Studienordnung im Fach Koptologie
im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß
Magisterprüfung
vom 10.03.1999

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung für das Fach "Koptologie" erlassen:

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kurzbeschreibung des Faches
§ 3 Studienziel(e), Tätigkeitsfelder nach dem Abschluß
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Weitere notwendige Qualifikationen
§ 6 Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse
§ 7 Studienablauf und Regelstudienzeit
§ 8 Studienbeginn
§ 9 Lehrveranstaltungsarten und Selbststudium
§ 10 Quantitative Studienanforderungen, Aufbau des Studiums, Nachweise
§ 11 Prüfungen
§ 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester
§ 13 Studienberatung
§ 14 Inkrafttreten

Anhang: Modellhafter Studienverlaufsplan

 
 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Ordnung der Akademischen Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 das Studium der Koptologie als Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Nach der bestandenen Prüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad "Magister/Magistra Artium" (M.A.).
 

§ 2 Kurzbeschreibung des Faches

Die Koptologie erforscht die Sprache und Kultur Ägyptens und Nubiens in einem Zeitraum, der etwa mit der Zeitwende beginnt und dessen Ende teilweise bis in die Gegenwart reicht. Die inhaltliche Weite der Koptologie ließe eine Aufgliederung in Einzeldisziplinen zu: Philologie, Literatur, Religion, Geschichte, Archäologie und Kunst. Der Gegenstand der Forschung ist die Hinterlassenschaft der materiellen Kultur, von Geräten des Alltagslebens bis hin zu Handschriften und anderen schriftlichen Quellen.
 

§ 3 Studienziel(e), Tätigkeitsfelder nach dem Abschluß

Das Studium im Hauptfach hat das Ziel, zukünftige Vertreter/innen der Koptologie in Forschung und Lehre für Universität und Museum auszubilden, dazu benötigen sie eine Beherrschung der koptischen Sprache, der spezifischen Methoden und einen soliden Überblick über die Kulturgeschichte. Im Nebenfach sollen die Studierenden Grundkenntnisse der koptischen Sprache, der grundlegenden Methoden, eine Basis kulturgeschichtlichen Wissens über das koptische Ägypten erwerben. Die beruflichen Aussichten nach Absolvierung des Hauptfachstudiums entsprechen denen aller Zweige der Orientalistik: neben der Hochschullehrer- und Museumslaufbahn besteht die Möglichkeit einer Anstellung in einer Bibliothek oder Papyrussammlung. Besser sind die Aussichten nach Absolvierung des Nebenfachstudiums, da sich die Berufsmöglichkeiten in den Nachbarwissenschaften der Koptologie vermehren, weil das Koptologiestudium im Nebenfach den Absolvent/innen auch den Zugang zu den koptischen Quellen ermöglicht hat. Was die Fächerwahl betrifft, ist grundsätzlich jede Fächerkombination mit Fächern aus der Philosophischen Fakultät sowie aus den Theologischen Fakultäten zugelassen. Je nach dem Interessengebiet der Studierenden werden folgende Disziplinen zur Abrundung des Studiums empfohlen: Ägyptologie, Arabistik, Byzantinistik, Frühchristliche Archäologie, Geschichte, Klassische Philologie, Theologie. (Es wird empfohlen, das Studium in den ersten Semestern möglichst breit anzulegen, um die Fülle der Fächerkombination kennenzulernen.)

 § 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zeugnis der Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Lateinkenntnisse (oder ein Äquivalent dazu) im Umfang des Kleinen Latinum; Kenntnisse des Altgriechischen; außerdem funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch (der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses).
 

§ 5 Weitere notwendige Qualifikationen

(1) Als allgemeine Studienvoraussetzung ist ein historisches Interesse an der antiken Kultur des Niltales selbstverständlich.

(2) Um die ausländische Fachliteratur verstehen zu können, müssen die Studierenden gute passive Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch mitbringen, da sonst der Studienerfolg zu bezweifeln ist. Die nächstwichtige moderne Fremdsprache ist Italienisch.

(3) Kenntnisse des Arabischen sind empfehlenswert.

(4) Die Studierenden müssen sich darüber im klaren sein, daß der Arbeitsaufwand, der ihnen beim Studium der Koptologie abverlangt wird, größer ist als bei einem anderen Fach, zu dem sie bessere Voraussetzungen (z. B. in Form von Kulturtradition und/oder Sprachkenntnissen) mitbringen.
 

