Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Mathematik
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

Inhalt:



  1. Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 15. Juli 1998



  2. Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 15. Juli 1998 vom 23. September 2002 als PDF-Datei



  3. 2. Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster vom 15. Juli 1998 vom 27. Mai 2004 als HTML-Datei und als PDF-Datei

 
 



DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG
für den Studiengang Mathematik
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 15. Juli 1998

Aufgrund des §2 Abs. 4 und des §91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW S. 213) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhalt

I.     -     Allgemeine Bestimmungen

§1     Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1)
Die Diplomprüfung in Mathematik bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Mathematik. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidaten gründliche Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. In einem Teilgebiet (Schwerpunktgebiet) der Mathematik sollen die Kandidaten vertiefte Kenntnisse nachweisen.
(2)
Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§2     Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, so wird der akademische Grad ,,Diplom-Mathematiker/Diplom-Mathematikerin'' (abgekürzt ,,Dipl.-Math.'') verliehen.

§3     Gliederung der Prüfung, Studiendauer

(1)
Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Diese soll in der Regel vor Beginn des 5. Fachsemesters abgeschlossen sein.
(2)
Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im 4. Fachsemester, die Meldung zur Diplomprüfung im 8. Fachsemester durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung (§8 bzw. §16) beim Prüfungsausschuß erfolgen.
(3)
Die Prüfungen können fächerweise jeweils vor Ablauf der in Absatz (2) festgelegten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung dieses Prüfungsfaches erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(4)
Das Studium der Mathematik ist für 8 Fachsemester ausgelegt. Die Anfertigung der Diplomarbeit bleibt davon unberührt. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß §84 (2) Satz 1 UG 9 Semester.
(5)
Der Studienumfang im Pflichtbereich (Reine und Angewandte Mathematik), Wahlpflichtbereich (Nebenfach), Schwerpunkt und nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den Pflichtbereich, Schwerpunkt und Wahlpflichtbereich 144 Semesterwochenstunden, hiervon auf das Nebenfach etwa 40 Semesterwochenstunden und auf das Schwerpunktgebiet etwa 12 Semesterwochenstunden. Auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich entfallen 16 Stunden.
(6)
In einer Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können.

§4     Prüfungsausschuß

(1)
Der Prüfungsausschuß ist verantwortlich für die Organisation der Prüfungen. Er achtet darauf, daß die Vorschriften der Prüfungsordnung eingehalten werden, und berichtet dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen. Er entscheidet in Prüfungsangelegenheiten.
(2)
Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, aus der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Der Fachbereichsrat wählt:
a)
aus der Gruppe der am Fachbereich hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren,
b)
aus der Gruppe der am Fachbereich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren,
c)
aus der Gruppe der am Fachbereich eingeschriebenen Studierenden zwei Mitglieder für die Dauer von einem Jahr.
Die Kandidaten unter a), b) und c) werden von ihren Gruppen im Fachbereichsrat vorgeschlagen. Ebenso bestimmt der Fachbereichsrat zwei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einen Studierenden als Stellvertreter. Für die Wahl ist die Zustimmung der Mehrheit der entsprechenden Gruppen im Fachbereichsrat notwendig. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses und jeder Stellvertreter kann vom Fachbereichsrat abgewählt werden. Für die Abwahl eines Mitglieds ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachbereichsrates erforderlich. Der Beschluß wird wirksam, wenn ihm die Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der entsprechenden Gruppe zustimmt. Im Falle einer Abwahl ist unverzüglich ein Nachfolger zu wählen.
(3)
Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht stimmberechtigt bei Entscheidungen, die folgende Punkte betreffen: Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, Bestimmung von Prüferinnen oder Prüfern.
(4)
Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und leitet die Sitzung. Sie oder er muß auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern eine Sitzung einberufen. In Beschwerde- und Härtefällen können die Kandidaten die Einberufung des Prüfungsausschusses verlangen, der nach Anhörung aller Beteiligten entscheidet. Falls ein Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 16 (1) Satz 1 UV von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, wird es durch einen Stellvertreter ersetzt. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung von Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für den Bericht gemäß (1) Satz 2 und die Entscheidung über Widersprüche.
(5)
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, zwei weitere Professorinnen oder Professoren und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweils Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig.
(6)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
(7)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie von der oder dem Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§5     Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1)
Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer dürfen in der Regel nur die am Fachbereich hauptamtlich tätigen Professorinnen oder Professoren und habilitierten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellt werden. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2)
Auf Vorschlag des Fachbereichsrates kann der Prüfungsausschuß promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinen oder Mitarbeiter, die hauptamtlich am Fachbereich tätig sind, als Prüferin oder Prüfer in der Diplomvorprüfung zulassen, wenn sie im Auftrag des Fachbereichs selbständig und eigenverantwortlich zwei Vorlesungen desselben Prüfungsfachs (vgl. §12 (6)) im Grundstudium eines Unterrichtsjahrgangs abgehalten haben.

