Studienordnung
für das Fach Kunstgeschichte
im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß
Magisterprüfung
vom 22. Juni 1999

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV. NRW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NRW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:



 


Inhaltsverzeichnis


 


§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studieninhalte
§ 3 Studienziele
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Zusätzliche Qualifikationen
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Regelstudienzeit
§ 9 Gliederung und Aufbau des Studiums
§ 10 Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung)
§ 11 Abschluß des Hauptstudiums (Magisterprüfung)
§ 12 Studienberatung
§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Studienplan
§ 15 Übergangsregelungen
§ 16 Inkrafttreten

Studienplan



 
 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 (MPO), zuletzt geändert am 8. März 1999, das Studium im Studiengang Kunstgeschichte mit dem Abschluß Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und in zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad der Magistra Artium bzw. des Magister Artium (abgekürzt: M.A.).
 
 

§ 2 Studieninhalte

(1) Gegenstand der Kunstgeschichte sind die Geschichte und Theorie der nachantiken europäischen Kunst. Die Notwendigkeit, den Studierenden in einer begrenzten Zeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auszubilden, erfordert, daß das Fach unter den Gesichtspunkten aktueller Forschung und in exemplarischer Auswahl gelehrt wird. Die Darstellung der einzelnen Gebiete der Kunstgeschichte erbringt in der Semesterfolge neben der Vermittlung von Methoden und Sachwissen eine Übersicht über die Epochen der europäischen Kunstgeschichte.

(2) Im einzelnen umfaßt das Studium der Kunstgeschichte die folgenden Bereiche:
 
 

Bereich I: Kunstgattungen (Architektur, Plastik, Malerei, Graphik und Kunstgewerbe)
Bereich II: Theorie und wissenschaftliche Methoden (Kunsttheorie und Quellenschriften, Ikonographie und Ikonologie, Formanalyse und Stilkritik)
Bereich III: Praxisnahe Ausbildung (Museumskunde, Denkmalpflege, Restaurierungskunde)

Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Bereichen zugeordnet sein.


 

§ 3 Studienziele

(1) Das Studium soll auf die in der Ordnung für die Magisterprüfung gestellten Anforderungen für Kunstgeschichte im Haupt- und Nebenfach vorbereiten. Ziel des Studiums der Kunstgeschichte ist der Erwerb gründlicher sachlicher und methodischer Fachkenntnisse sowie der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Kunstgeschichte.

(2) Das Studium der Kunstgeschichte bereitet insbesondere im Hauptfach darauf vor, die erworbenen sachlichen und methodischen Fachkenntnisse auf den verschiedenen Gebieten des Museums- und Ausstellungswesens, der Denkmalpflege, der Forschung und Lehre, der Kulturpolitik, der Medien, der Erwachsenenbildung, des Kunsthandels sowie des Bibliotheks- und Archivwesens anzuwenden.

(3) Ein intensives Selbststudium und eine breite Allgemeinbildung sind in dem Fach von großer Bedeutung. Das Studium beläßt den Studierenden Freiheit in der Wahl von Schwerpunkten und für eine Spezialisierung, die allerdings nicht zu früh einsetzen sollte. Voraussetzung dafür ist eine ausgewogene Kenntnis sowohl der mittelalterlichen als auch der neueren Kunstgeschichte.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
 
 

§ 5 Zusätzliche Qualifikationen

    (1) Für das Studium der Kunstgeschichte im Hauptfach werden folgende Fremdsprachenkenntnisse vorausgesetzt:
     
      • Lateinkenntnisse im Umfang des Latinum;
      • funktionale Sprachkenntnisse in Englisch;
      • funktionale Sprachkenntnisse in Französisch.
    Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.

