:\TEX12-97.DOCOrdnung
 
 

ORDNUNG FÜR DIE AKADEMISCHE ABSCHLUSSPRÜFUNG

- MAGISTERPRÜFUNG -

DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT DER

WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT MÜNSTER

vom 7. Dezember 1993

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekannmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532, hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Prüfungsordnung erlassen:

Inhalt:

 
 
 
 
 

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher Weise in femininer Form.

I. ALLGEMEINES

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Magisterprüfung bildet einen akademischen, auch auf berufliche Tätigkeiten vorbereitenden Abschluß des ordnungsgemäßen Studiums an der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt und soll gründliche Fachkenntnisse sowie im Hauptfach die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten nachweisen.

(2) Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigt werden.
 
 

§ 2 Magistergrad

Die Philosophische Fakultät verleiht aufgrund einer bestandenen Magisterprüfung den akademischen Grad "MAGISTER ARTIUM" bzw. "MAGISTRA ARTIUM" (abgekürzt: M.A.).
 
 

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluß der Prüfung beträgt neun Semester.

(2) Auf diese Regelstudienzeit werden nach näherer Festlegung durch den Fakultätsrat Studienzeiten, in denen schwerpunktmäßig die für den Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse erworben werden, bis zu zwei Semestern nicht angerechnet.

(3) Der Studienumfang soll im Hauptfach insgesamt 80 Semesterwochenstunden (SWS) und in jedem Nebenfach 40 SWS betragen. In den Studienordungen auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
 
 

§ 4 Prüfung, Prüfungsfristen

(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Magisterprüfung kann durch schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vgl. § 13) beim Prüfungsauschuß erfolgen, sobald die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nachgewiesen sind.
 
 

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Die Philosophische Fakultät bildet für die Organisation der Zwischenprüfungen und der Magisterprüfungen sowie der ihr durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen / Studienpläne und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter - sind Vertreter zu wählen. Die Mitglieder der Gruppen der Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Das Wahlverfahren regelt der Fakultätsrat.

(2) Der Prüfungsausschuß ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und die Aufsicht über die laufenden Verfahren. Der Prüfungsausschuß kann Kompetenzen, die ihm nach dieser Ordnung zustehen, dem Vorsitzenden übertragen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit.

(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Diesnt stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
 
 

§ 6 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer können Professoren, einschließlich der emeritierten und der in den Ruhestand versetzten, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren, Hochschuldozenten sowie hauptamtlich lehrende Privatdozenten der Westfälischen Wilhelms-Universität bestellt werden. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat oder promoviert ist.

(2) Auf Antrag des zuständigen Fachbereiches können andere hauptamtliche Lehrende durch Beschluß des Fakultätsrates zu Prüfern in der Zwischenprüfung bestellt werden.

(3) Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(5) Die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligten Prüfer bilden die Prüfungskommission.

(6) Ein Prüfer kann nur für jeweils eine der drei Teilprüfungen bestimmt werden.

(7) Der Kandidat kann die Prüfer vorschlagen; diesem Vorschlag wird nach Möglichkeit gefolgt.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt.
 
 

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang (Fach im Sinne von § 15) an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als an wissenschaftlichen

Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(3) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Studienleistungen von Amts wegen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(4) Zwischenprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen daraus, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Zwischenprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Zwischenprüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(5) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden bei Vorliegen von Gleichwertigkeit Studierenden, die die Zwischenprüfung in einem Nebenfach erfolgreich abgelegt haben, auf Antrag bei der Umschreibung vom Neben- ins Hauptfach angerechnet; darüber hinaus müssen die nach Anhang A der Prüfungsordnung für die Meldung zur Zwischenprüfung im Hauptfach erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein.

(6) Prüfungsleistungen in einer Magisterprüfung, die der Kandidat an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Prüfungsleistungen in erfolgreich abgeschlossenen Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet.

(8) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in einem dem gewählten Magisterstudiengang entsprechenden Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(9) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studienganges an der Westfälischen Wilhelms-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Zuständig für Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit ist ein zuständiger Fachvertreter zu hören.

(10) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 - 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(11) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "Bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
 
 

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er innerhalb einer Frist von 14 Tagen verlangen, daß diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers gemäß Satz 1.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bevor die Verwaltungsentscheidung erlassen wird, ist dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
 
 

II. ZWISCHENPRÜFUNG

§ 9 Zulassung und Leistungsnachweise des Grundstudiums

(1) Die Zwischenprüfung wird in einem Hauptfach und einem Nebenfach abgelegt. Zu Art und Umfang der Prüfung wird auf § 15 Abs. 2 bis 5 verwiesen.

(2) Die Zwischenprüfung kann nur ablegen, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder eine Einstufungsprüfung bestanden hat,

2. an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Magisterstudiengang eingeschrieben oder gem. § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist,

3. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang A zu dieser Prüfungsordnung erfüllt,

4. seinen Prüfungsanspruch nicht durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. auf Feststellung erbrachter Leistungen für die Zwischenprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis über die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung oder eine Magisterprüfung in denselben Fächern endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.

