Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 91
Absatz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität
Münster die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Magistergrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Prüfung, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Leistungen des Grundstudiums
§ 10 Ziel und Umfang der Prüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Zwischenprüfungszeugnis und Wiederholung
§ 13 Zulassung
§ 14 Zulassungsverfahren
§ 15 Art und Umfang der Prüfung
§ 16 Magisterarbeit
§ 17 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20 Wiederholung der Prüfungsleistungen, Freiversuch
§ 21 Urkunde
§ 22 Bescheid bei nicht bestandener Prüfung
§ 23 Ungültigkeit der Magisterprüfung
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Aberkennung des Magistergrades
§ 26 Anhänge
§ 27 Übergangsbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Studien- und Prüfungsbedingungen des Grundstudiums
Studien- und Prüfungsbedingungen des Hauptstudiums
(1) Die Magisterprüfung bildet einen
akademischen, auch auf berufliche Tätigkeiten vorbereitenden Abschluß
des ordnungsgemäßen Studiums an der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie wird
in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt und soll gründliche
Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten
im Hauptfach nachweisen.
(2) Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln,
daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Einordnung der
wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigt werden.
Die Philosophische Fakultät verleiht
aufgrund einer bestandenen Magisterprüfung den akademischen Grad "Magistra
Artium" bzw. "Magister Artium" (abgekürzt: M. A.).
(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen
Abschluß der Prüfung beträgt neun Semester.
(2) Auf diese Regelstudienzeit werden nach
näherer Festlegung durch den Fakultätsrat Studienzeiten, in denen
schwerpunktmäßig die für den Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse
erworben werden, bis zu zwei Semestern nicht angerechnet.
(3) Der Studienumfang beträgt im Hauptfach
nicht mehr als 70 Semesterwochenstunden (SWS) und in jedem Nebenfach nicht
mehr als 35 SWS. In den Studienordnungen auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung
sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß
das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist
zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung
nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung
und Vertiefung des Stoffes stehen. 10 % des Studienumfanges entfallen auf
Studien in nicht prüfungsrelevanten Wahlbereichen gemäß
§ 85 Absatz 3 Satz 2 UG.
(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein und wird nach Maßgabe von Anhang A studienbegleitend abgelegt. Es finden in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine statt. Davon kann einer für Wiederholungsprüfungen reserviert sein.
(2)Sobald die erforderlichen Studienleistungen erbracht
sind, kann die Meldung zur Magisterprüfung erfolgen. Der schriftliche
Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vgl. § 13) ist mit den erforderlichen
Unterlagen beim Prüfungsausschuß zu stellen.
(1) Die Philosophische Fakultät bildet für
die Organisation der Zwischenprüfungen und der Magisterprüfungen
sowie der ihr durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben einen
Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß achtet darauf,
daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.
Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung
der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der
Studienordnungen und Studienpläne sowie der Prüfungsordnung und
legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, die
oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied werden
aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Für die
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind - mit Ausnahme der oder des
Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden - Vertreterinnen
und Vertreter zu wählen. Die Mitglieder der Gruppen der Professorinnen
und Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
werden für drei Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden
für ein Jahr gewählt. Das Wahlverfahren regelt der Fakultätsrat.
(2) Der Prüfungsausschuß ist für
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses
und die Aufsicht über die laufenden Verfahren. Der Prüfungsausschuß
kann Kompetenzen, die ihm nach dieser Ordnung zustehen, der oder dem Vorsitzenden
übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden und einer weiteren Professorin/einem weiteren Professor mindestens
ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
oder des Vorsitzenden. Das Mitglied aus der Gruppe der Studierenden des
Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben
und Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen
und Beisitzern, nicht mit.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind
nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und
ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht
im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die
Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer.
Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/zum
Prüfer können Professorinnen und Professoren, einschließlich
der emeritierten und der in den Ruhestand versetzten, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
außerplanmäßige Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten
sowie hauptamtlich lehrende Privatdozentinnen und Privatdozenten der Westfälischen
Wilhelms-Universität bestellt werden. In Ausnahmefällen können
auch auswärtige Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden,
die an ihrer Hochschule äquivalente Prüfungsberechtigungen innehaben.
Der Prüfungsausschuß kann für einzelne Fächer, bei
denen dies fachlich geboten erscheint, auch vorsehen, daß regelmäßig
eine auswärtige Prüferin/ein auswärtiger Prüfer herangezogen
wird. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende
Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat
oder promoviert ist.
(2) Auf Antrag des zuständigen Fachbereiches
können andere hauptamtlich Lehrende durch Beschluß des Fakultätsrates
zu Prüferinnen und Prüfern in der Zwischenprüfung bestellt
werden.
(3) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen
und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit
unabhängig.
(5) Eine Prüferin/ein Prüfer kann nur für
jeweils eine der drei Teilprüfungen bestimmt werden.
(6) Den Prüflingen werden die Namen der Prüferinnen
und Prüfer rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem Termin
der jeweiligen Prüfung, gegebenenfalls auch durch Aushang, von der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang (Fach im Sinne von § 15) an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(3) Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die aufgrund
einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt
sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden
die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten
als Studienleistungen von Amts wegen angerechnet. Die Feststellungen im
Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß
bindend.