§ 6 Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse

Der Nachweis des kleinen Latinums erfolgt durch das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis über eine bei einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Sprachprüfung. Funktionale Sprachkenntnisse werden durch den Nachweis von drei Jahren Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder dazu äquivalenten Kenntnissen nachgewiesen. Kenntnisse des Altgriechischen werden durch den Nachweis von zwei semestern Hochschulunterricht nachgewiesen Die notwendigen Feststellungen, auch über mögliche gleichwertige Nachweisformen, trifft der Prüfungsausschuß, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachvertreters der geforderten Sprache.

 

§ 7 Studienablauf und Regelstudienzeit

(1) Der Studiengang "Magister" im Fach Koptologie ist als Haupt- und Nebenfach bei unterschiedlichen Anforderungen gleichermaßen in Grund- und Hauptstudium gegliedert; es kann ein "Aufbaustudiengang" folgen, der zur Promotion führt.

(2) Das Grundstudium dauert im allgemeinen vier Semester und wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (Abschluß in der Regel vor dem Beginn des 5. Fachsemesters). Das Hauptstudium dauert in der Regel ebenfalls vier Semester, woraus sich eine Regelstudienzeit von neun Semestern (d. h. mit Prüfungssemester) ergibt. Auf diese Regelstudienzeit werden nach näherer Festlegung durch den Fakultätsrat Studienzeiten, in denen schwerpunktmäßig die für den Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse erworben werden, bis zu zwei Semestern nicht angerechnet.

(3) Das Studium hat einen Umfang von max. 64 SWS (Hauptfach) bzw. 32 SWS (Nebenfach). Hiervon entfallen 32 SWS (Hauptfach) bzw. 16 SWS (Nebenfach) auf das Grundstudium und 32 SWS (Hauptfach) bzw. 16 SWS (Nebenfach) auf das Hauptstudium. Ein modellhafter Studienverlaufsplan befindet sich im Anhang zu dieser Ordnung.
 

§ 8 Studienbeginn

Weil zu Beginn des Studiums Grundkenntnisse in der koptischen Sprache erworben werden müssen und dieser Kurs über zwei Semester verläuft und weil wegen des Abiturtermins im Frühjahr normalerweise eine Studienaufnahme im Wintersemester erfolgt, beginnen diese Kurse gewöhnlich im Wintersemester. Wer trotzdem im Sommersemester beginnen will, kann das mit eingeschränktem Lehrprogramm tun und sich in dieser Zeit schwerpunktmäßig den beiden anderen Fächern widmen.

 

§ 9 Lehrveranstaltungsarten und Selbststudium

(1) Reguläre Veranstaltungen. Dem methodisch-exemplarischen Charakter der Ausbildung in Koptologie entsprechend, gibt es außer den einführenden Sprachkursen keine Lehrveranstaltungen, die in einer bestimmten Reihenfolge gehört werden müßten. Zu den normalen Lehrveranstaltungen eines ordnungsgemäßen Studiums gehören Vorlesungen, Seminare (Proseminare, Hauptseminare, Lektüreseminare) und Exkursionen.

(1a) Vorlesungen stellen thematisch oder methodisch zusammenhängende Gebiete der Koptologie in Vortragsform dar. Sie sind allen Studierenden zugänglich.

(1b) Proseminare dienen der Einführung in den Gegenstand des Faches Koptologie, dem Erwerb von Grundkenntnissen der koptischen Sprache, der Kulturgeschichte und der Methodik des Faches. In Hauptseminaren werden vertiefende Fragestellungen des Faches erörtert. Hier sollen die Studierenden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten angeleitet werden. Lektüreseminare dienen der graduell vertiefenden Beschäftigung mit der koptischen Sprache und den schriftlichen Zeugnissen der Kopten. Hier müssen die Studierenden Texte sowohl übersetzen als auch sprachlich und inhaltlich diskutieren. In Pro- und Hauptseminaren arbeiten die Studierenden in der Regel in Form von Referaten mit. Während Proseminare in der Regel für Studierende des Grundstudiums reserviert sind, werden Hauptseminare in der Regel dem Hauptstudium zugeordnet. Vielfach wird in der Koptologie allerdings nicht streng zwischen Pro- und Hauptseminaren unterschieden. Lektüreseminare sind grundsätzlich allen Studierenden zugänglich, die die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.