(4) Kann der Kandidat einen oder mehrere der nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 erforderlichen Leistungsnachweise nicht vorlegen, so kann er unter dem Vorbehalt zur Zwischenprüfung zugelassen werden, daß er den oder die Leistungsnachweise zu einem vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Termin nachreicht.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

1. die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2. der Kandidat eine Zwischenprüfung oder eine Magisterprüfung in denselben Fächern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,

3. der Kandidat sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.

(7) Soweit in Anhang A Sprachkenntnisse gefordert werden, sind diese durch das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis über eine bei einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Sprachprüfung nachzuweisen. Auf Antrag eines Kandidaten kann der Prüfungsausschuß eine Entscheidung über Ausnahmen in eng zu begrenzenden Sonderfällen treffen.

(8) Im Nebenfach, in dem der Kandidat keine Zwischenprüfung ablegt, ist das Erbringen der nach Anhang A für dieses Fach erforderlichen Leistungsnachweise Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums.
 
 

§ 10 Ziel und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, dies heißt, daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der gewählten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Zwischenprüfung soll in der Regel vor Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.

(3) Die Zwischenprüfung besteht in jedem der Prüfungsfächer aus den in Anhang B zu dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsleistungen.

(4) Die Gesamtdauer der Klausurarbeiten in einem Prüfungsfach darf zwei Stunden nicht unterschreiten. Findet nur eine mündliche Prüfung statt, so muß diese mindestens 20 Minuten dauern. Die Dauer einer Klausurarbeit soll vier Stunden, die einer mündlichen Prüfung 60 Minuten nicht übersteigen. Die gesamte Prüfungszeit innerhalb eines Faches darf vier Stunden nicht überschreiten. Die Prüfungszeiten in den einzelnen Fächern sind im Anhang B aufgeführt.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
 
 

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die durch die einzelne schriftliche Arbeit zu erbringende Prüfungsleistung gilt dann als erbracht, wenn beide Prüfer die schriftliche Arbeit als mindestens den üblichen Anforderungen entsprechend ("bestanden") bewerten.

(2) Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfer den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bewertet. Genügt die einzelne Prüfungsleistung mindestens den üblichen Anforderungen, wird sie als "bestanden", andernfalls als "nicht bestanden" bewertet.

(4) Die Zwischenprüfung in einem Fach ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung als "bestanden" bewertet worden ist. Die gesamte Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Zwischenprüfung in beiden Fächern bestanden ist, es sei denn, daß der Kandidat die in einem gemäß § 9 Abs. 4 ausgesprochenen Zulassungsvorbehalt bezeichneten Leistungsnachweise nicht vorlegt. Ist dem Kandidaten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Vorlage bis zu dem gemäß § 9 Abs. 4 bestimmten Termin nicht möglich, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Fristverlängerung. Werden die Leistungsnachweise nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist vorgelegt, ist die Zwischenprüfung nicht bestanden.

§ 12 Zwischenprüfungszeugnis und Wiederholung

(1) Über die bestandene gesamte Zwischenprüfung ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen, das Hauptfach und Nebenfach ausweist. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Hochschulwechsel) kann der Kandidat auch ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung in einem Fach erhalten. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Der Bescheid gibt auch Auskunft darüber, ob und gegenbenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.

(3) Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen in jedem Fach einmal wiederholt werden. Eine im ersten Versuch fehlgeschlagene Prüfung wird nicht angerechnet, wenn sich der Kandidat bis zum Ende des vierten Semesters angemeldet hatte. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine weitere Wiederholung zulassen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen jeweils innerhalb eines Jahres nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Versäumt der Kandidat, sich innerhalb dieser Jahresfrist zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

(5) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen die Vorlage von entsprechenden Nachweisen eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und die zur Zwischenprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt , daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
 
 

III. MAGISTERPRÜFUNG

§ 13 Zulassung

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder eine Einstufungsprüfung bestanden hat,

2. die Zwischenprüfung erfolgreich abgeschlossen oder gemäß § 7 Abs. 4 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistungen erbracht hat,

3. die Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung in dem Fach erfüllt, das nicht Gegenstand der Zwischenprüfung war,

4. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang C zu dieser Prüfungsordnung erfüllt,

5. seinen Prüfungsanspruch nicht durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(2) Latein- oder Griechischkenntnisse gemäß Anhang C werden durch ein Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis über eine vor einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Sprachprüfung nachgewiesen; Kenntnisse in anderen Sprachen werden nach näherer Bestimmung der Studienordnungen nachgewiesen. Auf Antrag eines Kandidaten kann der Prüfungsausschuß eine Entscheidung über Ausnahmen in eng zu begrenzenden Sonderfällen treffen.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Im Zulassungsantrag hat der Kandidat das Hauptfach und die Nebenfächer, in denen er die Magisterprüfung ablegen will, anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch sowie die an anderen Hochschulen diesem entsprechende Unterlagen,

3. ein in deutscher Sprache abgefaßter und unterzeichneter Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Magisterprüfung in denselben Fächern nicht bestanden hat oder ob er sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet,

5. eine Erklärung, daß dem Kandidaten die Magisterprüfungsordnung bekannt ist,

6. das Zeugnis der Zwischenprüfung,

7. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat mit der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen einverstanden ist,

8. ein Verzeichnis etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
 
 
 
 

§ 14 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in § 13 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

b) die Unterlagen gem. § 13 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 7 unvollständig sind,

c) der Kandidat eine Magisterprüfung in denselben Fächern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d) der Kandidat sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.
 
