Akademische Prüfungsordnung
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
für das Lizentiat

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher Weise in der femininen Form.
 
Stand der Studienordnung
Datum  Ordnung  Veröffentlicht 
22.10.1998 
Akademische Prüfungsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät der WestfälischenWilhelms-Universität Münster für das Lizentiat
 

Inhaltsverzeichnis
 

I. Bewerbung

II. Annahme der Abhandlung

III. Promotion
 
IV. Mündliche Prüfungen
 
V. Schlußbestimmungen

 
 
 
 

I. Bewerbung

§ 1

1. Wer sich um den Grad eines Lizentiaten der Theologie bewerben will, hat an den Dekan der Fakultät ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Lizentiatsprüfung zu richten. In dem Gesuch ist anzugeben, ob der Bewerbung eine solche an einer anderen theologischen Fakultät (Fachbereich) vorausgegangen ist.

2. Voraussetzung für die Bewerbung ist, daß der Bewerber ein Vor- bzw. Begleitstudium in Philosophie absolviert hat und wenigstens 10 Semester katholische Theologie an einer deutschen Fakultät (Fachbereich) oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ordnungsgemäß studiert hat davon 2 Semester an der Katholisch-Theologischen Fakultät in Münster; auf diese 10 Semester können 2 Semester Studium der Philosophie angerechnet werden.
 

3. Vor der Bewerbung nach Abs. 1 muß der Bewerber je einen Unter- und Hauptseminarschein in folgenden vier Sektionen erworben haben:

    a) Biblische Sektion (Methodenlehre und Exegese des Alten Testaments und des Neuen Testaments),

    b) Historische Sektion (Alte Kirchengeschichte; Patrologie und christliche Archäologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte; Theologie der Ostkirche und Ostkirchenkunde),

    c) Systematische Sektion (Fundamentaltheologie; Dogmatik; Moraltheologie; Ökumenische Theologie; Christliche Sozialwissenschaft und Religionswissenschaft),

    d) Sektion praktische Theologie (Kirchenrecht. Pastoraltheologie; Religionspädagogik; Liturgiewissenschaft: Missionswissenschaft).

    Ferner muß er einen Unter- und einen Hauptseminarschein in Philosophie erworben haben. An deren Stelle tritt der geprüfte Abschluß eines mehrsemestrigen Philosophiestudiums.

    In dem Fach, aus dem das Thema seiner schriftlichen Abhandlung (§ 2 Abs. 1) genommen ist, hat der Bewerber die Teilnahme an einem weiteren Haupt- bzw.Oberseminar nachzuweisen.

4. Die erforderlichen Kenntnisse in der hebräischen., griechischen und lateinischen Sprache werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder Zeugnisse über vor einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegte einschlägige Sprachprüfungen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von der Westfälischen Wilhelms-Universität angebotenen Sprachkursen, die von der I Katholisch-Theologischen Fakultät als einschlägig anerkannt sind, nachgewiesen.. An die Stelle einer Sprachprüfung in Hebräisch kann die erfolgreiche Teilnahme an einer "Einführung in Sprache und Denken des hebräischen Alten Testaments" treten.
 

§2

1. Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist eine theologische Abhandlung im Umfang von etwa 100-200 Seiten vorzulegen, die die Fähigkeit des Verfassers dartun muß, wissenschaftlich forschend zu arbeiten.

2. Der Bewerber hat in einer Erklärung am Ende der Abhandlung eidesstattlich zu versichern, daß er die Abhandlung selbständig erarbeitet und die verwendeten Hilfsmittel angegeben hat.
 
 

§ 3

Dem Bewerbungsgesuch sind außerdem beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Darlegung des Bildungsganges,
2. die Nachweise (Zeugnisse, Studienbücher) über Studien und Seminarübungen nach §1 Abs. 3,
3 eine vom zuständigen kirchlichen Ordinarius für die Bewerbung um den Lizentiatsgrad ausgestellte Empfehlung.
 

