Studienordnung
für den Studiengang Chemie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I
vom 10. September 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 85 Abs. 1
des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213),
hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung
erlassen:
Inhaltsübersicht: § 1 Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Studienziele
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Lehrveranstaltungsarten
§ 8 Aufbau des Studiums, Schulpraktische Studien
§ 9 Grundstudium
§ 10 Abschluß des Grundstudiums, Zwischenprüfung
§ 11 Hauptstudium
§ 12 Nachweise im Hauptstudium
§ 13 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 14 Erste Staatsprüfung: Schriftliche Hausarbeit
§ 15 Erste Staatsprüfung: Klausuren und Mündliche Prüfungen
§ 16 Freiversuchsregelung
§ 17 Studienberatung
§ 18 Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen* Anhang: Studienverlaufsplan
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung der Ersten
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
- LPO) i.d.F.d.B. vom 23.08.1994 (GV.NW. S. 754, 1995, S. 166), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV.NW. S. 524), sowie der
Ordnung für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie
für die Sekundarstufe I vom ... (s. Erläuterung zu § 19)
das Studium im Fach Chemie für das Lehramt mit dem Abschluß
"Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
I". Die Prüfungsordnungen können im Dekanat des Fachbereichs
Chemie und Pharmazie eingesehen werden.
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die allgemeine
Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen
staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
Das Studium wird im Regelfall im Wintersemester aufgenommen. Die
Lehrangebotsplanung ist hierauf abgestellt.
(1) Nach § 36 Abs. 1 und 2 LPO hat das Studium für das Lehramt
für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern
(etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS) im Grundstudium und etwa 52 SWS im
Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium
und das Studium zweier Unterrichtsfächer. Nach § 36 Abs. 5 LPO
kommt die Prüfungszeit von einem Semester hinzu.
(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf das erziehungswissenschaftliche Studium und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer. Da das Studienvolumen der zwei Unterrichtsfächer im Verhältnis eins zu eins vorgesehen ist, verbleiben 44 SWS für das Studium des Faches Chemie. Für Schulpraktische Studien sind weitere 2 SWS einzuplanen.
(1) Das Studium dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und
Fertigkeiten im Hinblick auf die Anforderungen des Schulfaches Chemie in
der Sekundarstufe I.
(2) Die Studierenden sollen bis zum Abschluß ihres Chemiestudiums die folgenden Qualifikationen erwerben:
(1) Grundsätze für die Auswahl der Studieninhalte Das Studium soll die Studierenden befähigen,
- die Leistung der Chemie für das Weltverstehen zu akzeptieren und
- die Bedeutung der Chemie für die Sicherung unserer materiellen Existenz selbst zu verstehen und ihren zukünftigen Schülern dieses Verständnis zu vermitteln. Angesichts der Überfülle des Stoffes einerseits und der begrenzten Studienzeit andererseits läßt sich dieses Ziel fachwissenschaftlich nur so erreichen, daß man die allgemeinen Prinzipien der Chemie in den Mittelpunkt rückt. Ihre Grundbegriffe und Grundgesetze ermöglichen Konkretisierungen in das Spezielle und in das Aktuelle hinein. Diese Konkretisierungen müssen exemplarisch eingeübt werden. Die fachdidaktischen Studien thematisieren den Beitrag der Chemie zur Deutung und Gestaltung der Welt. Zur schulischen Vermittlung von Sachverhalten, die als wichtig erkannt werden, bedarf es der fachspezifischen Entfaltung von Lerntheorien, entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und curriculumtheoretischen Ansätzen. Der Theorie und Praxis von Lehrer- und Schülerexperimenten sowie dem Gebrauch von Modellen kommt dabei besondere Bedeutung zu. In die fachdidaktischen Studien werden Schulpraktika einbezogen. Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien müssen eng miteinander verzahnt werden, denn fachwissenschaftliche Kompetenz kann sich über ihren engeren Rahmen hinaus nur durch fachdidaktische Kompetenz zur Wirkung bringen. Darüber hinaus gebietet es auch die Kürze des Studiums, die chemischen Inhalte und Methoden eng mit der Fachdidaktik zu verbinden.
(2) Gliederung der Studieninhalte Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen der Allgemeinen, Anorganischen und Organischen Chemie sowie der Didaktik der Chemie (in Verbindung mit schulpraktischen Studien) und Veranstaltungen aus speziellen Bereichen der Chemie (Wahlpflicht- und Wahl-veranstaltungen).
