Studienordnung
für das Fach Kunstgeschichte
im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß
Magisterprüfung
vom 22. Juni 1999
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV. NRW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NRW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studieninhalte
§ 3 Studienziele
§
4 Zulassungsvoraussetzungen
§
5 Zusätzliche Qualifikationen
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Regelstudienzeit
§
9 Gliederung und Aufbau des Studiums
§
10 Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung)
§
11 Abschluß des Hauptstudiums (Magisterprüfung)
§ 12 Studienberatung
§
13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Studienplan
§ 15
Übergangsregelungen
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studieninhalte
(2) Im einzelnen umfaßt das Studium der
Kunstgeschichte die folgenden Bereiche:
Bereich I: | Kunstgattungen (Architektur, Plastik, Malerei, Graphik und Kunstgewerbe) |
Bereich II: | Theorie und wissenschaftliche Methoden (Kunsttheorie und Quellenschriften, Ikonographie und Ikonologie, Formanalyse und Stilkritik) |
Bereich III: | Praxisnahe Ausbildung (Museumskunde, Denkmalpflege, Restaurierungskunde) |
Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Bereichen zugeordnet sein.
§ 3 Studienziele
(2) Das Studium der Kunstgeschichte bereitet insbesondere im Hauptfach darauf vor, die erworbenen sachlichen und methodischen Fachkenntnisse auf den verschiedenen Gebieten des Museums- und Ausstellungswesens, der Denkmalpflege, der Forschung und Lehre, der Kulturpolitik, der Medien, der Erwachsenenbildung, des Kunsthandels sowie des Bibliotheks- und Archivwesens anzuwenden.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Zusätzliche Qualifikationen
- (1) Für das Studium der Kunstgeschichte
im Hauptfach werden folgende Fremdsprachenkenntnisse vorausgesetzt:
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinum;
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch;
- funktionale Sprachkenntnisse in Französisch.
- funktionale Sprachkenntnisse in Italienisch oder Niederländisch.
- Latinum (Eintrag im Reifezeugnis oder bestandene staatliche Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung);
- den erfolgreichen Besuch von drei Lateinkursen der Philosophischen Fakultät der WWU Münster oder von vergleichbaren Kursen an anderen Institutionen;
- eine bestandene zentrale Sprachklausur.
(2) Für das Studium der Kunstgeschichte im
Hauptfach sind bei der Meldung zur Magisterprüfung darüber hinaus
nachzuweisen:
- Bestätigung eines mindestens dreijährigen Unterrichts, abgeschlossen mit mindestens der Note ausreichend;
- eine bestandene zentrale Sprachklausur;
- eine bestandene Sprachklausur im Rahmen einer Lehrveranstaltung in einem historischen Fach.
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Lehrveranstaltungen
(2) Einführungskurse (Propädeutika) dienen der Einführung in das Studium der Kunstgeschichte sowie der Vermittlung elementarer fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten.
(4) Übungen stehen, wenn in der Ankündigung nicht anders vermerkt, Studierenden des Grund-und des Hauptstudiums offen. Sie sind vorlesungsbegleitend oder selbständig und dienen der Vertiefung der Kenntnisse in einzelnen Sachgebieten und der Einübung in die Methoden kunsthistorischen Arbeitens.
(5) Hauptseminare leiten, auf der Basis der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und in Verbindung mit Referaten, zum wissenschaftlichen Arbeiten an. In ihnen sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche Probleme zu erfassen, angemessen darzustellen und selbständig weiterzuentwickeln. Soweit Hauptseminare die in § 5 (2) geforderten Sprachkenntnisse voraussetzen, kann der Nachweis dieser Sprachkenntnisse bei entsprechender Ankündigung als Voraussetzung für die Zulassung verlangt werden.
(6) Oberseminare und Kolloquien sind Lehrveranstaltungen für Studierende, die mit der Anfertigung von Prüfungsarbeiten befaßt sind, und dienen der Diskussion von Forschungsergebnissen.
(7) Exkursionen dienen dem Zweck, Kunstwerke
im Original zu untersuchen, und sind integraler Bestandteil des Studiums.
Für die Beteiligung an Exkursionen ist die Teilnahme an einer vorbereitenden
Lehrveranstaltung erforderlich. Wird Kunstgeschichte als Hauptfach studiert,
ist bei der Meldung zur Magisterprüfung die Teilnahme an einer mindestens
6-tägigen Exkursion nachzuweisen.
§ 8 Regelstudienzeit
§ 9 Gliederung und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.
(3) Im Hauptfach umfaßt das Grundstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 36 Semesterwochenstunden. Obligatorisch ist der Besuch von sechs Vorlesungen und die Teilnahme am Einführungskurs (Propädeutikum), an drei Proseminaren und an zwei Übungen. Benotete Leistungsnachweise müssen im Einführungskurs (Klausur) und in den drei Proseminaren (Referate bzw. Hausarbeiten) erbracht werden. Von den Proseminaren müssen mindestens zwei den im § 2 (2) genannten Bereichen I und II zugeordnet sein. Von den sechs Vorlesungen sind vier aus dem Zyklus "Epochen der europäischen Kunstgeschichte I-VI" zu belegen.
