Akademische Prüfungsordnung
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
für das Lizentiat
Stand der Studienordnung | ||
---|---|---|
Datum | Ordnung | Veröffentlicht |
22.10.1998 |
|
Inhaltsverzeichnis
III. Promotion
IV. Mündliche
Prüfungen
V. Schlußbestimmungen
I. Bewerbung
§ 1
2. Voraussetzung für die Bewerbung
ist, daß der Bewerber ein Vor- bzw. Begleitstudium in Philosophie
absolviert hat und wenigstens 10 Semester katholische Theologie an einer
deutschen Fakultät (Fachbereich) oder an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule ordnungsgemäß studiert hat davon 2 Semester
an der Katholisch-Theologischen Fakultät in Münster; auf diese
10 Semester können 2 Semester Studium der Philosophie angerechnet
werden.
3. Vor der Bewerbung nach Abs. 1 muß der Bewerber je einen Unter- und Hauptseminarschein in folgenden vier Sektionen erworben haben:
- a) Biblische Sektion (Methodenlehre und
Exegese des Alten Testaments und des Neuen Testaments),
b) Historische Sektion (Alte Kirchengeschichte; Patrologie und christliche Archäologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte; Theologie der Ostkirche und Ostkirchenkunde),
c) Systematische Sektion (Fundamentaltheologie; Dogmatik; Moraltheologie; Ökumenische Theologie; Christliche Sozialwissenschaft und Religionswissenschaft),
d) Sektion praktische Theologie (Kirchenrecht. Pastoraltheologie; Religionspädagogik; Liturgiewissenschaft: Missionswissenschaft).
Ferner muß er einen Unter- und einen Hauptseminarschein in Philosophie erworben haben. An deren Stelle tritt der geprüfte Abschluß eines mehrsemestrigen Philosophiestudiums.
In dem Fach, aus dem das Thema seiner schriftlichen Abhandlung (§ 2 Abs. 1) genommen ist, hat der Bewerber die Teilnahme an einem weiteren Haupt- bzw.Oberseminar nachzuweisen.
§2
2. Der Bewerber hat in einer Erklärung
am Ende der Abhandlung eidesstattlich zu versichern, daß er die Abhandlung
selbständig erarbeitet und die verwendeten Hilfsmittel angegeben hat.
§ 3
1. ein Lebenslauf mit Darlegung des Bildungsganges,
2. die Nachweise (Zeugnisse, Studienbücher)
über Studien und Seminarübungen nach §1 Abs. 3,
3 eine vom zuständigen kirchlichen
Ordinarius für die Bewerbung um den Lizentiatsgrad ausgestellte Empfehlung.
§ 4
1. Die Abhandlung wird vom Dekan einem Erst- und einem Zweitberichterstatter zu gutachterlicher Äußerung zugewiesen. Als Erstberichterstatter wird in der Regel der betreffende Fachvertreter, kann aber auch ein anderes habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers des Fachbereichs tätig werden. Der Zweitberichterstatter kann Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität sein.
2. Die Berichterstatter geben innerhalb von 2 Monaten ihre Gutachten ab mit Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung. In begründeten Fällen kann der Fachbereichsrat eine Fristverlängerung gewähren.
3. Die Berichterstatter schlagen eine Note nach § 12 Abs. 1 vor.
4. Für die Professoren des Fachbereichs gemäß § 48 UG, die Mitglieder des Fachbereichsrates und den Kandidaten liegt die Abhandlung mit den Gutachten zwei Wochen während der Vorlesungszeit im Dekanat zur Einsichtnahme aus. Der Termin wird durch Anschlag bekanntgegeben und außerdem den gemäß § 5 stimmberechtigten Mitgliedern des Fachbereiches schriftlich mitgeteilt. Die Einsichtnahme in die Abhandlung ist durch Sichtvermerk zu bestätigen.
5. Der Kandidat kann zu den Gutachten schriftlich
Stellung nehmen.
§ 9
2. Die Prüfung soll im Hauptfach und
in den Nebenfächern je 30 Minuten betragen.
§ 10
§ 11
Wenn in mehr als einem Fach die Note "ausreichend"
(4,0) nicht erreicht wurde, ist die ganze Prüfung zu wiederholen.