(1) Im Fach Chemie werden folgende Arten von Lehrveranstaltungen angeboten:
(1) Das Studium mit der Regelstudiendauer von sechs Semestern gliedert
sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfaßt die ersten
drei Studiensemester und schließt mit einer Zwischenprüfung
ab. Das abgeschlossene Grundstudium berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen
des Hauptstudiums (siehe § 10 dieser Ordnung). Eine Empfehlung für
den sachgerechten Aufbau des Studiums ist dem Studienplan im Anhang zu
entnehmen.
(2) Gemäß §6 LPO sind Schulpraktische Studien im Umfang
von 4 SWS zu absolvieren. Davon entfallen 2 SWS auf ein Tagespraktikum,
das in einem der Unterrichtsfächer oder in Erziehungswissenschaft
absolviert werden kann, und 2 SWS auf das Blockpraktikum. Das Tagespraktikum
soll im Grundstudium, das Blockpraktikum im Hauptstudium durchgeführt
werden. Weiteres regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien an
der WWU Münster vom 08. 06. 86.
(1) Das Grundstudium besteht aus Pflichtveranstaltungen mit einem Gesamtumfang
von 22 SWS, hinzu kommen 2 SWS für Schulpraktische Studien. Die Teilnahme
an einer Exkursion wird empfohlen.
(2) Inhalte des Grundstudiums
Das Grundstudium soll die grundlegenden Inhalte und Methoden im Studiengang
Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I vermitteln. Es
wird in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen. Folgende Teilgebiete
sind im angegebenen Umfang zu studieren:
(1) Zum erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gehören
folgende Nachweise:
(1) Umfang des Hauptstudiums
Das Hauptstudium besteht aus Pflichtveranstaltungen im Gesamtumfang
von 14 SWS, Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4 SWS und Vertiefungsstudien
im Umfang von
4 SWS. Zusätzlich ist nach §6 LPO das Blockpraktikum in einem
der Unterrichtsfächer im Umfang von 2 SWS zu wählen. Die Teilnahme
an einer Exkursion wird empfohlen.
(2) Inhalte des Hauptstudiums Im Hauptstudium werden - aufbauend auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten - weiterführende Sachverhalte und Kompetenzen vermittelt. Das ordnungsgemäße Studium setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete voraus (vgl. Anlage 3 zu § 55 LOP):
(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist nach §
36 Abs. 4 LPO das Studium von vier Bereichen/Teilgebieten nachzuweisen,
von denen eines vertieft studiert worden ist.
(2) Im Bereich/Teilgebiet der Vertiefung und in einem weiteren Bereich/Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Bereichen/Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Einer der Nachweise muß aus dem Bereich Didaktik der Chemie stammen.
(3) Die jeweils mögliche Erbringungsform für die Nachweise wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben.
(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist nach §
5 LPO ein ordnungsgemäßes Studium durch das Studienbuch nachzuweisen.
(2) Das ordnungsgemäße Studium im Fach Chemie wird durch den Umfang der Studien in den Bereichen A - D (Studienbuch), durch zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise nachgewiesen.
(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt die bestandene
Zwischenprüfung voraus; sie soll frühestens zu Beginn des fünften
Semesters beantragt werden (vgl. § 13 Abs. 1 LPO).
(2) Die Zulassung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der Schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen.
(3) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl der Studierenden im Fach Chemie oder in dem anderen Fach oder im begründeten Ausnahmefall mit Genehmigung des Prüfungsamtes in Erziehungswissenschaft anzufertigen (vgl. § 38 Abs. 1 LPO).
(4) Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von drei Monaten anzufertigen und als erste Prüfungsleistung zu erbringen (vgl. § 17 LPO). In begründeten Fällen ist auf Antrag der Studierenden eine Verlängerung von bis zu zwei Monaten möglich.
(4) Das Thema für die Schriftliche Hausarbeit soll in der Regel dem Teilgebiet entnommen werden, das vertieft studiert worden ist (§ 17 LPO).
(1) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft
ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) anzufertigen (vgl. §
38 LPO).
(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen (vgl. § 38 LPO).
(3) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Bereiche/Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge in der Chemie und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen der Chemie berücksichtigen (vgl. § 38 LPO). (4) Als Prüfer oder Prüferinnen, die vom Prüfling vorgeschlagen werden, kommen nur Mitglieder des Prüfungsamtes in Frage. Näheres zum Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung regelt § 14 LPO.
