Studienordnung
für das Studienfach Französisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 10. September 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über
die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
- UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert
durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erlassen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§ 4 Studienzeiten und Studienumfang
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studienziel
§ 7 Bereiche und Teilgebiete
§ 8 Aufbau des Studiums
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen
§ 11 Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 12 Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung
§ 13 Erste Staatsprüfung
§ 14 Studienberatung
§ 15 Durchlässigkeit von Studiengängen
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen Anhang
(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches
Französisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Studienabschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt
Sek. I".
(2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754) geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. 1996, S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
Zugangsvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(1) Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen,
darunter Latein. Die Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Reifezeugnis
oder durch eine Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung nachgewiesen,
für die die entsprechende Prüfungsordnung des MSW gilt. Der Nachweis
der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.
Gute Kenntnisse des Französischen sollten bereits zu Beginn des Studiums
vorhanden sein.
(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, Kenntnisse nicht nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus auch in eigenverantwortlichem Selbststudium und durch Auslandaufenthalte zu erwerben.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester, die Prüfungszeit
ein Semester.
(2) Für den Studiengang Französisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (S I) sind gemäß § 36 Abs. 1 und 2 LPO etwa 42 Semesterwochenstunden nachzuweisen.
Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen
werden.
Ziel des Studiums ist die Vermitlung der fachwissenschaftlichen und
fachdidaktischen Kenntnisse, die dazu befähigen, ein Lehramt für
die Sekundarstufe I in Französisch selbständig auszuüben.
(1) Das ordnungsgemäße Studium des Französischen betrifft
folgende Bereiche und Teilgebiete:
(2) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) dienen folgenden Zielen:
(5) Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) zielen darauf ab, daß die Studierenden die französische Sprache sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben können.
Dies beinhaltet:
(1) Das Studium des Faches Französisch gliedert sich in das Grundstudium
(1.-4. Semester) und das Hauptstudium (5.-6. Semester).
(2) Das vorgegebene Studienvolumen von ca. 42 SWS (Grundstudium etwa 26 SWS, Hauptstudium etwa 16 SWS) verteilt sich auf die einzelnen Studienbereiche in etwa wie folgt:
3) Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 08. September 1986 geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994, geändert durch Verordnung vom 19.11.1996.
Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent/in werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt.
(4) Einen Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang I beigefügte Studienplan.
Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend. Die jeweiligen Prüfungselemente
(PE), die in § 12 der vorliegenden Studienordnung bzw. im Anhang der
Zwischenprüfungsordnung aufgeführt sind, werden durch Klausuren
bzw. schriftliche Arbeiten abgelegt. Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils
muß nur dieser wiederholt werden. Insgesamt sind zwei Wiederholungen
möglich. Sobald alle Prüfungselemente (PE) und Leistungsnachweise
(LN) erbracht sind (bis zum 5. Semester), stellt das Dekanat der Philosophischen
Fakultät das Zwischenprüfungszeugnis aus.
(1) In den Veranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis werden die erforderlichen Prüfungselemente (PE) bzw. der qualifizierte Studiennachweis (QS) aufgrund von Klausuren erworben.
(2) In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise (LN) in der Regel aufgrund von Referaten bzw. Hausarbeiten erworben. Der Erwerb eines Teilnahmescheins (TN) setzt die regelmäßige aktive Teilnahme voraus.Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine größere schriftliche Seminararbeit anzufertigen.
(3) Die Prüfungselemente für die "Einführung in die Sprachwissenschaft" und die "Einführung in die Literaturwissenschaft" werden durch eine Klausur und /oder durch ein Kurzreferat erworben.
(4) Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen, Prüfungselementen bzw. qualifizierten Studiennachweisen sind in der Regel auch regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive mündliche Mitarbeit.
(5) Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden.
(6) Die erbrachten Leistungen sind als individuelle Leistung zu bestätigen.
(7) Den erbrachten Leistungen für Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise sowie Prüfungselemente müssen individuelle Leistungen zugrunde liegen.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genanten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
(1) Im Grundstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN), Prüfungselemente
(PE) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:
(2) Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:
Im Hauptstudium des Faches Französisch ist gemäß § 36 Abs. 4 der LPO ein Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Französisch besteht aus
einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung
sowie gegebenenfalls einer schriftlichen Hausarbeit.
Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht besteht aus zwei Teilen:
1. aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische,
2. aus Aufgaben, die entsprechend den vom Kandidaten angegebenen Teilgebieten und Schwerpunkten zu stellen sind.
Für den Übersetzungsteil wird allen Kandidaten eines Prüfungstermins der gleiche Text vorgelegt. Die Aufgabe nach Nr. 2 ist in französischer Sprache abzufassen.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen). Die Einzelheiten der Meldung und Zulassung zur Prüfung regelt die LPO § 13-15.
(3) Soll nach Abschluß der Prüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I die Prüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II abgelegt werden, so sind alle für das Studium der Sekundarstufe II erforderlichen Studienvoraussetzungen und -leistungen (SWS und Leistungsnachweise), die im Rahmen des Studiengangs S I noch nicht nachgewiesen worden sind, nach der Studienordnung für Sekundarstufe II vor der Meldung zur Staatsprüfung S II zu erbringen.
(4) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverlängerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
(1)Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß
des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden
zur Verfügung.
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).
Der Übergang von Sekundarstufe I zu Sekundarstufe II und umgekehrt
sowie von Magister- und Promotionsstudiengängen zum Lehramtsstudiengang
und umgekehrt ist grundsätzlich möglich, soweit es die Fächerkombinationen
gestatten.
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach
dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung
von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Lehramt S I Studienplan
Französisch
| Stand der Studienordnung | ||
|---|---|---|
| Datum | Ordnung | Veröffentlicht |
| 23.10.1998 |
|
10. 09.1998 |
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
§ 4 Studienzeiten und Studienumfang
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studienziel
§ 7 Bereiche und Teilgebiete
§ 8 Aufbau des Studiums
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen
§ 11 Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 12 Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung
§ 13 Erste Staatsprüfung
§ 14 Studienberatung
§ 15 Durchlässigkeit von Studiengängen
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen Anhang
§ 1 Geltungsbereich
(2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754) geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. 1996, S. 524) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- - das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen
Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.06.1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch das Gesetz vom 03.05.1994
(GV.NW. S 220).
- das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch das Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213).
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienvoraussetzungen und -empfehlungen
(2) Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium ist ferner die Bereitschaft der Studierenden, Kenntnisse nicht nur in Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus auch in eigenverantwortlichem Selbststudium und durch Auslandaufenthalte zu erwerben.
§ 4 Studienzeiten und Studienumfang
(2) Für den Studiengang Französisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (S I) sind gemäß § 36 Abs. 1 und 2 LPO etwa 42 Semesterwochenstunden nachzuweisen.
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studienziel
§ 7 Bereiche und Teilgebiete
| Bereich | Teilgebiet | |
| A Sprachwissenschaft
|
1 | Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 | Beschreibungsebenen der französischen Sprache | |
| 3 | Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte | |
| 4 | Historische Aspekte der französischen Sprache | |
| 5 | Regionale, soziale und funktionale Aspekte der französischen Sprache | |
| B Literaturwissenschaft
|
1 | Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 | Gattungen und Formen | |
| 3 | Französische Literatur von den Anfängen bis etwa 1630 | |
| 4 | Französische Literatur von etwa 1630 bis zur Gegenwart | |
| 5 | Autoren, Autorinnen und Werke | |
| C Fachdidaktik
|
1 | Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 | Curriculum "Französisch" | |
| 3 | Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Französischunterricht | |
| 4 | Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Französischunterricht | |
| D Sprachpraxis | ||
| E Landeskunde |
(2) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A (Sprachwissenschaft) dienen folgenden Zielen:
- - der vertieften Einsicht in das Funktionieren von Sprache (deskriptive
Sprachwissenschaft) am Beispiel des Französischen;
- der Einsicht in die Beziehung zwischen Sprache und Gesellschaft (Kommunikationsmodelle, Sprachgeschichte, Soziolinguistik, Frankophonie und ihre Geschichte, Probleme der sprachlichen Norm u.a.);
- dem Überblick über die sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Geschichte der Sprachwissenschaft.