Die Prüfungsberechtigung bezieht sich auf das Prüfungsfach und den Unterrichtsjahrgang, zu dem diese Vorlesungen gehören. Der Prüfungsausschuß kann diese Prüfungsberechtigung auf zwei Jahre nach Abschluß dieser Vorlesungen befristen.
(3)
Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Fachbereichsrates Professorinnen oder Professoren und habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder vorübergehend oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für befristete Zeit erteilen.
(4)
Für die Prüfungen in den Nebenfächern werden die zugelassenen Prüferinnen oder Prüfer von den zuständigen Fachbereichen bestimmt und vom Prüfungsausschuß bekanntgegeben.
(5)
Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, die bei den einzelnen Prüfungen mitwirken, und gibt deren Namen bekannt. Er kann diese Funktion der oder dem Vorsitzenden übertragen.
(6)
Für die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 (7) entsprechend.

§6     Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Leistungsnachweise

(1)
Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2)
Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Studienzeiten an anderen Hochschulen und dem Oberstufenkolleg Bielefeld sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3)
Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz (2), Sätze 3 - 7, gilt entsprechend.
(4)
Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) bis (3) entsprechend. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.
(5)
Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung im Sinne des § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
(6)
Eine an einer anderen Hochschule bestandene und bewertete Diplomarbeit muß neu bewertet werden. Dabei wird die erste Gutachterin oder der erste Gutachter vom Prüfungsausschuß bestimmt; für das weitere Verfahren gilt §22 (2), (3) sinngemäß.
(7)
Fachprüfungen der Diplomprüfung, die an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht wurden, werden angerechnet. Das gleiche gilt für Fachprüfungen in Abschlußprüfungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Entsprechend werden Fachprüfungen in Abschlußprüfungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt wurden, auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz (2), Sätze 3 - 7, gilt entsprechend.
(8)
Sind Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ,,bestanden'' aufgenommen.
(9)
Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Anrechnungen nach den Absätzen (1) - (5) und (7) entscheidet der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.
(10)
Ein Leistungsnachweis (Übungs- bzw. Seminarschein) ist eine Bescheinigung über jeweils eine individuell erkennbare Studienleistung (z. B. Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit oder mündliche Prüfung), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens 4 Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist. Die Bewertung solcher Leistungsnachweise ist den Studierenden spätestens nach 6 Wochen mitzuteilen.

§7     Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,,nicht ausreichend'' (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)
Die Kandidaten können sich bis 1 Woche vor angesetzten Prüfungsterminen von diesen Prüfungen abmelden.

Gründe für einen späteren Rücktritt oder für ein Versäumnis müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in jedem Fall anzurechnen.
(3)
Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ,,nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ,,nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidaten können innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach (1) bzw. (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind den Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II.     -     Diplomvorprüfung

§8     Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1)
Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Prüfungssekretariat zu stellen.
(2)
Zugelassen zur Diplomvorprüfung wird, wer seit mindestens einem Semester an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Diplomstudiengang Mathematik oder als Zweithörer eingeschrieben ist und wer die in (4) geforderten Unterlagen vorlegt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Härtefällen Ausnahmen von diesen Voraussetzungen gestatten.
(3)
Ohne Antrag kann die Zulassung zur Diplomvorprüfung nur für die im Anhang aufgeführten Nebenfächer erfolgen.

Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nebenfächer für das gesamte Studium zulassen; in diesen Fächern sollten mathematische Methoden Anwendung finden. Ein entsprechender Antrag soll von den Studierenden zu Beginn des Nebenfachstudiums gestellt werden.
(4)
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
ein unterschriebener Lebenslauf;
2.
das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
3.
das Studienbuch oder gleichwertige Unterlagen als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums sowie ggfs. der positive Bescheid auf den Antrag in (3);
4.
die in §9 und §10 aufgeführten Leistungsnachweise oder zu diesem äquivalente Leistungsnachweise gemäß §6. Bei einer Zulassung vor dem Abschluß des 4. Fachsemesters für einzelne Prüfungsfächer genügt die Vorlage der in §9 bzw. §10 aufgeführten Leistungsnachweise für das entsprechende Prüfungsfach. Spätestens bei der Anmeldung zur letzten Teilprüfung des Vordiploms müssen alle in §9 und §10 aufgeführten Leistungsnachweise vorliegen;
5.
eine Erklärung darüber, welche wissenschaftlichen Prüfungen in Mathematik an einer Hochschule einschließlich Gesamthochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Kandidatin oder der Kandidat wiederholbar oder endgültig nicht bestanden hat, und ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
(5)
Nicht deutschsprachige Zeugnisse müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
(6)
Ist es den Kandidaten nicht möglich, die erforderlichen Unterlagen in der in Abs. (4) vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann ihnen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

§9     Studienleistungen im Grundstudium der Mathematik

Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sind erforderlich:
  • je ein Übungsschein aus den Gebieten Analysis, Algebra und Angewandte Mathematik sowie
  • 2 weitere Scheine aus den obengenannten Gebieten, von denen höchstens ein Schein durch einen Proseminarschein ersetzt werden kann und mindestens ein Schein zu den Vorlesungen Lineare Algebra II, Infinitesimalrechnung II oder Infinitesimalrechnung III gehören muß.

§10     Studienleistungen im Grundstudium des Nebenfachs

Die Studienleistungen im Nebenfach werden im Anhang aufgeführt.

§11     Zulassungsverfahren

(1)
Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Während der ersten 4 Fachsemester kann die Zulassung für einzelne Prüfungsfächer ausgesprochen werden. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(2)
Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn
1.
die in §8 Abs. (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2.
die in §8 Abs. (4) geforderten Unterlagen nicht vollständig sind oder
3.
die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Mathematik an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder sie oder er sich noch in einem schwebenden Prüfungsverfahren in Mathematik befindet.
(3)
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist, vgl. §14 (5), verloren hat.

Hochschulwechsler, die an einer auswärtigen Hochschule eine Prüfung im Diplomstudiengang Mathematik nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen werden. Dabei gelten insbesondere die Regelungen von §6, §14 bzw. §25.

§12     Ziel, Umfang und Durchführung der Diplomvorprüfung

(1)
Durch die Diplomvorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2)
Prüfungsfächer sind:

1. Reine Mathematik,
2. Angewandte Mathematik,
3. Nebenfach.
Der Stoffumfang in 1. erstreckt sich über die Inhalte der Vorlesungen Infinitesimalrechnung I, II, III und Lineare Algebra I, II, der Stoffumfang in 2. über zwei 4+2-stündige Vorlesungen aus der Angewandten Mathematik. Der Stoffumfang in 3. erstreckt sich über die im Anhang beschriebenen Inhalte.
(3)
Die Vorprüfung wird mündlich abgehalten. Sie dauert in der Reinen Mathematik 45 Minuten; sie dauert in jedem anderen Prüfungsfach 30 Minuten. In den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre kann das Prüfungsverfahren entsprechend dem der Hauptfachstudierenden dieser Fächer durchgeführt werden.

Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(4)
Jeder Prüfling wird einzeln geprüft. Für die Fächer Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft gilt (3) Satz 3 entsprechend. Der Prüfungsvorgang wird von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer protokolliert. Das Protokoll wird von der Prüferin oder dem Prüfer und von der Beisitzerin oder dem Beisitzer unterschrieben. Das Ergebnis der Prüfung wird den Kandidaten anschließend mitgeteilt.
(5)
Zur mündlichen Prüfung sind Studierende, die sich der Diplomvorprüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und nach vorheriger Anmeldung als Zuhörer zuzulassen, sofern die Kandidaten der Öffentlichkeit der Prüfung nicht widersprechen. Von der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten sind die Zuhörer ausgeschlossen. Treten während der Prüfung Störungen durch die Öffentlichkeit ein, so ist diese auf Verlangen vom Prüfenden oder vom Prüfling auszuschließen. Die Prüferin oder der Prüfer ist für den Ausschluß zuständig; der Vorgang ist zu protokollieren.
(6)
Die gesamte Vorprüfung muß spätestens sieben Monate nach ihrem Beginn abgeschlossen sein. Dabei werden Teilprüfungen, bei denen die Zulassung in den ersten 4 Fachsemestern ausgesprochen wurde und die bis zum Ende des ersten Kalendermonats des 5. Semesters abgelegt worden sind, nicht berücksichtigt. Aus triftigen Gründen kann der Prüfungsausschußvorsitzende Ausnahmen von diesen Fristen genehmigen.
(7)
Alle drei Prüfungsfächer unter Abs. (2) müssen von verschiedenen Prüfern geprüft werden.
(8)
Der Fachbereich Mathematik und Informatik bietet mindestens 2 Prüfungstermine pro Semester an.
(9)
Die Kandidaten können sich auf Antrag in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. Das Ergebnis der Prüfung in solchen Fächern wird auf Antrag der Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§13     Bewertung der Vorprüfungsleistungen

(1)
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der oder dem jeweiligen Prüfer nach Aussprache mit dem Beisitzer festgesetzt.
(2)
Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit folgenden Noten zu bewerten:
1= sehr gut = eine hervorragende Leistung,2= gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,3= befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen genügende Leistung,4= ausreichend = eine trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung,5= nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht den Anforderungen genügt.
 
Um eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen, können die Notenziffern um 0.3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 4.3, 4.7 und 5.3 sind dabei ausgeschlossen.
(3)
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem Prüfungsfach mindestens mit der Note 4.0 bewertet worden ist.
(4)
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten (Notenziffern), wobei die Note im Fach Reine Mathematik doppelt gewichtet wird.
(5)
Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6)
Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet
 
bis 1.5sehr gut,von 1.6 bis 2.5gut,von 2.6 bis 3.5befriedigend,von 3.6 bis 4.0ausreichend.
 
 
(7)
Die Bewertungen der Fachprüfungen sind jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

§14     Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1)
Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2)
Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, ob Prüfungsleistungen dieser Prüfung bei einer Wiederholung anerkannt werden müssen. Prüfungsleistungen, die mindestens mit ausreichend (4.0) bewertet wurden, werden anerkannt. Prüfungsleistungen, die schlechter als 4.0 bewertet wurden, müssen wiederholt werden.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses empfiehlt gemäß §15 Absatz 2 eine Frist, in der die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll.
(4)
Fachprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden.
(5)
Der Anspruch auf Zulassung zur Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten erlischt mit Ablauf von einem Jahr nach der Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung. Begründete Ausnahmen von dieser Frist bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschusses.

§15     Zeugnis über die Diplomvorprüfung

(1)
Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach der zuletzt bestandenen Prüfung, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erzielten ungerundeten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2)
Ist die Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber schriftlichen Bescheid mit den ungerundeten Einzelnoten und gibt ggfs. an, in welchem Umfang wiederholt werden soll und, nach Rücksprache mit Kandidaten und Prüfern, innerhalb welcher Frist die Wiederholung sinnvoll ist.
(3)
Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält.

