Ordnung für die Zwischenprüfung
in den Studiengängen Chemie
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung
für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe II/I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 12. Oktober 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 und des § 91 Abs. 1 und 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), und der Ordnung der Ersten Staatsprfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW.S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW.S. 524), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung als Satzung erlassen:


Inhaltsübersicht § 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Teilprüfungen und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 7 Umfang und Art der Prüfung
§ 8 Ablauf der Prüfung
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung
§ 1 Zweck der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV.NW.S.754) geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV.NW.S.524), in den Studiengängen Chemie mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs Chemie angeeignet haben.
 
§ 2 Teilprüfungen und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei mündlichen Teilprüfungen und einer schriftlichen Teilprüfung, die studienbegleitend im zweiten bis vierten Semester abgelegt werden. Alle drei Teilprüfungen sollen vor Beginn des fünften Semesters abgelegt sein. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist variabel. Vorschläge dazu enthält die Studienordnung für das Lehramt im Fach Chemie für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I vom 10. September 1998. (2) Sind beide mündlichen Teilprüfungen vor Beginn des fünften Semesters noch nicht bestanden, müssen sie gemeinsam innerhalb eines zweiwöchigen Prüfungszeitraums durchgeführt werden. (3) Die zwei mündlichen Teilprüfungen der Zwischenprüfung werden jeweils innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen, der nicht später als drei Monate nach der Meldung liegen soll. Dazu werden in jedem Semester zwei Prüfungstermine festgelegt, davon einer möglichst zu Beginn des Semesters. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben. (4) Die schriftliche Teilprüfung in physikalischer Chemie wird jeweils im Sommersemester in Form von zwei zweistündigen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) durchgeführt. Die Klausurtermine werden jeweils in der ersten Semesterwoche durch Aushang bekanntgegeben. Die Wiederholung dieser Teilprüfung im Fall des Nichtbestehens gemäß § 11 ist in jedem der folgenden Semester möglich. Zu Beginn eines jeden Wintersemesters wird dazu eine dreistündige Wiederholungsklausur angeboten, deren Termin in der letzten Woche des vorhergehenden Sommersemesters durch Aushang bekanntgegeben wird. Eine Wiederholung im Sommersemester besteht in der erneuten Teilnahme an den zwei schriftlichen Arbeiten gemäß Satz 1.
 
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.
Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienverlaufsplans und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken nicht mit bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben und der Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Im Falle des Abs. 4 ist der Prüfungsausschuß schon beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden drei der nichtstudentischen Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
 
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferin oder den Prüfer und die Beisitzerin oder den Beisitzer. (2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt werden.
Zur Prüferin oder zum Prüfer bei der Zwischenprüfung können außerdem alle am Fachbereich hauptamtlich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die im Auftrag des Fachbereichs im Prüfungsfach innerhalb des Grundstudiums Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Die Prüfungsberechtigung kann
eingeschränkt erteilt werden.
Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Fachbereichsrats Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich oder nebenamtlich tätig waren, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen. (3) Als Beisitzerin oder Beisitzer kann bestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit Chemie als einem der Fächer, die Diplomprüfung in Chemie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (4) Für die einzelne mündliche Teilprüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüferin oder den Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. (5) Der Prüfungsausschuß gibt mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Teilprüfung die Termine und die Prüferin oder den Prüfer bekannt.
 
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.
Eine bestandene Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Chemie wird als gleichwertig zur Zwischenprüfung anerkannt. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk 'bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit bestimmter Studienleistungen sind gegebenenfalls zuständige Fachvertreter zu hören.
 