(1c) Exkursionen sind im von der MPO festgelegten Umfang Pflichtexkursionen, die im Rahmen der Möglichkeiten der Universität finanziell unterstützt werden.

 
(2) Lehrveranstaltungen ergänzenden Charakters. Solche sind, z. B.:

(2a) Zeichenkurse (solche Kurse dienen der Ausbildung der zeichnerischen Fähigkeiten, über die die Studierenden der Archäologie bzw. Koptologie verfügen sollten [gemeint ist das gegenständliche maßstäbliche Zeichnen, z. B. von Grabungsobjekten]; sie müssen u. U. außerhalb der Universität absolviert werden);

(2b) Lehrgrabungen (so selten sie realisierbar sein mögen, bieten sie die ideale Möglichkeit, praktische Kenntnisse in der Feldarchäologie zu erlangen: Vermessungstechnik und Nivelliertechnik [d. h. Höhenbestimmungen], Methodik der Flächen- und Profilgrabungen, Grabungsorganisation, Fundbergung, Objektdokumentation usw.).

 
(3) Selbststudium. Zur Durchführung eines erfolgreichen Studiums ist im Fach Koptologie ein erhebliches Maß an Selbststudium gefordert. Während des Semesters brauchen die Studierenden erfahrungsgemäß den Hauptteil ihrer Zeit für die Vorbereitung der Seminarleistungen und das Nacharbeiten der Lektürekurse und Vorlesungen. Das erweiterte Selbststudium kann daher nur in der vorlesungsfreien Zeit betrieben werden.

 

§ 10 Quantitative Studienanforderungen, Aufbau des Studiums, Nachweise

(1) Die quantitativen Studienanforderungen sind Mindesterfordernisse.

(2) Es wird die Vorlage von Leistungsnachweisen und Teilnahmenachweisen sowie der erfolgreiche Abschluß von Fachprüfungen verlangt (Leistungsnachweise sind Nachweise mit Bezug auf eine bestimmte Lehrveranstaltung; Fachprüfungen beziehen sich auf größere Teilgebiete eines Faches).

(2a) Im Hauptfach wird als Voraussetzung zur Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses (Abschluß des Grundstudiums) verlangt:

3 Leistungsnachweise (in der Regel Referate);
1 Fachprüfung im sahidischen Dialekt des Koptischen (Klausur);
2 Teilnahmenachweise aus weiteren Lehrveranstaltungen;

Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 10 Tagen.

 
(2b) Im Hauptstudium werden bei der Meldung zur Prüfung im Hauptfach folgende Nachweise verlangt:

3 Leistungsnachweise (Referate oder Klausuren);
2 Fachprüfungen in zwei weiteren koptischen Dialekten (Klausuren);
6 Teilnahmenachweise aus weiteren Lehrveranstaltungen;

Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 10 Tagen.
 

(2c) Im Nebenfach wird als Voraussetzung zur Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses (Abschluß des Grundstudiums) verlangt:

2 Leistungsnachweise (in der Regel Referate);
1 Fachprüfung im sahidischen Dialekt des Koptischen (Klausur);
1 Teilnahmenachweis aus einer weiteren Lehrveranstaltung;

Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 5 Tagen.
 

(2d) Im Hauptstudium werden bei der Meldung zur Prüfung im Nebenfach folgende Nachweise verlangt:

1 Leistungsnachweis (in der Regel Klausur);
1 Fachprüfung in einem weiteren koptischen Dialekt (Klausur);
4 Teilnahmenachweise aus weiteren Lehrveranstaltungen;

Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 5 Tagen.

 

§ 11 Prüfungen

(1) Vorbemerkung zum Freiversuch. Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (UG § 90a). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird, und daß für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf MPO § 20 verwiesen. Auskünfte zum Verfahren, sowie von Studienzeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (Sprachstudien, Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium, Gremienarbeit) erteilt das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät.

(2) Art der Prüfungen. Es wird unterschieden zwischen Zwischenprüfung und Abschlußprüfung (Magisterprüfung). Abschlußprüfung ist der Erwerb des Magistergrades.