Bei Versagen des Bewerbers in nur einem Fach genügt die Wiederholung
der Prüfung in dem betreffenden Fach. Die Wiederholung ist nur einmal
möglich; sie kann nicht vor Ablauf von drei Monaten und muß
spätestens vor Ablauf eines Jahres erfolgen.
III. Promotion
§ 12
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung,
die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen
Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen..
2. Die Gesamtnote wird vom Fachbereichsrat festgesetzt. Sie ergibt sich aus dem nach
Abs. 3 berechneten arithmetischen Mittel aller Einzelnoten:
Die Gesamtnote lautet:
- bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr
gut.
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut.
bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 = befriedigend.
bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4,0 = ausreichend.
bei einem Durchschnitt über 4.0 = nicht ausreichend.
§ 5
beschließen die Professoren und die
übrigen promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die Gutachter
auf Grund des Berichtes des Dekans über die zur Bewerbung vorgelegten
Unterlagen sowie der Gutachten der Berichterstatter.
IV. Mündliche Prüfungen
1. Die mündliche Prüfune muß innerhalb von 6 Monaten nach der Annahme der Abhandlung abgelegt werden.
- Die Prüfer der mündlichen Prüfungen und die Protokollführer werden vom Dekan bestimmt. Die Prüfer müssen die venia legendi besitzen. Der Kandidat kann für die Fächer, die von mehreren Hochschullehrem vertreten werden. einen Vorschlag für die Auswahl der Prüfer machen.
4. Über jede mündliche Prüfung
ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Prüfer und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 7
2. Wer in einem der Abs. 1 nicht genannten
Fächer eine Abhandlung angefertigt hat (z.B. Religionswissenschaft,
Missionswissenschaft, Ökumenische Theologie, Christliche Sozialwissenschaft),
kann darin mündlich geprüft werden und ein anderes Fach derselben
Sektion abwählen.
3. Die Prüfungszeit soll für
jedes Fach 30 Minuten betragen. Die mündliche Prüfung kann zu
zwei Terminen innerhalb von 4 Monaten abgelegt werden.
§ 8
3. Wird die Prüfung entsprechend §
7 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlungfünffach,
die Prädikate der mündlichen Prüfung zählen je einfach.
Wird die Prüfung entsprechend § 8 abgelegt, so zählt die
Note der Abhandlung dreifach, die Noten im Haupt- und in den Nebenfächem
zählen je einfach. Wird die Prüfung entsprechend § 9 abgelegt,
so zählt die Note der Abhandlung dreifach, das Prädikat der mündlichen
Prüfung im Hauptfach doppelt, die Prädikate in den Nebenfächem
zählen je einfach.
4. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird dem Kandidaten vom Dekan ein Prüfungszeugnis ausgehändigt,
das die Gesamtnote enthält. Dem Kandiaten ist Gelegenheit zu geben,
in das Protokoll der mündlichen Prüfung Einblick zu nehmen.
§ 13
2. Auf schriftlichen Antrag kann der Fachbereichsrat
die Promotion in Abwesenheit des Promovenden
(Durch Zusendeung der Urkunde) gestatten..
§ 14
2. Zu einer Veröffentlichung der Arbeit
bedarf es der Genehmigung der nach § 5 stimmberechtigten Mitglieder
des Fachbereichsrates.
V. Schlußbestimmungen
§ 15
§ 16
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministers für Wirtschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgegeben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Fachbereichsrates der Katholisch-Theologischen Fakultät vom
7. Juli 1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 20. November 1995 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen
Wilhelms-Universitäl Münster vom 6. März 1996.
Münster, den 27. März 1 996
Der Rektor
gez. Prof. Dr. G. Dieckheuer
--------------------------- - ----------------------------------------
- --------------------------------------
Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 26. Juni 1996
Der Rektor
gez. Prof. Dr. G. Dieckheuer
Sie ist veröffentlicht in den Amtlichen
Bekanntmachungen Jahr 1996, ausgegeben zu
Münster am 16.08.1996, Nr. 7, herausgegeben
vom Rektor der Westfälischen Wilhelms
Universität Münster