Studienordnung
für das Studienfach Italienisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt
für die Sekundarstufe II
vom 10. September 1998
| Stand der Studienordnung | ||
|---|---|---|
| Datum | Ordnung | Veröffentlicht |
| 22.10.1998 |
|
10. 09.1998 |
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zugangsvoraussetzung
§ 3
Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§ 4
Studienzeiten und Studienumfang
§ 5
Studienbeginn
§ 6
Studienziel
§ 7
Bereiche und Teilgebiete
§ 8
Aufbau des Studiums
§ 9
Zwischenprüfung
§
10 Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise
und Zugangsvoraussetzungen
§
11 Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen
§
12 Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
§
13 Erste Staatsprüfung
§
14 Studienberatung
§
15 Durchlässigkeit von Studiengängen
§
16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Anhang
Lehramt
S II Studienplan
§ 1 Geltungsbereich
(2) Die für den Studiengang maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. 1996, S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- - das Gesetz über die Ausbildung
für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz
- LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.06.1989 (GV. NW. S. 421),
geändert durch das Gesetz vom 03.05.1994 (GV.NW. S 220).
- das Gesetz über die Universitäten
des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom
01. Juli 1997 (GV.NW. S 213).
§ 2 Zugangsvoraussetzung
Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der
allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
§ 3 Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
(1) Voraussetzung für das Studium
sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Die Lateinkenntnisse
werden in der Regel durch das Reifezeugnis oder durch eine Erweiterungsprüfung
zur Abiturprüfung nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung
des MSW gilt. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für
die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses. Gute Kenntnisse des
Italienischen sollten bereits zu Beginn des Studiums vorhanden sein.
(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches
Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, Kenntnisse nicht
nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus auch in eigenverantwortlichem
Selbststudium und durch Auslandaufenthalte zu erwerben.
§ 4 Studienzeiten und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht
Semester, die Prüfungszeit ein Semester.
(2) Für den Studiengang Italienisch
im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Sekundarstufe II (S II) sind gemäß § 41 Abs. 1 und 2 LPO
etwa 60 Semesterwochenstunden nachzuweisen.
§ 5 Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Winter- als
auch im Sommersemester aufgenommen werden.
§ 6 Studienziel
Ziel des Studiums ist die Vermitlung der
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, die dazu befähigen,
ein Lehramt für die Sekundarstufe II in Italienisch selbständig
auszuüben.
§ 7 Bereiche und Teilgebiete
(1) Das ordnungsgemäße Studium
des Italienischen betrifft folgende Bereiche und Teilgebiete:
| Bereich | Teilgebiet |
| A Sprachwissenschaft
|
1 Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 Beschreibungsebenen der italienischen Sprache | |
| 3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte | |
| 4 Historische Aspekte der italienischen Sprache | |
| 5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der italienischen Sprache | |
| B Literaturwissenschaft
|
1 Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 Gattungen und Formen | |
| 3 Italienische Literatur von den Anfängen bis etwa 1600 | |
| 4 Italienische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart | |
| 5 Autoren, Autorinnen und Werke | |
| C Fachdidaktik
|
1 Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 Curriculum "Italienisch" | |
| 3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Italienischunterricht | |
| 4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Italienischunterricht | |
| D Sprachpraxis | |
| E Landeskunde |
- - der vertieften Einsicht in das Funktionieren
von Sprache (deskriptive Sprachwissenschaft) am Beispiel des Italienischen;
- der Einsicht in die Entwicklung von Sprache (historische Sprachwissenschaft: historische Grammatik des Italienischen, Geschichte der italienischen Sprache, die Stellung des Italienischen in der Romania anhand von Vergleichen mit einer anderen romanischen Sprache (interdisziplinäre Beschreibungsaspekte gemäß Teilgebiet A 3));
- der Einsicht in die Beziehungen zwischen Sprache und Gesellschaft (Kommunikationsmodelle, Sprachgeschichte, Soziolinguistik, Probleme der sprachlichen Norm u.a.);
- dem Überblick über die sprachwissenschaftlichen
Theorien und Methoden sowie die Geschichte der Sprachwissenschaft.
- - dem Überblick über die Geschichte
der italienischen Literatur (Autoren und Autorinnen, Epochen, Bewegungen,
Gattungen, Formen);
- der vertieften Kenntnis ausgewählter Werke sowie ausgewählter Themen- und Problembereiche der italienischen Literatur;
- der Einsicht in die Beziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft (z.B. Produktions-, Verbreitungs- und Rezeptionsbedingungen, auch in der Romania; Literatursoziologie; Literatur und verwandte Medien);
- Vertrautheit mit Praxis und Methoden der Textanalyse;
- der Einsicht in die Probleme der Ästhetik und Literaturtheorie.