III.     -     Diplomprüfung

§16     Zulassung zur Diplomprüfung

(1)
Die Bestimmungen von §8 Abs. (1) gelten entsprechend.
(2)
Zugelassen zur Diplomprüfung wird, wer seit mindestens einem Semester an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Diplomstudiengang Mathematik oder als Zweithörer eingeschrieben ist und wer die in (4) genannten Unterlagen vorlegt.
(3)
Die Zulassung für ein Nebenfach erfolgt in der Regel für ein Nebenfach, das auch schon im Vordiplom geprüft worden ist. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat nach dem Vordiplom das Nebenfach gewechselt, so erfolgt die Zulassung nur, wenn ihr oder ihm auf der Studienabschlußbescheinigung für das Nebenfach im Hauptdiplom (vgl. (4) und §17 (2)) zusätzlich noch bestätigt wird, daß sie oder er die erforderlichen Kenntnisse des Grundstudiums des betreffenden Faches erworben hat.
(4)
Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen wie in §8 (4) unter Punkt 1., 2., 3. und 5., außerdem
eine beglaubigte Abschrift des Diplomvorprüfungszeugnisses oder eines gleichartigen Zeugnisses gemäß §6,
die in §17 aufgeführten Leistungsnachweise für die mathematischen Fächer,
eine Studienabschlußbescheinigung gemäß §17 für das Nebenfach.
Bei einer Zulassung vor dem Abschluß des 8. Fachsemesters für einzelne Prüfungsfächer sind die Leistungsnachweise bzw. die Studienabschlußbescheinigung nur für die zu prüfenden Teilgebiete vorzulegen. Spätestens bei der Anmeldung zur letzten mündlichen Teilprüfung müssen alle in §17 aufgeführten Leistungsnachweise sowie die Studienabschlußbescheinigung des Nebenfachs vorliegen.
(5)
Die Bestimmungen von §8 (5) und (6) gelten entsprechend.

§17     Studienleistungen im Hauptstudium

(1)
Mathematik:

Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind zwei Seminarscheine sowie zwei Übungsscheine erforderlich, die nicht dem Grundstudium entstammen. Einer dieser Scheine muß aus der Reinen Mathematik, ein weiterer aus der Angewandten Mathematik stammen. Im übrigen wird auf §20 verwiesen.
(2)
Nebenfach:

Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums des betreffenden Faches im Umfangs von 12 - 16 SWS. Hierüber ist von einem der in diesem Fach hauptamtlich tätigen zugelassenen Prüfer aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter eine Studienabschlußbescheinigung einzuholen (vgl. §16 (3)), die nach Maßgabe der Nebenfachvereinbarungen erteilt wird und nicht mehr als 2 Leistungsnachweise zur Voraussetzung haben darf.

§18     Zulassungsverfahren

Für die Zulassung zur Diplomprüfung gilt §11 entsprechend. Während der ersten 8 Fachsemester kann die Zulassung für einzelne Prüfungsfächer ausgesprochen werden.

§19     Umfang der Diplomprüfung

(1)
Die Diplomprüfung besteht aus
a)den mündlichen Prüfungen in allen in §20 (1) genannten Prüfungsfächern,b)der Diplomarbeit.
 
(2)
Die Diplomarbeit wird nach dem erfolgreichen Ablegen der mündlichen Prüfungen in Reiner Mathematik, Angewandter Mathematik und dem Nebenfach vergeben. In der Regel innerhalb von 6 Monaten im Anschluß an die zuletzt abgelegte mündliche Prüfung, spätestens aber 18 Monate nach diesem Termin, müssen sich die Kandidaten zur Diplomarbeit anmelden. Die Schwerpunktprüfung erfolgt innerhalb der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Frist. Ausnahme von diesen Fristen bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses.

§20     Mündliche Prüfungen

(1)
Die mündlichen Prüfungsfächer sind
1.Reine Mathematik,2.Angewandte Mathematik,3.Nebenfach,4.Schwerpunktfach.
 
