Studienordnung
für das Fach Niederländische Philologie
mit dem Abschluß Magisterprüfung
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 10. September 1998

Aufgrund der §§,2 Abs. 4, 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19.6.1994 (GV.NW. S. 428), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele, mögliche Tätigkeitsfelder
§ 3 Zulassungs- bzw. Studienvoraussetzungen
§ 4 Wünschenswerte Qualifikationen
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Veranstaltungsarten
§ 8 Studieninhalte
§ 9 Aufbau des Studiums
§ 10 Prüfungselemente (Fachprüfungen und Leistungsnachweise) und Teilnahmenachweise
§ 11 Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung
§ 13 Hauptstudium
§ 14 Magisterprüfung
§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester
§ 16 Studienplan
§ 17 Studienberatung
§ 18 Inkrafttreten
Empfohlener Studienplan:
 
 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung -- Magisterprüfung -- der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 das Studium der Niederländischen Philologie im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magister. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad der Magistra Artium bzw. des Magister Artium (abgekürzt: M.A.).
 

§ 2 Studienziele, mögliche Tätigkeitsfelder

(1) Allgemeines Ausbildungsziel des Studiums der Niederländischen Philologie ist die theoretische und praktische Kompetenz im philologischen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur des gesamten niederländischsprachigen Raumes. Das Studium der Niederländischen Philologie strebt im einzelnen die folgenden Ziele an:
1. Aktive Sprachbeherrschung (mündlich und schriftlich),
2. Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten verschiedener Epochen und Sprachstufen,
3. Kritische Vertrautheit mit den Methoden und Problemen der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung,
4. Überblick über die Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der niederländischsprachigen Regionen bis zur Gegenwart,
5. Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit.
(2) Das Studium der Niederländischen Philologie vermittelt kommunikative Sprachfähigkeiten in den gewählten Studienschwerpunkten.

(3) Mögliche Tätigkeitsfelder finden sich in der wissenschaftlichen, kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, in Bereichen der Medien und der Erwachsenenbildung sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern unter fachspezifischen Aspekten. Das spätere Tätigkeitsfeld der Absolventinnen und Absolventen steht dabei in direkter Abhängigkeit mit der gewählten Fächerkombination und individuellen Interessen, Erfahrungen und Schwerpunkten.

(4) An ein abgeschlossenes Magisterstudium können sich sowohl Zusatzstudien wie der an der Westfälischen Wilhelms-Universität angebotene Studiengang "Literarisches Übersetzen aus dem Niederländischen" als auch ein Promotionsstudium anschließen. Das Promotionsstudium führt zum Erwerb des Doktorgrades (Dr. phil. = Doctor philosophiae), Einzelheiten regelt die gültige Promotionsordnung.
 

§ 3 Zulassungs- bzw. Studienvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
 

§ 4 Wünschenswerte Qualifikationen

(1) Bei Aufnahme des Studiums sind Vorkenntnisse der niederländischen Sprache und EDV-Kenntnisse wünschenswert.

(2) Während des Studiums sind Auslandsaufenthalte (eventuell auch vor Beginn des Studiums) zur Vertiefung bzw. zum Aufbau der Sprachkenntnisse dringend anzuraten.

(3) In der vorlesungsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen ergeben sich u.U. Gelegenheiten zu Praxiskontakten. Diese sollten genutzt werden, um Erfahrungen im jeweiligen Berufsfeld zu sammeln und Berufsvorstellungen zu überprüfen.
 

§ 5 Studienbeginn

Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.
 

§ 6 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluß der Prüfung beträgt neun Semester.

(2) Der Studienumfang beträgt im Hauptfach 70 Semesterwochenstunden (SWS). In jedem Studiensemester sollten mindestens acht SWS im Fach Niederländische Philologie studiert werden.

(3) Im Nebenfach Niederländische Philologie sind 35 SWS nachzuweisen, d.h. je Studiensemester mindestens vier SWS zu studieren.
 