(5) Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) zielen darauf ab, daß die Studierenden die italienische Sprache sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben können.
Dies beinhaltet:
- - die Fähigkeit, schriftliche italienische
Texte auch höheren Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen; das
sprachliche Verstehen solcher Texte sollte dem Verstehen entsprechender
deutscher Texte nicht wesentlich nachstehen;
- die Fähigkeit, gesprochenes Italienisch mittleren Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen und sich an mündlichen Kommunikationsprozessen in italienischer Sprache aktiv zu beteiligen; dies schließt die Kenntnis der Grundstrukturen des gesprochenen Italienisch sowie eine korrekte Aussprache des Italienischen ein;
- die Fähigkeit, schriftliche italienische Texte selbständig zu verfassen, die in bezug auf Grammatik, Orthographie, Wortwahl und Idiomatik korrekt sind;
- die Fähigkeit, deutsche Texte mittleren Schwierigkeitsgrades korrekt ins Italienische zu übersetzen;
- die Kenntnis verschiedener Stilebenen des Italienischen sowie der italienischen sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachterminologie.
§ 8 Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Faches Italienisch gliedert sich in das Grundstudium (1.-4. Semester) und das Hauptstudium (5.-8. Semester).
(2) Das vorgegebene Studienvolumen von
ca. 60 SWS (Grundstudium etwa 34 SWS, Hauptstudium etwa 26 SWS) verteilt
sich auf die einzelnen Studienbereiche in etwa wie folgt:
| Grundstudium | Hauptstudium | ||
| 1. Sprachwissenschaft | |||
| 2. Literaturwissenschaft | 30 SWS | 16 SWS | 14 SWS |
| 3. Sprachpraxis | 22 SWS | 14 SWS | 8 SWS |
| 4. Landeskunde | 4 SWS | 4 SWS | -- |
| 5. Fachdidaktik | 2 SWS | -- | 2 SWS |
| 6. ggfs. schulpraktische Studien | 2 SWS | -- | 2 SWS |
| 60 SWS | 34 SWS | 26 SWS |
Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent/in
werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO
anerkannt.
(4) Einen Vorschlag für einen sinnvollen
zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang I beigefügte
Studienplan.
§ 9 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend.
Die jeweiligen Prüfungselemente (PE), die in § 12 der vorliegenden
Studienordnung bzw. im Anhang der Zwischenprüfungsordnung aufgeführt
sind, werden durch Klausuren bzw. schriftliche Hausarbeiten abgelegt. Bei
Nichtbestehen eines Prüfungsteils muß nur dieser wiederholt
werden. Insgesamt sind zwei Wiederholungen möglich. Sobald alle Prüfungselemente
(PE) und Leistungsnachweise (LN) erbracht sind (bis zum 5. Semester), stellt
das Dekanat der Philosophischen Fakultät das Zwischenprüfungszeugnis
aus.
§ 10 Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen
(1) In den Veranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis werden die erforderlichen Leistungsnachweise (LN), Prüfungselemente (PE) bzw. qualifizierten Studiennachweise (QS) aufgrund von Klausuren erworben.
(2) In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise (LN) in der Regel aufgrund von Referaten bzw. Hausarbeiten erworben. Der Erwerb eines Teilnahmenachweises (TN) setzt die regelmäßige aktive Teilnahme voraus. Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine größere schriftliche Seminararbeit anzufertigen.
(3) Die Prüfungselemente für die "Einführung in die Sprachwissenschaft" und die "Einführung in die Literaturwissenschaft" werden durch eine Klausur und /oder durch ein Kurzreferat erworben.
(4) Die Leistungsnachweise bzw. qualifizierten Studiennachweise für die "Landeskunde" werden durch schriftliche Arbeiten erworben.
(5) Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen, Prüfungselementen bzw. qualifizierten Studiennachweisen sind in der Regel auch regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive mündliche Mitarbeit.
(6) Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden.
(7) Den erbrachten Leistungen für
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise sowie Prüfungselemente
müssen individuelle Leistungen zugrunde liegen.