(4) Zwischenprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen daraus, die die Kandidatin/der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Zwischenprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Zwischenprüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(5) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden bei Vorliegen von Gleichwertigkeit Studierenden, die die Zwischenprüfung in einem Nebenfach erfolgreich abgelegt haben, auf Antrag bei der Umschreibung vom Neben- ins Hauptfach angerechnet. Darüber hinaus müssen die nach Anhang A der Prüfungsordnung im Grundstudium erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
(6) Prüfungsleistungen in einer Magisterprüfung, die die Kandidatin/der Kandidat an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Prüfungsleistungen in erfolgreich abgeschlossenen Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(7) In staatlich anerkannten Fernstudien oder vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet.
(8) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in einem dem gewählten Magisterstudiengang entsprechenden Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(9) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs an der Westfälischen Wilhelms-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Zuständig für Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit ist eine zuständige Fachvertreterin/ein zuständiger Fachvertreter zu hören.
(10 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(11)Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt,
sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden"
aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird der Kandidatin/ dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin/der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er innerhalb einer Frist von 14 Tagen verlangen, daß diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen einer Prüferin/eines Prüfers gemäß Satz 1.
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses
sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bevor
die Verwaltungsentscheidung erlassen wird, ist der Kandidatin/dem Kandidaten
Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
(1) Die Zwischenprüfung kann nur ablegen, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig aner kanntes Zeugnis besitzt oder eine Einstufungsprüfung bestanden hat;
2. an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben oder gem. § 70 Absatz 2 UG als Zweithörer zugelassen ist;
3. seinen Prüfungsanspruch nicht durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat;
4. nicht in einer Zwischen- oder einer Abschlußprüfung im Magisterstudiengang an einer wissen- schaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits endgültig gescheitert ist;
5. sich nicht gleichzeitig in einem laufenden Prüfungsverfahren
des Magisterstudiengangs befindet.
(2) In den einzelnen Fächern sind die im Anhang
A angeführten Nachweise, gegebenenfalls nach Maßgabe der jeweiligen
Studienordnung, zu erbringen. Latein- und Griechischkenntnisse werden nachgewiesen
durch das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis über eine bei
einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen
Hochschule abgelegte gleichwertige Sprachprüfung. Soweit funktionale
Sprachkenntnisse gefordert sind, können diese durch den Nachweis von
in der Regel drei Jahren Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder
dazu äquivalenten Kenntnissen nachgewiesen werden. Die notwendigen
Feststellungen, auch über mögliche gleichwertige Nachweisformen,
trifft der Prüfungsausschuß gegebenfalls unter Hinzuziehung
eines Fachvertreters der geforderten Sprache. Auf Antrag einer Kandidatin/eines
Kandidaten kann der Prüfungsausschuß eine Entscheidung über
Ausnahmen treffen.
(3) Übersteigt die Anzahl der Prüfungselemente
in einer spezifischen Fächerkombination die Summe von 20, so kann
der Prüfling verlangen, daß in dem Nebenfach oder in den Nebenfächern,
in dem oder in denen sechs Prüfungselemente nach Anhang A und B verlangt
werden, je ein Leistungsnachweis in einen Teilnahmenachweis nach Maßgabe
der jeweiligen Studienordnung umgewandelt wird.
(1) Durch die Zwischenprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, dies heißt, daß sie oder er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der gewählten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Zwischenprüfung soll in der Regel vor Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
(3) Die Zwischenprüfung wird im Hauptfach und
in beiden Nebenfächern abgelegt. Sie besteht aus den Fachprüfungen
gemäß Anhang A. Soweit Anhang A dies vorsieht, wird sie in Form
studienbegleitender Leistungen im Sinne von § 90 Absatz 4 UG abgelegt.
(4) Die Gesamtdauer der Klausurarbeiten in einem Prüfungsfach darf zwei Stunden nicht unterschreiten, die Dauer einer Klausurarbeit darf vier Stunden nicht überschreiten. Die Prüfungszeiten der einzelnen Prüfungen sind im Anhang A aufgeführt.
(5) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches
Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen ständiger körperlicher
oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz
oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Vertretern
aus der in § 6 benannten Gruppe der Prüferinnen und Prüfer
zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden;
die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die durch die einzelne schriftliche
Arbeit zu erbringende Prüfungsleistung gilt dann als erbracht, wenn
in beiden Gutachten die schriftliche Arbeit als mindestens den üblichen
Anforderungen entsprechend ("bestanden") bewertet wird. Die Bewertungen
der mit den Leistungsnachweisen nachzuweisenden Leistungen und der Klausuren
sind den Prüflingen innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.
(2) Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Genügt die einzelne Prüfungsleistung mindestens den üblichen Anforderungen, wird sie als "bestanden", andernfalls als "nicht bestanden" bewertet.
(4) Die Zwischenprüfung in einem Fach ist bestanden,
wenn jede einzelne Prüfungsleistung als "bestanden" bewertet worden
ist. Die gesamte Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen
bestanden sind.
(1) Über die bestandene gesamte Zwischenprüfung
ist der Kandidatin/dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen, das die Prüfungsfächer
ausweist.
