Studienordnung
für den Studiengang Biologie
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe II/I und Erweiterungsprüfung gemäß § 29 LPO vom 15. März 1999

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekannmachung vom 3. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische WiIhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung erIassen:


INHALTSVERZEICHNIS

A. Allgemeiner Teil § 1 Geltungsbereich der Studienordnung
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienziele
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Studienzeiten zur Erlangung des Abschlusses S II
§ 6 Aufbau des Studiums
§ 7 Studieninhalte
§ 8 Vermittlungsformen
§ 9 Studienplan
§ 10 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 11 Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen
§ 12 Studienberatung


B. Das Grundstudium

§ 13 Umfang des Grundstudiums für die Studiengänge S II und SII kombiniert mit S I
§ 14 Inhalt des Grundstudiums
§ 15 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung
C. Das Hauptstudium

§ 16 Zulassung zu Veranstaltungen des Hauptstudiums
§ 17 Inhalt des Hauptstudiums
§ 18 Umfang des Hauptstudiums für den Studiengang S II
§ 19 Schulpraktische Studien
§ 20 Umfang des Hauptstudiums für das Lehramt S II kombiniert mit S I
§ 21 Exkursionen im Hauptstudium
§ 22 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§ 23 Durchlässigkeit der Studiengänge
§ 24 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 25 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I
§ 26 Freiversuch
§ 27 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Anhang 1 Studienplan für den Lehramtsstudiengang S II und S II kombiniert mit S I
Ergänzung für das Lehramt S II kombiniert mit S I

Anhang 2

Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO



A. ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Geltungsbereich der Studienordnung


(1) Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe II/I und Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.
(2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754) geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NE. S. 524) sowie der Zwischenprüfungsordnung für den Lehramtsstudiengang SII und SII/SI im Fach Biologie vom 12. Oktober 1998 mit den AbschIüssen "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I" (Integrierte Prüfung nach § 47 LPO). Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen (Lehrerausbildungs gesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421) geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220).
(3) Die Studienordnung beschreibt den aIIgemeinen Aufbau des Studiums und Iegt Mindestanforderungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums fest. Die StudieninhaIte orientieren sich in inhaItlicher und didaktischer Hinsicht am neuesten Wissensstand des Faches und seiner TeildiszipIinen.
(4) Die Voraussetzungen für die Erlangung des StudienabschIusses S I, des DipIoms sowie für die Promotion sind in gesonderten Studienordnungen geregelt.

§ 2 Studienvoraussetzungen

(1) AIIgemeine Zugangsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach BioIogie ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
(2) Wünschenswerte Voraussetzungen: - Teilnahme an naturwissenschaftlichen Kursen der ,,Reformierten Oberstufe'' während des SchuIbesuches (siehe auch den Hinweis § 14 Abs. (3) dieser Studienordnung), - Grundkenntnisse der engIischen Sprache.
§ 3 Studienziele
(1) Die AusbiIdung im Lehramtsstudiengang für das Unterrichtsfach BioIogie soIl gemäß § 3 Abs. (2) LPO dazu dienen, den Studierenden die fachwis- senschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, das Lehramt an öffentIichen Schulen im Unterrichtsfach BioIogie ordnungsgemäß auszuüben.


(2) Für das angestrebte Lehramt soIlen folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteIt werden: - die Kenntnis wesentIicher fachwissenschaftlicher Fragestellungen und ihrer theoretischen Fundierungen; - die Fähigkeit, Methoden bioIogischer Forschung auf ausgewählte, berufsfeIdbezogene FragesteIIungen anzuwenden; - die Fähigkeit, unterrichtsreIevante bioIogische Lernziele schülergerecht aus dem Wissenschaftsgebiet der Biologie auszuwählen und zu formulieren.


(3) Im Grundstudium sind zunächst Grundkenntnisse der BioIogie zu erarbeiten. Diese soIIen sich auch auf die naturwissenschaftIichen NachbardiszipIinen Chemie und Physik beziehen. Das giIt besonders dann, wenn als zweites Unterrichtsfach ein Fach gewähIt wird, das nicht zu den Naturwissenschaften zähIt.


(4) Während des Hauptstudiums soIlen Grundkenntnisse erweitert und vertieft sowie seIbständiges wissenschaftliches Arbeiten erIernt werden. Dabei können sich die Studierenden aus einem Angebot von Bereichen und TeiIgebieten (s. § 7 dieser Studienordnung) in beschränkter WahImögIichkeit für Schwerpunkte entscheiden.

