Studienordnung
für das Fach Musikwissenschaft
im Haupt- und Nebenfach
mit dem Abschluß Magisterprüfung
vom 22. Juni 1999
Hinweis:
Ab dem Wintersemester 2002/2003 ist für
Studienanfänger leider keine Einschreibung mehr
für dieses Studienfach möglich!
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV.NRW S. 532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NRW S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
§ 2 Allgemeine Zulassung- bzw. Studienvoraussetzungen
§ 3 Besondere Studienvoraussetzungen
§ 4 Fächerkombinationen
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Umfang des Studiums
§ 7 Ziel des Studiums
§ 8 Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete
§ 9 Aufbau des Studiums
§ 10 Inhalt des Grundstudiums
§ 11 Zwischenprüfung
§ 12 Inhalt des Hauptstudiums
§ 13 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
§ 14 Leistungsnachweise
§ 15 Magisterprüfung
§ 16 Studienberatung
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Leistungen
§ 18 Inkrafttreten
Anhang: Studienverlaufsplan für das Hauptfach
und das Nebenfach
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 (MPO), zuletzt geändert am 8. März 1999, das Studium im Studiengang Musikwissenschaft im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und in zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad der Magistra Artium bzw. des Magister Artium (abgekürzt M.A.).
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(1) Wünschenswerte Studienvoraussetzungen sind musikalische Grundkenntnisse und die weitgehende Beherrschung eines Instrumentes oder vergleichbare Fähigkeiten im Gesang.
(2) Folgende Fremdsprachenkenntnisse werden vorausgesetzt:
a) Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums;
b) funktionale Kenntnisse in Englisch und Italienisch (oder Französisch
oder in einer anderen modernen Fremdsprache).
(3) Lateinkenntnisse können alternativ
nachgewiesen werden durch:
a) Latinum (Eintrag im Reifezeugnis oder
bestandene staatliche Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung);
b) den erfolgreichen Besuch der Kurse Latein I, Latein II und Latein
III der Philosophischen Fakultät oder von vergleichbaren Kursen an
anderen Institutionen;
c) eine bestandene zentrale Sprachklausur;
d) eine bestandene Sprachklausur im Rahmen einer entsprechend ausgewiesenen
Lehrveranstaltung des Fachbereichs 7.
(4) Kenntnisse in modernen Fremdsprachen können alternativ nachgewiesen
werden durch:
a) Eintrag im Reifezeugnis als erste oder zweite Fremdsprache;
b) Bestätigung eines mindestens dreijährigen Unterrichts
mindestens mit der Note ausreichend;
c) eine bestandene zentrale Sprachklausur.
Die Kombinationsmöglichkeiten des Faches Musikwissenschaft sind in der Magisterprüfungsordnung § 15 (2) geregelt.
Das Studium kann zum Sommer- oder Wintersemester aufgenommen werden.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung 9 Semester. Müssen vorausgesetzte Sprachkenntnisse nachträglich erworben werden, so werden nach näherer Festlegung durch den Fakultätsrat bis zu zwei Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2) Das Studienvolumen beträgt lt. MPO im Hauptfach 70 und im Nebenfach 35 Semesterwochenstunden (SWS); davon sind etwa 10% interdisziplinär nach eigenem Ermessen zu belegen. Damit verbleiben für das Hauptfachstudium Musikwissenschaft 63 SWS und für das Nebenfachstudium Musikwissenschaft 32 SWS.
Die Studieninhalte des Faches Musikwissenschaft gliedern sich in folgende Bereiche:
A: Musikgeschichte
B: Musikalische Analyse
C: Systematische Musikwissenschaft (mit Instrumentenkunde und Musikethnologie)
Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Bereichen und Teilgebieten zugeordnet werden.
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.
(2) Das Grundstudium dient der Einführung in Methoden und Inhalte des Fachs. Mit der Vermittlung von fachspezifischen Methoden und grundlegenden Kenntnissen soll es zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Hauptstudium befähigen und zu einem eigenverantwortlichen Studium anleiten. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(3) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung. Es soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Interessenschwerpunkte zu setzen und selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.