- - dem Überblick über die Geschichte der französischen
Literatur, insbesondere seit dem 17. Jh. (Autoren und Autorinnen, Epochen,
Bewegungen, Gattungen, Formen);
- der vertieften Kenntnis ausgewählter Werke sowie ausgewählter Themen- und Problembereiche der französischen Literatur seit dem 17. Jh.;
- der Einsicht in die Beziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft (z.B. Produktions-, Verbreitungs- und Rezeptionsbedingungen; Literatursoziologie; Literatur und verwandte Medien);
- Vertrautheit mit Praxis und Methoden der Textanalyse;
- der Einsicht in Probleme der Literaturtheorie.
(5) Die Studien im Bereich D (Sprachpraxis) zielen darauf ab, daß die Studierenden die französische Sprache sicher und differenziert verstehen, sprechen und schreiben können.
Dies beinhaltet:
- - die Fähigkeit, schriftliche französische Texte auch höheren
Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen; das sprachliche Verstehen
solcher Texte sollte dem Verstehen entsprechender deutscher Texte nicht
wesentlich nachstehen;
- die Fähigkeit, gesprochenes Französisch mittleren Schwierigkeitsgrades angemessen zu verstehen und sich an mündlichen Kommunikationsprozessen in französischer Sprache aktiv zu beteiligen; dies schließt die Kenntnis der Grundstrukturen des gesprochenen Französisch sowie eine korrekte Aussprache des Französischen ein;
- die Fähigkeit, schriftliche französische Texte selbständig zu verfassen, die in bezug auf Grammatik, Orthographie, Wortwahl und Idiomatik korrekt sind;
- die Fähigkeit, deutsche Texte mittleren Schwierigkeitsgrades korrekt ins Französische zu übersetzen;
- die Kenntnis verschiedener Stilebenen des Französischen sowie der französischen sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachterminologie.
§ 8 Aufbau des Studiums
(2) Das vorgegebene Studienvolumen von ca. 42 SWS (Grundstudium etwa 26 SWS, Hauptstudium etwa 16 SWS) verteilt sich auf die einzelnen Studienbereiche in etwa wie folgt:
| Grundstudium | Hauptstudium | ||
| 1. Sprachwissenschaft | |||
| 2. Literaturwissenschaft | 16 SWS | 10 SWS | 6 SWS |
| 3. Sprachpraxis | 18 SWS | 14 SWS | 4 SWS |
| 4. Landeskunde | 2 SWS | 2 SWS | -- |
| 5. Fachdidaktik | 4 SWS | -- | 4 SWS |
| 6. ggfs. schulpraktische Studien | 2 SWS | -- | 2 SWS |
| 42 SWS | 26 SWS | 16 SWS |
3) Die schulpraktischen Studien werden durch die "Ordnung für schulpraktische Studien an der WWU Münster" vom 08. September 1986 geregelt. Vgl. auch § 6 LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994, geändert durch Verordnung vom 19.11.1996.
Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent/in werden als schulpraktische Studien gemäß § 5 Abs. 4 LPO anerkannt.
(4) Einen Vorschlag für einen sinnvollen zeitlichen Aufbau des Studiums enthält der als Anhang I beigefügte Studienplan.
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Leistungsnachweise, Prüfungselemente, qualifizierte Studiennachweise und Zugangsvoraussetzungen
(1) In den Veranstaltungen des Studienbereichs Sprachpraxis werden die erforderlichen Prüfungselemente (PE) bzw. der qualifizierte Studiennachweis (QS) aufgrund von Klausuren erworben.
(2) In Pro- und Hauptseminaren werden die Leistungsnachweise (LN) in der Regel aufgrund von Referaten bzw. Hausarbeiten erworben. Der Erwerb eines Teilnahmescheins (TN) setzt die regelmäßige aktive Teilnahme voraus.Vor der Meldung zum Staatsexamen ist wenigstens eine größere schriftliche Seminararbeit anzufertigen.
(3) Die Prüfungselemente für die "Einführung in die Sprachwissenschaft" und die "Einführung in die Literaturwissenschaft" werden durch eine Klausur und /oder durch ein Kurzreferat erworben.