§ 4 Studienbeginn


Der Studienplan (Anhang dieser Studienordnung) ist so aufgebaut, daß ein Studium im Fach BioIogie zweckmäßigerweise zu Beginn des Wintersemesters (WS) aufgenommen wird.

§ 5 Studienzeiten zur Erlangung des Abschlusses S ll


Die RegeIstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die RegeIstudiendauer von acht Semestern und die Prüfungszeit von einem Semester.

§ 6 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gIiedert sich in ein Grund- und in ein Hauptstudium.
(2) Der Lehramtsstudiengang für S II im PfIicht- und Wahlpflichtbereich umfaßt insgesamt 61 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfaIIen auf das Grundstudium 32 SWS und auf das Hauptstudium 29 SWS (einschIießIich Schulpraktischer Studien mit insgesamt 2 SWS). Wird der StudienabschIuß S II in Kombination mit S I angestrebt, dann erhöht sich der gesamte Stundenumfang um 6 SWS (s. § 20 und § 27 dieser Studienordnung).


(3) Das Grundstudium umfaßt in der RegeI vier Semester. Es wird mit der Zwischenprüfung des Fachbereichs BioIogie abgeschIossen. Die bestandene Zwischenprüfung berechtigt zur Teilnahme an den Lehrveranstal- tungen des Hauptstudiums im PfIicht- und WahlpfIichtbereich.


(4) Das Hauptstudium umfaßt in der Regel ebenfaIIs vier Semester.


(5) Neben dem Studium der BioIogie ist das Studium eines zweiten Unter- richtsfaches und das Studium der Erziehungswissenschaften erforderIich. Aus fachspezifischen Gründen ist es zweckmäßig, aber nicht vorge-
schrieben, BioIogie in Verbindung mit einem anderen naturwissenschaftlichen Unterrichtsfach zu studieren.


§ 7 Studieninhalte


(1) Das ordnungsgemäße Studium des Unterrichtsfaches Biologie umfaßt in Grund- und Hauptstudium gemäß § 5 Abs. (2) LPO fachbiologische, bioIogiedidaktische und schuIpraktische Studien der Fachrichtungen
Botanik und ZooIogie.


(2) Das Grundstudium gIiedert sich in foIgende Gebiete: - Einführung in die AIIgemeine Biologie (mit Übungen), - Einführung in die Botanik/MikrobioIogie (mit Übungen), - Einführung in die ZooIogie (mit Übungen).


(3) Das Hauptstudium gIiedert sich gemäß Randziffer 3.1 der AnIage 2 zu § 55 LPO grundsätzlich in foIgende Bereiche und TeiIgebiete:
Bereich Teilgebiet
A AIIgemeine Biologie I 1 ZellbioIogie
2 Genetik
3 Biochemie
B Botanik und Mikrobiologie 1 MorphoIogie und Evolution der Pflanzen
2 PfIanzenphysiologie
3 MikrobioIogie
C Zoologie und HumanbioIogie 1 MorphoIogie und EvoIution der Tiere
2 TierphysioIogie
3 NeurobioIogie und Ethologie
4 Humanbiologie/Anthropologie
D AlIgemeine BioIogie II 1 EntwickIungsbiologie
2 ÖkoIogie
E Didaktik der Biologie 1 AIIgemeine BioIogiedidaktik
2 SpezieIIe BioIogiedidaktik:
3 Didaktik einzelner Teilgebiete


§ 8 Vermittlungsformen


(1) Die StudieninhaIte werden durch Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen, Übungen, Theoretischen Übungen, Seminaren, KoIIoquien, GeIändepraktika und Exkursionen sowie durch Anleitungen zu selbstän-
digen wissenschaftlichen Arbeiten vermitteIt. AIle LehrveranstaItungen innerhalb des Lehramtsstudienganges sind Angebote an die Studierenden, Wissen und Fähigkeiten für den angestrebten berufsqualifizierenden
Studienabschluß zu erwerben.


- VorIesungen dienen der theoretischen VermittIung wissenschaftIicher Kenntnisse. Sie können durch Demonstrationen ergänzt werden.