(2) Das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung wird nur ausgestellt, wenn
- die Kandidatin/der Kandidat neben den in Anhang A genannten Fachprüfungen
die Nachweise gemäß Anhang A vorgelegt und
die Sprachkenntnisse gemäß Anhang A nachgewiesen hat, und wenn
- die in § 9 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Leistungsnachweise sind Bescheinigungen über
jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung geforderte individuell
erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder
Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf
oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von
höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung
bezogen ist.
(3) Das Zeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder nicht nachgewiesen wurden.
(4) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Der Bescheid gibt auch Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.
(5) Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen in jedem Fach zweimal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine weitere Wiederholung zulassen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(6) Wiederholungsprüfungen sollen jeweils innerhalb eines Jahres nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Versäumt die Kandidatin/der Kandidat, sich innerhalb dieser Jahresfrist zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
(7) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung
endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag gegen die
Vorlage von entsprechenden Nachweisen eine Bescheinigung ausgestellt, die
die erbrachten Prüfungsleistungen und die zur Zwischenprüfung
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt,
daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder eine Einstufungsprüfung bestanden hat;
2. die Zwischenprüfung nachweist bzw., wenn das Grundstudium an einer Hochschule oder in einem Studiengang absolviert wurde, an der oder in dem keine Zwischenprüfung vorgesehen war, die Anforderungen gemäß Anhang A erfüllt hat;
3. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang B zu dieser Prüfungsordnung erfüllt;
4. seinen Rechtsanspruch auf die Prüfung nicht
durch Versäumnis einer Wiederholungsfrist verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Im Zulassungsantrag hat die Kandidatin/der Kandidat die Kombination der Fächer, in denen sie oder er die Magisterprüfung ablegen will, anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch sowie die an anderen Hochschulen diesem entsprechende Unterlagen,
3. ein in deutscher Sprache abgefaßter und unterzeichneter Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges, wenn die Zwischenprüfung nicht in Münster abgelegt worden ist,
4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Magisterprüfung nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet,
5. eine Erklärung, daß der Kandidatin/dem Kandidaten die Magisterprüfungsordnung bekannt ist,
6. das Zeugnis der Zwischenprüfung bzw. die Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Anforderungen nach Anhang A ergibt,
7. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat mit der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen einverstanden ist,
8. ein Verzeichnis etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
(1) Über die Zulassung entscheidet die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist der
Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in § 13 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gem. § 13 Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 bis 7 unvollständig sind,
c) die Kandidatin/der Kandidat eine Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) sich gleichzeitig in einem laufenden Magisterprüfungsverfahren
befindet.
(1) Die Prüfung wird in einem Hauptfach und
zwei Nebenfächern abgelegt. Soweit Anhang B dies vorsieht, wird die
Prüfung in Form studienbegleitender Leistungen im Sinne von §
90 Absatz 4 UG abgelegt.
(2) Als Haupt- und Nebenfach können folgende
Fächer gewählt werden, soweit sie an der Philosophischen Fakultät
durch eine oder einen in Forschung und Lehre tätige/tätigen Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor,
Honorarprofessorin/Honorarprofessor oder Hochschuldozentin/Hochschuldozenten
vertreten sind:
1. Ägyptologie
2. Vorderasiatische Altertumskunde
3. Frühchristliche Archäologie
4. Klassische Archäologie
5. Byzantinistik
6. Erziehungswissenschaft
7. Ethnologie (Völkerkunde)
8. Alte Geschichte
9. Mittlere Geschichte
10. Neuere und Neueste Geschichte
11. Osteuropäische Geschichte
12. Indologie
13. Islamwissenschaft
14. Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft)
15. Koptologie
16. Kunstgeschichte
17. Musikwissenschaft
18. Niederlande-Studien
19. Altorientalische Philologie
20. Baltische Philologie (Baltistik)
21. Deutsche Philologie
22. Englische Philologie
23. Griechische Philologie
24. Lateinische Philologie
25. Mittellateinische Philologie
26. Niederländische Philologie
27. Nordische Philologie
28. Ostslavische Philologie (Russistik)
29. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)
30. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)
31. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)
32. Semitische Philologie
33. Westslavische Philologie
34. Philosophie
35. Politikwissenschaft
36. Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
37. Interdisziplinäre Regionalwissenschaft Lateinamerikas
38. Sinologie
39. Soziologie
40. Sportwissenschaft
41. Allgemeine Sprachwissenschaft
42. Indogermanische Sprachwissenschaft
43. Ur- und Frühgeschichte
44. Volkskunde
(3) Nur im Nebenfach können studiert werden:(1)
45. Südslavische Philologie
46 . Historische Hilfswissenschaften
47. Psychologie
48. Wirtschaftspolitik
(4) Das Fach Geographie aus der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie die Fächer Öffentliches Recht oder Zivilrecht aus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät können ohne besondere Genehmigung als Nebenfach gewählt werden. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch andere Studienfächer als Nebenfächer zulassen, sofern diese mit den übrigen Prüfungsfächern nicht zu eng verwandt und durch eine oder einen in Forschung und Lehre tätigen Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor, Honorarprofessoin/Honorarprofessor oder Hochschuldozentin/Hochschuldozenten vertreten sind. Solche fakultätsfremden Fächer können in Ausnahmefällen auch an fremden Hochschulen studiert werden. Fächer, die an der Philosophischen Fakultät vertreten sind, dürfen nicht aus einer anderen Fakultät gewählt werden. Der Antrag soll spätestens vier Semester vor der Meldung zur Magisterprüfung gestellt werden.