II. Annahme der Abhandlung

§ 4

 

1. Die Abhandlung wird vom Dekan einem Erst- und einem Zweitberichterstatter zu gutachterlicher Äußerung zugewiesen. Als Erstberichterstatter wird in der Regel der betreffende Fachvertreter, kann aber auch ein anderes habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers des Fachbereichs tätig werden. Der Zweitberichterstatter kann Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität sein.

2. Die Berichterstatter geben innerhalb von 2 Monaten ihre Gutachten ab mit Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung. In begründeten Fällen kann der Fachbereichsrat eine Fristverlängerung gewähren.

3. Die Berichterstatter schlagen eine Note nach § 12 Abs. 1 vor.

4. Für die Professoren des Fachbereichs gemäß § 48 UG, die Mitglieder des Fachbereichsrates und den Kandidaten liegt die Abhandlung mit den Gutachten zwei Wochen während der Vorlesungszeit im Dekanat zur Einsichtnahme aus. Der Termin wird durch Anschlag bekanntgegeben und außerdem den gemäß § 5 stimmberechtigten Mitgliedern des Fachbereiches schriftlich mitgeteilt. Die Einsichtnahme in die Abhandlung ist durch Sichtvermerk zu bestätigen.

5. Der Kandidat kann zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen.
 

§ 9

1. Hat der Bewerber an einer deutschen Universität bzw. Hochschule mit einer der beiden besten Noten die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Abschlußprüfung abgelegt, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Fach. in dem die Abhandlung angefertigt ist, und auf 2 Nebenfächer. Ein Nebenfach kann einem anderen Fachbereich, welcher der Hauptdisziplin verwandt ist, angehören.

2. Die Prüfung soll im Hauptfach und in den Nebenfächern je 30 Minuten betragen.
 

§ 10

In allen anderen Fällen, z.B. wenn der Bewerber eine Abschlußprüfung an einer staatlich nicht anerkannten Ordenshochschule oder an einer ausländischen theologischen Hochschule oder Fakultät abgelegt hat, entscheidet der Fachbereichsrat von Fall zu Fall, ob und in welchem Ausmaß solche Abschlußprüfungen angerechnet werden. Er kann dabei auf eine der in den §§ 7-9 angegebenen Regelungen zurückgreifen.
 

§ 11

 

Wenn in mehr als einem Fach die Note "ausreichend" (4,0) nicht erreicht wurde, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Bei Versagen des Bewerbers in nur einem Fach genügt die Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach. Die Wiederholung ist nur einmal möglich; sie kann nicht vor Ablauf von drei Monaten und muß spätestens vor Ablauf eines Jahres erfolgen.
 

III. Promotion

§ 12

1. Die Noten der Einzelprüfungen sind:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen..
 

2. Die Gesamtnote wird vom Fachbereichsrat festgesetzt. Sie ergibt sich aus dem nach

Abs. 3 berechneten arithmetischen Mittel aller Einzelnoten:

Die Gesamtnote lautet:

    bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut.
    bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut.
    bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 = befriedigend.
    bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4,0 = ausreichend.
    bei einem Durchschnitt über 4.0 = nicht ausreichend.
 

§ 5

Über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung und die der Abhandlung zu erteilende Note

beschließen die Professoren und die übrigen promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die Gutachter auf Grund des Berichtes des Dekans über die zur Bewerbung vorgelegten Unterlagen sowie der Gutachten der Berichterstatter.
 

IV. Mündliche Prüfungen

 
§ 6

1. Die mündliche Prüfune muß innerhalb von 6 Monaten nach der Annahme der Abhandlung abgelegt werden.

  • Die Prüfer der mündlichen Prüfungen und die Protokollführer werden vom Dekan bestimmt. Die Prüfer müssen die venia legendi besitzen. Der Kandidat kann für die Fächer, die von mehreren Hochschullehrem vertreten werden. einen Vorschlag für die Auswahl der Prüfer machen.