§ 7 Veranstaltungsarten

Am Institut für Niederländische Philologie werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten: Vorlesungen, Einführungen, Sprachkurse, Übungen, Proseminare, Hauptseminare und Kolloquien.

Vorlesungen geben einen zusammenfassenden Überblick über einen wissenschaftlichen Gegenstand und seine theoretischen und methodologischen Grundlagen bzw. behandeln spezielle Probleme eines Wissensgebietes.

Einführungen vermitteln im Überblick Grundbegriffe der verschiedenen Teildisziplinen, deren theoretische Grundlagen und Methoden. Im Institut für Niederländische Philologie werden die Einführungen in die verschiedenen Teildisziplinen in einer integrierten Lehrveranstaltung angeboten.

Sprachkurse dienen dem Erwerb der vier kommunikativen Grundfertigkeiten in der niederländischen Sprache: Lesen, Schreiben, Hörverstehen und Sprechen.

Übungen in einem wissenschaftlichen Teilgebiet dienen der exemplarischen Aneignung elementarer wissenschaftlicher Methoden. In sprachpraktischen Übungen werden Kenntnisse in der niederländischen Sprache und den kulturellen Äußerungen dieses Sprachraumes vermittelt.

Proseminare basieren auf den Kenntnissen der Einführungen und führen zu einer zunehmend aktiven und selbständigen Aneignung und Anwendung des fachspezifischen Wissens.

Hauptseminare zielen auf vorrangig selbständige Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, auf die Einsicht in komplexe Zusammenhänge und fordern von den Studierenden eine kritisch-argumentative Haltung gegenüber den wissenschaftlichen Positionen auch auf der Basis eigenständiger Orientierung in der Fachliteratur.

Kolloquien geben fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit, Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Arbeit zu präsentieren und zur Diskussion zu stellen. Gleichzeitig ermöglicht dieser Veranstaltungstyp die gemeinsame Auseinandersetzung von Studierenden und Lehrenden mit wissenschaftlichen Fragestellungen und der Erarbeitung innovativer Ansätze. Kolloquien für Examenskandidatinnen/Examenskandidaten dienen der Prüfungsvorbereitung.
 

§ 8 Studieninhalte

Am Institut für Niederländische Philologie wird in den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft gelehrt. Schwerpunkte ergeben sich aus dem Lehrangebot der einzelnen Lehrenden. Die Inhalte lassen sich folgenden Teilgebieten zuordnen:
A. Sprachwissenschaft:
1. Theorien, Modelle, Methoden
2. Beschreibungsebenen der niederländischen Sprache
3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
4. Historische Aspekte der niederländischen Sprache
5. Regionale, funktionale und soziale Aspekte der niederländischen Sprache
6. Kontrastive Linguistik
B. Literaturwissenschaft:
1. Theorien, Modelle, Methoden
2. Gattungen
3. Niederländische Literatur bis etwa 1800
4. Niederländische Literatur ab etwa 1800
5. Autorinnen und Autoren und Werke
6. Komparatistik
D. Sprachpraxis

E. Landeskunde

Einzelne Schwerpunkte aus verschiedenen Teilgebieten können aus didaktischen Gründen in integrierten Lehrveranstaltungen zusammengefaßt werden.

Die Kenntnisse im Bereich Landeskunde können auch durch Teilnahme an den niederlandekundlichen Seminaren im Studiengang "Niederlande-Studien" der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben werden, soweit diese als Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums "Niederländische Philologie" ausgewiesen sind, desweiteren durch landeskundliche Exkursionen des Instituts für Niederländische Philologie oder des Zentrums für Niederlande-Studien.
 
 

§ 9 Aufbau des Studiums

(1) Für das Studium der Niederländischen Philologie im Hauptfach ist im Grundstudium von 32 SWS und im Hauptstudium von 30 SWS für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen auszugehen. Ein Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums findet sich im Anhang zu dieser Studienordnung.