 
 
 

§ 15 Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 abgelegt.

(2) Als Haupt- und Nebenfach können folgende Fächer gewählt werden, soweit sie an der Philosophischen Fakultät durch einen in Forschung und Lehre tätigen Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten vertreten sind:

1. Allgemeine Sprachwissenschaft

2. Frühchristliche Archäologie

3. Klassische Archäologie

4. Ur- und Frühgeschichte

5. Byzantinistik

6. Deutsche Philologie

7. Englische Philologie

8. Erziehungswissenschaft

9. Ethnologie (Völkerkunde)

10. Alte Geschichte

11. Mittlere Geschichte

12. Neuere und Neueste Geschichte

13. Osteuropäische Geschichte

14. Indogermanische Sprachwissenschaft

15. Griechische Philologie

16. Lateinische Philologie

17. Mittellateinische Philologie

18. Kunstgeschichte

19. Musikwissenschaft

20. Niederländische Philologie

21. Niederlande-Studien

22. Nordische Philologie

23. Ägyptologie

24. Altorientalische Altertumskunde

25. Altorientalische Philologie

26. Indologie

27. Islamwissenschaft

28. Koptologie

29. Semitische Philologie

30. Sinologie

31. Philosophie

32. Politikwissenschaft

33. Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

34. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)

35. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)

36. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)

37. Ostslavische Philologie (Russistik)

38. Westslavische Philologie (Polonistik)

39. Südslavische Philologie (Serbokroatistik)

40. Baltische Philologie (Baltistik)

41. Soziologie

42. Sportwissenschaft

43. Volkskunde

(3) Nur als Nebenfach können studiert werden:

44. Historische Hilfswissenschaften

45. Psychologie

46. Wirtschaftspolitik

(4) Das Fach Geographie aus der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät ist als Nebenfach ohne besondere Genehmigung wählbar. Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch andere Studienfächer an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Nebenfächer zulassen, sofern diese mit den übrigen Prüfungsfächern nicht zu eng verwandt und durch einen in Forschung und Lehre tätigen Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten vertreten sind. Fächer, die an der Philosophischen Fakultät vertreten sind, dürfen nicht aus einer anderen Fakultät gewählt werden. Der Antrag soll spätestens vier Semester vor der Meldung zur Magisterprüfung gestellt werden.

(5) Für die Verbindung bestimmter Fächer nach Abs. 1 Satz 1 ist folgendes zu beachten:

1. Ist das Hauptfach Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Klassische Archäologie oder Alte Geschichte, so soll ein zweites dieser vier Fächer als Nebenfach gewählt werden.

2. Ist das Hauptfach Indogermanische Sprachwissenschaft, so muß ein Nebenfach zu den philologischen Fächern gehören.

3. Ist das Hauptfach Koptologie, so muß ein Nebenfach Ägyptologie, Byzantinistik, Frühchristliche Archäologie, Islamwissenschaft oder ein Fach der Theologischen Fakultäten sein.

4. Ist ein Fach der Romanischen oder der Slavischen Philologie als Hauptfach gewählt, so darf nur eines der beiden Nebenfächer aus der Romanischen Philologie oder der Slavischen Philologie gewählt werden.

5. Aus folgenden Fächergruppen dürfen jeweils nur zwei Fächer zugleich gewählt werden:

a) Deutsche Philologie, Niederländische Philologie, Nordische Philologie

b) Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte, Mittlere Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Historische Hilfswissenschaften.

(6) Im Hauptfach besteht die Magisterprüfung aus einer schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) und einer mündlichen Prüfung.

(7) In den beiden Nebenfächern besteht die Magisterprüfung in je einer mündlichen Prüfung.

(8) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
 
 

§ 16 Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit bildet den ersten Teil der Magisterprüfung. Der Kandidat soll in der Magisterarbeit nachweisen, daß er imstande ist, ein begrenztes Problem aus seinem Hauptfach in angemessener Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Der Prüfungsausschuß beauftragt einen Vertreter des Hauptfaches gem. § 6 Abs. 1, ein Thema zu stellen, wobei dem Vorschlag des Kandidaten nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Das Thema ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Das Thema kann erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Magisterprüfung gestellt werden; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema der Magisterarbeit muß so lauten, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann; es kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise verlängern, in der Regel bis zu zwei Monaten.

(3) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung des Betreuers gestatten, daß die Arbeit in einer anderen Sprache geschrieben wird. Die Arbeit muß in diesen Fällen eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(4) Der Magisterarbeit ist eine Versicherung des Kandidaten beizufügen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt, sie noch in keinem anderen Prüfungsverfahren vorgelegt und keine anderen als die in der Abhandlung aufgeführten Quellen benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.
 