    (2) Für das Studium der Kunstgeschichte im Hauptfach sind bei der Meldung zur Magisterprüfung darüber hinaus nachzuweisen:
     

      • funktionale Sprachkenntnisse in Italienisch oder Niederländisch.
    (3) Lateinkenntnisse können nachgewiesen werden durch:
      • Latinum (Eintrag im Reifezeugnis oder bestandene staatliche Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung);
      • den erfolgreichen Besuch von drei Lateinkursen der Philosophischen Fakultät der WWU Münster oder von vergleichbaren Kursen an anderen Institutionen;
      • eine bestandene zentrale Sprachklausur.
Kenntnisse in modernen Fremdsprachen können nachgewiesen werden durch: Eintrag im Reifezeugnis als erste oder zweite Fremdsprache;
    • Bestätigung eines mindestens dreijährigen Unterrichts, abgeschlossen mit mindestens der Note ausreichend;
    • eine bestandene zentrale Sprachklausur;
    • eine bestandene Sprachklausur im Rahmen einer Lehrveranstaltung in einem historischen Fach.

§ 6 Studienbeginn

Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
 
 

§ 7 Lehrveranstaltungen

Die in § 2 genannten Studieninhalte werden durch folgende Arten von Lehrveranstaltungen vermittelt:
  (1) Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung eines größeren Sachgebietes oder Problembereiches und der Vermittlung von Forschungsergebnissen. Sie finden in Vortragsform statt und sind allen Studierenden zugänglich.

(2) Einführungskurse (Propädeutika) dienen der Einführung in das Studium der Kunstgeschichte sowie der Vermittlung elementarer fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Proseminare behandeln inhaltlich und zeitlich begrenzte Themen aus den in § 2 (2) genannten Bereichen und üben die Methoden kunsthistorischen Arbeitens in Verbindung mit Referaten, gegebenenfalls vor Originalen.

(4) Übungen stehen, wenn in der Ankündigung nicht anders vermerkt, Studierenden des Grund-und des Hauptstudiums offen. Sie sind vorlesungsbegleitend oder selbständig und dienen der Vertiefung der Kenntnisse in einzelnen Sachgebieten und der Einübung in die Methoden kunsthistorischen Arbeitens.

(5) Hauptseminare leiten, auf der Basis der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und in Verbindung mit Referaten, zum wissenschaftlichen Arbeiten an. In ihnen sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche Probleme zu erfassen, angemessen darzustellen und selbständig weiterzuentwickeln. Soweit Hauptseminare die in § 5 (2) geforderten Sprachkenntnisse voraussetzen, kann der Nachweis dieser Sprachkenntnisse bei entsprechender Ankündigung als Voraussetzung für die Zulassung verlangt werden.

(6) Oberseminare und Kolloquien sind Lehrveranstaltungen für Studierende, die mit der Anfertigung von Prüfungsarbeiten befaßt sind, und dienen der Diskussion von Forschungsergebnissen.

(7) Exkursionen dienen dem Zweck, Kunstwerke im Original zu untersuchen, und sind integraler Bestandteil des Studiums. Für die Beteiligung an Exkursionen ist die Teilnahme an einer vorbereitenden Lehrveranstaltung erforderlich. Wird Kunstgeschichte als Hauptfach studiert, ist bei der Meldung zur Magisterprüfung die Teilnahme an einer mindestens 6-tägigen Exkursion nachzuweisen.
 
 

§ 8 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluß der schriftlichen und mündlichen Magisterprüfung in Haupt- und Nebenfächern beträgt 9 Semester. Auf diese Regelstudienzeit werden nach näherer Festlegung durch den Fakultätsrat Studienzeiten, in denen schwerpunktmäßig die für den Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse erworben werden, bis zu 2 Semester nicht angerechnet.
 
 

§ 9 Gliederung und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.
(2) Das Grundstudium dient der Einführung in die Methoden und Inhalte des Fachs. Mit der Vermittlung von fachspezifischen Methoden und grundlegenden Kenntnissen soll es zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Hauptstudium befähigen und zu einem eigenverantwortlichen Studium anleiten. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.

(3) Im Hauptfach umfaßt das Grundstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 36 Semesterwochenstunden. Obligatorisch ist der Besuch von sechs Vorlesungen und die Teilnahme am Einführungskurs (Propädeutikum), an drei Proseminaren und an zwei Übungen. Benotete Leistungsnachweise müssen im Einführungskurs (Klausur) und in den drei Proseminaren (Referate bzw. Hausarbeiten) erbracht werden. Von den Proseminaren müssen mindestens zwei den im § 2 (2) genannten Bereichen I und II zugeordnet sein. Von den sechs Vorlesungen sind vier aus dem Zyklus "Epochen der europäischen Kunstgeschichte I-VI" zu belegen.