(2) Im Nebenfach ist für das Fach Niederländische Philologie von 16 SWS im Grundstudium und 14 SWS im Hauptstudium für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen auszugehen.

(3) Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis erbracht.

(4) An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann in der Regel nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
 

§ 10 Prüfungselemente (Fachprüfungen und Leistungsnachweise) und Teilnahmenachweise

(1) Im Grund- und im Hauptstudium werden Leistungen in Form von Fachprüfungen und von Leistungsnachweisen erbracht. Fachprüfungen (FP) sind Prüfungselemente, die nicht an Lehrveranstaltungen gebunden sind. Leistungsnachweise (LN) werden in Lehrveranstaltungen in der Regel in Form von Klausuren, Seminarvorträgen mit Ausarbeitungen oder Seminararbeiten erbracht.

(2) Teilnahmenachweise (TN) werden durch regelmäßige und aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben. Die aktive Teilnahme schließt ein, daß im Laufe der Lehrveranstaltungen nicht zu bewertende Beiträge in Form von Kurzreferaten, Ergebnisberichten und im Bereich Sprachpraxis insbesondere durch kurze Übungen erbracht werden.
 

§ 11 Grundstudium

(1) Für das Studium der Niederländischen Philologie (Hauptfach) müssen im Grundstudium vier Leistungsnachweise und sechs Teilnahmenachweise vorgelegt sowie eine Fachprüfung absolviert werden:
1. Im Bereich Sprachpraxis sind für den Kurs Niederländisch I ein Teilnahmenachweis und für Niederländisch II und Niederländisch III je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in denen der Prüfling mindestens ausreichende Sprachkenntnisse des Niederländischen nachweist. Ein weiterer Teilnahmenachweis wird in der Lehrveranstaltung "Proseminar Übersetzen" erworben.

2. Zwei Teilnahmenachweise werden durch Teilnahme an der zweiteiligen "Einführung in das Studium der Niederlandistik" erbracht.

3. Aus den Bereichen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft sind je ein Leistungs- und ein Teilnahmenachweis vorzulegen. Dabei ist nach Maßgabe des Lehrangebotes darauf zu achten, daß im Bereich Sprachwissenschaft ein Nachweis für eine Lehrveranstaltung mit historischem Schwerpunkt und im Bereich Literaturwissenschaft ein Nachweis für eine Lehrveranstaltung zur Literatur bis 1800 vorgelegt wird.

4. Die Meldung zur Fachprüfung sollte erst dann erfolgen, wenn der Teilnahmenachweis und die beiden Leistungsnachweise für die Sprachkurse und die Teilnahmenachweise für die "Einführung in das Studium der Niederlandistik" vorliegen.

5. In der Fachprüfung weist der Prüfling sprachliches und fachliches Grundlagenwissen nach - sowie die Fähigkeit, einen Gegenstand der Niederländischen Philologie zu erschließen und ihn in seinen Zusammenhängen darzustellen.

6. Im Grundstudium ist ferner die Teilnahme an einer Studienberatung Pflicht. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt, die zur Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses mit den anderen genannten Leistungs- und Teilnahmenachweisen vorzulegen ist.

(2) Für das Studium der Niederländischen Philologie (Nebenfach) müssen im Grundstudium zwei Leistungsnachweise, der Nachweis für eine Fachprüfung und vier Teilnahmenachweise vorgelegt werden:
1. Im Bereich Sprachpraxis sind für die Kurse Niederländisch I und Niederländisch III Teilnahmenachweise zu erbringen. In Niederländisch II wird ein Leistungsnachweis erworben.

2. Zwei Teilnahmenachweise werden durch Teilnahme an der zweiteiligen "Einführung in das Studium der Niederlandistik" erbracht.