- In Übungen wird biologisches Wissen durch Beobachten und Experimentieren an spezifisch ausgestatteten ArbeitspIätzen erworben. Die aus praktischen Arbeiten bestehenden Übungen können durch einführende VorIesungen und Seminare oder Exkursionen zu einer Veranstaltungseinheit mit festgeIegter Semesterwochenstundenzahl ergänzt werden. Für eine solche VeranstaItungseinheit gelten die in dieser
Studienordnung festgeIegten RegeIungen über Übungen entsprechend. In der Regel werden Übungen im Rahmen von dreiwöchigen Blockpraktika durchgeführt. Ihr Umfang beträgt fünf Semesterwochenstunden (drei Wochen).
- In theoretischen Übungen soIIen die theoretischen Kenntnisse eines Teilgebietes durch Kombination von VorIesungen und Seminaren erar- beitet und vertieft werden. Sie können zeitlich aufgegIiedert und über zwei Semester verteiIt werden. GIeichzeitig soIlen die Studierenden GeIegenheit erhaIten, wissenschaftliche Zusammenhänge in schriftIicher und mündlicher Form darzustellen und kritisch zu diskutieren.


- In Seminaren werden in kIeinen Gruppen wissenschaftIiche Probleme und Theorien eines ausgewähIten Themenkreises vorgestelIt. In der RegeI foIgt bei diesem Veranstaltungstyp auf einen Vortrag durch eine Studierende/ einen Studierenden eine wissenschaftliche Diskussion.


- KoIIoquien sind Rahmenveranstaltungen für wissenschaftliche Vorträge mit Diskussionen, zu denen als Referentinnen/Referenten auch auswärtige Fachvertreterinnen / Fachvertreter eingeladen werden.


- Exkursionen sind VeranstaItungen im Gelände. Hierbei werden bioIogische Objekte an ihren natürIichen Standorten gesammeIt und erklärt. Es handeIt sich um ein Geländepraktikum, wenn im Zusammenhang mit
Standortstudien Experimente durchgeführt und die einzelnen Objekte in einem ökologischen Zusammenhang gesehen werden.


- Die ''Anleitungen zu selbständigem wissenschaftIichen Arbeiten'' bestehen aus ErIäuterungen zu Methoden und Verfahrenstechniken, praktischen Arbeiten und ihrer schriftlichen DarsteIIung und aus fachwissen-
schaftlichen Diskussionen zwischen der Kandidatin/dem Kandidaten und der Anregerin/dem Anreger der schriftIichen Hausarbeit.


(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können PfIicht-, WahIpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. PfIichtveranstaltungen sind solche, die nach der Prüfungs- und Studienordnung für den erfoIgreichen AbschIuß des Studiums erforderIich sind.
WahIpfIichtveranstaltungen sind solche, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
WahIveranstaltungen sind soIche, die zusätzlich zu dem Umfang der Pflicht- und WahIpfIichtveranstaItungen aus dem Angebot der Lehrveranstaltungen absolviert werden können. Dabei giIt für Übungen, daß diese nur dann zusätzIich gewählt werden können, wenn die PIätze nicht in Form von PfIicht- oder WahIpflichtübungen beansprucht werden.


§ 9 Studienplan


AIs Anhang enthäIt diese Studienordnung den Studienplan, durch den ein zeitIich und inhaItIich zweckmäßiger Aufbau des Studiums dargesteIIt wird. Der Studienplan enthäIt weitere Angaben zu den in den § 14 und § 17 genannten Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums. Aus verschiedenen Gründen kann es notwendig sein, vom zeitIichen Aufbau des StudienverIaufs abzuweichen; der Studienplan ist daher kein starres, zwingend vorgegebenes Schema.

§ 10 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums


(1) Der Nachweis für die Semesterwochenstunden im Bereich der VorIesungen wird durch den BeIegnachweis im Studienbuch erbracht.


(2) Für die TeiInahme an einer Übung ist ein nicht zu bewertender Teilnahmenachweis zu erwerben, soweit dieser zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums unbedingt erforderlich ist.


(3) Die erfoIgreiche TeiInahme an LehrveranstaItungen des PfIicht- und WahIpflichtbereichs wird nach ErfülIung der von der zuständigen Lehrveranstalterin / dem zuständigen LehrveranstaIter festgeIegten Bedingungen für einen Leistungsnachweis oder einen quaIifizierten Studiennachweis bescheinigt.


(4) Die BestandteiIe eines Leistungsnachweises oder eines quaIifizierten Studiennachweises sind in § 22 dieser Studienordnung genannt. Die zur ZuIassung zur Ersten Staatsprüfung erforderIichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise sind in § 24 aufgeführt.

§ 11 Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen


(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertig-
keitsprüfung anerkannt.