 

§ 17 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit ist in einfacher Ausfertigung in maschinengeschriebener und gebundener Form fristgemäß beim Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Magisterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet.

(2) Die Magisterarbeit wird von zwei Gutachtern in angemessener Frist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 bewertet; die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Einer der Gutachter soll der Themensteller sein. Der zweite Gutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Er muß Prüfer im Sinne von § 6 Abs. 1 sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Gutachter wird die Note der Magisterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz der beiden Noten nicht mehr als 1,0 beträgt. Für die Zuordnung zu einer Notenstufe gilt der § 19 Abs. 3 und 4 entsprechend. Beträgt die Differenz mehr als 1,0, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb der Bewertungen durch die zwei Prüfer über die Note. Er kann einen Drittgutachter hinzuziehen.

(3) Eine nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4.0) bewertete Magisterarbeit schließt die Zulassung zu den weiteren Prüfungsleistungen aus. Die Magisterprüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach als Einzelprüfung vor einem Prüfer in Gegenwart eines vom Prüfungsausschuß zu benennenden sachkundigen Beisitzers oder vor zwei Prüfern abgelegt.

(2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel in einem Hauptfach mindestens 50 und höchstens 60 Minuten, in einem Nebenfach mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Der Kandidat kann für die mündliche Prüfung Gebiete angeben, in denen er sich besonders vorbereitet hat. Die mündliche Prüfung wird in deutscher Sprache geführt; in den fremdsprachlichen Philologien kann sie teilweise in der Fremdsprache geführt werden.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Note der Prüfung sind vom Beisitzer bzw. bei zwei Prüfern von jeweils einem der Prüfer in einem Protokoll festzuhalten, das vom Prüfer und Beisitzer bzw. von den Prüfern zu unterzeichnen ist.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Kandidat einverstanden ist. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 
 

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittli- chen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An- forderungen genügt;

5 = nicht bestanden = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den An- forderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierteren Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen einzelner Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die schriftliche Hausarbeit wird getrennt von den übrigen Prüfungsleistungen benotet. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und jede der Fachprüfungen mindestens "ausreichend" (bis 4.0) bewertet worden sind.

(3) Die Gesamtnote wird aus der Note der Magisterarbeit, der Fachnote des Hauptfaches und den Noten der Nebenfächer im Verhältnis 3:1:1:1 gebildet.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Weisen alle Prüfungsleistungen die Note 1,0 auf, so lautet die Gesamtnote "mit Auszeichnung".

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Das Ergebnis der Magisterprüfung wird dem Bewerber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Erbringen sämtlicher Prüfungsleistungen und nach Feststellung des Ergebnisses mitgeteilt. Über die bestandene Prüfung wird dem Kandidaten sofort eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Note enthält.
 
 

§ 20 Freiversuch, Wiederholung der Prüfungsleistungen

(1) Wird die Magisterarbeit nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, kann der Kandidat eine zweite Arbeit anfertigen. Die Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Eine mündliche Prüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet ist, kann einmal wiederholt werden. Eine im ersten Versuch fehlgeschlagene Prüfung wird nicht angerechnet, wenn die Meldung bis zum Ende des achten Semesters erfolgt war (Freiversuch). Für den Freiversuch gelten im übrigen die Regelungen des § 90a UG. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Eine weitere Wiederholung ist nur in einem der Nebenfächer und nur ausnahmsweise, mit Zustimmung des Prüfungsausschusses, möglich.

(3) Für die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung abzulegen ist, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.
 
 

§ 21 Urkunde

(1) Über die bestandene Magisterprüfung wird unverzüglich eine Urkunde ausgestellt, die das Thema und die Note der Magisterarbeit, die Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. Die Urkunde ist vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Philosophischen Fakultät zu versehen. Sie trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Die Urkunde wird dem Kandidaten übersandt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "MAGISTER ARTIUM" bzw. "MAGISTRA ARTIUM" (abgekürzt M.A.) hinter dem Namen.

§ 22 Bescheid bei nicht bestandener Prüfung

(1) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden kann.

(2) Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat der Kandidat die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und -im Falle des endgültigen Nichtbestehens - gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen läßt, daß die Magisterprüfung nicht bestanden ist.
 
 

§ 23 Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV.NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die zu Unrecht ausgestellte Urkunde wird eingezogen; gegebenenfalls wird eine Bescheinigung gem. § 22 Abs. 1 ausgestellt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum der zu Unrecht ausgestellten Urkunde ausgeschlossen.
 
 

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
 
 

§ 25 Aberkennung des Magistergrades

Der Magistergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat.
 
 

§ 26 Anhänge

Die Anhänge A - C sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung.
 
 
 
 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach Inkrafttreten erstmalig für einen Magisterstudiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben werden, es sei denn, sie befinden sich bereits im Hauptstudium. Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits im Studium befinden, legen die Magisterprüfung nach der bislang geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung spätestens bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen; der Antrag ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
 
 

§ 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung vom 15. Oktober 1960 (ABl. KM.NW. S. 149) in der zuletzt vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am 5. Dezember 1977 - I A 3 - 8147.48 - genehmigten Fassung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster außer Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW.) veröffentlicht sowie in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgegeben.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 25.01.1993 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 08.02.1993 sowie der von der Rektorin der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 06.10.1993 erteilten Genehmigung. Die Genehmigung ist mit der Maßgabe verbunden, die vorstehende Ordnung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten an die bis dahin von der Westfälischen Wilhelms-Universität erarbeiteten Ergebnisse der Studienreform anzupassen.

