Studienordnung
für den Studiengang Evangelische Religionslehre
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
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Studienordnung für
den Studiengang Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe I vom 10. Mai 1999
- Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I v. 28.1.02
Studienordnung
für den Studiengang Evangelische Religionslehre
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 10. Mai 1999
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Auslandsstudium
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 6 Ziel des Studiums
§ 7 Inhalte des Studiums
§ 8 Lehrveranstaltungsarten
§ 9 Aufbau des Studiums
§ 10 Grundstudium
§ 11 Zwischenprüfung
§ 12 Hauptstudium
§ 13 Schulpraktische Studien
§ 14 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 15 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§ 16 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 17 Studienverlaufsplan
§ 18 Studienberatung
§ 19 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang I: Beispiele für einen Studienverlaufsplan
Anhang II: Freiversuch
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
(2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S.421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW. S. 220),
- das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993, geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW. S. 213).
Zugangsvoraussetzung
Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.
Auslandsstudium
Gemäß § 5 Abs. 4 LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern Sie den Anforderungen des § 8 Abs. 2 LPO entsprechen.
Studienbeginn
Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden.
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von sechs Semestern und die Prüfungszeit von einem Semester (sechs Monate).
(2) Der Studiengang umfaßt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich etwa 22 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommen 2 SWS Schulpraktische Studien, die im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden können.
Ziel des Studiums
Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Sekundarstufe I (Evangelische Religionslehre) zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.
Inhalte des Studiums
Das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre wird nach § 55, Anlage 24, LPO, im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:
| Bereich | Teilgebiet | ||
| A | Altes und Neues Testament | 1 | Einleitung in das Alte und Neue Testament |
| 2 | Exegese und Theologie des Alten Testaments | ||
| 3 | Exegese und Theologie des Neuen Testaments | ||
| 4 | Probleme biblischer Hermeneutik | ||
| B | Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte | 1 | Kirchengeschichte (Epochen- und Längsschnitte) |
| 2 | Kirchen- und Konfessionskunde | ||
| 3 | Religionen/Religionsgeschichte | ||
| C | Systematische Theologie | 1 | Prinzipienfragen und Grundprobleme |
| 2 | Dogmatik | ||
| 3 | Ethik | ||
| 4 | Ökumenische Theologie | ||
| D | Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts | 1 | Grundfragen religiöser Bildung
und Erziehung |
| 2 | Religionsunterricht in der Sekundarstufe I | ||
Lehrveranstaltungsarten
Vorlesungen
führen in eine zusammenhängende Thematik ein, geben Überblicke und orientieren über Grundfragen der Bereiche und Teilgebiete des Studienfaches. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminare
sind Veranstaltungen des Grundstudiums und werden speziell für Studierende im Grundstudium angeboten. Sie führen in grundlegende inhaltliche und methodische Probleme der verschiedenen Bereiche und Teilgebiete des Faches Evangelische Religionslehre ein und leiten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten an.
Hauptseminare
sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der komplexen wissenschaftlichen und didaktischen Erarbeitung eines Themas oder Praxisfeldes und sollen die Studierenden in die Lage versetzen, in der kritischen Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen ihren eigenen Standpunkt zu finden und ihn argumentativ zu vertreten.
Oberseminare
sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen der Behandlung von Fachfragen.
Übungen
sind nicht-obligatorische Veranstaltungen, die der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung einzelner Inhalts- und Themenbereiche dienen.
Grundkurse
sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die der Ergänzung des Proseminars bzw. der Vorlesung bzw. der fachdidaktischen Übung dienen.
Tutorien
sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die wichtige Vorkenntnisse für das Studium vermitteln oder andere Veranstaltungen unterstützend begleiten.
Projekte
können insbesondere das fachübergreifende Lernen fördern oder Themen der wissenschaftlichen Ausbildung mit der Berufspraxis verschränken. Sie fördern die Selbständigkeit und Kooperationsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Fachdidaktische Übungen
sind Veranstaltungen, in denen semesterbegleitend Evangeli lischer Religionsunterricht vorbereitet, durchgeführt und reflektiert wird.
Aufbau des Studiums
(1) Das Studium von insgesamt 42 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
(2) Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung geführt.
(3) Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Die Studierenden können an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in den Bereichen teilnehmen, in denen Sie die entsprechenden Grundstudiums- oder Zwischenprüfungsleistungen erbracht haben.
Grundstudium
(1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Es wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen.