(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.


(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.


(4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu
erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.


(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.


(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreterinnen/Fachvertreter. Zuständig
für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreterinnen/Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.


(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die
Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.


(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56 ff. LPO.

§ 12 Studienberatung


Der Fachbereich bietet getrennt nach Studienabschnitten (Grund- und Haupt studium) eine Studienberatung an. Die fachliche Beratung wird von jeweiIs vom Fachbereich benannten Vertretern / Vertreterinnen des Fachbereichs und hinsichtlich studentischer Angelegenheiten von Studierenden der Fachschaft BioIogie durchgeführt. Namen und Sprechstunden der beratenden Personen sind dem VorIesungsverzeichnis und den Aushängen im Fachbereich zu entnehmen. Darüber hinaus steht die ZentraIe Studienberatung der Universität
für allgemeine Fragen des Studiums zur Verfügung.



B. DAS GRUNDSTUDlUM

§ 13 Umfang des Grundstudiums für die Studiengänge S II und S II kombiniert mit S I


Das Grundstudium umfaßt in der Regel vier Semester mit 32 SWS Pflichtveranstaltungen in Form von Vorlesungen (V), Übungen (Ü) und Exkursionen (E).

§ 14 lnhalt des Grundstudiums


(1) PflichtveranstaItungen:

AlIgemeine BioIogie (BioIogie I) V 4 SWS

Übungen zur Allgemeinen Biologie
für Lehramtsstudierende Ü 3 SWS
GrundIagen der Biochemie V 2 SWS
Einführung in die Botanik/MikrobioIogie V 3 SWS
(Baupläne, Systematik, Entwicklung und
Physiologie von Pflanzen und Mikroorganismen)

Übungen zu Bauplänen, Systematik und Entwicklung Ü 4 SWS
von Pflanzen und Mikroorganismen
(Biologie II, Teil Botanik/Mikrobiologie)

Einführung in die ZooIogie (Baupläne, Systematik, V 3 SWS
Entwicklung und PhysioIogie von Tieren)

Übungen zu Bauplänen, Systematik und Entwicklung Ü 3 SWS
der Tiere (Biologie II, Zoologischer Teil) Botanische Bestimmungsübungen Ü 2 SWS

Zoologische Bestimmungsübungen Ü 2 SWS

Übungen zur PfIanzen- und Tierphysiologie (BioIogie III) Ü 4 SWS

je 2 halbtägige botanische und zooIogische Exkursionen E 1 SWS
und 1 halbtägige Exkursion nach freier Wahl

Einführung in die Fachdidaktik V 1 SWS

(2) Über den PfIichtbereich hinaus können die Studierenden weitere VorIesungen aus dem Angebot des Fachbereiches jederzeit besuchen.


(3) Grundkenntnisse in Chemie und Physik werden vorausgesetzt. Besitzt eine Studierende / ein Studierender diese nicht in ausreichendem Maße, so wird die Teilnahme an LehrveranstaItungen des Grundstudiums in
Chemie und Physik dringend empfohlen. AIs soIche kommen in Frage:

VorIesung: "AlIgemeine, Anorganische und Organische Chemie für Mediziner, Zahnmediziner und BioIogen"

Übungen: ''Chemisches Praktikum für Biologen ohne Chemie aIs Nebenfach''

Vorlesung: ''ExperimentaIphysik I und II für NaturwissenschaftIer''

Übungen: ''ExperimenteIIe Übungen (in Physik) für BioIogen und Pharmazeuten''


§ 15 Abschluß des Grundstudiums - Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
(2) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind mindestens drei Leistungsnachweise des Grundstudiums sowie ein Teilnahmenachweis für fünf halbtägige Exkursionen. Die Art der Prüfung, ihre Handhabung und Benotung sind in der Zwischenprüfungsordnung festgeIegt. Jede TeiInahme an den Übungen, Seminaren und Exkursionen des Hauptstudiums setzt die bestandene Zwischenprüfung im Fach Biologie voraus.


(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer 3 1/2-stündigen Klausur.
Diese beinhaltet Prüfungsfragen aus den Bereichen a) Allgemeine Biologie,
b) Morphologie der Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen,
c) Biochemie, Pflanzen- und Tierphysiologie.