(5) Für die Verbindung eines Hauptfaches mit zwei Nebenfächern nach Absatz 1 Satz 1 ist folgendes zu beachten:
1. Ist das Hauptfach Griechische Philologie, Lateinische Philologie oder Alte Geschichte, so soll als Nebenfach ein zweites dieser drei Fächer oder Klassische Archäologie gewählt werden.
2. Ist das Hauptfach Klassische Archäologie, so muß ein Nebenfach Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Alte Geschichte oder Frühchristliche Archäologie sein. Klassische Archäologie darf nicht mit mehr als einem der Fächer Ur- und Frühgeschichte, Frühchristliche Archäologie oder Vorderasiatische Altertumskunde kombiniert werden.
Ist das Hauptfach Frühchristliche Archäologie, so muß ein Nebenfach aus der Altertumswissenschaft (Klassische Archäologie, Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Alte Geschichte) gewählt werden oder Kunstgeschichte oder Byzantinistik oder Koptologie oder Ur- und Frühgeschichte sein.
3. Ist das Hauptfach Indogermanische Sprachwissenschaft, so muß ein Nebenfach zu den philologischen Fächern gehören.
4. Ist das Hauptfach Koptologie, so muß ein Nebenfach Ägyptologie, Byzantinistik, Frühchristliche Archäologie, Islamwissenschaft oder ein Fach der Theologischen Fakultäten sein.
5. Ist ein Fach der Romanischen oder der Slavischen Philologie als Hauptfach gewählt, so darf nur eines der beiden Nebenfächer aus der Romanischen Philologie oder der Slavischen Philologie als Nebenfach gewählt werden.
6. Aus folgenden Fächergruppen dürfen jeweils nur zwei Fächer zugleich gewählt werden:
a)Deutsche Philologie, Niederländische Philologie, Nordische Philologie
b)Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte, Mittlere Geschichte, Neuere und Neueste Ge-
schichte, Osteuropäische Geschichte, Historische Hilfswissenschaften.
(6) Im Hauptfach besteht die Magisterprüfung
aus einer schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) und einer mündlichen
Prüfung sowie in den in Anhang B genannten Fällen aus zusätzlichen
Prüfungsleistungen.
(7) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen
abmelden.
(8) In den beiden Nebenfächern besteht die Magisterprüfung
in je einer mündlichen Prüfung sowie in den in Anhang B genannten
Fällen aus zusätzlichen Prüfungsleistungen. Im Nebenfach
Wirtschaftspolitik sowie in den fakultätsfremden Nebenfächern
Öffentliches Recht und Zivilrecht kann die Magisterprüfung auch
in einer Klausur bestehen. Für die Mitteilung der Ergebnisse an das
Prüfungsamt und an die Prüflinge gilt § 11 Absatz 1 letzter
Satz entsprechend.
(9) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(10) In den einzelnen Fächern sind die im Anhang
B angeführten Nachweise, gegebenfalls nach Maßgabe der Studienordnung
zu erbringen. Latein- und Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch
das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis über eine bei einer
staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen
Hochschule abgelegte gleichwertige Sprachprüfung. Soweit funktionale
Sprachkenntnisse gefordert sind, können diese durch den Nachweis von
in der Regel drei Jahren Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder
dazu äquivalenten Kenntnissen nachgewiesen werden. Die notwendigen
Feststellungen, auch über mögliche gleichwertige Nachweisformen,
trifft der Prüfungsausschuß gegebenfalls unter Hinzuziehung
eines Fachvertreters der geforderten Sprache. Auf Antrag einer Kandidatin/eines
Kandidaten kann der Prüfungsausschuß eine Entscheidung über
Ausnahmen treffen.
(11) Übersteigt die Anzahl der Prüfungselemente
in einer spezifischen Fächerkombination die Summe 20, so kann der
Prüfling verlangen, daß in dem Nebenfach oder in den Nebenfächern,
in dem oder denen sechs Prüfungselemente nach Anhang A und B verlangt
werden, je ein Leistungsnachweis in einen Teilnahmenachweis nach Maßgabe
der jeweiligen Studienordnung umgewandelt wird.
(1) Die Magisterarbeit bildet den ersten Teil der
Magisterprüfung. Die Kandidatin/der Kandidat soll in der Magisterarbeit
nachweisen, daß sie oder er imstande ist, ein begrenztes Problem
aus seinem Hauptfach in angemessener Zeit selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Der
Prüfungsausschuß beauftragt eine Vertreterin/einen Vertreter
des Hauptfaches gemäß § 6 Absatz 1, ein Thema zu stellen,
wobei dem Vorschlag der Kandidatin/des Kandidaten nach Möglichkeit
Rechnung zu tragen ist. Das Thema ist der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich
mitzuteilen. Das Thema kann erst nach der Zulassung der Kandidatin/des
Kandidaten zur Magisterprüfung gestellt werden; der Zeitpunkt ist
aktenkundig zu machen.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Magisterarbeit beträgt vier Monate (für empirische Arbeiten: sechs Monate). Das Thema der Magisterarbeit muß so lauten, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann; es kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zu vier Wochen verlängern, bei empirischen Arbeiten bis zu sechs Wochen. Die Magisterarbeit soll einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten.