§ 6 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Meldung zu einer Teilprüfung der Zwischenprüfung (Erstantrag) ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses zu richten innerhalb der von der oder dem Vorsitzenden durch Aushang am Dekanat oder Prüfungssekretariat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie bekanntgegebenen Frist für die nächsten mündlichen Prüfungstermine vier Wochen vorher beziehungsweise im Fall der schriftlichen Teilprüfung in Physikalischer Chemie zwei Wochen vor der ersten der beiden Prüfungsklausuren, deren Termin ebenfalls durch Aushang zu Beginn des entsprechenden Semesters am Dekanat oder Prüfungssekretariat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie bekanntgegeben wird. (2) Zu einer Teilprüfung der Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer - das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- an der Universität Münster für den Studiengang Chemie mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. II/I" eingeschrieben oder gemäß § 70 UG als Zweithörer zugelassen ist,
- die im folgenden genannten Voraussetzungen für die Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen erfüllt: a) zur mündlichen Prüfung in Allgemeiner, Anorganischer und Analytischer Chemie
  • Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie,
  • Leistungsnachweis in Anorganischer Chemie (beinhaltet Teilnahme an den Praktika Ia und Ib sowie dem dazugehörigen Seminar),
  • Teilnahme an den folgenden Vorlesungen und Übungen nach Maßgabe der Studienordnung
    • Vorlesung Einführung in die Allgemeine Chemie und Übungen dazu,
    • Vorlesung Anorganische und Analytische Chemie,
b) zur mündlichen Prüfung in Organischer Chemie
  • Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie,
  • Leistungsnachweis in Organischer Chemie (beinhaltet Teilnahme am Praktikum II zur Organischen Chemie sowie dem dazugehörigen Seminar),
  • Teilnahme an den folgenden Vorlesungen und Übungen nach Maßgabe der Studienordnung
    • Vorlesung Einführung in die Allgemeine Chemie und Übungen dazu,
    • Vorlesung Organische Chemie,
c) zur schriftlichen Teilprüfung (zwei Klausuren) in Physikalischer Chemie
  • Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie,
  • Teilnahme an den folgenden Vorlesungen und Übungen nach Maßgabe der Studienordnung
    • Vorlesung Einführung in die Allgemeine Chemie und Übungen dazu,
    • Vorlesung Physikalische Chemie (für Lehramtskandidaten) und Übungen dazu,
    • Praktikum Ic in Physikalischer Chemie,
  • Voraussetzung für die Teilnahme an der zweiten Klausur der schriftlichen Teilprüfung ist die Vorlage der Teilnahmebescheinigung zum Praktikum Ic in Physikalischer Chemie. Dies wird durch eine der Prüferinnen oder einen der Prüfer der schriftlichen Teilprüfung kontrolliert.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten der drei Teilprüfungen (Erstantrag) sind generell folgende Unterlagen beizufügen:
  • der 1. Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie,
  • die Nachweise gemäß Abs. 2 zur angestrebten ersten Teilprüfung beziehungsweise zu den angestrebten ersten Teilprüfungen, falls mehrere in einem Prüfungszeitraum ab gelegt werden sollen,
  • das Studienbuch,
  • bei einer mündlichen Teilprüfung Vorschläge für die Bestellung der Prüferin oder desPrüfers,
  • eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
  • eine Erklärung darüber, daß die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Lehramt Chemie Sek. II an der Universität Münster oder einer anderen Universität durch Versäumen der Wiederholungsfrist noch nicht verloren hat oder sie oder er sich nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs der Fachrichtung Chemie befindet,
  • eine Erklärung, ob bei den mündlichen Teilprüfungen einer Zulassung von Zuhörern gemäß §8 Abs. 3 widersprochen wird.
Soweit Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen nach §5 als Ersatz für Veranstaltungen und Leistungsnachweise oder Teile der Zwischenprüfung anerkannt wurden, ist hierzu eine Bescheinigung der oder des Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses vorzulegen. Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. In jedem Fall muß der Erstantrag auf Zulassung spätestens vier Wochen vor der ersten mündlichen oder zwei Wochen vor der schriftlichen Teilprüfung gestellt sein. (4) Der Antrag auf Zulassung zur zweiten und dritten Teilprüfung (Folgeantrag) ist ebenfalls schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind dann folgende Unterlagen beizufügen:
  • die Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur jeweils angestrebten Teilprüfung gemäß Abs. 2,
  • das Studienbuch,
  • bei einer mündlichen Teilprüfung Vorschläge für die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers,
  • eine Bestätigung, daß sich an den im Erstantrag abgegebenen Erklärungen nichts geändert hat, oder gegebenenfalls entsprechende Erklärungen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuß. (6) Die Zulassung ist abzulehnen, a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gem. Abs. 2 und 3 unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat. (7) Wird die Zulassung versagt, ist dies der Kandidatin oder dem Kandidat schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
§ 7 Umfang und Art der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung im Fach Chemie für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II wird studienbegleitend abgelegt durch je eine mündliche Prüfung in den Fächern 1. Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie
2. Organische Chemie sowie durch zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausur) im Fach
3. Physikalische Chemie. Die Dauer der beiden mündlichen Prüfungen ist jeweils mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Die Dauer der beiden Klausuren ist jeweils zwei Stunden. (2) Der Prüfungsstoff orientiert sich gemäß §1 Abs. 2 an den Inhalten der Veranstaltungen des Grundstudiums. Die Veranstaltungen des Grundstudiums sind im einzelnen in der Studienordnung für den Studiengang Chemie mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II" für das Grundstudium aufgeführt (Studienverlaufsplan).
 