C. DAS HAUPTSTUDlUM

§ 16 Zulassung zu Veranstaltungen des Hauptstudiums

VorIesungen können als WahIveranstaltungen ohne Einschränkungen gehört werden. Voraussetzung für die TeiInahme an den Übungen und Seminaren und Exkursionen des Hauptstudiums ist die bestandene Zwischenprüfung im Fach Biologie. Anmeldungen zu den jeweiligen Übungen, Seminaren und Exkursionen
des Hauptstudiums können jedoch schon vor Abschluß der Zwischenprüfung erfolgen.

§ 17 InhaIt des Hauptstudiums


(1) Im Hauptstudium werden LehrveranstaItungen aus den im § 7 Abs. (3) dieser Studienordnung genannten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Bereichen bzw. TeiIgebieten angeboten. Hinzu kommen
SchuIpraktische Studien gemäß § 6 LPO (s. auch § 19 dieser Studienordnung).

(2) Die fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen werden als Übungen, Theoretische Übungen, VorIesungen, Seminare, Geländepraktika und Exkursionen abgehaIten. Die LehrveranstaItungen in der Fachdidaktik
(Bereich E) werden in Form von Übungen, VorIesungen, Seminaren und als SchuIpraktische Studien angeboten.

(3) FachwissenschaftIiche Übungen im Hauptstudium werden als Typ A (10 SWS), Typ B, S oder T (5 SWS) bezeichnet. Eine Lehreinheit kann von der / dem Studierenden stets nur für ein (1) Teilgebiet angerechnet
werden.
- Übungen vom Typ A können eine VorIesung und/oder ein Seminar einschIießen. Sie sind mit erster Priorität für Studierende des Diplomstudienganges gedacht. Soweit freie Kapazität vorhanden ist, kann eine Übung vom Typ A auch von Studierenden der S II oder SII/I-Studiengänge zum Nachweis des Studiums eines Teilgebiets einschIießlich des vertieften Studiums dieses TeiIgebiets (§ 41 Abs. (4) LPO) belegt werden.
- Eine Übung vom Typ B kann eine Vorlesung und/oder ein Seminar einschIiessen.


- Eine Übung vom Typ S (SpeziaIübung) kann zur ''Vertiefung eines TeiIgebiets'' (§ 41 Abs. (4) LPO) belegt werden. Übungen vom Typ S sind stärker forschungsbezogene Laborpraktika, die auch methodische Fer- tigkeiten für die Anfertigung der schriftIichen Hausarbeit vermitteIn können.


- Eine Übung vom Typ T (Theoretische Übung) kann durch Vermittlung theoretischer Kenntnisse in VorIesungen und Seminaren zur Vertiefung eines Teilgebiets besucht werden.
Über die angegebenen Zeiten hinaus sollten den Studierenden die Übungsräume zur seIbständigen Vor- und Nachbereitung von Übungsaufgaben, zur gelegentlichen Fortsetzung und WiederhoIung von Experimenten, für das Anfertigen von Protokollen sowie zur Diskussion untereinander und mit den Betreuerinnen / Betreuern nach Möglichkeit zur Verfügung stehen.

§ 18 Umfang des Hauptstudiums für den Studiengang S lI


(1) Das Hauptstudium für den Studiengang S II umfaßt vier Semester in Form von WahIpflichtveranstaItungen im Umfang von 29 SWS. Die WahlpfIichtveranstaItungen können dem Lehrangebot entsprechend auf das 5. bis 8. Semester verteiIt werden.


(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium je eines Teilgebietes der Bereiche A-E (5 Teilgebiete) nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist.
Das Studium eines Teilgebietes der Bereiche A-D umfaßt 5 SWS, des Bereichs E 3 SWS; zusätzlich sind im Teilgebiet der Vertiefung 2 SWS nachzuweisen.


(3) SolI die SchriftIiche Hausarbeit im Fach BioIogie angefertigt werden, dann müssen Vertiefungsstudien in dem TeiIgebiet nachgewiesen werden, in dem die Schriftliche Hausarbeit angefertigt wird.
Neben dem Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. qualifizierten Studiennachweisen in den 5 Teilgebieten sind ferner obligatorisch: - Exkursionen gemäß Anlage 2 zu § 5 LPO über mindestens 5 Exkursionstage (2 SWS)
- Schulpraktische Studien im Umfang von 2 SWS .


(4) Von den fachwissenschaftlichen Lehreinheiten soIIten in der Regel je 10 SWS botanisch/mikrobioIogisch bzw. zoologisch ausgerichtet sein, wobei aus dem mehr morphoIogisch und dem mehr physiologisch ausgerichteten Angebot gleichwertige Schwerpunkte geIegt werden soIIen.