(1) Das Grundstudium ist auf vier Semester berechnet und umfaßt im Hauptfach 31 und im Nebenfach 16 SWS mit den angezeigten Leistungs- und Teilnahmenachweisen (LN bzw. TN); vgl. § 14.
(2) Im Hauptfach sind die folgenden Pflichtveranstaltungen zu besuchen:
Harmonielehre I/II (4 SWS) (LN);
Kontrapunkt (1 SWS) (LN);
Einführung in die musikalische Formenlehre (2 SWS) (TN);
Notationskunde (2 SWS) (LN);
Einführung in das Musikwissenschaftliche Schrifttum ("Gewußt
wo") (2 SWS) (TN);
Musikgeschichte vor 1600 im Überblick (2 SWS) (LN).
Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:
a) mindestens 4 Vorlesungen;
b) fünf Proseminare mit insgesamt 10 SWS, die aus den Bereichen
A (Musikgeschichte),
B (Musikalische Analyse) und
C (Systematische Musikwissenschaft) gewählt
werden müssen; in vier der Proseminare ist je ein TN zu erwerben.
(3) Im Nebenfach Musikwissenschaft sind die folgenden Pflichtveranstaltungen zu besuchen:
Harmonielehre I/II (4 SWS) (LN);
Einführung in die musikalische Formenlehre (2 SWS) (TN);
Einführung in das Musikwissenschaftliche Schrifttum ("Gewußt
wo") (2 SWS) (TN);
Musikgeschichte vor 1600 im Überblick (2 SWS) (LN).
Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen:
a) mindestens 1 Vorlesung;
b) 2 Proseminare mit insgesamt 4 SWS, die alternativ aus den Bereichen
A (Musikgeschichte),
B (Musikalische Analyse) und
C (Systematische Musikwissenschaft) gewählt werden sollen. In
einem Proseminar ist ein TN zu erwerben.
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums und berechtigt zum Hauptstudium. Sie dient dem Nachweis, daß die Studierenden sich methodisch und inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben. Sie wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester abgelegt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Zwischenprüfung ist der Inhalt einer Vorlesung und eines Proseminars. Der/ die Studierende ist berechtigt, ein Mitglied des Lehrkörpers als Prüferin oder Prüfer vorzuschlagen.
(3) Über die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, wenn die in § 3 und § 10 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Anschluß an die Zwischenprüfung hat eine ausführliche Beratung - in der Regel bei der Prüferin/ dem Prüfer - stattzufinden.
(5) Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist die Philosophische Fakultät zuständig.
(1) Das Hauptstudium ist auf 4 Semester berechnet und umfaßt im Hauptfach 31 und im Nebenfach 14 SWS.
(2) Im Hauptfach sind 4 Hauptseminare (8 SWS) mit Leistungsnachweis
aus unterschiedlichen Fachgebieten zu erbringen.
Als weitere Veranstaltungen sind zu besuchen:
a) mindestens 4 Vorlesungen (8 SWS);
b) mindestens 4 weitere Hauptseminare (8 SWS) (TN);
c) Kolloquium für Examenskandidaten (2 SWS);
d) Übungen und andere Veranstaltungen (5 SWS).
(3) Im Nebenfach ist 1 Hauptseminar (2 SWS) mit Leistungsnachweis zu erbringen.
Als weitere Veranstaltungen sind zu besuchen:
a) mindestens 2 Vorlesungen (4 SWS);
b) mindestens 2 weitere Hauptseminare (4 SWS) (TN);
c) Übungen und andere Veranstaltungen (4 SWS).
Die Studieninhalte werden in folgenden Veranstaltungsarten vermittelt:
(1) Vorlesungen bieten in Vortragsform auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes eine zusammenhängende Darstellung größerer Themenkreise bzw. ausgewählter Probleme. Sie sollten durch eigene Lektüre ergänzt werden. Sie können und sollten von Studierenden aller Semester besucht werden.