(4) Im Nebenfach umfaßt das Grundstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 Semesterwochenstunden. Obligatorisch ist der Besuch von vier Vorlesungen, die Teilnahme am Einführungskurs (Propädeutikum), an zwei Proseminaren und einer Übung. Benotete Leistungsnachweise müssen im Einführungskurs (Klausur) und in zwei Proseminaren (Referate mit schriftlicher Fassung oder Hausarbeiten) erbracht werden.Von den Proseminaren muß eines dem in § 2 (2) genannten Bereich I, das andere dem Bereich II oder dem Bereich III zugeordnet sein. Die vier Vorlesungen sind aus dem Zyklus "Epochen der europäischen Kunstgeschichte I-VI" zu belegen.
Übersteigt die Anzahl der Prüfungselemente in einer spezifischen Fächerkombination die Summe von 20 kann der Leistungsnachweis im Propädeutikum durch einen Teilnahmenachweis ersetzt werden (MPO § 15, Abs. 11).
(5) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse. Es soll darüber hinaus den Studierenden die Möglichkeit geben, Interessenschwerpunkte zu setzen und selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.
(7) Im Nebenfach umfaßt das Hauptstudium
den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 Semesterwochenstunden.
Obligatorisch ist der Besuch von drei Vorlesungen und zwei Hauptseminaren.
Für den Abschluß des Hauptstudiums ist in einem Hauptseminar
ein Leistungsnachweis (Referat mit schriftlicher Fassung oder Hausarbeit)
zu erbringen. Das Hauptseminar, in dem der Leistungsnachweis zu erbringen
ist, muß dem in § 2 (2) genannten Bereich I zugeordnet sein.
§ 10 Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung)
(2) Die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
setzt den Erwerb der nach § 9 erforderlichen Leistungsnachweise und
die Nachweise der Sprachkenntnisse gemäß § 3 sowie das
Bestehen der Zwischenprüfung voraus. Die Zwischenprüfung besteht
aus einer mündlichen Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer,
die den Inhalt von vier Vorlesungen des Zyklus "Epochen der europäischen
Kunstgeschichte I-VI" und die lokale Kunstgeschichte zum Gegenstand hat.
§ 11 Abschluß des Hauptstudiums (Magisterprüfung)
(2) Erster Teil der Magisterprüfung ist im Hauptfach die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit. Mit der schriftlichen Magisterarbeit müssen die Kandidatinnen/ Kandidaten innerhalb von vier Monaten ein kunsthistorisches Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten. Ist zur Anfertigung der Arbeit die Gewinnung empirischer Daten erforderlich, verlängert sich die Frist auf Antrag bis um 2 Monate. Ihr Umfang sollte 100 Seiten nicht überschreiten.
(3) Der zweite Teil der Magisterprüfung besteht
im Hauptfach aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer.
Im Nebenfach besteht die Magisterprüfung aus einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten Dauer.
§ 12 Studienberatung
(2) Für Fragen des Studiums der Kunstgeschichte wird eine studienbegleitende Fachberatung durch die Lehrenden des Faches angeboten.
(3) Für Fragen, die den Studiengang als ganzen, die Anrechnung von Prüfungen und das Ablegen von Prüfungen betreffen, ist das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät zuständig.
(4) In studentischen Angelegenheiten berät
die Fachschaft Kunstgeschichte.
§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Studienplan
§ 15 Übergangsregelungen
§ 16 Inkrafttreten
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. Februar 1999.
Münster, den 22. Juni 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt
geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 22. Juni 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Studienplan
für den Studiengang Kunstgeschichte
(Hauptfach)
Grundstudium
36 Semesterwochenstunden
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Pflicht | 1 | Propädeutikum (LN) |
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Wahlpflicht |
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frei wählbar |
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Gesamtzahl |
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Studienplan für den Studiengang
Kunstgeschichte
(Nebenfach)
Grundstudium
20 Semesterwochenstunden
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Wahlpflicht |
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Propädeutikum (LN) |
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frei wählbar |
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Gesamtzahl |
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Studienplan für den Studiengang
Kunstgeschichte
(Hauptfach)
Hauptstudium
34 Semesterwochenstunden
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-Anfertigung einer schriftlichen Magisterarbeit (innerhalb von vier Monaten, auf Antrag um zwei Monate verlängerbar, ca. 100 Seiten)
-mündliche Prüfung (45 Minuten zu 3 zuvor mit dem Prüfer abgesprochenen Themen)
Studienplan für den Studiengang
Kunstgeschichte
(Nebenfach)
Hauptstudium
14 Semesterwochenstunden
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-mündliche Prüfung (30 Minuten zu 2 zuvor mit dem Prüfer abgesprochenen Themen)