(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers gestatten, daß die Arbeit in einer anderen Sprache geschrieben wird. Die Arbeit muß in diesen Fällen eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(4) Mit der Magisterarbeit ist eine Versicherung
der Kandidatin/des Kandidaten einzureichen, daß die Arbeit selbständig
verfaßt wurde, sie noch in keinem anderen Prüfungsverfahren
vorgelegen hat und keine anderen als die in der Abhandlung aufgeführten
Quellen benutzt wurden. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem
Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter
Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.
(1) Die Magisterarbeit ist in zweifacher Ausfertigung
in maschinengeschriebener und gebundener Form fristgemäß beim
Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät einzureichen; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Wird die Magisterarbeit nicht fristgemäß
abgeliefert, gilt sie als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet.
(2) Die Magisterarbeit wird von zwei Vertretern aus
der in § 6 Absatz 1 benannten Gruppe der Prüferinnen und Prüfer
nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 bewertet. Die Bewertung ist dem
Prüfling innerhalb von acht Wochen mitzuteilen und dem Prüfungsamt
rechtzeitig schriftlich zuzuleiten. Eine Gutachterin/ein Gutachter soll
die Themenstellerin oder der Themensteller sein. Die zweite Gutachterin/der
zweite Gutachter wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. Diese Gutachterin/dieser Gutachter muß Prüferin/Prüfer
im Sinne von § 6 Absatz 1 sein. Falls notwendig, können auch
auswärtige Gutachterinnen/Gutachter herangezogen werden.
(3) Bei nicht übereinstimmender Bewertung der
beiden Gutachten wird die Note der Magisterarbeit aus dem arithmetischen
Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz der beiden Noten
nicht mehr als 2,0 beträgt. Für die Zuordnung zu einer Notenstufe
gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend. Beträgt die Differenz
mehr als 2,0, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
innerhalb der Bewertungen durch die Gutachten über die Note. Sie oder
er kann ein drittes Gutachten hinzuziehen. Sie oder er entscheidet dann
ebenfalls innerhalb der Bewertungen durch die Gutachten über die Note.
(4) Eine nicht mindestens mit der Note "ausreichend"
(4,0) bewertete Magisterarbeit schließt die Zulassung zu den weiteren
Prüfungen aus. Die Magisterprüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.
(5) Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten wird
über die Bewertung der Magisterarbeit eine vorläufige Bescheinigung
ausgestellt, aus der hervorgeht, daß die Magisterarbeit eingereicht
wurde, welche Bewertung sie durch die Gutachten erfahren hat und daß
die Magisterprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung
absolviert ist.
(1) Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach als Einzelprüfung vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines vom Prüfungsausschuß zu benennenden sachkundigen Beisitzerin/ Beisitzers oder vor zwei Prüferinnen/Prüfern abgelegt. In den fakultätsfremden Nebenfächern Öffentliches Recht und Zivilrecht können die Prüfungen auch als Gruppenprüfungen abgenommen werden.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in einem Hauptfach 45 Minuten, in einem Nebenfach 30 Minuten. Art und Umfang etwaiger weiterer Prüfungsleistungen sind in Anhang B geregelt. Die Kandidatin/der Kandidat kann für die mündliche Prüfung Gebiete angeben, in denen sie/er sich besonders vorbereitet hat. Dies gilt nicht für die fakultätsfremden Nebenfächer Öffentliches Recht und Zivilrecht. Die mündliche Prüfung wird in deutscher Sprache geführt, in den fremdsprachlichen Philologien kann sie teilweise in der Fremdsprache geführt werden.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Note
der Prüfung sind von der Beisitzerin/dem Beisitzer bzw. bei zwei Prüferinnen
und/oder Prüfern jeweils wechselseitig in einem Protokoll festzuhalten,
das von beiden zu unterzeichnen ist.
(4) Studierende, die sich zu einem späteren
Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe
der räumlichen Verhältnisse zuhören dürfen, sofern
die Kandidatin/der Kandidat einverstanden ist. Diese Möglichkeit erstreckt
sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen
werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten
zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht bestanden = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierteren Bewertung können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen einzelner Noten um 0,3 gebildet werden.
Die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die schriftliche Hausarbeit wird getrennt von
den übrigen Prüfungsleistungen benotet. Die Magisterprüfung
ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und jede der Teilprüfungen
mit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden sind.
(3) Die Gesamtnote wird aus der Note der Magisterarbeit,
der Fachnote des Hauptfaches und den Fachnoten der Nebenfächer im
Verhältnis 3 : 1 : 1 : 1 gebildet. Mehrere Prüfungsleistungen
in einem Fach gehen jeweils mit dem Gewichtungsfaktor 1 in die Bildung
der Fachnote ein. Die Gesamtnote - sowie die Fachnote gemäß
Satz 2 - einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,0 = ausreichend.
Weisen alle einzelnen Prüfungsleistungen eine Bewertung von 1,0 auf, so lautet die Gesamtnote "mit Auszeichnung".