(2) Proseminare sind für Studierende im Grundstudium gedacht. Sie vermitteln anhand eines engeren Themas methodische Grundkenntnisse der Musikwissenschaft. Anhand des paradigmatisch eingesetzten Themas werden grundlegende Fertigkeiten wie Bibliographieren, der Umgang mit Nachschlagewerken und wissenschaftlicher Literatur, die kritische Interpretation von Quellentexten, das Halten kurzer Vorträge und Abfassen kleiner wissenschaftlicher Arbeiten geübt, ein Überblick über die Hilfswissenschaften und Teildisziplinen gegeben sowie in die Problematik der Theorie und Geschichte der Musikwissenschaft eingeführt. Ziel ist die Erlangung der Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Erarbeitung und Darstellung eines überschaubaren Themas.
(3) Hauptseminare werden für Studierende im Hauptstudium angeboten. Sie geben die Möglichkeit zur selbständigen Arbeit innerhalb eines vorgegebenen thematische Rahmens. Im Mittelpunkt stehen die Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen, die kritische Beurteilung von Forschungsergebnissen und die Lektüre und Interpretation von Quellen sowie die selbständige Analyse und Darstellung musikwissenschaftlicher Themen und Probleme unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
(4) Übungen sind für alle Studierende zugänglich. Sie dienen im wesentlichen der Vermittlung und Einübung spezieller auf den Bedarf des Musikwissenschaftlers / der Musikwissenschaftlerin ausgerichteter Arbeitstechniken und Kenntnisse.
(5) An das Magisterstudium kann ein Promotionsstudium angehängt werden. Doktorandenkolloquien sind nur für diesen Personenkreis bestimmt. Sie dienen in der Form der wissenschaftlichen Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden der Promotionsvorbereitung.
(6) Zusätzliche Einzelveranstaltungen in Kooperation mit auswärtigen Wissenschaftlern/innen werden nach Möglichkeit ergänzend angeboten.
(7) Ferner muß darauf hingewiesen werden, daß die angebotenen Lehrveranstaltungen nicht sämtliche Teilbereiche der Musikwissenschaft abdecken können, so daß es unerläßlich ist, sich im Eigenstudium zumindest grundlegende Kenntnisse in ggf. durch die Lehre nicht vertretenen Teilbereichen zu erarbeiten oder sich diese durch einen zwischenzeitlichen Aufenthalt an einer anderen Universität - evtl. auch einer ausländischen - anzueignen.
(8) Studierenden im Hauptfach wird empfohlen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen durch Praktika im Bereich der musiktypischen Berufe (Verlage, Theater, Konzertagenturen, Rundfunk, Zeitungen, andere Kulturbetriebe) zu erwerben. Diese berufsqualifizierenden Erfahrungen können beliebig über das Grund- und Hauptstudium verteilt werden und sollten, soweit möglich, während der vorlesungsfreien Zeiten erworben werden.
(1) Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell erkennbarer Studienleistungen (Klausurarbeit oder Referat und Hausarbeit) vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung des Leistungsnachweises.
(2) Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden nicht bewertet; auf ausdrücklichen Wunsch ist eine Benotung möglich.
(1) Das Magisterstudium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Die Meldung zur Prüfung erfolgt in der Regel im achten Fachsemester. Für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die Magisterprüfungsordnung.
(2) Erster Teil der Magisterprüfung ist im Hauptfach die Anfertigung einer Arbeit. Mit der schriftlichen Magisterarbeit müssen die Kandidaten innerhalb von 4 Monaten ein musikwissenschaftliches Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten. Ist zur Anfertigung der Arbeit die Gewinnung empirischer Daten erforderlich, ist die Magisterarbeit binnen 6 Monaten anzufertigen. Ihr Umfang sollte ca. 100 Seiten betragen.