(2) Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren: - Vorlesung AGrundriß Altes Testament@ (2 SWS)
- Proseminar "Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik" (2 SWS)
- Vorlesung ADie Literatur des Neuen Testaments@ (2 SWS)
- Proseminar "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament" (2 SWS)
- Vorlesung AKirchengeschichte im Überblick@ oder Vorlesung: ATheologiegeschichte im Überblick@ (2 SWS)
- Vorlesung oder Proseminar AChristentum und andere Religionen@ (2 SWS)
- Vorlesung "Grundfragen der Dogmatik (Überblick)@ oder AGrundfragen der Ethik (Überblick)" (2 SWS)
- Vorlesung oder Proseminar "Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (Dogmatik oder Ethik)@ (2 SWS)
- Vorlesung oder Proseminar AEinführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik@ (2 SWS)
- Vorlesung oder Proseminar oder Grundkurs: Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts (2 SWS)
(3) In dem Bereich A (Altes und Neues Testament) und in dem Bereich C (Systematische Theologie) ist jeweils ein Leistungsnachweis zu erwerben. Er ist im Anschluß an die entsprechenden in § 10 (2) genannten obligatorischen Lehrveranstaltungen zu erbringen.
(4) Die Teilnahme an den übrigen 8 Lehrveranstaltungen gem. § 10 (2), in denen kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wird durch Teilnahmenachweise bestätigt (vgl. Laufzettel). Teilnahmenachweise setzen regelmäßige Anwesenheit und eine aktive Mitarbeit in den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus.
(5) Die Vorlesung AGrundriß Altes Testament@ und ADie Literatur des Neuen Testaments@ vermitteln Grundkenntnisse über die Literaturgeschichte des Alten bzw. Neuen Testaments sowie über den Aufbau und die Theologie ausgewählter alttestamentlicher Bücher bzw. neutestamentlicher Schriften. Außerdem führen Sie in die Methodendiskussion, hermeneutische Fragestellungen und wichtige aktuelle Problemstellungen des Faches ein.
(6) Das Proseminar AEinführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik@ und das Proseminar AEinführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament@ befähigen zur methodisch kontrollierten Auslegung biblischer Texte im Zusammenhang hermeneutischer und unterrichtsdidaktischer Fragestellungen.
(7) Die Vorlesung AKirchengeschichte im Überblick@ oder ATheologiegeschichte im Überblick@ vermittelt Grundkenntnisse über den Gang der Kirchen- bzw. Theologiegeschichte, insbesondere der Alten Kirche, der Reformationszeit sowie der Neuzeit.
(8) Die Vorlesung bzw. das Proseminar AChristentum und andere Religionen@ führt ein in Geschichte, Lehre und gegenwärtige Kultur der Religionen, insbesondere des Islam, sowie in zeitgenössische religiöse Strömungen auf dem Hintergrund der geschichtlichen Begegnung mit dem Christentum.
(9) Die Vorlesung AGrundfragen der Dogmatik@ oder AGrundfragen der Ethik@ bietet einen Überblick über Problemstellungen, Themenbereiche und Ansätze dogmatischen und ethischen Denkens. Die Vorlesung bzw. das Proseminar AEinführung in das Studium der Systematischen Theologie (Dogmatik oder Ethik)@ führt ein in zentrale Themenbereiche der Systematischen Theologie (z. B. in das christliche Reden von Gott, in die grundlegenden Symbole des christlichen Glaubens, in einen Entwurf zeitgenössischer Dogmatik bzw. Ethik, und in aktuelle Problemfelder) unter Anwendung interdisziplinärer Methodik und in Auseinandersetzung mit nicht-theologischen Denk- und Lebensformen.
(10) Die Vorlesung bzw. das Proseminar AEinführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik@ vermittelt Grundkenntnisse der Religionspädagogik, insbesondere der religiösen Sozialisation und Erziehung, sowie - im Zusammenhang mit der Allgemeinen Didaktik - der Unterrichtsdidaktik in der Sekundarstufe I. Die Vorlesung bzw. das Proseminar bzw. der Grundkurs ADidaktik des Evangelischen Religionsunterrichts@ führt ein in die methodisch reflektierte Analyse und Konstruktion von Curricula, Unterrichtseinheiten und Unterricht in der Sekundarstufe I.