Münster, den 07.Dezember 1993

Die Rektorin
der Westfälischen Wilhelms-Universität
Prof. Dr. phil. M. Wasna

Geändert durch die Satzung zur Änderung der Ordnung für die Akademische Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät [...] vom 27. 02. 1996 AB WWU Münster 1996, Nr. 7, S. 167 f. Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. 4. 1996 in Kraft. 

ANHANG A: 

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZWISCHENPRÜFUNG

In den einzelnen Fächern sind die nachfolgend angeführten Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise und Nachweise von Sprachkenntnissen nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung zu erbringen. Soweit funktionale Sprachkenntnisse gefordert sind, werden diese im jeweiligen Fach gemäß Studienordnung festgestellt.
 
 

1. Allgemeine Sprachwissenschaft

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise aus Proseminaren gemäß Studienordnung. Als Äquivalent zu einem Leistungsnachweis aus einem Proseminar können jeweils auch zwei Leistungsnachweise aus verschiedenen Einführungskursen dienen

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise aus Proseminaren gemäß Studienordnung. Als Äquivalent zu einem Leistungsnachweis aus einem Proseminar können jeweils auch zwei Leistungsnachweise aus verschiedenen Einführungskursen dienen

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

2. Frühchristliche Archäologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Griechisch

3. Klassische Archäologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

Studierende, die ihre Lateinkenntnisse während des Studiums erwerben müssen, können den Nachweis von Griechischkenntnissen auch nach der Zwischenprüfung erbringen, spätestens jedoch bis zur Zulassung zur Magisterprüfung

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Griechisch

4. Ur- und Frühgeschichte

im Hauptfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- im Rahmen der obigen Leistungsnachweise ist der Nachweis funktionaler Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen gemäß Studienordnung zu erbringen

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an ur- und frühgeschichtlichen Exkursionen im Umfang von zehn Tagen

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 
 
 

5. Byzantinistik

im Hauptfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- ein Teilnahmenachweis gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Neugriechisch

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in zwei der drei Sprachen Lateinisch (im Umfang des Latinum), Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache)

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- ein Teilnahmenachweis gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Neugriechisch

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in zwei der drei Sprachen Lateinisch (im Umfang des Latinum), Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache)

6. Deutsche Philologie

im Hauptfach

- acht Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

7. Englische Philologie

im Hauptfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

8. Erziehungswissenschaft

im Hauptfach

- sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

9. Ethnologie (Völkerkunde)

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

10. Alte Geschichte

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in zwei der drei Sprachen Lateinisch (im Umfang des Latinums), Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache)

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse im Griechischen

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in zwei der drei Sprachen Lateinisch (im Umfang des Kleinen Latinums), Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache)
 
 
 
 
 
 
 
 

11. Mittlere Geschichte und

12. Neuere und neueste Geschichte und

13. Osteuropäische Geschichte

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in zwei der drei Sprachen Lateinisch (im Umfang des Latinums), Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache)

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in zwei der drei Sprachen Lateinisch (im Umfang des Kleinen Latinums), Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache)

14. Indogermanische Sprachwissenschaft

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum)

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

- Nachweis ausreichender Kenntnisse des Altindischen nach näherer Bestimmung der Studienordnung

- Nachweis funktionaler Kenntnisse des Englischen sowie des Französischen oder Russischen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum)

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

- Nachweis ausreichender Kenntnisse des Altindischen nach näherer Bestimmung der Studienordnung

- Nachweis funktionaler Kenntnisse des Englischen sowie des Französischen oder Russischen gemäß Studienordnung

15. Griechische Philologie

im Hauptfach

- neun Leistungnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- sieben Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

16. Lateinische Philologie

im Hauptfach

- neun Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

im Nebenfach

- sieben Leistungnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

17. Mittellateinische Philologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

18. Kunstgeschichte

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

19. Musikwissenschaft

im Hauptfach - Nachweis über den erfolgreichen Abschluß von sieben Einführungskursen gemäß Studienordnung

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- Nachweis über den erfolgreichen Abschluß von fünf Einführungskursen gemäß Studienordnung

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

20. Niederländische Philologie

im Hauptfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der niederländischen Sprachkurse gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der niederländischen Sprachkurse gemäß Studienordnung

21. Niederlande-Studien

im Hauptfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der niederländischen Sprachkurse gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der niederländischen Sprachkurse gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache

22. Nordische Philologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Sprachkurse gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Sprachkurse gemäß Studienordnung

23. Ägyptologie

im Hauptfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zehn Tagen gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von fünf Tagen gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

24. Altorientalische Altertumskunde

im Hauptfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Griechisch

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch oder Französisch

25. Altorientalische Philologie

im Hauptfach - acht Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

26. Indologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum)

- Nachweis ausreichender Sanskritkenntnisse gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum)