  •  
3. Bei den mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich zur Lizentiatsprüfung angemeldet haben, als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat der Zulassung nicht widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 

4. Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Prüfer und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 7

1. Bewerber, welche ohne vorhergehende Abschlußprüfung in Theologie das Lizentiat erwerben möchten, haben eine mündliche Prüfung in folgenden 8 Disziplinen abzulegen: Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Kirchengeschichte, Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Kirchenrecht, Pastoraltheologie oder Liturgiewissenschaft.
 

2. Wer in einem der Abs. 1 nicht genannten Fächer eine Abhandlung angefertigt hat (z.B. Religionswissenschaft, Missionswissenschaft, Ökumenische Theologie, Christliche Sozialwissenschaft), kann darin mündlich geprüft werden und ein anderes Fach derselben Sektion abwählen.
 

3. Die Prüfungszeit soll für jedes Fach 30 Minuten betragen. Die mündliche Prüfung kann zu zwei Terminen innerhalb von 4 Monaten abgelegt werden.
 

§ 8

1.Hat der Bewerber in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II oder in einer vergleichbaren Lehramtsprüfung eine Prüfung in katholischer Religionslehre mit gutem Erfolg abgelegt, so erstreckt sich die mündliche Prüfung aufdas Fach, in dem die Abhandlung angefertigt ist, und auf je 1 Fach der übrigen 3Sektionen entsprechend den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern..

3. Wird die Prüfung entsprechend § 7 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlungfünffach, die Prädikate der mündlichen Prüfung zählen je einfach. Wird die Prüfung entsprechend § 8 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung dreifach, die Noten im Haupt- und in den Nebenfächem zählen je einfach. Wird die Prüfung entsprechend § 9 abgelegt, so zählt die Note der Abhandlung dreifach, das Prädikat der mündlichen Prüfung im Hauptfach doppelt, die Prädikate in den Nebenfächem zählen je einfach.
 

4. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten vom Dekan ein Prüfungszeugnis ausgehändigt, das die Gesamtnote enthält. Dem Kandiaten ist Gelegenheit zu geben, in das Protokoll der mündlichen Prüfung Einblick zu nehmen.
 

§ 13

1. Die Verleihung des Grades eines Lizentiaten der Theologie geschieht in der Regel durch Überreichung der Urkunde seitens des Dekans. Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, nachdem die Vorschrift von § 14 Abs. 1 erfüllt ist.

2. Auf schriftlichen Antrag kann der Fachbereichsrat die Promotion in Abwesenheit des Promovenden
(Durch Zusendeung der Urkunde) gestatten..
 

§ 14

1. An das Archiv und an die Bibliothek des Fachbereichs ist je ein Stück der Abhandlung in Maschinenschrift abzuliefern.

2. Zu einer Veröffentlichung der Arbeit bedarf es der Genehmigung der nach § 5 stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates.
 

V. Schlußbestimmungen

§ 15

Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten, soweit sie Anforderungen über die der Ordnung vom 6. Mai 1971 hinaus stellen, für diejenigen Bewerber, die das Studium nach Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben. Sie kann auf Antrag eines Bewerbers, der das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen hat, angewendet werden.
 

§ 16

Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministers für Wirtschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgegeben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 7. Juli 1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. November 1995 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universitäl Münster vom 6. März 1996.
 

Münster, den 27. März 1 996
Der Rektor
gez. Prof. Dr. G. Dieckheuer

--------------------------- - ---------------------------------------- - --------------------------------------
 

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
 

Münster, den 26. Juni 1996
Der Rektor
gez. Prof. Dr. G. Dieckheuer
 

Sie ist veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen Jahr 1996, ausgegeben zu
Münster am 16.08.1996, Nr. 7, herausgegeben vom Rektor der Westfälischen Wilhelms
Universität Münster