Studienordnung
für das Fach Niederländische Philologie
mit dem Abschluß
Magisterprüfung
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 10. September 1998
Aufgrund der §§,2 Abs. 4, 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19.6.1994 (GV.NW. S. 428), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele,
mögliche Tätigkeitsfelder
§ 3 Zulassungs-
bzw. Studienvoraussetzungen
§ 4 Wünschenswerte
Qualifikationen
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Veranstaltungsarten
§ 8 Studieninhalte
§ 9 Aufbau
des Studiums
§ 10 Prüfungselemente
(Fachprüfungen und Leistungsnachweise) und Teilnahmenachweise
§ 11 Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung
§ 13 Hauptstudium
§ 14 Magisterprüfung
§ 15 Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester
§ 16 Studienplan
§ 17 Studienberatung
§ 18 Inkrafttreten
Empfohlener Studienplan:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele, mögliche Tätigkeitsfelder
1. Aktive Sprachbeherrschung (mündlich und schriftlich),(2) Das Studium der Niederländischen Philologie vermittelt kommunikative Sprachfähigkeiten in den gewählten Studienschwerpunkten.
2. Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten verschiedener Epochen und Sprachstufen,
3. Kritische Vertrautheit mit den Methoden und Problemen der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung,
4. Überblick über die Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der niederländischsprachigen Regionen bis zur Gegenwart,
5. Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit.
(3) Mögliche Tätigkeitsfelder finden sich in der wissenschaftlichen, kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, in Bereichen der Medien und der Erwachsenenbildung sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern unter fachspezifischen Aspekten. Das spätere Tätigkeitsfeld der Absolventinnen und Absolventen steht dabei in direkter Abhängigkeit mit der gewählten Fächerkombination und individuellen Interessen, Erfahrungen und Schwerpunkten.
(4) An ein abgeschlossenes Magisterstudium
können sich sowohl Zusatzstudien wie der an der Westfälischen
Wilhelms-Universität angebotene Studiengang "Literarisches Übersetzen
aus dem Niederländischen" als auch ein Promotionsstudium anschließen.
Das Promotionsstudium führt zum Erwerb des Doktorgrades (Dr. phil.
= Doctor philosophiae), Einzelheiten regelt die gültige Promotionsordnung.
§ 3 Zulassungs- bzw. Studienvoraussetzungen
§ 4 Wünschenswerte Qualifikationen
(2) Während des Studiums sind Auslandsaufenthalte (eventuell auch vor Beginn des Studiums) zur Vertiefung bzw. zum Aufbau der Sprachkenntnisse dringend anzuraten.
(3) In der vorlesungsfreien Zeit oder im
Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen ergeben sich u.U. Gelegenheiten zu
Praxiskontakten. Diese sollten genutzt werden, um Erfahrungen im jeweiligen
Berufsfeld zu sammeln und Berufsvorstellungen zu überprüfen.
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Regelstudienzeit
(2) Der Studienumfang beträgt im Hauptfach 70 Semesterwochenstunden (SWS). In jedem Studiensemester sollten mindestens acht SWS im Fach Niederländische Philologie studiert werden.
(3) Im Nebenfach Niederländische Philologie
sind 35 SWS nachzuweisen, d.h. je Studiensemester mindestens vier SWS zu
studieren.
§ 7 Veranstaltungsarten
Vorlesungen geben einen zusammenfassenden Überblick über einen wissenschaftlichen Gegenstand und seine theoretischen und methodologischen Grundlagen bzw. behandeln spezielle Probleme eines Wissensgebietes.
Einführungen vermitteln im Überblick Grundbegriffe der verschiedenen Teildisziplinen, deren theoretische Grundlagen und Methoden. Im Institut für Niederländische Philologie werden die Einführungen in die verschiedenen Teildisziplinen in einer integrierten Lehrveranstaltung angeboten.
Sprachkurse dienen dem Erwerb der vier kommunikativen Grundfertigkeiten in der niederländischen Sprache: Lesen, Schreiben, Hörverstehen und Sprechen.
Übungen in einem wissenschaftlichen Teilgebiet dienen der exemplarischen Aneignung elementarer wissenschaftlicher Methoden. In sprachpraktischen Übungen werden Kenntnisse in der niederländischen Sprache und den kulturellen Äußerungen dieses Sprachraumes vermittelt.