- Nachweis ausreichender Sanskritkenntnisse gemäß Studienordnung

27. Islamwissenschaft

im Hauptfach

- acht Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

im Nebenfach

- sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

28. Koptologie

im Hauptfach

- sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zehn Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von fünf Tagen gemäß Studienordnung
 
 

29. Semitische Philologie

im Hauptfach

- sieben Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Griechisch

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

im Nebenfach

- sieben Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch

30. Sinologie

im Hauptfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

31. Philosophie

im Hauptfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

32. Politikwissenschaft

im Hauptfach - fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

33. Publizistik - und Kommunikationswissenschaft

im Hauptfach

- sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- ein Praktikumsnachweis, ersatzweise zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

34. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)

35. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)

im Hauptfach

- sieben Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

36. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)

im Hauptfach

- acht Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

im Nebenfach

- sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

37. Ostslavische Philologie (Russistik) und

38. Westslavische Philologie (Polonistik) und

39. Südslavische Philologie (Serbokroatistik) und

40. Baltische Philologie ( Baltistik)

im Hauptfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Sprachkurse gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Sprachkurse gemäß Studienordnung

41. Soziologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch

42. Sportwissenschaft

im Hauptfach - sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

43. Volkskunde

im Hauptfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an einem Praktikum und an Exkursionen im Umfang von mindestens vier Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von mindestens zwei Tagen

44. Historische Hilfswissenschaften

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in zwei der drei Sprachen Lateinisch (im Umfang des Kleinen Latinums), Englisch und Französisch (oder einer anderen modernen Fremdsprache)

45. Psychologie

im Nebenfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

46. Wirtschaftspolitik

im Nebenfach - sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

47. Geographie

im Nebenfach - drei Leistungsnachweise gemäß Magister-Studienordnung Geographie
 
 

ANHANG B 

ZWISCHENPRÜFUNGSLEISTUNGEN

Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, das heißt, daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der gewählten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die Zwischenprüfung umfaßt in den einzelnen Fächern:
 
 

1. Allgemeine Sprachwissenschaften

im Hauptfach

- mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer zu Studieninhalten des Grundstudiums gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer zu Studieninhalten des Grundstudiums gemäß Studienordnung

2. Frühchristliche Archäologie

im Hauptfach - mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, für die drei begrenzte Gebiete gemäß Studienordnung vorgeschlagen werden können

im Nebenfach - mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, für die zwei begrenzte Gebiete gemäß Studienordnung vorgeschlagen werden können

3. Klassische Archäologie

im Hauptfach - mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, für die drei begrenzte Gebiete gemäß Studienordnung vorgeschlagen werden können

im Nebenfach - mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, für die zwei begrenzte Gebiete gemäß Studienordnung vorgeschlagen werden können

4. Ur- und Frühgeschichte

im Hauptfach - mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

5. Byzantinistik

im Hauptfach - mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

6. Deutsche Philologie

im Hauptfach - mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer. Für das Prüfungsgespräch schlägt der Kandidat ein Teilgebiet gemäß Studienordnung vor.

im Nebenfach

- mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer. Für das Prüfungsgespräch schlägt der Kandidat ein Teilgebiet gemäß Studienordnung vor.

7. Englische Philologie

im Hauptfach

- eine zweistündige Klausur, in der die Kompetenz in der englischen Sprache geprüft wird

im Nebenfach

- eine zweistündige Klausur, in der die Kompetenz in der englischen Sprache geprüft wird

8. Erziehungswissenschaft

im Hauptfach

- eine Klausurarbeit von 180 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

- eine mündliche Prüfung von 30 - 35 Minuten Dauer gemäß Stu dienordnung

im Nebenfach

- eine mündliche Prüfung von 30 - 35 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

 

9. Ethnologie (Völkerkunde)

im Hauptfach

- eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung oder

- eine zweistündige Klausur gemäß Studienordnung.

In der Zwischenprüfung wird auch der Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen europäischen Sprache gemäß Studienordnung erbracht.

im Nebenfach

- eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer oder

- eine zweistündige Klausur gemäß Studienordnung.

In der Zwischenprüfung wird auch der Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen europäischen Sprache gemäß Studienordnung erbracht.

10. Alte Geschichte,

11. Mittlere Geschichte,

12. Neuere und Neueste Geschichte,

13. Osteuropäische Geschichte

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

14. Indogermanische Sprachwissenschaft

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 50 - 60 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

15. Griechische Philologie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung
 
 

16. Lateinische Philologie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

17. Mittellateinische Philologie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

18. Kunstgeschichte

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer zu Studieninhalten des Grundstudiums gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer zu Studieninhalten des Grundstudiums gemäß Studienordnung

19. Musikwissenschaft

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 25 - 35 Minuten Dauer zu Studieninhalten des Grundstudiums.

Der Kandidat kann rechtzeitig vor dem Prüfungstermin Themenbereiche vorschlagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 25 - 35 Minuten Dauer zu Studieninhalten des Grundstudiums.