§ 8 Ablauf der Prüfung
(1) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (2) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (3) Bei der Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten, es sei denn, die Kandidaten wünschen dieses ausdrücklich. (4) Im Fall der schriftlichen Teilprüfung wird zu Beginn der Prüfungsklausuren der Studienausweis und die Zulassung zur Teilprüfung in physikalischer Chemie kontrolliert. Dazu wird der Prüferin oder dem Prüfer nach Ablauf der Anmeldefrist zur schriftlichen Teilprüfung rechtzeitig vor der ersten Klausur eine entsprechende Namensliste von der oder dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses übermittelt.
 
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut Eine hervorragende Leistung.
2 = gut Eine Leistung, die im Durchschnitt erheblich über den Anforderungen liegt.
3 = befriedigend Eine Leistung, die im Durchschnitt den Anforderungen entspricht.
4 = ausreichend Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 = nicht ausreichend Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden: sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7). Die einzelne Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend' beurteilt wird. (2) In den beiden schriftlichen Arbeiten (Klausuren) der Teilprüfung in Physikalischer Chemie müssen zusammen mindestens 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht werden, in jeder der beiden schriftlichen Arbeiten jeweils mindestens 20 % der maximalen Punktzahl der einzelnen Arbeit. Die Gesamtnote in Physikalischer Chemie ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten der beiden schriftlichen Arbeiten. Falls das Ergebnis zwischen zwei Notenstufen nach Abs. 1 liegt, wird zur nächstliegenden Notenstufe gerundet. Liegt das Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen, wird zur besseren Note gerundet. Im Fall der dreistündigen Wiederholungsklausur nach § 2 Abs. 4 Satz 4 ist die Teilprüfung bestanden, wenn mindestens 40 % der Gesamtpunktzahl erreicht worden ist. Die Note der Wiederholungsklausur wird dann als Note der Teilprüfung übernommen. (3) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Prüfungsergebnisse der schriftlichen Teilprüfung werden von den Prüferinnen oder Prüfern der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übermittelt. Bei unterschiedlicher Benotung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer wird der Mittelwert der beiden Noten gebildet. Die Gesamtnote wird dann entsprechend der Regelung in Abs.(2) festgelegt. Bewertet nur eine Prüferin oder ein Prüfer die Leistung mit "nicht ausreichend" (5,0), so wird die Note durch eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer, die oder der von der oder dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses benannt wird, im Rahmen der Vornoten endgültig festgelegt. (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle drei Teilprüfungen bestanden sind.
Die Gesamtnote der Zwischenprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der drei Teilprüfungen. Die zweite Dezimalstelle hinter dem Komma findet bei der Bildung der Gesamtnote keine Berücksichtigung. Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (5) Über die bestandene Zwischenprüfung gemäß Abs. 2 Satz 1 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das das Prädikat "bestanden" sowie auf Antrag die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (6) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Zwischenprüfung gemäß § 11 wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
 
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichthabenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen einer Prüferin oder eines Prüfers gemäß Abs. 1. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
 
§ 11 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber eine mündliche Teilprüfung oder die schriftliche Teilprüfung der Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie nach § 10 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden, kann die Prüfung in den nicht bestandenen Teilen zweimal wiederholt werden. Gilt die Zwischenprüfung aufgrund von §10 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist. (2) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch einer Teilprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuß. Für eine ablehnende Entscheidung gilt §10 Abs. 4 entsprechend.
 
§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt §32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
§ 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2, Satz 2, ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
§ 14 Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung ihr Grundstudium beginnen, gilt diese Zwischenprüfungsordnung ohne Einschränkungen. Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung bereits ihr Grundstudium begonnen haben, legen ihre Zwischenprüfung nach der alten Zwischenprüfungsordnung vom 01.12.1989 ab, es sei denn, daß die Anwendung der vorliegenden neuen Zwischenprüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragt wird. Der Antrag ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Ordnung abzulegen, nach der die ersten Prüfungen abgelegt wurden.
 
§ 15 Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung im Studiengang Chemie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 1. Dezember 1989 außer Kraft. §14 bleibt unberührt. (2) Diese Zwischenprüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 28. Januar 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27. Mai 1998 sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998.
Münster, den 12. Oktober 1998
Der Rektor
  Prof. Dr. J. Schmidt

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