(4) Im Nebenfach umfaßt das Grundstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 Semesterwochenstunden. Obligatorisch ist der Besuch von vier Vorlesungen, die Teilnahme am Einführungskurs (Propädeutikum), an zwei Proseminaren und einer Übung. Benotete Leistungsnachweise müssen im Einführungskurs (Klausur) und in zwei Proseminaren (Referate mit schriftlicher Fassung oder Hausarbeiten) erbracht werden.Von den Proseminaren muß eines dem in § 2 (2) genannten Bereich I, das andere dem Bereich II oder dem Bereich III zugeordnet sein. Die vier Vorlesungen sind aus dem Zyklus "Epochen der europäischen Kunstgeschichte I-VI" zu belegen.

Übersteigt die Anzahl der Prüfungselemente in einer spezifischen Fächerkombination die Summe von 20 kann der Leistungsnachweis im Propädeutikum durch einen Teilnahmenachweis ersetzt werden (MPO § 15, Abs. 11).

(5) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse. Es soll darüber hinaus den Studierenden die Möglichkeit geben, Interessenschwerpunkte zu setzen und selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

(6) Im Hauptfach umfaßt das Hauptstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 34 Semesterwochenstunden. Obligatorisch ist der Besuch von drei Vorlesungen, vier Hauptseminaren und einem Kolloquium. In zwei Hauptseminaren müssen Leistungsnachweise (Referate mit schriftlicher Fassung oder Hausarbeiten) erworben werden. Beide Hauptseminare müssen den in § 2 (2) genannten Bereichen I und II zugeordnet sein. Am Ende des Hauptstudiums ist ferner die Teilnahme an einer mindestens 6-tägigen Institutsexkursion nachzuweisen, die im Rahmen eines vorbereitenden Hauptseminars stattfindet.

(7) Im Nebenfach umfaßt das Hauptstudium den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 Semesterwochenstunden. Obligatorisch ist der Besuch von drei Vorlesungen und zwei Hauptseminaren. Für den Abschluß des Hauptstudiums ist in einem Hauptseminar ein Leistungsnachweis (Referat mit schriftlicher Fassung oder Hausarbeit) zu erbringen. Das Hauptseminar, in dem der Leistungsnachweis zu erbringen ist, muß dem in § 2 (2) genannten Bereich I zugeordnet sein.
 
 

§ 10 Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung)

(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums und berechtigt zum Hauptstudium. Sie dient dem Nachweis, daß die Studierenden sich methodisch und inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben. Sie wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester abgelegt.

(2) Die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses setzt den Erwerb der nach § 9 erforderlichen Leistungsnachweise und die Nachweise der Sprachkenntnisse gemäß § 3 sowie das Bestehen der Zwischenprüfung voraus. Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer, die den Inhalt von vier Vorlesungen des Zyklus "Epochen der europäischen Kunstgeschichte I-VI" und die lokale Kunstgeschichte zum Gegenstand hat.
 
 

§ 11 Abschluß des Hauptstudiums (Magisterprüfung)

(1) Das Magisterstudium schließt mit der Magisterprüfung ab. Die Meldung zur Prüfung erfolgt in der Regel im achten Fachsemester. Für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die Magisterprüfungsordnung.

(2) Erster Teil der Magisterprüfung ist im Hauptfach die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit. Mit der schriftlichen Magisterarbeit müssen die Kandidatinnen/ Kandidaten innerhalb von vier Monaten ein kunsthistorisches Thema selbständig wissenschaftlich bearbeiten. Ist zur Anfertigung der Arbeit die Gewinnung empirischer Daten erforderlich, verlängert sich die Frist auf Antrag bis um 2 Monate. Ihr Umfang sollte 100 Seiten nicht überschreiten.