§ 11 Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genanten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen
Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 12 Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
(1) Im Grundstudium sind folgende Leistungsnachweise
(LN), Prüfungselemente (PE) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:
| Italienischer Mittelkurs | (D 1) | 2 SWS | PE |
| Übersetzung dt.-it. für Anfänger | (D 2) | 2 SWS | PE |
| Übersetzung it.-dt. | (D 5) | 2 SWS | PE |
| Einführung/Proseminar Sprachwissenschaft* | (A 1) | 2 SWS | PE |
| Einführung/Proseminar Literaturwissenschaft* | (B 1) | 2 SWS | PE |
| Zweite romanische Sprache (Mittelkurs) | (D 7) | 2 SWS | PE |
| Proseminar nach Wahl | (A 2/B 2) | 2 SWS | TN |
| Konversation (mit phonetischen Übungen) | (D 12) | 2 SWS | TN |
| Übersetzung dt.-it. für Fortgeschrittene | (D 4) | 2 SWS | LN |
| Proseminar Sprachwissenschaft | (A 2) | 2 SWS | LN |
| Proseminar Literaturwissenschaft | (B 2) | 2 SWS | LN |
(2) Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:
- Hauptseminar Sprachwissenschaft (A) 2
SWS LN
Hauptseminar Literaturwissenschaft (B) 2 SWS LN
Übersetzung dt.-it. f.Examenskandidaten (D) 2 SWS LN
Fachdidaktik ( C) 2 SWS QS
Landeskunde/Composizione in italiano (E) 2 SWS QS
§ 13 Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Italienisch besteht aus einer bzw. zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls einer schriftlichen Hausarbeit.
- Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
- Wird die schriftliche Hausarbeit im Fach Italienisch geschrieben, so ist eine vierstündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
- Wird die schriftliche Hausarbeit im anderen Unterrichtsfach geschrieben, so sind zwei vierstündige schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen.
- Wird nur eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt, so besteht diese aus einer Übersetzung dt.-ital. und einem Fachaufsatz in italienischer Sprache.
- Werden zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, so sind dies eine vierstündige Übersetzung dt.-ital. und ein vierstündiger Fachaufsatz in italienischer Sprache.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen). Die Einzelheiten der Meldung und Zulassung zur Prüfung regelt die LPO § 13-15.
(3) Eine Erste Staatsprüfung, für
die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudienzeit
die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages
erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch).
Dies bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches
auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell
bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei
einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die
Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft
zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein
besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote
zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverlängerung
wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien
nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch
dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit
erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
§ 14 Studienberatung
1) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung
für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof
2).
§ 15 Durchlässigkeit von Studiengängen
Der Übergang von Sekundarstufe I zu
Sekundarstufe II und umgekehrt sowie von Magister- und Promotionsstudiengängen
zum Lehramtsstudiengang und umgekehrt ist grundsätzlich möglich,
soweit es die Fächerkombinationen gestatten.
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Studierenden, die vor Inkrafttreten
der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium
wahlweise nach dieser oder der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen
des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester
1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser
Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden,
die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und
nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten
die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß
sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998
Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Anhang
Lehramt S II Studienplan
| Grundstudium | ||
| 1. Sem. | Italienischer Mittelkurs | PE |
| 1./2. Sem. | Einführung/Proseminar Sprachwissenschaft* | PE |
| 1./2. Sem. | Einführung/Proseminar Literaturwissenschaft* | PE |
| 2. Sem. | Übersetzung dt.-it. für Anfänger | PE |
| 2./3. Sem. | Übersetzung it.-dt. | PE |
| 2./3. Sem. | Proseminar nach Wahl | TN |
| 2./3. Sem. | Konversation (mit phonetischen Übungen) | TN |
| 3./4. Sem. | Zweite romanische Sprache (Mittelkurs) | PE |
| 3./4. Sem. | Übersetzung dt.-it. für Fortgeschrittene | LN |
| 3./4. Sem. | Proseminar Sprachwissenschaft | LN |
| 3./4. Sem. | Proseminar Literaturwissenschaft | LN |
| Hauptstudium | ||
| 5.-7. Sem. | Hauptseminar Sprachwissenschaft | LN |
| 5.-7. Sem. | Hauptseminar Literaturwissenschaft | LN |
| 5.-7. Sem. | Übersetzung dt.-it. f.Examenskandidaten | LN |
| 5.-7. Sem. | Fachdidaktik | QS |
| 5.-7. Sem. | Landeskunde/Composizione in italiano | QS |
* Einführung oder Proseminar nach Maßgabe des Lehrangebots