(3) Zwischenprüfung in Koptologie als Hauptfach

(3a) Termin. Die Zwischenprüfung gilt durch den rechtzeitigen Erwerb der für das Grundstudium vorgeschriebenen Nachweise und der Fachprüfung als erfolgt. Über eine Mindestsemesterzahl zum Ablegen der Zwischenprüfung gibt es keine Vorschriften. Allerdings soll die Prüfung in der Regel zu Beginn des 5. Fachsemesters abgeschlossen sein. Bei denjenigen Studierenden, die dem Prüfungsamt glaubhaft machen können, daß sie ein oder zwei Semester lang schwerpunktmäßig Sprachkenntnisse erworben haben, die für ihren Studiengang notwendig sind, werden diese Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Als notwendig werden diejenigen Sprachen anerkannt, die im Anhang A oder B der Magisterprüfungsordnung genannt sind (Lateinisch, Englisch, Französisch).

(3b) Prüfungsziel. Bis zur Zwischenprüfung sollen die Studierenden zeigen, daß sie die zum Grundstudium gehörigen Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht, das verlangte Selbststudium ausreichend betrieben haben und daß ein erfolgreiches weiteres Studium erwartet werden kann. Die Studierenden gewinnen damit eine gewisse Bestätigung dafür, daß die Wahl des Studienfaches richtig war.

(4) Zwischenprüfung in Koptologie als Nebenfach. Das unter (3a) und (3b) Genannte gilt in verringertem Umfang.

(5) Magisterprüfung in Koptologie als Hauptfach

(5a) Termin. Die Magisterprüfung soll in der Regel im 9. Fachsemester abgelegt werden. Die genauen Termine der Prüfungsblöcke werden durch das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät festgelegt und bekanntgegeben.

(5b) Prüfungsziel. In der Magisterprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie die Befähigung zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden im Bereich der Koptologie erworben haben und in der Lage sind, ein begrenztes Problem aus dem Fach in angemessener Zeit selbständig mit wissenschaftlicher Methodik zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Es stellt einen vollgültigen Hochschulabschluß dar.

(5c) Meldung zur Prüfung. Vor der Anmeldung zur Prüfung weisen die Prüflinge der Prüfungsperson nach, daß sie ein ordnungsgemäßes Studium absolviert und die für das Hauptstudium geforderten Nachweise erworben haben.

(5d) Prüfungsanforderungen. In einem Vorgespräch werden mit Blick auf die studierten Schwerpunkte gewisse Prüfungsgebiete vereinbart werden (mindestens drei).

(5e) Prüfungsleistungen. Die Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer. Die Magisterarbeit ist nach Erfüllung der für das Hauptstudium geforderten Leistungen innerhalb von vier Monaten abzufassen und soll einen Umfang von nicht mehr als 100 Seiten haben. Sie entspricht nach Stoff und Methodeneinsatz einer Seminararbeit im Hauptseminar, doch wird ein umfangreicheres Thema gewählt. Sie braucht kein neues wissenschaftliches Ergebnis zu bringen, soll aber die Befähigung zum Anwenden der Methoden, zum Erkennen und Darstellen von Problemen und zum Verständnis der jeweiligen kulturgeschichtlichen Zusammenhänge deutlich machen. Geprüft werden allgemeines Verständnis, Methodenbeherrschung, Denkmälerkenntnis und die Fähigkeit zum Aufspüren und Darstellen wissenschaftlicher Fragen sowie die Beherrschung der Sekundärliteratur in Religion, Geschichte, Archäologie und Kunstgeschichte des koptischen Ägypten und zusätzlich Kenntnisse aus (mindestens) drei mit der Prüferin/dem Prüfer vereinbarten Spezialgebieten.

(6) Magisterprüfung in Koptologie als Nebenfach. Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Anforderungen, Leistungen und Durchführung der Prüfung entsprechen dem unter (5a) bis (5e) Gesagten. Die Anforderungen sind jedoch hinsichtlich des Stoffumfangs geringer. Das heißt, es wird gefordert: allgemeine Übersicht über die Geschichte des koptischen Ägypten, Kenntnis des Koptischen (Sahidisch mit Übersetzungsprobe, Charakterisierung der koptischen Dialektologie), Nachweis umfassender Kenntnisse aus einem der unter (5d) und (5e) genannten Teilgebiete.
 

§ 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester

Für die Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen ist das Lehrpersonal des jeweiligen Faches zuständig. Die Anrechnung von Prüfungsleistungen erfolgt im Magisterprüfungsamt (im Dekanat der Philosophischen Fakultät). Art und Umfang möglicher Anrechnungen sind in MPO § 7 festgelegt.