(2)
Die Abgrenzung der Prüfungsgebiete geschieht nach Absprache zwischen Prüfern und Kandidaten gemäß folgender Richtlinien:

In den Prüfungsfächern 1., 2. und 3. ist ein jeweils voneinander verschiedener Stoff aus dem Hauptstudium in einem Umfang zugrundezulegen, der etwa zwölf Semesterwochenstunden an Vorlesungen, Übungen und Seminaren entspricht. Das Schwerpunktfach wird von den Kandidaten nach rechtzeitiger Rücksprache mit den Prüfern frei gewählt: Es werden dort vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Mathematik verlangt. Der Stoffumfang im Schwerpunktgebiet beträgt acht Semesterwochenstunden an Vorlesungen und Seminaren.
(3)
Die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern 1., 2. und 3. sind innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten durchzuführen. Dabei werden Fachprüfungen, bei denen die Zulassung in den ersten 8 Fachsemestern ausgesprochen wurde und die bis zum Ende des ersten Kalendermonats des 9. Fachsemesters abgelegt wurden, nicht berücksichtigt. Die Schwerpunktprüfung nach §20 (2) erfolgt in der für die Diplomarbeit vorgesehenen Frist. Aus triftigen Gründen kann die oder der Prüfungsausschußvorsitzende Ausnahmen von diesen Fristen genehmigen.
(4)
Die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern 1. und 2. dauert 45 Minuten, in den Prüfungsfächern 3. und 4.    30 Minuten.
(5)
Die Prüfungen in den Fächern 1., 2. und 3. sind bei verschiedenen Prüferinnen oder Prüfern abzulegen.
(6)
§12 (3) bis auf Satz 2, (4), (5) und (8) gilt entsprechend.

§21     Diplomarbeit

(1)
Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidaten in der Lage sind, ein Problem aus ihrer Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Umfang der Diplomarbeit soll in der Regel 40 - 80 Seiten betragen. Die Kandidaten sind zu eigenen Themenvorschlägen zu ermutigen. Jede Diplomandin oder jeder Diplomand hat eine Arbeit einzureichen, bei der nur sie oder er selbst als Autor erscheint.
(2)
Die Diplomarbeit kann von allen am Fachbereich Mathematik und Informatik hauptamtlich tätigen Professorinnen oder Professoren/habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ausgegeben werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß Professorinnen oder Professoren/habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die am Fachbereich Mathematik und Informatik hauptamtlich tätig gewesen sind oder vorübergehend tätig sind, die Vergabe von Diplomarbeiten auf befristete Zeit genehmigen.
(3)
Nach Anmeldung der Kandidatin oder des Kandidaten zur Diplomarbeit formuliert die Aufgabenstellerin oder der Aufgabensteller das Thema. Dieses teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit unter Angabe der Frist, bis zu der die Diplomarbeit abzuliefern ist.
(4)
Auf besonderen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig das Thema der Diplomarbeit erhält (§19 (2)).
(5)
Die Zeit von der Vergabe der Diplomarbeit gemäß (3) bis zu ihrer Ablieferung beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit gegen ein neues Thema ausgetauscht werden, wobei die Frist nach Satz 1 neu zu laufen beginnt und die Ergebnisse bereits abgelegter mündlicher Teilprüfungen hiervon unberührt bleiben. In begründeten Fällen kann bei mathematischen Themen die oder der Prüfungsausschußvorsitzende auf schriftlichen Antrag der Kandidaten die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit um bis zu 6 Wochen Dauer verlängern.
(6)
Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§22     Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1)
Die Diplomarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung im Prüfungssekretariat abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(2)
Die Diplomarbeit ist von der Professorin oder dem Professor/habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder wissenschaftlichen Mitarbeiter, die oder der sie ausgegeben hat, und einer zweiten Gutachterin oder einem zweiten Gutachter zu beurteilen. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Professorin, ein Professor, eine habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter benannt. Mindestens einer der beiden Gutachter muß am Fachbereich hauptamtlich tätige Professorin bzw. tätiger Professor sein. Für die Bewertung der Diplomarbeit verwendet jeder der Gutachter die Noten entsprechend §13 (2). Die Gesamtzensur der Diplomarbeit ist das arithmetische Mittel der Zensuren, die die beiden Gutachter gegeben haben, woraus sich die Gesamtnote nach §13 (5) und (6) ergibt. Falls nur einer der beiden Gutachter die Arbeit mit mindestens ausreichend bewertet, zieht der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter hinzu. Die so entstandene Kommission entscheidet über die endgültige Bewertung.
(3)
Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens 8 Wochen nach der Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.

