Fragen zur Organisation , Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Die Teilnahme an der Studienberatungsveranstaltung für das Grundstudium und der Studienberatungsveranstaltung für das Hauptstudium, die durch Lehrende des Faches Niederländisch zu Beginn des Semesters durchgeführt werden, ist obligatorisch.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Niederlandistik.
(4) Für Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusamenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In den Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof
2).
§ 16 Durchlässigkeit von Studiengängen
Der Übergang von den Lehramtsstudiengängen
dieser Studienordnung zu anderen Lehramtsstudiengängen und umgekehrt
sowie der Übergang von Magister- bzw. Promotionsstudiengängen
zu den Lehramtsstudiengängen dieser Studienordnung ist grundsätzlich
möglich, soweit es die Fächerkombinationen gestatten.
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium im Fach Niederländisch aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten
dieser Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium
wahlweise nach dieser oder nach den bisherigen Regelungen beenden. Die
Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab
Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten
dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden,
die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und
nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten
die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß
sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Empfohlener Studienplan:
GRUNDSTUDIUM
|
|
|||
| Stud.
semes-ter |
Veranstaltung | SWS | Studienleistung |
| 1. |
|
||
| Sprachkurs Niederländisch
I
(Bereich D) |
4 | TN | |
| Einführung in die Niederlandistik
(Bereich A) |
2 | TN | |
| Vorlesung
(Bereiche A-D,E) |
2 | ||
| 2. | Sprachkurs
Niederländisch II (Bereich D) |
4 | LN |
| Einführung in die Niederlandistik
(Bereich B) |
2 | TN | |
| 3. | Sprachkurs
Niederländisch III (Bereich D) |
2 | TN |
| Proseminar
(Bereich A) |
2 | LN | |
| Proseminar
(Bereich B) |
2 | ||
| Vorlesung oder Übung
(Bereiche A-E) |
2 | ||
| 4. | Proseminar
(Bereich A) |
2 | |
| Proseminar
(Bereich B) |
2 | LN | |
| Vorlesung
(Bereiche A-C,E) |
2 | ||
| Übung
(Bereich D) |
2 | ||
|
|
|||
| Grundstudium insgesamt | 30 SWS | 3 LN, 4TN,1 FP | |
| nach dem Grundstudium: Auslandssemester an einer niederländischen bzw. flämischen Universität oder Fremdsprachenassistent/in in den Niederlanden bzw. Flandern | |||
HAUPTSTUDIUM
|
|
|||
| Studien-semester | Veranstaltung | SWS | Studien-
leistung |
|
|
|||
| 5. | Seminar Fachdidaktik
(Bereich C) |
2 | LN |
| Seminar Landeskunde
(Bereich E) |
2 | ||
| Übung
(Bereich D) |
2 | ||
| Vorlesungsfreie Zeit | Schulpraktische Studien:
Blockpraktikum
(Bereich E) |
2 | Nachweis |
| 6. | Hauptseminar
(Bereich B) |
2 | LN |
| Seminar Übersetzen
ins Niederländische
(Bereich D) |
2 | QS | |
| Vorlesung
(Bereich A-C,E) |
2 | ||
| Übung
(Bereich D) |
2 | ||
| 7. | Hauptseminar
(Bereich A) |
2 | LN |
| Hauptseminar
(Bereich B) |
2 | ||
| Seminar Landeskunde
(Bereich E) |
2 | QS | |
| Vorlesung
(im Teilbereich der Vertiefung) |
2 | ||
| 8. | Vorlesung
(Bereich A-C,E) |
2 | |
| Hauptseminar
(im Teilbereich der Vertiefung) |
2 | ||
| Kolloquium | 2 | ||
| Hauptstudium insgesamt | 30 | 3 LN
2 QS |
|
|
|
|||