(1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium
innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung
des Zulassungsantrages nach §15 LPO erfolgt ist, gilt im Falle des
Nichtbestehens gemäß § 28 LPO als nicht unternommen (Freiversuch).
Dieser Satz findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines
ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs,
für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens der Note
"ausreichend" bewertete Schriftliche Hausarbeit wird angerechnet.
(2) Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsfachs sind auch alle
bestandenen Prüfungen der Ersten Staatsprüfung - bis auf eine
bestandene Schriftliche Hausarbeit - zu wiederholen.
Bei einem vollständig bestandenen Freiversuch besteht die Möglichkeit,
die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft
zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Gelingt bei der Wiederholung
ein besseres Ergebnis, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote
zugrunde gelegt. Näheres regelt § 28 LPO.
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung
der Universität. In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft
Chemie. Hinsichtlich der Fragen zu den Staatsexamina berät auch das
Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Chemie für die Sekundarstufe I wird von jeweils benannten Lehrenden des Instituts für Didaktik der Chemie durchgeführt. Darüber hinaus bieten die Sprechstunden der Lehrenden Gelegenheit zur Studienberatung
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben
Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen,
die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in dieser Prüfungsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach zu erbringenden Studienleistungen.
(3) Im übrigen wird auf die Bestimmungen des §5 der Ordnung für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie für die Sekundarstufe I verwiesen.
(4) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die einzelne Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach
dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des
Fachbereichsrats des Fachbereichs 17 vom 28. Januar 1998 und des Senats
der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß
der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über
die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen
sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit
verkündet.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer * Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.
Es wird folgender Studiengang mit dem Beginn im Wintersemester
empfohlen:
| Stand der Studienordnung | ||
|---|---|---|
| Datum | Ordnung | Veröffentlicht |
| 20.10.1998 |
|
10. 09.1998 |
Inhaltsübersicht: § 1 Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Studienziele
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Lehrveranstaltungsarten
§ 8 Aufbau des Studiums, Schulpraktische Studien
§ 9 Grundstudium
§ 10 Abschluß des Grundstudiums, Zwischenprüfung
§ 11 Hauptstudium
§ 12 Nachweise im Hauptstudium
§ 13 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 14 Erste Staatsprüfung: Schriftliche Hausarbeit
§ 15 Erste Staatsprüfung: Klausuren und Mündliche Prüfungen
§ 16 Freiversuchsregelung
§ 17 Studienberatung
§ 18 Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen* Anhang: Studienverlaufsplan
§ 1 Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf das erziehungswissenschaftliche Studium und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer. Da das Studienvolumen der zwei Unterrichtsfächer im Verhältnis eins zu eins vorgesehen ist, verbleiben 44 SWS für das Studium des Faches Chemie. Für Schulpraktische Studien sind weitere 2 SWS einzuplanen.
§ 5 Studienziele
(2) Die Studierenden sollen bis zum Abschluß ihres Chemiestudiums die folgenden Qualifikationen erwerben:
- 1. Fähigkeit, chemische Sachverhalte in Inhalt und Form sachgerecht
darzustellen, insbesondere Modellvorstellungen und die chemische Symbolsprache
zu verwenden;
2. Fähigkeit zu fachlicher Begriffs-, Hypothesen- und Modellbildung
bei kritischer
Würdigung ihrer empirischen Basis;
3. Fähigkeit, chemische Probleme selbständig anzugehen, ihre
Untersuchung zu planen, experimentell durchzuführen und kritisch auszuwerten;
4. Fähigkeit, sich mit Ergebnissen und Problemen der Chemie unter
erkenntnis- und wissenschaftstheoretischen Aspekten auseinanderzusetzen;
5. Fähigkeit, die Grenzen des Faches Chemie zu sehen, die Notwendigkeit
interdisziplinärer Zusammenarbeit zu erkennen und sie in Teilbereichen
zu verwirklichen;
6. Fähigkeit zum Erkennen der schulischen Relevanz chemischer Inhalte:
ihre Wichtigkeit für Deutung der Welt, ihre Vermittelbarkeit in schulstufenbezogenen
Lernprozessen;
7. Fähigkeit, Chemieunterricht sachgerecht und adressatenbezogen
zu planen, zu gestalten und zu reflektieren.