(5) AIIe über das PflichtvoIumen hinausgehenden VorIesungen, Seminare und KolIoquien des Hauptstudiums sind WahlveranstaItungen. Sie behandeIn die fachwissenschaftlichen theoretischen, methodischen und anwendungsorientierten GrundIagen einzeIner Bereiche bzw. Teilgebiete und vermitteln die fachwissenschaftIichen Zusammenhänge zwischen den Bereichen und Teilgebieten. Deshalb wird die TeiInahme an diesen VeranstaItungen dringend empfohIen.


(6) Die Veranstalterinnen/Veranstalter machen bei der Ankündigung alIer LehrveranstaItungen und im Vorlesungsverzeichnis kenntlich, weIchem Bereich und welchem TeiIgebiet die VeranstaItung zugeordnet werden kann.

§ 19 Schulpraktische Studien


(1) Gemäß § 6 LPO sind für die ZuIassung zur Ersten Staatsprüfung während des Hauptstudiums Schulpraktische Studien mit fachdidaktischem Schwerpunkt nachzuweisen. Die Teilnehmer hospitieren im SchuIunterricht, planen unter Anleitung der betreuenden Lehrenden eigene Unterrichtsversuche, führen sie durch und anaIysieren sie.


(2) Die SchuIpraktischen Studien werden durch ein bioIogiedidaktisches Tagespraktikum oder durch ein BIockpraktikum erbracht; näheres regeIt die ''Ordnung für SchuIpraktische Studien an der Westfälischen WiIheIms - Universität vom 20. Dezember 1989''. Das bioIogiedidaktische Tagespraktikum oder das BIockpraktikum für das Unterrichtsfach BioIogie ist mit 2 SWS auf das StudienvoIumen des Faches BioIogie anzurechnen.


(3) Blockpraktika werden vom Zentrum Wissenschaft und Praxis organisiert. Der Besuch im Unterricht wird in der vorIesungsfreien Zeit durchgeführt; er dauert in der RegeI vier Wochen.

§ 20 Umfang des Hauptstudiums für das Lehramt S ll kombiniert mit S l


(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt BioIogie für die Sekundarstufe II abIegt, kann gemäß § 47 LPO im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüIIenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.
(2) Voraussetzung ist, daß die Kandidatin/der Kandidat zusätzlich zu den in § 18 (2) dieser Studienordnung genannten Leistungen fachdidaktische Studien im Gesamtumfang von 6 SWS nachweist, die auf das Lehramt im Unterrichtsfach BioIogie für die Sekundarstufe I bezogen sind.

§ 21 Exkursionen im Hauptstudium


(1) Für die Studierenden der Studiengänge S II und S II kombiniert mit S I ist zusätzlich zu den in dieser Studienordnung genannten VeranstaItungen des Hauptstudiums die Teilnahme an zwei Exkursionen bzw. GeIändepraktika in Botanik und an zwei Exkursionen bzw. GeIändepraktika in Zoologie im Gesamtumfang aIler Exkursionen/GeIändepraktika von mindestens 5 Exkursionstagen obIigatorisch. Jede TeiInahme an den bioIogischen Exkursionen wird von der Leiterin/dem Leiter der Veranstaltung in der Exkursionskarte testiert.


(2) Beabsichtigen Studierende ihre SchriftIiche Hausarbeit im TeiIgebiet ÖkoIogie (D 2) anzufertigen, so kann nach Rücksprache mit dem Themensteller bzw. der ThemenstelIerin, bei dem bzw. bei der die Arbeit angefertigt werden soll, anstelle einer LehrveranstaItung aus dem Bereich D 2 ein mindestens achttägiges GeIändepraktikum absolviert werden.

§ 22 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise


(1) Leistungsnachweise gemäß § 8 Abs. (2) a) LPO setzen eine individuell feststeIIbare Leistung voraus, die mindestens den Anforderungen entspricht, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu steIIen sind.


(2) MögIiche Formen des Leistungsnachweises im Hauptstudium sind: - eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur), - ein Referat auf Grund einer schriftIichen Ausarbeitung, - eine schriftIiche Hausarbeit, - eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer.


(3) QuaIifizierte Studiennachweise setzen eine individuell feststeIIbare Leistung voraus.


(4) MögIiche Formen des qualifizierten Studiennachweises im Hauptstudium sind: - ein individueIl angefertigtes Protokoll, - mindestens ausreichende Bearbeitung von Übungsaufgaben/SpeziaIaufgaben in schriftIicher oder mündlicher Form.