(4) Erforderlich für den Erwerb von Leistungsnachweisen, Prüfungselementen bzw. qualifizierten Studiennachweisen sind in der Regel auch regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und aktive mündliche Mitarbeit.
(5) Die Hauptseminare können erst nach Abschluß des Grundstudiums absolviert werden.
(6) Die erbrachten Leistungen sind als individuelle Leistung zu bestätigen.
(7) Den erbrachten Leistungen für Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise sowie Prüfungselemente müssen individuelle Leistungen zugrunde liegen.
§ 11 Anrechnung von Studienleistungen, Anrechnung von Prüfungen
und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genanten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.
§ 12 Leistungsanforderungen des Grund- und Hauptstudiums, Zwischenprüfung
| Einführung Sprachwissenschaft | (A) | 2 SWS | PE |
| Einführung Literaturwissenschaft | (B) | 2 SWS | PE |
| Grammatik | (D) | 2 SWS | PE |
| Übersetzung dt.-frz. I | (D) | 2 SWS | PE |
| Proseminar Sprachwissenschaft | (A) | 2 SWS | LN |
| Proseminar Literaturwissenschaft | (B) | 2 SWS | LN |
| Proseminar nach Wahl | (A oder B) | 2 SWS | TN |
(2) Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise (LN) und qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erwerben:
| Hauptseminar Sprachwissenschaft | (A) | 2 SWS | LN |
| Hauptseminar Literaturwissenschaft | (B) | 2 SWS | LN |
| Fachdidaktik (wenn möglich mit landeskundlichen Inhalten) | (C) | 2 SWS | QS |
| Übersetzung dt.-frz. II | (D) | 2 SWS | QS |
Im Hauptstudium des Faches Französisch ist gemäß § 36 Abs. 4 der LPO ein Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.
§ 13 Erste Staatsprüfung
Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht besteht aus zwei Teilen:
1. aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische,
2. aus Aufgaben, die entsprechend den vom Kandidaten angegebenen Teilgebieten und Schwerpunkten zu stellen sind.
Für den Übersetzungsteil wird allen Kandidaten eines Prüfungstermins der gleiche Text vorgelegt. Die Aufgabe nach Nr. 2 ist in französischer Sprache abzufassen.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in einen ersten Abschnitt (schriftliche Hausarbeit) und einen zweiten Abschnitt (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen). Die Einzelheiten der Meldung und Zulassung zur Prüfung regelt die LPO § 13-15.
(3) Soll nach Abschluß der Prüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I die Prüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II abgelegt werden, so sind alle für das Studium der Sekundarstufe II erforderlichen Studienvoraussetzungen und -leistungen (SWS und Leistungsnachweise), die im Rahmen des Studiengangs S I noch nicht nachgewiesen worden sind, nach der Studienordnung für Sekundarstufe II vor der Meldung zur Staatsprüfung S II zu erbringen.
(4) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Fall eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverlängerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben).
§ 14 Studienberatung
(2) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig.
(5) In Angelegenheiten der ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).
§ 15 Durchlässigkeit von Studiengängen
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(2) Die Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Anhang
| Grundstudium | ||
| 1. Sem. | Einführung Literturwissenschaft | PE |
| 1./2. Sem. | Einführung Sprachwissenschaft | PE |
| 1.-3. Sem. | Grammatik | PE |
| 1.-3. Sem. | Übersetzung dt.-frz. I | PE |
| 2./3. Sem. | Proseminar Sprachwissenschaft | LN |
| 2./3. Sem. | Proseminar Literaturwissenschaft | LN |
| 3./4. Sem. | Proseminar nach Wahl | TN |
| Hauptstudium | ||
| 5./6. Sem. | Hauptseminar Sprachwissenschaft | LN |
| 5./6. Sem. | Hauptseminar Literaturwissenschaft | LN |
| 5./6. Sem. | Fachdidaktik (wenn möglich mit landeskundlichen Inhalten) | QS |
| 5./6. Sem. | Sprachpraxis (Übersetzung dt.-frz. II) | QS |