§ 6 Studieninhalte
(1) Grundsätze für die Auswahl der Studieninhalte Das Studium soll die Studierenden befähigen,
- die Leistung der Chemie für das Weltverstehen zu akzeptieren und
- die Bedeutung der Chemie für die Sicherung unserer materiellen Existenz selbst zu verstehen und ihren zukünftigen Schülern dieses Verständnis zu vermitteln. Angesichts der Überfülle des Stoffes einerseits und der begrenzten Studienzeit andererseits läßt sich dieses Ziel fachwissenschaftlich nur so erreichen, daß man die allgemeinen Prinzipien der Chemie in den Mittelpunkt rückt. Ihre Grundbegriffe und Grundgesetze ermöglichen Konkretisierungen in das Spezielle und in das Aktuelle hinein. Diese Konkretisierungen müssen exemplarisch eingeübt werden. Die fachdidaktischen Studien thematisieren den Beitrag der Chemie zur Deutung und Gestaltung der Welt. Zur schulischen Vermittlung von Sachverhalten, die als wichtig erkannt werden, bedarf es der fachspezifischen Entfaltung von Lerntheorien, entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und curriculumtheoretischen Ansätzen. Der Theorie und Praxis von Lehrer- und Schülerexperimenten sowie dem Gebrauch von Modellen kommt dabei besondere Bedeutung zu. In die fachdidaktischen Studien werden Schulpraktika einbezogen. Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien müssen eng miteinander verzahnt werden, denn fachwissenschaftliche Kompetenz kann sich über ihren engeren Rahmen hinaus nur durch fachdidaktische Kompetenz zur Wirkung bringen. Darüber hinaus gebietet es auch die Kürze des Studiums, die chemischen Inhalte und Methoden eng mit der Fachdidaktik zu verbinden.
(2) Gliederung der Studieninhalte Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen der Allgemeinen, Anorganischen und Organischen Chemie sowie der Didaktik der Chemie (in Verbindung mit schulpraktischen Studien) und Veranstaltungen aus speziellen Bereichen der Chemie (Wahlpflicht- und Wahl-veranstaltungen).
§ 7 Lehrveranstaltungsarten
- 1. Vorlesung (V): Sie dient der theoretischen Vermittlung chemischer
und fachdidaktischer Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise.
Vorlesungen werden in der Regel durch Demonstrationsexperimente und Modelle
zur Struktur der Materie begleitet.
2. Übung (Ü): Übungen dienen der Vertiefung und Sicherung
von Fähigkeiten und Fertigkeiten in Theorie und Praxis.
3. Experimentalpraktikum (EPr): Im Experimentalpraktikum führen
die Studierenden Versuche unter Anleitung durch und werten sie selbständig
aus.
4. Seminar (S): Ausgewählte Themenkreise werden im Wechsel von
(Experimental-) Vortrag durch die Studierenden und Diskussion erarbeitet.
5. Fachdidaktisches Tagespraktikum (TgPr): Das Fachdidaktische Tagespraktikum
dient der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterricht
an der Schule.
6. Blockpraktikum (BlockPr): Das Blockpraktikum dient der Einübung
von Schulpraxis. Hierzu hospitieren die Studierenden und erteilen eigenständig
Chemieunterricht.
7. Exkursionen (Exk): Exkursionen vermitteln chemisch-technische und
pädagogische Einsichten außerhalb der Hochschule.
8. Kolloquium (Koll): Wissenschaftliche Gespräche zwischen Lehrenden
und Studierenden vertiefen Studieninhalte, insbesondere zur Vorbereitung
von Prüfungsleistungen.
- - Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß
der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums
studiert werden müssen.
- Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß
der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem
vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
- Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt
werden können.
§ 8 Aufbau des Studiums, Schulpraktische Studien
§ 9 Grundstudium
| TG 1 | Einführung in die Allgemeine Chemie | |
| - Vorlesung | 2 SWS | |
| - Übung/Experimentalpraktikum | 4 SWS | |
| TG 2 | Einführung in die Anorganische Chemie | |
| - Vorlesung | 2 SWS | |
| - Übung/Experimentalpraktikum | 4 SWS | |
| TG 3 | Einführung in die Organische Chemie | |
| - Vorlesung | 3 SWS | |
| - Übung/Experimentalpraktikum | 5 SWS | |
| TG 4 | Einführung in die Didaktik der Chemie | |
| - Vorlesung/Seminar | 2 SWS | |
| - Tagespraktikum | ||
| 22 SWS |
§ 10 Abschluß des Grundstudiums, Zwischenprüfung
- 1.Ein ordnungsgemäßes Studium im Umfang von 22 SWS.
2.Im Teilgebebiet 1 und 4 des Grundstudiums jeweils einen Leistungsnachweis. Die mög- liche Erbringungsform der Leistungsnachweise wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekanntgegeben.