(3) Der zweite Teil der Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer. Im Nebenfach besteht die Magisterprüfung aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
 

(4) Für die Prüfung sind im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer im Hauptfach drei und im Nebenfach zwei thematische Schwerpunkte zu benennen, die zeitlich, räumlich oder hinsichtlich der kunsthistorischen Teildisziplinen deutlich unterschieden sein sollten.

§ 12 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.

(2) Für Fragen des Studiums der Kunstgeschichte wird eine studienbegleitende Fachberatung durch die Lehrenden des Faches angeboten.

(3) Für Fragen, die den Studiengang als ganzen, die Anrechnung von Prüfungen und das Ablegen von Prüfungen betreffen, ist das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät zuständig.

(4) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Kunstgeschichte.
 
 

§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach § 7 der Magisterprüfungsordnung.
 
 

§ 14 Studienplan

Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 Universitätsgesetz ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau des Studiums.
 
 

§ 15 Übergangsregelungen

Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium nach Inkrafttreten der MPO 1997 aufgenommen oder die Anwendung dieser MPO beim Magisterprüfungsamt beantragt haben.
 
 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster veröffentlicht.
 


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. Februar 1999.
 
 

Münster, den 22. Juni 1999 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt
 
 



 

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
 
 

Münster, den 22. Juni 1999 Der Rektor
 
 

Prof. Dr. J. Schmidt
 



 
 



Studienplan für den Studiengang Kunstgeschichte
(Hauptfach)
Grundstudium
36 Semesterwochenstunden

 
Anzahl
Veranstaltungsform
SWS
Pflicht 1 Propädeutikum (LN)
2
Wahlpflicht
3
Proseminare (3 LN)
6
"
2
Übungen (2 TN)
4
"
6
Vorlesungen
12
frei wählbar    
12
Gesamtzahl    
36
Zwischenprüfung (in der Regel nach 4 Semestern) zum Inhalt von vier Vorlesungen "Epochen der europäischen Kunstgeschichte I-VI" und zur lokalen Kunstgeschichte (mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten)
 

Studienplan für den Studiengang Kunstgeschichte
(Nebenfach)
Grundstudium
20 Semesterwochenstunden

 
Anzahl
Veranstaltungsform
SWS
Wahlpflicht
1
Propädeutikum (LN)
2
"
2
Proseminare (2 LN)
4
"
1
Übungen (1 TN)
2
"
4
Vorlesungen
8
frei wählbar    
4
Gesamtzahl    
20
Zwischenprüfung (in der Regel nach 4 Semestern) zum Inhalt von vier Vorlesungen "Epochen der europäischen Kunstgeschichte I-VI" und zur lokalen Kunstgeschichte (mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten)
 

Studienplan für den Studiengang Kunstgeschichte
(Hauptfach)
Hauptstudium
34 Semesterwochenstunden

 
Anzahl
Veranstaltungsform
SWS
Wahlpflicht
2
Hauptseminare (2 LN)
4
"
3
Vorlesungen
6
"
1
Kolloquium
2
"
1
Exkursion (1 TN)
4
frei wählbar
   
18
Gesamtzahl
   
34
Magisterprüfung (Anmeldung in der Regel im 8. Semester)
-Anfertigung einer schriftlichen Magisterarbeit (innerhalb von vier Monaten, auf Antrag um zwei Monate verlängerbar, ca. 100 Seiten)
-mündliche Prüfung (45 Minuten zu 3 zuvor mit dem Prüfer abgesprochenen Themen)
 

Studienplan für den Studiengang Kunstgeschichte
 (Nebenfach)
 Hauptstudium
14 Semesterwochenstunden

 
Anzahl
Veranstaltungsform
SWS
Wahlpflicht
1
Hauptseminar ( 1 LN)
2
"
3
Vorlesungen
6
frei wählbar
   
6
Gesamtzahl
   
14
Magisterprüfung (Anmeldung in der Regel im 8. Semester)
-mündliche Prüfung (30 Minuten zu 2 zuvor mit dem Prüfer abgesprochenen Themen)