§23     Zusatzfächer

(1)
Die Kandidaten können sich auf Antrag in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2)
Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§24     Bewertung der Leistungen

(1)
Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 13 (1), (2), (3), (5), (6) und (7) entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note ,,nicht ausreichend'' bewertet worden ist oder als mit der Note ,,nicht ausreichend'' bewertet gilt.
(2)
Die Gesamtnote wird als ungerundetes arithmetisches Mittel aus den nicht gerundeten Noten für die mündlichen Prüfungen und die doppelt zu gewichtende ungerundete Note für die Diplomarbeit unter Berücksichtigung von §13 (5) berechnet und wie in §13 (6) bezeichnet.
(3)
Sind die nicht gerundete Gesamtnote und die nicht gerundete Note der Diplomarbeit beide nicht schlechter als 1.0, so wird das Prädikat ,,mit Auszeichnung'' erteilt, falls einer der Prüfer oder Gutachter dies befürwortet.

§25     Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1)
Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2)
Ist die Diplomarbeit mit der Note ,,nicht ausreichend'' bewertet worden oder gilt sie als ,,nicht ausreichend'', so ist der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Dieser Antrag muß spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der ersten Diplomarbeit gestellt werden; eine Ausnahme von dieser Frist bedarf der Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses. § 21 gilt entsprechend; eine Rückgabe des neuen Themas ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit ,,nicht ausreichend'' bewertet oder gilt sie als ,,nicht ausreichend'', ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
(3)
§14 (2), (3), (4) und (5) gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. Ist die Diplomarbeit mit mindestens ,,ausreichend'' bewertet, so wird sie bei einer Wiederholung angerechnet.
(4)
Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt (siehe §3 (2)) und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. In einigen Ausnahmefällen kann dieser Freiversuch auch außerhalb der Regelstudienzeit in Anspruch genommen werden; diese Fälle sind in §90a (2) bis (4) UG geregelt. Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von 2 Monaten nach der betreffenden Prüfung zu stellen. Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrundegelegt.

§26     Zeugnis

(1)
Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches die in den Einzelfächern erzielten ungerundeten Noten, die Namen der Prüferinnen oder der Prüfer, die ungerundete Note der Diplomarbeit mit Angabe des Themas und der Aufgabenstellerin bzw. des Aufgabenstellers sowie die Gesamtbewertung enthält. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
(2)
§15 (2), (3) und (4) gilt entsprechend.

§27     Diplom

(1)
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. Als Datum des Diploms ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
(2)
Das Diplom wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Mathematik und Informatik unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.

§28     Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3)
Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist auch das Diplom einzuziehen.

§29     Einsicht in die Prüfungsakte

(1)
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2)
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt §32 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§30     Aberkennung

Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat.

§31     Übergangsbestimmungen

(1)
Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester 1998/99 erstmalig für den Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die vor dem Wintersemester 1998/99 für den Diplomstudiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser Prüfungsordnung ab; auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
(2)
§25 (4) gilt mit Inkrafttreten dieser Ordnung für alle Studierenden des Diplomstudienganges Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(3)
Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§32     Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik vom 24. Januar 1979, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, außer Kraft. §31 bleibt unberührt.
(2)
Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Ordnung wird überprüft, ob ein Antrag gemäß §84 (2) Satz 3 UG auf Festsetzung einer Regelstudienzeit auf 10 Semester gestellt werden soll. Der Fachbereich hält bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Verkürzung der Regelstudienzeit von 10 auf 9 Semester, die gegen den Antrag des Fachbereichs erfolgte, für schädlich für den Diplomstudiengang Mathematik.
(3)
Diese Prüfungsordnung wird in dem Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl NW) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (AB Uni) bekanntgegeben.