3. Aus den Bereichen Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.

4. Die Meldung zur Fachprüfung sollte erst erfolgen, wenn die Leistungs- und Teilnahmenachweise für die Sprachkurse und die Teilnahmenachweise für die "Einführung in das Studium der Niederlandistik" vorliegen.

5. In der Fachprüfung weist der Prüfling sprachliches und fachliches Grundlagenwissen nach - sowie die Fähigkeit,einen Gegenstand der Niederländischen Philologie zu erschließen und ihn in seinen Zusammenhängen darzustellen.

6. Im Grundstudium ist ferner die Teilnahme an einer Studienberatung Pflicht. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
 
 

§ 12 Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung im Fach Niederländische Philologie wird gemäß der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät studienbegleitend abgelegt.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis wird erteilt, wenn die Teilnahmenachweise und Leistungsnachweise gemäß dieser Studienordnung erworben, die Zwischenprüfungsleistung erbracht worden sind und der Prüfling an der obligatorischen Studienberatung im Fach Niederländische Philologie teilgenommen hat.
 

§ 13 Hauptstudium

(1) Für das Studium der Niederländischen Philologie (Hauptfach) müssen im Hauptstudium vier Leistungsnachweise und zwei Teilnahmenachweise erworben werden:

1. Im Bereich Sprachpraxis wird ein Leistungsnachweis im Seminar Übersetzen erbracht.

2. Im Bereich Sprachwissenschaft werden ein Leistungsnachweis und ein Teilnahmenachweis durch aktive Teilnahme an bzw. durch entsprechende Leistung in Hauptseminaren erbracht.

3. Im Bereich Literaturwissenschaft werden ein Leistungsnachweis und ein Teilnahmenachweis durch aktive Teilnahme bzw. durch entsprechende Leistung in Hauptseminaren erbracht.

4. Im Bereich Landeskunde wird ein Leistungsnachweis durch entsprechende Mitarbeit an einem Seminar Landeskunde erworben.

(2) Für das Studium der Niederländischen Philologie (Nebenfach) müssen im Hauptstudium ein Leistungsnachweis und drei Teilnahmenachweise erworben werden:

1. Der Leistungsnachweis wird wahlweise im Bereich Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft erbracht. Ein Teilnahmenachweis wird dann in dem Bereich erworben, in dem der Leistungsnachweis nicht erbracht wurde.

2. Die beiden anderen Teilnahmenachweise sind in den Bereichen Sprachpraxis: Übersetzen und Landeskunde zu erbringen.
 

§ 14 Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach Niederländische Philologie aus der Magisterarbeit und einer Fachprüfung (mündliche Prüfung).

(2) Die Magisterarbeit bildet gemäß § 16 Magisterprüfungsordnung (MPO) den ersten Teil der Magisterprüfung. Mit ihr soll nachgewiesen werden, daß der Prüfling imstande ist, ein begrenztes Problem aus dem Hauptfach in angemessener Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Magisterarbeit soll einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten.

(5) Hauptfach: Die mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (§ 18 MPO) wird mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in den studierten Teilgebieten mit Ausnahme der Sprachpraxis abgelegt. Ein angemessener Teil der Prüfung ist in niederländischer Sprache durchzuführen.

(6) Nebenfach: Die mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (§§18 MPO) wird mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in den Teilgebieten Sprachwissenschaft und/oder Literaturwissenschaft abgelegt. Ein angemessener Teil der Prüfung ist in niederländischer Sprache durchzuführen.

(7) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium antritt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§ 90a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird, und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf § 20 MPO verwiesen.

(8) Auskünfte zum Verfahren, sowie zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeit) erteilt das Magisterprüfungsamt.
 
 

§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester

Möglichkeiten und Verfahrensweisen zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und Einstufungsmöglichkeiten in höhere Semester sind in § 7 MPO detailliert beschrieben.
 

§ 16 Studienplan

Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 UG ein Studienplan als Anhang beigefügt, der den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen kann.
 