(11) In der 1. sowie in der 2. Hälfte des Grundstudiums findet eine ausführliche Studienberatung statt. Ihre Gegenstände sind: 1. die bisherige Studienplanung, 2. der bisherige Studienverlauf, 3. der bisherige Studienerfolg, 4. fachdidaktische Elemente und Berufsorientierung des Studiums, 5. spezielle Schwierigkeiten des Studiums. Die Teilnahme bedarf der Bestätigung (auf dem ALaufzettel@).
(12) Der Nachweis über den Abschluß des Grundstudiums wird nach § 7 Abs. 2 LPO durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.
Zwischenprüfung
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches Evangelische Religionslehre angeeignet haben.
(2) Gem. der Zwischenprüfungsordnung sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Die in § 10 aufgeführten Leistungen,
-
Eine Klausur oder mündliche Prüfung zum Thema: AEinführung
in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament@
oder AEinführung
in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament@.
Wurde der Leistungsnachweis im Anschluß an die Vorlesung AGrundriß
Altes Testament@
oder an das Proseminar AEinführung
in die Alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik@
erbracht, erfolgt die Klausur oder mündliche Prüfung im Anschluß
an die neutestamentlichen Lehrveranstaltungen. Entsprechendes gilt umgekehrt.
- Eine Klausur oder mündliche Prüfung zum Thema: AEinführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik@.
(4) Die Klausur findet in Form eines kombinierten Tests statt. Sie dauert 90 Minuten; die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten.
(5) Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
- die Teilnahmenachweise an 2 Studienberatungen gemäß § 10 (11)
- die Leistungsnachweise gemäß § 10 (3)
- die Teilnahmenachweise gemäß § 10 (4)
- die Prüfungsleistungen gemäß § 11 (2 Nr. 2 und 3).
Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind vier Teilgebiete zu studieren, davon eines vertieft. Diese vier Teilgebiete sind:
- A 2 oder A 3
- B 1 oder B 2 oder B 3
- C 2 oder C 3
- D 1 oder D2.
(2) Die gewählten Teilgebiete sind im Umfang von in der Regel vier SWS zu studieren; das Teilgebiet der Vertiefung ist im Umfang von in der Regel sechs bis acht SWS zu studieren (§ 54 Abs. 1 LPO).
(3) In jedem der gewählten Teilgebiete ist ein Hauptseminar zu absolvieren. In den vier Hauptseminaren sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben (gem. § 15).
(4) Einer der Leistungsnachweise ist in dem Teilgebiet der Vertiefung zu erwerben. Teilgebiete der Vertiefung sind: A 2 oder A 3, C 2 oder C 3, D1 oder D 2. Der zweite Leistungsnachweis muß in einem Bereich erworben werden, in dem nicht das Teilgebiet der Vertiefung gewählt wurde. Wurde das Teilgebiet der Vertiefung nicht aus dem Bereich D gewählt, so ist der zweite Leistungsnachweis im Bereich D zu erwerben.
(5) Die beiden qualifizierten Studiennachweise müssen in den durch die beiden Leistungsnachweise nicht abgedeckten Bereichen erworben werden.
Schulpraktische Studien
(1) Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch oder erziehungswissenschaftlich orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
(2) Wird ein Praktikum im Fach Evangelische Religionslehre abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet. (3) Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 9 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in die Belegbögen geführt.
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
(1) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, einer Klausur, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats oder eines Kolloquiums erworben.
(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats, einer Klausur oder eines Kolloquiums erworben, die nicht nur eine Aneignung, sondern auch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in der Lehrveranstaltung behandelten Thema nachweisen.
(3) Qualifizierte Studiennachweise werden auf Grund kürzerer schriftlicher Leistungen erworben (Protokoll, schriftliche Unterrichtsvorbereitung, schriftliche Hausaufgabe).
(4) Bei Gruppenleistungen muß der individuelle Anteil erkennbar sein.
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
(1) Die erste Staatsprüfung besteht gemäß § 38, Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:
- einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern,
- einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten.
(3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind dem Staatlichen Prüfungsamt die in § 14 LPO genannten Unterlagen und Erklärungen abzugeben, darunter
- der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 14 dieser Studienordnung,
- der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung gemäß § 11 dieser Studienordnung,
- die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12 und § 15 dieser Studienordnung,
- der Nachweis der Schulpraktischen Studien gemäß § 13 dieser Studienordnung
(5) Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten AFreiversuch@ sind im Anhang II dieser Ordnung beschrieben.
Studienverlaufsplan
Der Studienordnung sind gemäß § 85 Abs. 6 UG zwei Beispiele für einen Studienverlaufsplan als Anhang beigefügt. Sie dienen den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
Studienberatung
(1) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt durch eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
(2) In allgemeinen Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung.