ANHANG:    Studienleistungen im Grundstudium des Nebenfachs

1)
Physik
1.Physik I mit Übungen    6 + 4 SWS Physik II mit Übungen    6 + 4 SWS Physik III mit Übungen    6 + 4 SWS2.Experimentelle Übungen I oder II    4 SWS
 
Für die unter 1. genannten Übungen sind insgesamt zwei Leistungsnachweise zu erbringen, für die unter 2. genannten Übungen ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.
2)
Logik

Voraussetzung für die Zulassung zum Vordiplom ist in der Regel die Teilnahme an Vorlesungen, Übungen oder Seminaren des folgenden Inhalts und Umfangs:
1.Logik I mit Übungen2.Logik II mit Übungen
 
Für die Übungen zu 1. und 2. sind Leistungsnachweise zu erbringen.
3)
Chemie

Voraussetzung für die Zulassung zum Vordiplom ist in der Regel die Teilnahme an Vorlesungen, Übungen und Praktika des folgenden Inhalts und Umfangs:
1.Allgemeine und anorganische Chemie2.Organische Chemie3.Physikalische Chemie I mit Übungen4.Praktikum zur anorganischen Chemie
 
Für die unter 3. genannten Übungen und das unter 4. genannte Praktikum ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
4)
Biologie

Voraussetzung für die Zulassung zum Vordiplom ist in der Regel die Teilnahme an Vorlesungen, Übungen und Praktika des folgenden Inhalts und Umfangs:
1.
Vorlesung Biologie I
2.
alternativ Vorlesung Biologie II (botanischer und zoologischer Teil) oder Vorlesung Biologie III
3.
eine Übung nach freier Wahl aus dem Katalog folgender Übungen:

Biologie I
Biologie II (botanischer Teil)
Biologie II (zoologischer Teil)
Biologie III
Für die gewählte Übung sowie eine der zwei erforderlichen Vorlesungen ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Der für die Vorlesung zu erbringende Leistungsnachweis gründet sich in der Regel auf ein Kolloquium über den Vorlesungsstoff.
Anmerkung: Die Leistungsnachweise aus Vorlesung und Übung dürfen sich nicht auf den gleichen Themenbereich (Biologie I, Biologie II oder Biologie III) beziehen.
Die Vorlesung Biologie II (botanischer und zoologischer Teil) gilt als    e i n e    Veranstaltung. Der Leistungsnachweis besteht in diesem Fall aus je einem Kolloquium über den botanischen Teil (3 SWS) und über den zoologischen Teil (3 SWS) und darf nicht mit einem Leistungsnachweis über eine Übung Biologie II kombiniert werden.
5)
Volkswirtschaftslehre

Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an sämtlichen volkswirtschaftlichen Pflichtveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie die Vorlage von Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an je einer zweistündigen Klausur in Buchhaltung und Abschluß sowie VWL 1 und VWL 2 bzw. VWL A und VWL B.
6)
Betriebswirtschaftslehre

Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an sämtlichen betriebswirtschaftlichen Pflichtveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie die Vorlage von Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an je einer zweistündigen Klausur in Buchhaltung und Abschluß sowie BWL 1 und BWL 2 bzw. BWL A und BWL B.
7)
Informatik

Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen des folgenden Inhalts und Umfangs:
1.Informatik I2.Informatik II3.Theoretische Informatik4.Informatik III
 
Bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung sind zwei Leistungsnachweise aus Informatik

I - III und der Leistungsnachweis zur Theoretischen Informatik vorzulegen. Alternativ zum Schein ,,Theoretische Informatik'' kann auch ein Programmierpraktikumsschein vorgelegt werden; in diesem Fall wird im Vordiplom Theoretische Informatik mit besonderem Gewicht geprüft. Bei der Anmeldung zum Hauptstudium wird in jedem Fall der Nachweis über ein Programmierpraktikum verlangt.
8)
Ist eine Studentin oder ein Student gemäß §8 (3) zu einem weiteren Nebenfach zugelassen, so sollen die dort zu erbringenden Studienleistungen ihrem Umfang nach den unter (1) - (7) aufgeführten Leistungen entsprechen.

 

Quelle: mathdek@math.uni-muenster.de