(5) Die mögIichen Formen der Erbringung von Leistungsnachweisen und quaIifizierten Studiennachweisen müssen jeweiIs zu Beginn einer LehrveranstaItung von der /dem Lehrenden bekanntgegeben werden.

§ 23 Durchlässigkeit der Studiengänge
(1) Das Grundstudium ist für die Lehramtsstudiengänge S II und S II kombiniert mit S I identisch. Die fachwissenschaftlichen Leistungen der Lehramtsstudiengänge und des DipIomstudienganges werden bei Gleichwertigkeit wechselseitig anerkannt.


(2) Im Hauptstudium werden die fachwissenschaftIichen Leistungen der Lehramtsstudiengänge und des Diplomstudienganges wechseIseitig anerkannt, sofern sie für den jeweiIigen Studiengang reIevant sind.


§ 24 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II


(1) Die Erste Staatsprüfung besteht gemäß § 44 Abs. 1-3 LPO aus folgenden Prüfungsteilen:


- einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer anzufertigen ist. Die Schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen werden. Der Antrag ist spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen. - einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht. Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Biologie geschrieben, so ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. - einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer.


(2) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.


(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 6. Fachsemester beantragt werden. Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen (vgl. § 14 (3) LPO und Anlage 29, 1.3 zu § 55 LPO): - der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung - der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird - ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - - ein qualifizierter Studiennachweis


(4) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des 8. Semesters ergänzt werden. Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich: - ggfls. der Nachweis der Schulpraktischen Studien - zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums - Exkursionsnachweis


(5) Werden die Anforderungen zu Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren nach Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.


§ 25 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe ll/I


(1) Wer im Rahmen der Prüfung für das Lehramt S II die Befähigung zum Lehramt S I nachweisen wiII, muß zusätzIich 6 SWS fachdidaktische Studien nachweisen, die auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogen sind (s. § 20 dieser Studienordnung).


(2) Für die Prüfung gemäß § 47 LPO benennt die Kandidatin/ der Kandidat aus zweien seiner PrüfungsteiIgebiete besondere Schwerpunkte.


(3) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 SWS zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in Biologie angelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.

§ 26 Freiversuch


Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen beschrieben.

§ 27 lnkrafttreten und Übergangsregelungen


(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie findet Anwendung auf Studierende, die im Wintersemester 1998/99 oder später ihr Studium aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1998/99 ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und im Wintersemester 1998/99 oder später ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramsstudium aufgenommen haben und
im Wintersemester 1998/99 oder später ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.




Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung des Senats der WestfäIischen WilheIms-Universität Münster vom 10.02.1999.


Münster, den 15. März 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der WestfäIischen WiIheImsUniversität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 23.12.1998 hiermit verkündet.


Münster, den 15. März 1999 Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt





ANHANG 1

STUDlENPLAN
für den Lehramtsstudiengang S II und S II kombiniert mit S I
GRUNDSTUDIUM: 1. - 4. Semester
1. Semester
(Wintersemester)
Allgemeine Biologie (BioIogie I) (Voraussetzung für die Teilnahme an der gleichnamigen Übung) V 4 SWS
Übungen zur Allgemeinen Biologie
(für Lehramtskandidaten)
Ü 3 SWS
2. Semester
(Sommersemester)
Einführung in die Zoologie A (Baupläne, Systematik u. Entwicklung)
(Voraussetzung für die Teilnahme
an der gleichnamigen Übung)
V 2 SWS
Übungen zur Zoologie A
(Biologie II, Teil Zoologie)
Ü 3 SWS
Grundlagen der Biochemie (Voraussetzung für die Teilnahme
an den Vorlesungen Zoologie B
und Botanik / Mikrobiologie B)
V 2 SWS
Einführung in die Fachdidaktik V 1 SWS
3. Semester
(Wintersemester)
Einführung in die Botanik / Mikrobiologie A (Baupläne, Systematik u.
Entwicklung)
(Voraussetzung für die Teilnahme
an der gleichnamigen Übung)
V 2 SWS
Übungen zur Botanik / Mikrobiologie A
(BioIogie II, TeiI Botanik / Mikrobiologie)
Ü 4 SWS
Einführung in die Botanik / Mikrobiologie B
(Physiologie)
(Voraussetzung für die Teilnahme
an den Übungen zur Physiologie)
V 1 SWS
Einführung in die Zoologie B
(Physiologie)
(Voraussetzung für die Teilnahme
an den Übungen zur Physiologie)
V 1 SWS
Zoologische Bestimmungsübungen Ü 2 SWS
4. Semester
(Sommersemester)
Übungen zur Physiologie
(Übungen zur Biologie III)
Ü 4 SWS
Botanische Bestimmungsübungen Ü 2 SWS
ZusätzIich - vorzugsweise in den Sommersemestern E 1 SWS
folgende Exkursionen (K-Exkursionen):