 

§ 17 Studienberatung

(1) Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Die Teilnahme an einer Studienberatung im Verlauf des Studium ist Pflicht. Hierfür werden separate Termine bekanntgegeben.

(2) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Niederlandistik. Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.

(3) Für alle Fragen, die die in dieser Studienordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt zuständig.
 
 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
 
 

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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
 

Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer

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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
 

Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
 
 

Empfohlener Studienplan:

GRUNDSTUDIUM


Hauptfach
Nebenfach
Studien-

semes-ter

Veranstaltung SWS Studien-

leistung

Veranstaltung SWS Studien-

leistung

1.
Studienberatung Grundstudium
Sprachkurs Niederländisch I

(Bereich D)

4 TN Sprachkurs Niederländisch I

(Bereich D)

4 TN
Einführung in die Niederlandistik 

(Bereich A)

2 TN  
Vorlesung

(Bereiche A-E)

2  
2.  Sprachkurs

Niederländisch II

(Bereich D)

4 LN Sprachkurs

Niederländisch II

(Bereich D)

4 LN
Einführung in die Niederlandistik

(Bereich B)

2 TN Einführung in die Niederlandistik 

(Bereich A)

2 TN
3.  Sprachkurs

Niederländisch III

(Bereich D)

2 LN Sprachkurs

Niederländisch III

(Bereich D)

2 TN
Proseminar

(Bereich A)

2 LN Einführung in die Niederlandistik

(Bereich B)

2 TN
Proseminar

(Bereich B) 

2 TN  
Vorlesung oder Übung

(Bereiche A-E)

2  
4. Proseminar

(Bereich A)

2 TN Proseminar

(Bereich A oder B)

2 LN
Proseminar

(Bereich B)

2 LN    
Proseminar Übersetzen

(Bereich D)

2 TN  
Vorlesung

(Bereiche A-C,E)

2  
Übung

(Bereich D)

2  
zwischen dem 2. und 5. Semester: studienbegleitende Fachprüfung: Zwischenprüfung
Grundstudium insgesamt 32 4 LN, 6TN 

1 FP

16 2 LN

4 TN

1 FP

nach dem Grundstudium: Auslandssemester in den Niederlanden bzw. Flandern

HAUPTSTUDIUM

Hauptfach
Nebenfach
Studien-semester Veranstaltung SWS Studien-

leistung

Veranstaltung SWS Studien-

leistung

Studienberatung Hauptstudium
5. Hauptseminar

(Bereich A)

2 LN Hauptseminar

(Bereich A oder B)

2 TN
Seminar Landeskunde

(Bereich E)

2 LN Übung

(Bereich D)

2  
Übung

(Bereich D)

2    
6. Hauptseminar

(Bereich B)

2 LN Hauptseminar

(Bereich A oder B(1))

2 LN
Seminar Übersetzen ins Niederländische

(Bereich D)

2 LN Seminar Landeskunde

(Bereich E)

2 TN
Vorlesung

(Bereich A-C,E)

2    
Übung

(Bereich D)

2  
7. Hauptseminar

(Bereich A)

2 TN Seminar Übersetzen ins Niederländische

(Bereich D)

2 TN
Hauptseminar

(Bereich B)

2 TN Vorlesung

(Bereich A-C,E)

2  
Hauptseminar

(Bereich A oder B)

2    
Vorlesung

(Bereich A-C,E)

2  
8. Vorlesung

(Bereich A-C,E)

2   Vorlesung

(Bereich A-C,E)

2  
Hauptseminar

(Bereich A oder B)

2    
Übung

(Bereich D)

2  
Kolloquium 2  
Hauptstudium insgesamt 30 4 LN

2 TN

  14 1 LN

3 TN

Magisterprüfung

1. Wurde der Teilnahmenachweis im Bereich A erbracht, muß der Leistungsnachweis in B erbracht werden und umgekehrt.