Proseminare basieren auf den Kenntnissen der Einführungen und führen zu einer zunehmend aktiven und selbständigen Aneignung und Anwendung des fachspezifischen Wissens.
Hauptseminare zielen auf vorrangig selbständige Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, auf die Einsicht in komplexe Zusammenhänge und fordern von den Studierenden eine kritisch-argumentative Haltung gegenüber den wissenschaftlichen Positionen auch auf der Basis eigenständiger Orientierung in der Fachliteratur.
Kolloquien geben fortgeschrittenen
Studierenden die Möglichkeit, Ergebnisse eigener wissenschaftlicher
Arbeit zu präsentieren und zur Diskussion zu stellen. Gleichzeitig
ermöglicht dieser Veranstaltungstyp die gemeinsame Auseinandersetzung
von Studierenden und Lehrenden mit wissenschaftlichen Fragestellungen und
der Erarbeitung innovativer Ansätze. Kolloquien für Examenskandidatinnen/Examenskandidaten
dienen der Prüfungsvorbereitung.
§ 8 Studieninhalte
A. Sprachwissenschaft:
1. Theorien, Modelle, MethodenB. Literaturwissenschaft:
2. Beschreibungsebenen der niederländischen Sprache
3. Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
4. Historische Aspekte der niederländischen Sprache
5. Regionale, funktionale und soziale Aspekte der niederländischen Sprache
6. Kontrastive Linguistik
1. Theorien, Modelle, MethodenD. Sprachpraxis
2. Gattungen
3. Niederländische Literatur bis etwa 1800
4. Niederländische Literatur ab etwa 1800
5. Autorinnen und Autoren und Werke
6. Komparatistik
E. Landeskunde
Einzelne Schwerpunkte aus verschiedenen Teilgebieten können aus didaktischen Gründen in integrierten Lehrveranstaltungen zusammengefaßt werden.
Die Kenntnisse im Bereich Landeskunde können
auch durch Teilnahme an den niederlandekundlichen Seminaren im Studiengang
"Niederlande-Studien" der Westfälischen Wilhelms-Universität
erworben werden, soweit diese als Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums
"Niederländische Philologie" ausgewiesen sind, desweiteren durch landeskundliche
Exkursionen des Instituts für Niederländische Philologie oder
des Zentrums für Niederlande-Studien.
§ 9 Aufbau des Studiums
(2) Im Nebenfach ist für das Fach Niederländische Philologie von 16 SWS im Grundstudium und 14 SWS im Hauptstudium für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen auszugehen.
(3) Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis erbracht.
(4) An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
kann in der Regel nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen
hat.
§ 10 Prüfungselemente (Fachprüfungen und Leistungsnachweise) und Teilnahmenachweise
(2) Teilnahmenachweise (TN) werden durch
regelmäßige und aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben.
Die aktive Teilnahme schließt ein, daß im Laufe der Lehrveranstaltungen
nicht zu bewertende Beiträge in Form von Kurzreferaten, Ergebnisberichten
und im Bereich Sprachpraxis insbesondere durch kurze Übungen erbracht
werden.
§ 11 Grundstudium
1. Im Bereich Sprachpraxis sind für den Kurs Niederländisch I ein Teilnahmenachweis und für Niederländisch II und Niederländisch III je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in denen der Prüfling mindestens ausreichende Sprachkenntnisse des Niederländischen nachweist. Ein weiterer Teilnahmenachweis wird in der Lehrveranstaltung "Proseminar Übersetzen" erworben.(2) Für das Studium der Niederländischen Philologie (Nebenfach) müssen im Grundstudium zwei Leistungsnachweise, der Nachweis für eine Fachprüfung und vier Teilnahmenachweise vorgelegt werden:2. Zwei Teilnahmenachweise werden durch Teilnahme an der zweiteiligen "Einführung in das Studium der Niederlandistik" erbracht.
3. Aus den Bereichen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft sind je ein Leistungs- und ein Teilnahmenachweis vorzulegen. Dabei ist nach Maßgabe des Lehrangebotes darauf zu achten, daß im Bereich Sprachwissenschaft ein Nachweis für eine Lehrveranstaltung mit historischem Schwerpunkt und im Bereich Literaturwissenschaft ein Nachweis für eine Lehrveranstaltung zur Literatur bis 1800 vorgelegt wird.