2 halbtägige botanische Exkursionen
2 haIbtägige zooIogische Exkursionen
1 haIbtägige Exkursion nach freier Wahl Die Veranstaltungen zur Biologie I bis III müssen in dieser Reihenfolge belegt werden, um ein sinnvolles Studium zu ermöglichen.


HAUPTSTUDIUM: 5. - 8. Semester

In Abstimmung mit den Erfordernissen des 2. Faches und mit den Erziehungswissenschaften auf das 5. - 8. Semester verteiIt:
I. je 1 fachwissenschaftIiche Lehreinheit (Übung mit VorIesung und/oder Seminar) aus den Bereichen A - D
Zeitdauer: je 3 Wochen
Zeitumfang: je 5 SWS = 4 x 5 SWS = 20 SWS

davon 2 mit Leistungsnachweis und 2 mit quaIifiziertem Studiennachweis.
II. LehrveranstaItungen zur Vertiefung eines TeiIgebietes aus den Bereichen A - D,
in dem ein Leistungsnachweis erbracht wurde, im Umfang von mindestens 2 SWS
III. Übung, Vorlesungen und/oder Seminare aus dem Bereich E mit insgesamt 3 SWS mit Leistungsnachweis.


IV. 2 botanische und 2 zoologische Exkursionen (M- oder G-Exkursionen) bzw. Geländepraktika im
Gesamtumfang von mindestens fünf Exkursionstagen (2 SWS).


V. Schulpraktische Studien (2 SWS)
VI. Anfertigung der Schriftlichen Hausarbeit


Ergänzung für das Lehramt S ll kombiniert mit S l

(Integrierte Prüfung nach § 47 LPO)

Übung, Seminare und/oder Vorlesungen mit Schwerpunkt Sekundarstufe I im Gesamtumfang von 6 SWS.


AIIe Übungen im Studienangebot des Hauptstudiums werden bevorzugt vormittags durchgeführt, die übrigen VorIesungen, Seminare und KoIloquien finden nachmittags und abends statt. Exkursionen Iiegen bevorzugt in den Sommersemestern.







Anhang 2
Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO
A. Allgemeines

Das Fach Biologie für das Lehramt für die Sekundarstufe II kann auch als weiteres Fach ("Drittfach") parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern studiert werden. Die Erweiterungsprüfung im Drittfach kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung erfolgen.

Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Biologie S II setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend angegeben geregelt ist.


B. Grundstudium

Nachzuweisen sind die Lehrveranstaltungen:

- Vorlesung und Übungen zur Allgemeinen Biologie (Biologie I) 7 SWS
- Vorlesungen und Übungen zur Zoologie A 11 SWS und Botanik/Mikrobiologie A (Biologie II)
- Botanische und Zoologische Bestimmungsübungen 4 SWS

Eine Zwischenprüfung als Abschluß des Grundstudiums entfällt.


C. Hauptstudium

Umfang, Inhalte und Nachweise des Hauptstudiums entsprechen denen des ordnungsgemäßen Lehramtsstudiengangs (s. Studienordnung Biologie S II). Die Teilnahme an den Übungen und Seminaren des Hauptstudiums setzt voraus, daß die Leistungsnachweise des Grundstudiums vorgelegt werden.

Es ist zu beachten, daß die Kenntnisse der Studieninhalte von Biologie III (Biochemie, Physiologie) trotz des Verzichts auf Leistungsnachweis im Grundstudium für die Teilnahme an Übungen des Hauptstudiums unerläßlich sind und prinzipiell auch in der abschließenden Erweiterungsprüfung gefordert werden, da die Anforderungen dieser Prüfung gegenüber denen der Ersten Staatsprüfung nicht reduziert werden sollen.
D. Mündliche Prüfungen

Es gelten grundsätzlich die gleichen Leistungsanforderungen wie für das Fach Biologie für die Sekundarstufe II im Ersten Staatsexamen.