(4) Das Ergebnis der Magisterprüfung wird dem
Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
nach Erbringen sämtlicher Prüfungsleistungen und nach Feststellung
des Ergebnisses spätestens sechs Wochen nach der letzten Prüfungsleistung
mitgeteilt. Über die bestandene Prüfung wird der Kandidatin/dem
Kandidaten sofort eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Note enthält.
(1) Wird die Magisterarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, kann die Kandidatin/der Kandidat eine zweite Arbeit anfertigen. Die Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 16 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(2) Eine mündliche Prüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet ist, kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur ausnahmsweise, mit Zustimmung des Prüfungsausschusses, möglich - und nicht in dem Fach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wurde.
(3) Für die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung
abzulegen ist, gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
(4) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit
bis zum Ende des neunten Semesters zu den in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Bedingungen und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des
Hauptstudiums ab und besteht diese Prüfung nicht, so gilt sie als
nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines
ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs,
für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gilt §
90 a Absatz 2 bis 4 UG. Eine Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung
ist unter den Bedingungen des § 90 a Absätze 5 und 6 UG möglich.
Hat die Kandidatin/der Kandidat bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe
des entsprechenden Ergebnisses den Antrag auf Prüfungswiederholung
gestellt, so ist ihr oder ihm zum frühestmöglichen Termin ein
Wiederholungstermin einzuräumen.
(1) Über die bestandene Magisterprüfung wird eine Urkunde mit der Gesamtnote ausgestellt sowie ein Zeugnis, das das Thema und die Note der Magisterarbeit, die Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. Die Urkunde ist von der Dekanin/dem Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Philosophischen Fakultät zu versehen. Die Urkunde trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Die Urkunde wird zusammen mit dem Zeugnis der
Kandidatin/dem Kandidaten übersandt. Die Urkunde berechtigt zur Führung
des akademischen Grades "Magistra Artium" bzw. "Magister Artium" (abgekürzt:
"M. A.") hinter dem Namen.
(1) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden
oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung
wiederholt werden kann.
(2) Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Magisterprüfung
nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag - und im Falle des endgültigen
Nichtbestehens gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung - eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und
deren Noten sowie die zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
nennt und erkennen läßt, daß die Magisterprüfung
nicht bestanden ist.
(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und dann die gesamte Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor der Entscheidung
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die zu Unrecht ausgestellte Urkunde wird eingezogen;
gegebenenfalls wird eine Bescheinigung gem. § 22 Absatz 1 ausgestellt.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist
von fünf Jahren nach dem Datum der zu Unrecht ausgestellten Urkunde
ausgeschlossen.
Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Urkunde
wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der
Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist
zu beachten.
Der Magistergrad kann aberkannt werden, wenn sich
nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben
ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich
als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet
der Fakultätsrat.
Die Anhänge A und B sind Bestandteil dieser
Prüfungsordnung.
Diese Prüfungsordung findet auf alle Studierenden
Anwendung, die nach Inkrafttreten erstmalig für einen Magisterstudiengang
an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben werden,
es sei denn, sie befinden sich bereits im Hauptstudium. Studierende, die
sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits im Studium befinden,
legen die Magisterprüfung nach der bislang geltenden Prüfungsordnung
ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung
spätestens bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen.
Der Antrag ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der
Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt
wurde. Eine Anwendung früherer Magisterprüfungsordnungen ist
nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht mehr
möglich.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Juni 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die
Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen
Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 7. Dezember
1993 (GABl. 1994, S. 126) außer Kraft. § 27 bleibt unberührt.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) bekanntgemacht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 19.6.1996 und 2.12.1997, des Senats der Westfälischen Wilhelm-Universität Münster vom 2.7.1997 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 17.12.1997.
Münster, den 17. Dezember 1997
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen von zehn Tagen gem. Studienordnung
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen von fünf Tagen gem. Studienordnung
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
2. Vorderasiatische Altertumskunde
Hauptfach
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
3. Frühchristliche Archäologie
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine
gleichwertige Prüfung)
funktionale Sprachkenntnisse in mindestens 1 modernen Fremdsprache
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Sprachkenntnisse in Latein gem. Studienordnung
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer oder
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
gem. Studienordnung (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder eine
gleichwertige Prüfung)
funktionale Sprachkenntnisse in mindestens 1 modernen Fremdsprache
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Sprachkenntnisse in Latein gem. Studienordnung
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer
oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
gem. Studienordnung (FP)
Hauptfach
funktionale Sprachkenntnisse in Neugriechisch sowie in Englisch und Französisch (oder
einer anderen modernen Fremdsprache; erwünscht sind Kenntnisse einer slavi- schen Sprache)
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder
eine gleichwertige Prüfung)
Lateinkenntisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder
eine gleichwertige Prüfung)
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten
gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
funktionale Sprachkenntnisse in Neugriechisch sowie in Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache; erwünscht sind Kenntnisse einer slavischen
Sprache)
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder
eine gleichwertige Prüfung)
Lateinkenntisse im Umfang des Latinums (Nachweis durch Reifezeugnis oder
eine gleichwertige Prüfung)
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
oder 1 vierstündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
oder 1 mündliche Prüfung von 30 Minuten
Dauer (FP)
Hauptfach
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
(FP)
10. Neuere und Neueste Geschichte
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
funktionale Sprachkenntnisse in Französisch
oder einer anderen modernen Fremdsprache
oder in Altgriechisch (für das Fach Alte Geschichte)
(besondere Bestimmungen für das Fach Osteuropäische Geschichte
siehe Studienordnung)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
funktionale Sprachkenntnisse in Französisch
oder einer anderen modernen Fremdsprache
oder in Altgriechisch (für das Fach Alte Geschichte)
(besondere Bestimmungen für das Fach Osteuropäische Geschichte
siehe Studienordnung)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
gem. Studienordnung (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
gem. Studienordnung (FP)
Hauptfach
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
4 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
2 vierstündige Klausuren (FP)
Nebenfach
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
2 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis aus einem Sprachkurs gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
14. Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in zwei der Sprachen Altgriechisch, Englisch, Französisch,
Italienisch, Spanisch, Russisch
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in zwei der Sprachen Altgriechisch, Englisch, Französisch,
Italienisch, Spanisch, Russisch
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Griechisch
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 10 Tagen gem.