4. Die Meldung zur Fachprüfung sollte erst dann erfolgen, wenn der Teilnahmenachweis und die beiden Leistungsnachweise für die Sprachkurse und die Teilnahmenachweise für die "Einführung in das Studium der Niederlandistik" vorliegen.
5. In der Fachprüfung weist der Prüfling sprachliches und fachliches Grundlagenwissen nach - sowie die Fähigkeit, einen Gegenstand der Niederländischen Philologie zu erschließen und ihn in seinen Zusammenhängen darzustellen.
6. Im Grundstudium ist ferner die Teilnahme an einer Studienberatung Pflicht. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt, die zur Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses mit den anderen genannten Leistungs- und Teilnahmenachweisen vorzulegen ist.
1. Im Bereich Sprachpraxis sind für die Kurse Niederländisch I und Niederländisch III Teilnahmenachweise zu erbringen. In Niederländisch II wird ein Leistungsnachweis erworben.(1) Die Zwischenprüfung im Fach Niederländische Philologie wird gemäß der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät studienbegleitend abgelegt.2. Zwei Teilnahmenachweise werden durch Teilnahme an der zweiteiligen "Einführung in das Studium der Niederlandistik" erbracht.
3. Aus den Bereichen Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.
4. Die Meldung zur Fachprüfung sollte erst erfolgen, wenn die Leistungs- und Teilnahmenachweise für die Sprachkurse und die Teilnahmenachweise für die "Einführung in das Studium der Niederlandistik" vorliegen.
5. In der Fachprüfung weist der Prüfling sprachliches und fachliches Grundlagenwissen nach - sowie die Fähigkeit,einen Gegenstand der Niederländischen Philologie zu erschließen und ihn in seinen Zusammenhängen darzustellen.
6. Im Grundstudium ist ferner die Teilnahme an einer Studienberatung Pflicht. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 12 Zwischenprüfung
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis wird
erteilt, wenn die Teilnahmenachweise und Leistungsnachweise gemäß
dieser Studienordnung erworben, die Zwischenprüfungsleistung erbracht
worden sind und der Prüfling an der obligatorischen Studienberatung
im Fach Niederländische Philologie teilgenommen hat.
§ 13 Hauptstudium
1. Im Bereich Sprachpraxis wird ein Leistungsnachweis im Seminar Übersetzen erbracht.
2. Im Bereich Sprachwissenschaft werden ein Leistungsnachweis und ein Teilnahmenachweis durch aktive Teilnahme an bzw. durch entsprechende Leistung in Hauptseminaren erbracht.
3. Im Bereich Literaturwissenschaft werden ein Leistungsnachweis und ein Teilnahmenachweis durch aktive Teilnahme bzw. durch entsprechende Leistung in Hauptseminaren erbracht.
4. Im Bereich Landeskunde wird ein Leistungsnachweis durch entsprechende Mitarbeit an einem Seminar Landeskunde erworben.
(2) Für das Studium der Niederländischen Philologie (Nebenfach) müssen im Hauptstudium ein Leistungsnachweis und drei Teilnahmenachweise erworben werden:
1. Der Leistungsnachweis wird wahlweise im Bereich Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft erbracht. Ein Teilnahmenachweis wird dann in dem Bereich erworben, in dem der Leistungsnachweis nicht erbracht wurde.
2. Die beiden anderen Teilnahmenachweise
sind in den Bereichen Sprachpraxis: Übersetzen und Landeskunde zu
erbringen.
§ 14 Magisterprüfung
(2) Die Magisterarbeit bildet gemäß § 16 Magisterprüfungsordnung (MPO) den ersten Teil der Magisterprüfung. Mit ihr soll nachgewiesen werden, daß der Prüfling imstande ist, ein begrenztes Problem aus dem Hauptfach in angemessener Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Magisterarbeit soll einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten.
(5) Hauptfach: Die mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (§ 18 MPO) wird mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in den studierten Teilgebieten mit Ausnahme der Sprachpraxis abgelegt. Ein angemessener Teil der Prüfung ist in niederländischer Sprache durchzuführen.