 

§ 13 Studienberatung

Es wird dringend empfohlen, sich vor der Aufnahme des Studiums zu einer ersten Studienberatung zur inhaltlichen Seite des Faches im Institut für Ägyptologie und Koptologie anzumelden. Dazu steht das Lehrpersonal nach Absprache zur Verfügung. Für alle Fragen, die die in dieser Studienordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät zuständig. In allgemeinen Angelegenheiten des Studiums kann die Hilfe der Zentralen Studienberatung und in studentischen Angelegenheiten die der zuständigen Fachschaft in Anspruch genommen werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt zum 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10.02.1999.

 
Münster, den 10. März 1999                                                                          Der Rektor
                                                                                                                    Prof. Dr. Jürgen Schmidt



 
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
 

Münster, den 10. März 1999                                                                           Der Rektor
                                                                                                                     Prof. Dr. Jürgen Schmidt


 
Anhang: Modellhafter Studienverlaufsplan

 
 
 

Grundstudium Hauptfach 
1. Semester  mögliche Nachweisform 
3st Sahidisch I 
2st Vorlesung (Themen wechseln) 
2st Proseminar (z. B. Koptologie)  LN, TN 
2. Semester 
3st Sahidisch II  FP 
2st Vorlesung (Themen wechseln) 
2st Proseminar (z. B. Methodik)  LN, TN 
3. Semester 
2st Sahidische Lektüre  TN
2st Bohairisch I 
2st Vorlesung (Themen wechseln) 
2st Hauptseminar (z. B. in Geschichte)  LN, TN 
1st Übung (Themen wechseln)  LN, TN 
4. Semester 
2st Sahidische Lektüre  TN
2st Bohairisch II 
2st Vorlesung (Themen wechseln) 
2st Hauptseminar (z. B. in Religion)  LN, TN 
1st Übung (Themen wechseln)  LN, TN 
32 SWS 3 LN, 1 FP (Klausur in Sahidisch II); 2 TN 
Hauptstudium Hauptfach 
5. Semester 
2st Lektüre (Dialekte wechseln)  TN 
2st Einführung in das Mesokemische 
2st Vorlesung (Themen wechseln) 
2st Hauptseminar (z. B. in Literatur)  LN, TN 
1st Übung (Themen wechseln)  LN, TN
6. Semester 
2st Lektüre (Dialekte wechseln)  TN 
2st Dialektologie 
2st Vorlesung (Themen wechseln) 
2st Hauptseminar (z. B. in Archäologie)  LN, TN 
1st Übung (Themen wechseln)  LN, TN 
7. Semester 
2st Lektüre (Dialekte wechseln)  TN 
2st Einführung in das Lykopolitanische 
2st Hauptseminar (z. B. in Kunst)  LN, TN 
1st Übung (Themen wechseln)  LN, TN 
8. Semester 
2st Lektüre (Dialekte wechseln) TN 
1st Vorlesung (Themen wechseln) 
2st Einführung in das Fayumische 
2st Kolloquium für Examenskandidaten  LN, TN 
32 SWS  3 LN, 2 FP (Klausuren in zwei weiteren koptischen Dialekten), 6 TN 
Summe 64 SWS 
 
 

 
 

Grundstudium Nebenfach 
1. Semester  mögliche Nachweisform 
3st Sahidisch I 
2st Vorlesung 
2. Semester 
3st Sahidisch II  FP 
2st Proseminar  LN, TN 
3. Semester 
2st Sahidische Lektüre  TN 
4. Semester 
2st Hauptseminar  LN, TN 
2st Vorlesung 
16 SWS  2 LN, 1 FP (Klausur in Sahidisch II), 1 TN 
Hauptstudium Nebenfach 
5. Semester 
2st Lektüre  TN 
2st Einführung in das Mesokemische 
6. Semester 
2st Dialektologie 
2st Vorlesung 
2st Hauptseminar  LN, TN 
7. Semester 
2st Lektüre  TN 
2st Hauptseminar  LN, TN 
8. Semester 
2st Kolloquium für Examenskandidaten  LN, TN 
16 SWS  1 LN, 1 FP (Klausur in einem weiteren koptischen Dialekt), 4 TN 
Summe 32 SWS