Studienordnung
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Griechisch
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von fünf Tagen
gem. Studienordnung
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gem. Studienordnung
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnise in Englisch und Französisch (oder Italienisch oder
einer anderen Fremdsprache)
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnise in Englisch und Französisch (oder Italienisch oder
einer anderen Fremdsprache)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
2 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN)
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (LN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN)
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer
(FP)
19. Altorientalische Philologie
Hauptfach
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
20. Baltische Philologie (Baltistik)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
(FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung
oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende
Fachprüfung (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
Hauptfach
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2 Std.) (FP)
Nebenfach
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2
Std.) (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2 Std.) (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2
Std.) (FP)
25. Mittellateinische Philologie
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
gem. Studienordnung (FP)
26. Niederländische Philologie
Hauptfach
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Teilnahmenachweis über 1 obligatorische Studienberatung (TN)
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende
Fachprüfung (FP)
Hauptfach
3 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur und eine mündliche Prüfung von 22,5 Minuten Dauer
über eine moderne skandinavische Sprache (FP)
1 vierstündige Klausur (FP)
Nebenfach
3 Teilnahmenachweise über Sprachkurse gem. Studienordnung (TN)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 zweistündige Klausur und eine mündliche Prüfung von 22,5 Minuten Dauer
über eine moderne skandinavische Sprache (FP)
1 vierstündige Klausur (FP)
28. Ostslavische Philologie (Russistik)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
29. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
8 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
30. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
31. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
10 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
9 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
4 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
2 vierstündige Klausuren (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
2 Teilnahmenachweise aus Sprachkursen gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis aus einem Sprachkurs gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums oder gegebenfalls Lateinkennt-
nisse im Umfang des kleinen Latinums sowie ein Nachweis über die Teil-
nahme an einem griechischen Terminologiekurs
funktionale Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 Klausur (Logik) (FP)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
funktionale Sprachkenntnisse in 2 Fremdsprachen
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfungen
(FP)
Hauptfach
5 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP)
Nebenfach
3 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen
(FP)
36. Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Hauptfach
Nachweis über eine berufspraktische Tätigkeit gem. Studienordnung
5 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen
(FP)
37. Interdisziplinäre Regionalwissenschaft Lateinamerikas
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 dreistündige Klausur (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 dreistündige Klausur (FP)
Hauptfach
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
5 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen (FP)
Nebenfach
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
2 Leistungsnachweise als studienbegleitende Fachprüfungen
(FP)
Hauptfach
Sportmedizinische Eignungsfeststellung
Ausbildung in Erster Hilfe
Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
Nebenfach
Sportmedizinische Eignungsfeststellung
Ausbildung in Erster Hilfe
Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
41. Allgemeine Sprachwissenschaft
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in 2 weiteren Fremdsprachen, darunter Englisch
4 Leistungsnachweise (Proseminare) gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in 2 weiteren Fremdsprachen, darunter Englisch
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
(FP)
42. Indogermanische Sprachwissenschaft
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
funktionale Sprachkenntnisse in Russisch oder Französisch
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
davon 1 aus der griechischen Sprachwissenschaft
1 zweistündige Klausur gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
funktionale Sprachkenntnisse in Russisch oder Französisch
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
davon 1 aus der griechischen Sprachwissenschaft
1 zweistündige Klausur gem. Studienordnung
(FP)
Hauptfach
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
2 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
2 Klausuren gem. Studienordnung (FP)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung(TN)
1 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
gem. Studienordnung (FP)
Hauptfach
Teilnahmenachweise über ein Praktikum und Exkursionen im Umfang von mindesten 4 Tagen gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Teilnahmenachweise über Exkursionen im Umfang von mindestens 2 Tagen
gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten
Dauer gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch gem. Studienordnung
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
46. Historische Hilfswissenschaften
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
funktionale Sprachkenntnisse in Französisch (oder auf Antrag einer anderen modernen Fremdsprache)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung, wenn das Hauptfach im Bereich der
Fächergruppe Geschichte (Nr. 8 - 11) liegt (TN)
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung, wenn das Hauptfach außerhalb des
Bereiches der Fächergruppe Geschichte (Nr. 8 - 11) liegt (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
gem. Studienordnung (FP)
Nebenfach
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
(FP)
Nebenfach
1 vierstündige Klausur (zweiteilig, 2 x 2
Std.) (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
(FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung
(FP)
Studien- und Prüfungsbedingungen
des Hauptstudiums
Hauptfach
funktionale Sprachkenntnisse in Altgriechisch
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zehn Tagen
gem. Studienordnung
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