(3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft bzw. die studentische Vertretung.
(4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) zuständig.
(5) In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2B, 48143 Münster).
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die '' 56ff. LPO.
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Studienordnung tritt zum 01.10.1998 in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufgenommen haben.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. Mai 1999
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. Mai 1999
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
Anhang I: Beispiele für einen Studienverlaufsplan
| Beispiel I: | |
| Grundstudium (vgl. § 10) | SWS |
| 1. Sem.: | |
| Vorlesung: Grundriß Altes Testament (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (Leistungsnachweis) | 2 |
| Vorlesung: Kirchengeschichte im Überblick (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Studienberatung I | |
| 2. Sem.: | |
| Proseminar: Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Proseminar: Grundfragen der Dogmatik (Überblick) (Leistungsnachweis) | 2 |
| Proseminar: Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik (Teilnahmenachweis) | 2 |
| 3. Sem.: | |
| Proseminar: Die Literatur des Neuen Testaments (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Vorlesung/ Proseminar/Grundkurs: Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Studienberatung II | |
| Zwischenprüfung | |
| Hauptstudium | |
| Im 4. bis 6. Semester sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben | |
| 4. Sem.: | |
| Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A 2 (Teilgebiet der Vertiefung; vgl. ' 11, Abs. 4) | 2 |
| Vorlesung in B 3 | 2 |
| Vorlesung in D 1 | 2 |
| Fachdidaktische Übung | 2 |
| 5. Sem.: | |
| Vorlesung in A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) | 2 |
| Hauptseminar in B 3 mit qualifiziertem Studiennachweis | 2 |
| Hauptseminar in C 3 | 2 |
| 6. Sem.: | |
| Hauptseminar in D 1 mit Leistungsnachweis | 2 |
| Hauptseminar in C 3 mit qualifiziertem Studiennachweis | 2 |
| Vorlesung in A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) | 2 |
| Hauptseminar in A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) | 2 |
| Hinweis: Im Hauptstudium sind vier Teilgebiete zu studieren. Diese vier Teilgebiete sind: | |
| 1. A 2 oder A 3, | |
| 2. B 1 oder B 2 oder B 3, | |
| 3. C 2 oder C 3, | |
| 4. D 1 oder D 2. | |
| Beispiel II: | |
| Grundstudium (vgl. ' 10) | SWS |
| 1. Sem.: | |
| Vorlesung: Die Literatur des Neuen Testaments (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Proseminar: Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik (Leistungsnachweis) | 2 |
| Vorlesung: Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Studienberatung I | |
| 2. Sem.: | |
| Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Proseminar: Grundfragen der Dogmatik (Überblick) (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Vorlesung: Grundriß Altes Testament (Teilnahmenachweis) | 2 |
| 3. Sem.: | |
| Vorlesung: Theologiegeschichte im Überblick (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (Teilnahmenachweis) | 2 |
| Vorlesung/ Proseminar/Grundkurs: Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts (Leistungsnachweis) | 2 |
| Fachdidaktische Übung | 2 |
| Studienberatung II | |
| Zwischenprüfung | |
| Hauptstudium | |
| Im 4. bis 6. Semester sind zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erwerben | |
| 4. Sem.: | |
| Hauptseminar mit Leistungsnachweis: A 2 (Teilgebiet der Vertiefung; vgl. ' 11, Abs. 4) | 2 |
| Vorlesung in B 1 | 2 |
| Vorlesung in D 2 | 2 |
| 5. Sem.: | |
| Vorlesung in A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) | 2 |
| Hauptseminar in B 1 mit qualifiziertem Studiennachweis | 2 |
| Hauptseminar in C 2 | 2 |
| 6. Sem.: | |
| Hauptseminar in D 2 mit Leistungsnachweis | 2 |
| Hauptseminar in C 2 mit qualifiziertem Studiennachweis | 2 |
| Vorlesung in A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) | 2 |
| Hauptseminar in A 2 (Teilgebiet der Vertiefung) | 2 |
| Hinweis: Im Hauptstudium sind vier Teilgebiete zu studieren. Diese vier Teilgebiete sind: | |
| 1. A 2 oder A 3, | |
| 2. B 1 oder B 2 oder B 3, | |
| 3. C 2 oder C 3, | |
| 4. D 1 oder D 2. |
Anhang II: Freiversuch
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (s. § 16 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO eingehend beschrieben.

