Ordnung für die Zwischenprüfung
im Studiengang Chemie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 12. Oktober 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 und des § 91 Absätze 1 und 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), und der Ordung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Zwischenprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüferinnen und Prüfer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Anmeldung zur Prüfung
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung

Anhang: Inhalte des Grundstudiums

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1994 (GV. NW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV.NW.S. 524), im Studiengang Chemie mit dem Abschluß Erste Staatprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches Chemie unter Berücksichtigung inhaltlicher, methodischer und fachdidaktischer Aspekte angeeignet haben.
§ 2 Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Sie besteht aus zwei Teilprüfungen in den Fächern:
1. Anorganische Chemie
2. Organische Chemie

(2) Der Prüfungsstoff orientiert sich gemäß § 1 Abs. 2 an den Inhalten der Veranstaltungen des Grundstudiums, insbesondere an den Inhalten der Teilgebiete TG 2 (Anorganische Chemie) und TG 3 (Organische Chemie).
Die Veranstaltungen des Grundstudiums sind in der Studienordnung für den Studiengang Chemie mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I" sowie im Anhang aufgeführt.

(3) Die beiden Teilprüfungen werden im Regelfall im 2. und 3. Semester in Form von jeweils zweistündigen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) absolviert.
Die Teilprüfung in Anorganischer Chemie erfolgt nach Abschluß der Veranstaltungen des TG 2 im Sommersemester.
Die Teilprüfung in Organischer Chemie erfolgt nach Abschluß der Veranstaltungen des TG 3 im Wintersemester.
Die Prüfungstermine und -orte werden mindestens sechs Wochen vorher an der Aushängetafel des Instituts für Didaktik der Chemie bekannt gegeben.

(4) Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist im darauffolgenden Semester eine zweistündige Wiederholungsklausur zu absolvieren. Die Bekanntgabe des Prüfungstermins und des Prüfungsorts erfolgt wie in Abs. (3).

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.
Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienverlaufsplans und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden Sek. I vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder aus den anderen Gruppen beträgt jeweils ein Jahr.

(4) Das studentische Mitglied wirkt nicht mit bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen, bei der Bestimmung von Prüfungsaufgaben und bei der Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens noch ein weiteres Mitglied anwesend ist.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzenden und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 4 Prüferinnen und Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferin oder den Prüfer.

(2) Zu Prüferinnen und Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt werden. Im Regelfall sollten die Prüferinnen und Prüfer im Lehramtsstudiengang Chemie Sek. I Lehrveranstaltungen abgehalten haben.
Zur Prüferin oder zum Prüfer bei der Zwischenprüfung können außerdem alle am Institut für Didaktik der Chemie hauptamtlich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die im Auftrag des Fachbereichs im Prüfungsfach innerhalb des Grundstudiums Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Die Prüfungsberechtigung kann eingeschränkt erteilt werden.
Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Fachbereichsrats Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich oder nebenamtlich tätig waren, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen.

(3) Der Prüfungsausschuß gibt mindestens sechs Wochen vor der jeweiligen Teilprüfung die Prüferin oder den Prüfer bekannt.

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich , sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.
Eine bestandene Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Chemie wird als gleichwertig zur Zwischenprüfung anerkannt. Für die Einführung in die Didaktik der Chemie (TG 4) ist zuvor ein Leistungsnachweis zu erbringen.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit bestimmter Studienleistungen sind gegebenenfalls zuständige Fachvertreter zu hören.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Teilprüfung der Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  • das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
  • an der Universität Münster für den Studiengang Chemie mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I" eingeschrieben oder gemäß § 70 UG als Zweithörer zugelassen ist;
  • die für die jeweilige Teilprüfung spezifischen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Für die Teilprüfung in Anorganischer Chemie werden vorausgesetzt:
  • Leistungsnachweis für das Teilgebiet TG 1 (Allgemeine Chemie)
  • Absolvierung der Veranstaltungen des TG 2 (Anorganische Chemie)
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Experimentalpraktikum des TG 2
Für die Teilprüfung in Organischer Chemie werden vorausgesetzt:
  • Absolvierung der Veranstaltungen des TG 3 (Organische Chemie)
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Experimentalpraktikum des TG 3