Der Kandidat kann rechtzeitig vor dem Prüfungstermin Themenbereiche vorschlagen gemäß Studienordnung

20. Niederländische Philologie

im Hauptfach

- eine zweistündige Klausur oder

- eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- eine zweistündige Klausur oder

- eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten gemäß Studienordnung

21. Niederlande-Studien

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer in niederländischer Sprache gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer in niederländischer Sprache gemäß Studienordnung

22. Nordische Philologie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer, die von einem Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 und einem Lektor abgenommen wird.

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer, die von einem Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 und einem Lektor abgenommen wird.

23. Ägyptologie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung; hierbei ist der Nachweis funktionaler Kenntnisse der Arbeitssprachen Englisch und Französisch Bestandteil der Prüfung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer

24. Altorientalische Altertumskunde

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

25. Altorientalische Philologie

im Hauptfach

- eine Klausur von maximal vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung oder

- eine mündliche Prüfung von 40 - 50 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- eine Klausur von maximal vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung oder

- eine mündliche Prüfung von 40 - 50 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

26. Indologie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 35 Minuten gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 35 Minuten gemäß Studienordnung

27. Islamwissenschaft

im Hauptfach - zwei Klausuren von je 120 Minuten gemäß Studienordnung

im Nebenfach - zwei Klausuren von je 120 Minuten gemäß Studienordnung

28. Koptologie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

29. Semitische Philologie

im Hauptfach - zwei Klausuren von je 120 Minuten gemäß Studienordnung

im Nebenfach - zwei Klausuren von je 120 Minuten gemäß Studienordnung

30. Sinologie

im Hauptfach - eine Klausur von 120 Minuten und

- eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine Klausur von 120 Minuten und

- eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten gemäß Studienordnung

31. Philosophie

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

32. Politikwissenschaft

im Hauptfach - eine Klausur von mindestens zwei, höchstens vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine Klausur von mindestens zwei, höchstens vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung

33. Publizistik und Kommunikationswissenschaft

im Hauptfach - eine Klausur von mindestens zwei, höchstens vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine Klausur von mindestens zwei, höchstens vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung

34. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)

35. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)

36. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)

im Hauptfach

- eine zweistündige Übersetzungsklausur (Deutsch-Fremdsprache) und

- eine zweistündige Klausur aus dem Bereich der Sprach- oder Literaturwissenschaft gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- eine zweistündige Übersetzungsklausur (Deutsch-Fremdsprache) und

- eine zweistündige Klausur aus dem Bereich der Sprach- oder Literaturwissenschaft gemäß Studienordnung

37. Ostslavische Philologie (Russistik)

38. Westslavische Philologie (Polonistik)

39. Südslavische Philologie (Serbokroatistik)

40. Baltische Philologie (Baltistik)

im Hauptfach - eine zweistündige Klausur über sprachwissenschaftliche Grundkenntnisse gemäß Studienordnung und

- eine zweistündige Klausur über literaturwissenschaftliche Grundkenntnisse gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine zweistündige Klausur über sprachwissenschaftliche Grundkenntnisse gemäß Studienordnung und

- eine zweistündige Klausur über literaturwissenschaftliche Grundkenntnisse gemäß Studienordnung

41. Soziologie

im Hauptfach - eine Klausur von maximal vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine Klausur von maximal vier Stunden Dauer über eine - im Vergleich zur Hauptfachklausur - gemäß Studienordnung begrenztere Fragestellung

42. Sportwissenschaft

im Hauptfach - eine vierstündige Klausur aus dem Stoff der Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine vierstündige Klausur aus dem Stoff der Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Studienordnung

43. Volkskunde

im Hauptfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

44. Historische Hilfswissenschaften

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 30 - 40 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

45. Psychologie

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung

46. Wirtschaftspolitik

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten Dauer gemäß Studienordnung oder

- eine Klausur von maximal vier Stunden Dauer gemäß Studienordnung

47. Geographie

im Nebenfach - eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer zu Studieninhalten des Grundstudiums gemäß Magister-Studienordnung Geographie

ANHANG C 

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE MAGISTERPRÜFUNG

In den einzelnen Fächern sind die nachfolgend angeführten Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise und Nachweise von Sprachkenntnissen nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung zu erbringen. Soweit funktionale Sprachkenntnisse gefordert sind, werden diese im jeweiligen Fach gemäß Studienordnung festgestellt.
 
 

1. Allgemeine Sprachwissenschaft

im Hauptfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

2. Frühchristliche Archäologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- vier Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 20 Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- zwei Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung
 
 

3. Klassische Archäologie

im Hauptfach

- Nachweis von Griechischkenntnissen (Graecum)

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- vier Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 20 Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- zwei Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung
 
 

4. Ur- und Frühgeschichte

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zehn Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

5. Byzantinistik

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Teilnahmenachweis an einem Kurs Neugriechisch für Fortgeschrittene gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht nachgewiesenen dritten Sprache gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Teilnahmenachweis an einem Kurs Neugriechisch für Fortgeschrittene gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht nachgewiesenen dritten Sprache gemäß Studienordnung

6. Deutsche Philologie

im Hauptfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

im Nebenfach

- ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums
 
 