3. Die Zwischenprüfung in zwei Teilen auf der Grundlage der Zwischenprüfungsordnung nach Durchführung der Studien zu den Gebieten 2 und 3 (Teilnahmenachweise).
§ 11 Hauptstudium
(2) Inhalte des Hauptstudiums Im Hauptstudium werden - aufbauend auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten - weiterführende Sachverhalte und Kompetenzen vermittelt. Das ordnungsgemäße Studium setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete voraus (vgl. Anlage 3 zu § 55 LOP):
§ 12 Nachweise im Hauptstudium
(2) Im Bereich/Teilgebiet der Vertiefung und in einem weiteren Bereich/Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Bereichen/Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Einer der Nachweise muß aus dem Bereich Didaktik der Chemie stammen.
(3) Die jeweils mögliche Erbringungsform für die Nachweise wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben.
§ 13 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
(2) Das ordnungsgemäße Studium im Fach Chemie wird durch den Umfang der Studien in den Bereichen A - D (Studienbuch), durch zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise nachgewiesen.
§ 14 Erste Staatsprüfung: Schriftliche Hausarbeit
(2) Die Zulassung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der Schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen.
(3) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl der Studierenden im Fach Chemie oder in dem anderen Fach oder im begründeten Ausnahmefall mit Genehmigung des Prüfungsamtes in Erziehungswissenschaft anzufertigen (vgl. § 38 Abs. 1 LPO).
(4) Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von drei Monaten anzufertigen und als erste Prüfungsleistung zu erbringen (vgl. § 17 LPO). In begründeten Fällen ist auf Antrag der Studierenden eine Verlängerung von bis zu zwei Monaten möglich.
(4) Das Thema für die Schriftliche Hausarbeit soll in der Regel dem Teilgebiet entnommen werden, das vertieft studiert worden ist (§ 17 LPO).
§ 15 Erste Staatsprüfung: Klausuren und Mündliche Prüfungen
(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen (vgl. § 38 LPO).
(3) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Bereiche/Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge in der Chemie und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen der Chemie berücksichtigen (vgl. § 38 LPO). (4) Als Prüfer oder Prüferinnen, die vom Prüfling vorgeschlagen werden, kommen nur Mitglieder des Prüfungsamtes in Frage. Näheres zum Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung regelt § 14 LPO.
§ 16 Freiversuchsregelung
§ 17 Studienberatung
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Chemie für die Sekundarstufe I wird von jeweils benannten Lehrenden des Instituts für Didaktik der Chemie durchgeführt. Darüber hinaus bieten die Sprechstunden der Lehrenden Gelegenheit zur Studienberatung
§ 18 Anerkennung und Anrechnung von
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in dieser Prüfungsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach zu erbringenden Studienleistungen.
(3) Im übrigen wird auf die Bestimmungen des §5 der Ordnung für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Chemie für die Sekundarstufe I verwiesen.
(4) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die einzelne Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
§ 19 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen*
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Münster, den 10. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer * Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, wird die Geltung der das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung ausgesetzt. Bis zur Veröffentlichung der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.
Anhang: Studienverlaufsplan
| Grundstudium | |
| 1. Semester (WS) | |
| Einführung in die Allgemeine Chemie (TG 1) | 6 SWS |
| Didaktik der Chemie (TG 4) , Vorlesung | 2 SWS |
| 2. Semester (SS) | |
| Einführung in die Anorganische Chemie (TG 2) | 6 SWS |
| Einführung in Organische Chemie I (TG 3) | 5 SWS |
| 3. Semester (WS) | |
| Einführung in Organische Chemie II (TG 3) | 3 SWS |
| Didaktik der Chemie (TG 4), Tagespraktikum | 22 SWS |
| Hauptstudium | |
| 4. Semester (SS) | |
| Anorganische Chemie (Bereich A) | 4 SWS |
| Wahlpflichtgebiet (Bereich C) | 2 SWS |
| 5. Semester (WS) | |
| Didaktik der Chemie, Vorlesung/Seminar (Bereich D) | 2 SWS |
| Organische Chemie (Bereich B) | 4 SWS |
| Schulorientiertes Experimentieren (Bereich D) | 4 SWS |
| 6. Semester (SS) | |
| Wahlpflichtgebiet (Bereich C) | 2 SWS |
| Vertiefungsstudien | 4 SWS |
| Blockpraktikum | 22 SWS |