(6) Nebenfach: Die mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (§§18 MPO) wird mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in den Teilgebieten Sprachwissenschaft und/oder Literaturwissenschaft abgelegt. Ein angemessener Teil der Prüfung ist in niederländischer Sprache durchzuführen.
(7) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium antritt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§ 90a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird, und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf § 20 MPO verwiesen.
(8) Auskünfte zum Verfahren, sowie
zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden
(Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeit)
erteilt das Magisterprüfungsamt.
§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester
§ 16 Studienplan
§ 17 Studienberatung
(2) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Niederlandistik. Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.
(3) Für alle Fragen, die die in dieser
Studienordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen
Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt
zuständig.
§ 18 Inkrafttreten
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Empfohlener Studienplan:
|
|
|||||
Studien-
semes-ter |
Veranstaltung | SWS | Studien-
leistung |
Veranstaltung | SWS | Studien-
leistung |
1. |
|
|||||
Sprachkurs Niederländisch
I
(Bereich D) |
4 | TN | Sprachkurs Niederländisch
I
(Bereich D) |
4 | TN | |
Einführung in die Niederlandistik
(Bereich A) |
2 | TN | ||||
Vorlesung
(Bereiche A-E) |
2 | |||||
2. | Sprachkurs
Niederländisch II (Bereich D) |
4 | LN | Sprachkurs
Niederländisch II (Bereich D) |
4 | LN |
Einführung in die Niederlandistik
(Bereich B) |
2 | TN | Einführung in die Niederlandistik
(Bereich A) |
2 | TN | |
3. | Sprachkurs
Niederländisch III (Bereich D) |
2 | LN | Sprachkurs
Niederländisch III (Bereich D) |
2 | TN |
Proseminar
(Bereich A) |
2 | LN | Einführung in die Niederlandistik
(Bereich B) |
2 | TN | |
Proseminar
(Bereich B) |
2 | TN | ||||
Vorlesung oder Übung
(Bereiche A-E) |
2 | |||||
4. | Proseminar
(Bereich A) |
2 | TN | Proseminar
(Bereich A oder B) |
2 | LN |
Proseminar
(Bereich B) |
2 | LN | ||||
Proseminar Übersetzen
(Bereich D) |
2 | TN | ||||
Vorlesung
(Bereiche A-C,E) |
2 | |||||
Übung
(Bereich D) |
2 | |||||
|
||||||
Grundstudium insgesamt | 32 | 4 LN, 6TN
1 FP |
16 | 2 LN
4 TN 1 FP |
||
|
HAUPTSTUDIUM
|
|
|||||
Studien-semester | Veranstaltung | SWS | Studien-
leistung |
Veranstaltung | SWS | Studien-
leistung |
|
||||||
5. | Hauptseminar
(Bereich A) |
2 | LN | Hauptseminar
(Bereich A oder B) |
2 | TN |
Seminar Landeskunde
(Bereich E) |
2 | LN | Übung
(Bereich D) |
2 | ||
Übung
(Bereich D) |
2 | |||||
6. | Hauptseminar
(Bereich B) |
2 | LN | Hauptseminar
(Bereich A oder B(1)) |
2 | LN |
Seminar Übersetzen ins Niederländische
(Bereich D) |
2 | LN | Seminar Landeskunde
(Bereich E) |
2 | TN | |
Vorlesung
(Bereich A-C,E) |
2 | |||||
Übung
(Bereich D) |
2 | |||||
7. | Hauptseminar
(Bereich A) |
2 | TN | Seminar Übersetzen ins Niederländische
(Bereich D) |
2 | TN |
Hauptseminar
(Bereich B) |
2 | TN | Vorlesung
(Bereich A-C,E) |
2 | ||
Hauptseminar
(Bereich A oder B) |
2 | |||||
Vorlesung
(Bereich A-C,E) |
2 | |||||
8. | Vorlesung
(Bereich A-C,E) |
2 | Vorlesung
(Bereich A-C,E) |
2 | ||
Hauptseminar
(Bereich A oder B) |
2 | |||||
Übung
(Bereich D) |
2 | |||||
Kolloquium | 2 | |||||
Hauptstudium insgesamt | 30 | 4 LN
2 TN |
14 | 1 LN
3 TN |
||
|
1. Wurde der Teilnahmenachweis im Bereich A erbracht, muß der Leistungsnachweis in B erbracht werden und umgekehrt.