(3) Der zweite Teil der Magisterprüfung besteht im Hauptfach Musikwissenschaft aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer. Im Nebenfach Musikwissenschaft besteht die Magisterprüfung aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
(4) Für die Prüfung sind im Einvernehmen mit dem Prüfer im Hauptfach drei und im Nebenfach zwei thematische Schwerpunkte zu nennen, die deutlich unterschieden sein sollten.
(5) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§90 a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf §20 MPO verwiesen
(6) Auskünfte zum Verfahren sowie zu Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeit) erteilt das Magisterprüfungsamt.
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.
(2) Für konkrete Fragen des Studiums der Musikwissenschaft wird eine studienbegleitende Fachberatung durch die Lehrenden des Faches angeboten.
(3) Ein Mitglied des Lehrkörpers steht insbesondere für organisatorische Fragen des Studiums speziell als Studienberater bereit.
(4) Zu Beginn jeden Semesters werden von den Lehrenden des Faches und von der Fachschaft oder einer anderen studentischen Gruppierung besondere Einführungsveranstaltungen durchgeführt.
(5) In studentischen Angelegenheiten berät die zuständige Fachschaft.
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Leistungen
Hinsichtlich der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen siehe § 7 MPO. Für den Fall einer notwendigen Gleichwertigkeitsfeststellung siehe dort insbesondere Abs. 9. Zuständig für Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit ist eine zuständige Fachvertreterin/ ein zuständiger Fachvertreter zu hören.
Diese Studienordnung tritt zum 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie gilt für
alle Studierende, die zu diesem Zeitpunkt oder später ihr Studium
aufgenommen haben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. Februar
1999.
Münster, den 22. Juni 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 22. Juni 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
(abgestellt auf einen Studienbeginn im Wintersemester)
|
Vorlesungen | Seminare | Übungen | SWS |
1 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
Musikgeschichte im Überblick I
2 SWS |
8 | |
Harmonielehre I
2 SWS |
||||
Notationskunde
2 SWS |
||||
2 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
Harmonielehre II
2 SWS |
8 | |
Formenlehre
2 SWS |
||||
Einführung in die Musikwiss. Literatur ( Gewußt
wo")
2 SWS |
||||
3 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
2 Proseminare
aus A, B je 2 SWS |
Kontrapunkt I
1 SWS |
7 |
4 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
3 Proseminare
aus A, B, C je 2 SWS |
8 | |
Zwischenprüfung | ||||
5 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
2 Hauptseminare
je 2 SWS |
Übung o. andere Veranstaltung
2 SWS |
8 |
6 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
2 Hauptseminare
je 2 SWS |
Übung o. andere Veranstaltung
2 SWS |
8 |
7 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
2 Hauptseminare
je 2 SWS |
Übung o. andere Veranstaltung
1 SWS |
7 |
8 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
2 Hauptseminare
je 2 SWS |
Kolloquium für Examenskandidaten
2 SWS |
8 |
(abgestellt auf einen Studienbeginn im Wintersemester)
Semester | Vorlesungen | Seminare | Übungen | SWS |
1 | Musikgeschichte im Überblick I
2 SWS |
4 | ||
Harmonielehre I
2 SWS |
||||
2 | Harmonielehre II
2 SWS |
4 | ||
Einführung in die Musikwiss. Literatur ( Gewußt
wo")
2 SWS |
||||
3 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
1 Proseminar
aus A, B 2 SWS |
4 | |
4 | 1 Proseminar
aus A, B, C 2 SWS |
Formenlehre
2 SWS |
4 | |
Zwischenprüfung | ||||
5 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
Übung o. andere Veranstaltung
2 SWS |
4 | |
6 | 1 Hauptseminar
2 SWS |
2 | ||
7 | Vorlesung
n.W. 2 SWS |
1 Hauptseminar
2 SWS |
4 | |
8 | 1 Hauptseminar
2 SWS |
Übung o. andere Veranstaltung
2 SWS |
4 | |
Magisterprüfung |