Ordnung für die Magisterprüfung
Evangelische Theologie
(Mag.theol.)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Zweck der Prüfung

Studenten der evangelischen Theologie können ihr Studium mit einer Prüfung abschließen, mit der die Verleihung des akademischen Grades eines 'Magister der Theologie' (Mag. theol.) verbunden ist. In ihr soll der Kandidat nachweisen, daß er sich gründliche Fachkenntnisse erworben hat und wissenschaftliche Urteilsfähigkeit besitzt.

§ 2 Prüfungskommission

Die Magisterprüfung wird von der Fakultät abgenommen, diese entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Die Fakultät bildet eine Prüfungskommission, die aus dem Dekan oder dem Prodekan als Vorsitzenden und je einem der für die Prüfungsfächer zuständigen Lehrstuhlinhaber besteht. Bei mehrfacher Besetzung eines Faches kann der Kandidat Wünsche äußern, welche die Fakultät nach Möglichkeit berücksichtigt. Hat ein Hochschullehrer, der nicht Lehrstuhlinhaber ist, die Arbeit angeregt, so wird er in die Prüfungskommission aufgenommen, Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission regelt der Vorsitzende die Vertretung.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus:
  • a) Die Vorlage des Reifezeugnisses einer deutschen Höheren Schule oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses, eines Lebenslaufes und eines Führungszeugnisses. (Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist nur erforderlich, wenn der Kandidat zum Zeitpunkt des Antrages länger als drei Monate exmatrikuliert ist und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht.)

  • b) Den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer im Weltkirchenrat vertretenen Konfession. In besonders gelagerten Fällen entscheidet die Fakultät.

  • c) Den Nachweis über zureichende Kenntnisse in der griechischen, der hebräischer und der lateinischen Sprache. Über Ausnahmen in Bezug auf hebräische und lateinische Sprachkenntnisse entscheidet die Fakultät.
Kandidaten aus nicht-deutschsprachigen Ländern haben ferner den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu führen.

d) Den Nachweis eines ordnungsgemäßen Theologiestudiums von mindestens acht

Semestern, von denen mindestens sechs Semester nach Bestehen der letzten Sprachprüfung abgeleistet sein müssen.

Wenigstens vier Studiensemester sollen an einer deutschsprachigen Theologischen Fakultät verbracht sein, davon zwei in Münster.

Zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit seines Studiums im nicht-deutschsprachigen Ausland hat der Kandidat Zeugnisse einer gleichwertigen Hochschule vorzulegen, die den Zulassungs-voraussetzungen zum 1. theologischen Examen möglichst entsprechen.

e) Die Vorlage der Magisterschrift in fünf Exemplaren.

§ 4 Umfang der Prüfung

Zum Magisterexamen hat der Kandidat eine schriftliche Arbeit (Magisterschrift) einzureichen und sich einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zu unterziehen.

Die Magisterschrift soll die Befähigung des Kandidaten zu wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen und zu selbständiger theologischer Urteilsbildung erweisen. Sie darf noch zu keinem Prüfungszweck eingereicht und soll noch nicht veröffentlicht sein. Die Magisterschrift ist in deutscher Sprache abzufassen, in begründeten Fällen kann die Fakultät die Abfassung in englischer oder französischer Sprache zulassen.

Außerhalb des Faches, dem die Magisterschrift entnommen ist, hat der Kandidat aus dem Bereich der Fächer der mündlichen Prüfung drei Klausuren zu schreiben, darunter eine neutestamentliche, es sei denn, daß die Magisterschrift diesem Fach entnommen ist.

Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Fächer:

Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Dogmengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie (oder Religionspädagogik). Sie findet in deutscher Sprache statt.

Hat der Kandidat das erste theologische oder ein gleichwertiges Examen bestanden, kann die Fakultät die mündliche Prüfung auf drei Fächer beschränken. In jedem Fall sind das Fach, dem die Magisterschrift entnommen ist, und das Fach Neues Testament zu prüfen. Die beiden fehlenden Fächer sollen bei den Klausuren berücksichtigt werden.

§ 5 Magisterschrift

Das Thema der Magisterschrift wird von dem Kandidaten mit einem Hochschullehrer vereinbart. Dieser unterrichtet die Fakultät. Die Arbeit ist innerhalb eines halben Jahres anzufertigen und zusammen mit den unter § 3 genannten Unterlagen der Fakultät einzureichen. Mit Vorlage der Magisterschrift hat der Kandidat eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben, daß er die Arbeit selbständig ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen einzeln nach Ausgabe (Auflage und Jahr des Erscheinens), Band und Seite des benutzten Werkes gekennzeichnet hat.

Nach Genehmigung des Zulassungsgesuches zur Magisterprüfung bestimmt die Fakultät als Gutachter neben dem Hochschullehrer, mit dem das Thema der Magisterschrift vereinbart ist, einen Korreferenten. Der Korreferent soll Lehrstuhlinhaber sein, sofern der Referent es nicht ist. Aufgrund der Gutachten des Referenten und Korreferenten entscheidet die Fakultät über die Annahme der Abhandlung. Das Prädikat kann lauten: sehr gut - gut - befriedigend - ausreichend. Wird die Arbeit abgelehnt, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 6 Klausuren und mündliche Prüfung

Nach Annahme der Magisterschrift durch die Fakultät setzt der Dekan die Termine für die Klausuren und die mündliche Prüfung fest. Der Kandidat hat für die Klausuren je vier Stunden zur Verfügung. Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach 40 Minuten, in den übrigen Fächern je 25 Minuten.

Die Einzelleistungen werden wie folgt bewertet: sehr gut - gut - befriedigend ausreichend - nicht ausreichend.

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Ergebnis aus Klausur und mündlicher Prüfung in mehr als einem Fach "nicht ausreichend" ist. Bei einer gemäß § 4 auf drei Fächer beschränkten Prüfung muß das Ergebnis in allen Fächern mindestens ausreichend sein. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden, in der Regel jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten. Die Prüfungskommission entscheidet darüber, in welchen Fächern und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung schriftlich und mündlich zu wiederholen ist.

§ 7 Ergebnis der Prüfung

Aufgrund sämtlicher Prüfungsleistungen stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Die Gesamtleistung ist wie folgt zu bewerten: mit Auszeichnung - sehr gut - gut - bestanden - nicht bestanden.

Die Prüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn alle Einzelleistungen mit "sehr gut" bewertet worden sind.

Der Kandidat erhält aufgrund der bestandenen Prüfung eine Urkunde, durch die ihm der Grad eines "Magister der Theologie" (Mag. theol.) verliehen wird. Die Urkunde enthält die Gesamtnote der Prüfung. Ihr wird ein Prüfungszeugnis beigefügt, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen enthält.

§ 8 Ungültigkeitserklärung und Entziehung

Ergibt sich vor Aushändigung der Magister-Urkunde, daß der Kandidat bei der Zulassung zur Prüfung oder beim Erbringen der Prüfungsleistungen eine Täuschung begangen hat, kann die Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Die Entziehung des Magistergrades richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juli 1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 985).

§ 9

(entfällt)


§ 10 Inkrafttreten

Diese von der Evangelisch-Theologischen Fakultät beschlossene Ordnung für die Magisterprüfung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium in Kraft.

Münster/Westf., den 8. Juni 1965
Die Evangelisch-Theologische Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
Der Dekan
G e n e h m i g t.
Düsseldorf, den 28. März 1966
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag:
gez. Vogtmann
I B 5 43-15/2/7 Nr. 721/66