§ 7 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin im Sekretariat des Instituts für Didaktik der Chemie durch Einreichen eines Anmeldevordrucks.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten der beiden Teilprüfungen (Erstantrag) sind beizufügen:
  • Nachweis der in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen
  • das Studienbuch
  • eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen
  • Eine Erklärung darüber, daß die Kandidatin oder der Kandidat seinen bzw. ihren Prüfungsanspruch im Studiengang Lehramt Chemie Sek. I an der Universität Münster oder an einer anderen Hochschule durch Versäumen der Wiederholungsfrist noch nicht verloren hat, und daß sie oder er sich nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs der Fachrichtung Chemie befindet.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung sind beizufügen:
  • Nachweis der im § 6, Abs. (2) genannten spezifischen Zulassungsvoraussetzungen,
  • das Studienbuch,
  • eine Bestätigung, daß sich an den im Erstantrag abgegebenen Erklärungen nichts geändert hat; oder gegebenenfalls entsprechende Erklärungen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Bei Widersprüchen entscheidet der Prüfungsausschuß. (5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
  • die in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn
  • die in § 7 genannten Anmeldungsunterlagen unvollständig sind, oder wenn
  • die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder wenn
  • die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudienganges befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat. (6) Wird die Zulassung versagt, ist dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der erreichten Punktezahl. Hierfür sind folgende Noten zu verwenden: Note 1 = sehr gut Eine hervorragende Leistung.
Note 2 = gut Eine Leistung, die im Durchschnitt erheblich über den Anforderungen liegt.
Note 3 = befriedigend Eine Leistung, die im Durchschnitt den Anforderungen entspricht.
Note 4 = ausreichend Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
Note 5 = nicht ausreichend Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden: sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7): befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7). Die einzelne Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) beurteilt wird. Hierfür sind mindestens 50 % der maximal erreichbaren Punktezahl erforderlich.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind, und wenn der Leistungsnachweis für das Teilgebiet TG 4 (Didaktik der Chemie) vorgelegt wurde. Letzteres wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kontrolliert.
Die Gesamtnote der Zwischenprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Teilprüfungen. Die zweite Dezimalstelle hinter dem Komma findet bei der Bildung der Gesamtnote keine Berücksichtigung. Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Über die bestandene Zwischenprüfung gemäß Abs. 3 Satz 1 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistungen , ein Zeugnis ausgestellt, das das Prädikat "bestanden", die Einzelnoten sowie die Gesamtnote enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Aushändigung des Zeugnisses erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(5) Ist eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Teilprüfung gemäß § 10 wiederholt werden kann.
Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichthabenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen einer Prüferin oder eines Prüfers gemäß Abs. (1).

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber eine Teilprüfung oder beide Teilprüfungen der Zwischenprüfung nicht bestanden, oder gilt diese nach § 9 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden, kann die Prüfung in den nicht bestandenen Teilen jeweils zweimal wiederholt werden. Gilt die Zwischenprüfung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist.

(2) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb von zwei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer Teilprüfung zur Wiederholung dieser Teilprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuß. Für eine ablehnende Entscheidung gilt § 9 Abs. (4) entsprechend.

§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 13 Übergangsbestimmungen

Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen.

§ 14 Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung

(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft

(2) Diese Zwischenprüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NW) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.




Anhang: Inhalte des Grundstudiums

Das Grundstudium soll die grundlegenden Inhalte und Methoden im Studiengang Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I vermitteln. Es wird in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen. Folgende Teilgebiete sind im angegebenen Umfang zu studieren:

TG 1 Einführung in die Allgemeine Chemie
- Vorlesung 2 SWS
- Übung/Experimentalpraktikum 4 SWS

TG 2 Einführung in die Anorganische Chemie
- Vorlesung 2 SWS
- Übung/Experimentalpraktikum 4 SWS

TG 3 Einführung in die Organische Chemie
- Vorlesung 3 SWS
- Übung/Experimentalpraktikum 5 SWS

TG 4 Einführung in die Didaktik der Chemie
- Vorlesung/Seminar 2 SWS
- Tagespraktikum
______
22 SWS



Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 28. Januar 1998 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27. Mai 1998 sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998.
Münster, den 12. Oktober 1998
Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt

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