7. Englische Philologie

im Hauptfach - sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

8. Erziehungswissenschaft

im Hauptfach - fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

9. Ethnologie (Völkerkunde)

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 20 Tagen gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in einer außereuropäischen Sprache gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zehn Tagen gemäß Studienordnung
 
 

10. Alte Geschichte

11. Mittlere Geschichte

12. Neuere und Neueste Geschichte

13. Osteuropäische Geschichte

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht nachgewiesenen dritten Sprache gemäß Studienordnung

- Nachweis über Exkursionen im Umfang von mindestens 3 Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht nachgewiesenen dritten Sprache gemäß Studienordnung

14. Indogermanische Sprachwissenschaft

im Hauptfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse des Französischen oder Russischen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

15. Griechische Philologie

im Hauptfach

- sechs Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- sechs Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung

- ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung
 
 

16. Lateinische Philologie

im Hauptfach

- sieben Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- sieben Teilnahmenachweise gemäß Studienordnung

- ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung
 
 

17. Mittellateinische Philologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse einer weiteren romanischen Sprache (über die für die Zwischenprüfung notwendigen Sprachen hinaus)

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse einer weiteren romanischen Sprache (über die für die Zwischenprüfung notwendigen Sprachen hinaus)
 
 

18. Kunstgeschichte

im Hauptfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von mindestens sechs Tagen gemäß Studienordnung

- Nachweis funktionaler Sprachkenntnisse einer weiteren Fremdsprache (über die für die Zwischenprüfung notwendigen Sprachen hinaus)

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

19. Musikwissenschaft

im Hauptfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

20. Niederländische Philologie

im Hauptfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

21. Niederlande-Studien

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an den fortbildenden Sprachkursen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

22. Nordische Philologie

im Hauptfach - neun Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- fünf Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines weiteren Sprachkurses gemäß Studienordnung
 
 

23. Ägyptologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- ein Leistungsnachweis in Sahidisch I und II gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Hauptstudium im Umfang von zehn Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Hauptstudium im Umfang von fünf Tagen gemäß Studienordnung
 
 

24. Altorientalische Altertumskunde

im Hauptfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen/Praktika im Umfang von 31 Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen/Praktika im Umfang von zehn Tagen gemäß Studienordnung
 
 

25. Altorientalische Philologie

im Hauptfach - sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

26. Indologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- ein Nachweis über Sprachkenntnisse im Alt- und/oder Mittelindischen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

27. Islamwissenschaft

im Hauptfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung
 
 

28. Koptologie

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von zehn Tagen gemäß Studienordnung

- Nachweis über die Teilnahme an zwei ägyptischen Sprachkursen, sofern nicht Ägyptologie als Nebenfach gewählt ist

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Kleinen Latinums

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von fünf Tagen gemäß Studienordnung
 
 

29. Semitische Philologie

im Hauptfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung

30. Sinologie

im Hauptfach

- neun Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums

- Nachweis der Teilnahme an einer einwöchigen Exkursion gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- acht Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

31. Philosophie

im Hauptfach

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein oder Griechisch

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein oder Griechisch
 
 

32. Politikwissenschaft

im Hauptfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung
 
 

33. Publizistik und Kommunikationswissenschaft

im Hauptfach - sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

34. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)

35. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)

36. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)

37. Ostslavische Philologie (Russistik)

38. Westslavische Philologie (Polonistik)

39. Südslavische Philologie (Serbokroatistik)

40. Baltische Philologie (Baltistik)

im Hauptfach - sechs Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 
 
 

41. Soziologie

im Hauptfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen berufspraktischen Tätigkeit gemäß Praktikumsordnung

im Nebenfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

42. Sportwissenschaft

im Hauptfach - drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

im Nebenfach - ein Leistungsnachweis gemäß Studienordnung
 
 

43. Volkskunde

im Hauptfach

- vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis über zwei Praktika gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfange von mindestens vier Tagen gemäß Studienordnung

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

- Nachweis über ein Praktikum gemäß Studienordnung

- Nachweis der Teilnahme an Exkursionen im Umfang von mindestens zwei Tagen gemäß Studienordnung
 
 

44. Historische Hilfswissenschaften

im Nebenfach

- ein Nachweis über funktionale Sprachkenntnisse in der zur Zwischenprüfung noch nicht nachgewiesenen dritten Sprache gemäß Studienordnung

Wenn das Hauptfach im Bereich der Fächergruppe Geschichte (10 - 13) liegt:

- zwei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

Wenn das Hauptfach außerhalb des Bereichs der Fächergruppe Geschichte (10 - 13) liegt:

- drei Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

45. Psychologie

im Nebenfach - vier Leistungsnachweise gemäß Studienordnung
 
 

46. Wirtschaftspolitik

im Nebenfach - sieben Leistungsnachweise gemäß Studienordnung

 

47. Geographie

im Nebenfach

- zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium gemäß Magister-Studienordnung Geographie

- Nachweis über 15 Exkursions- und Geländetage gemäß Magister-Studienordnung Geographie
 
 

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GABl. NW. II Nr. 6/94 (15.6.1994) 

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