2 zweistündige Klausuren (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von fünf Tagen
gem. Studienordnung
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfungen von 30 Minuten
Dauer (FP)
2. Vorderasiatische Altertumskunde
Hauptfach
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen oder an einer Grabung im Orient
gem. Studienordnung
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
2 mündliche Prüfungen von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
3. Frühchristliche Archäologie
Hauptfach
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder einer gleichwertigen Prüfung)
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
Exkursion im Umfang von 10 Tagen gem. Studienordnung
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Sprachkenntnisse in Griechisch gem. Studienordnung
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung
Teilnahmenachweis über 1 Exkursion
2 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums (Nachweis durch Reifezeugnis oder einer gleichwertigen Prüfung)
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
Exkursion im Umfang von 14 Tagen gem. Studienordnung
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Sprachkenntnisse in Griechisch gem. Studienordnung
Teilnahmenachweis über eine obligatorische Studienberatung (TN)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht
nachgewiesenen 3. Sprache
Teilnahmenachweis über 1 Kurs in Neugriechisch für Fortgeschrittene
gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht
nachgewiesenen 3. Sprache
Teilnahmenachweis über 1 Kurs in Neugriechisch für Fortgeschrittene
gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
10. Neuere und Neueste Geschichte
Hauptfach
1 Teilnahmenachweis an Exkursionen im Umfang von mindestens 5 Tagen
(nur für das Fach Alte Geschichte) (TN)
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
6 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
14. Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft)
Hauptfach
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 10 Tagen
gem. Studienordnung
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
2 zweistündige Klausuren (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 5 Tagen
gem. Studienordnung
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
zusätzlich funktionale Sprachkenntnisse in Italienisch oder Niederländisch
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
Exkursion im Umfang von mindestens 6 Tagen gem. Studienordnung (TN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (LN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Teilnahmenachweis über einen Sprachkurs gem. Studienordnung (TN)
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
19. Altorientalische Philologie
Hauptfach
8 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
2 mündliche Prüfungen von 30 Minuten Dauer (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
20. Baltische Philologie (Baltistik)
Hauptfach
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer, die in beiden im Hauptstudium
studierten Fachrichtungen (2 Prüferinnen/Prüfer) abgelegt wird (FP)
Nebenfach
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer,
die in einer der studierten Fach- richtungen abgelegt wird (FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
25. Mittellateinische Philologie
Hauptfach
funktionale Sprachkenntnisse in einer zusätzlichen Fremdsprache
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
funktionale Sprachkenntnisse in einer zusätzlichen Fremdsprache
1 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
26. Niederländische Philologie
Hauptfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
28. Ostslavische Philologie (Russistik)
Hauptfach
7 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
29. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)
Hauptfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
30. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)
Hauptfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
31. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)
Hauptfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
36. Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
37. Interdisziplinäre Regionalwissenschaft Lateinamerikas
Hauptfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
2 mündliche Prüfungen von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
2 mündliche Prüfungen von 15 Minuten
Dauer (FP)
Hauptfach
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von sieben Tagesfahrten
gem. Studienordnung
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
2 dreistündige Klausuren (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zwei Tagesfahrten
gem. Studienordnung
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Nachweis über eine mindestens achtwöchige berufspraktische Tätigkeit
gem. Praktikumsordnung
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Nachweis der Teilnahme an einer Exkursion von sieben Tagen Dauer gem.
Studienordnung
6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
41. Allgemeine Sprachwissenschaft
Hauptfach
4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
42. Indogermanische Sprachwissenschaft
Hauptfach
Sprachkenntnisse in Russisch bzw. Französisch gem. Studienordnung
8 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 zweistündige Klausur (FP)
1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung oder
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
5 Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gemäß Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
Teilnahmenachweise über 10 Exkursionstage und Praktika gem. Studienordnung (TN)
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
Teilnahmenachweise über 5 Exkursionstage (TN)
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Hauptfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in 2 modernen Fremdsprachen
Teilnahmenachweise über 2 Praktika und Exkursionen im Umfang von
mindestens 4 Tagen gem. Studienordnung (TN)
5 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
funktionale Sprachkenntnisse in 2 modernen Fremdsprachen
Teilnahmenachweise über 1 Praktikum und Exkursionen im Umfang von
mindestens 2 Tagen gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
46. Historische Hilfswissenschaften
Nebenfach
2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (LN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung (TN)
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 vierstündige Klausur (zweiteilig 2 x 2
Std.) (FP)
Nebenfach
15 Exkursions- oder Geländetage gem. Studienordnung
1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
(FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
oder 1 vierstündige Klausur (FP)
Nebenfach
2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
oder 1 vierstündige Klausur (FP)
1. 1 Zum Nebenfach Angewandte Kulturwissenschaften siehe die Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - im Nebenfachstudiengang "Angewandte Kulturwissenschaften" vom 29. November 1996.